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title: "Reglement zum Ressourcenprojekt Ammoniak der Zentralschweizer Kantone Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden und Zug"
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provisions: 13
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# Reglement zum Ressourcenprojekt Ammoniak der Zentralschweizer Kantone Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden und Zug

## § 1 {#par_1}

Grundsatz
1 Der Kanton fördert im Rahmen des jährlichen Voranschlags und des sogenannten Ressourcenprojekts Ammoniak der Kantone Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden und Zug bis längstens 2015 die Verminderung der Ammoniakverluste aus der Landwirtschaft mit einzelbetrieblichen Beiträgen
a) * mit Schleppschlauchverteilern,
b) * deren Einrichtungen und
c) * bei stickstoffoptimierter Milchvieh- und Schweinefütterung.
2 Die Förderung setzt eine finanzielle Leistung des Bundes voraus. Diese ist
zeitlich befristet bis längstens Ende 2015.

## § 2 {#par_2}

Voraussetzungen
1 Beiträge werden ausgerichtet, wenn
a) die Gesuchstellerin bzw. der Gesuchsteller nach Bundesrecht direktzahlungsberechtigt ist;
1) BGS 921.1
GS 30, 443 1
922.31
b) die Gesuchstellerin bzw. der Gesuchsteller sich verpflichtet, das Hofdüngermanagement durch organisatorische Massnahmen bei der Hofdüngerausbringung, in Stall und Laufhof entsprechend dem Beratungskonzept zum Ressourcenprojekt Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden und Zug zu verbessern;
c) die Gesuchstellerin bzw. der Gesuchsteller sich verpflichtet, die Ammoniakverluste aus der Tierhaltung mit einem dafür anerkannten Berechnungsmodell auf ihrem bzw. seinem Betrieb abzuschätzen.
2. Förderung des Einsatzes von Schleppschlauchverteilern

## § 3 {#par_3}

Beiträge
1 Der Beitrag für die mit Schleppschlauchverteilern begüllte landwirtschaftliche Nutzfläche beträgt Fr. 45.– je ha landwirtschaftliche Nutzfläche und
Gabe.
2 In der Talzone, der voralpinen Hügelzone und den Bergzonen 1 und 2
werden höchstens vier Güllegaben je Jahr und in den Bergzonen 3 und 4
höchstens zwei Güllegaben je Jahr für die gleiche Fläche unterstützt.
3 Steillagen von mehr als 35 Prozent Hangneigung sind von der Beitragsberechtigung ausgeschlossen.

## § 4 {#par_4}

Kürzung und Verweigerung von Beiträgen
1 Beiträge werden gekürzt, wenn die Gesuchstellerin bzw. der Gesuchsteller
a) vorsätzlich oder fahrlässig falsche oder ungenügende Angaben macht;
b) Kontrollen erschwert;
c) die notwendigen Meldungen nicht rechtzeitig beibringt;
d) Bedingungen und Auflagen dieses Reglements nicht einhält.
2 Für die Höhe der Kürzung oder die Verweigerung der Beiträge ist das
Sanktionsschema zum Ressourcenprojekt Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden und Zug massgebend.

## § 5 {#par_5}

Nachweispflicht
1 Die Gesuchstellerin bzw. der Gesuchsteller hat unaufgefordert jährlich den
Nachweis der Erfüllung der Anforderungen nach § 2 sowie der mit Schleppschlauch begüllten Fläche bis 31. Oktober zu erbringen.
2 Die Aufzeichnungen sind mindestens 6 Jahre aufzubewahren.
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3. Förderung zusätzlicher baulicher Massnahmen

## § 6 {#par_6}

Voraussetzungen
1 Beiträge für zusätzliche bauliche Massnahmen im Stallbereich werden
ausgerichtet, wenn diese wesentlich dazu beitragen, dass die Ammoniakverluste verringert werden.
2 Die förderungswürdigen zusätzlichen Massnahmen legt das Landwirtschaftsamt in Abstimmung mit den Empfehlungen der überkantonalen Begleitgruppe zum Ressourcenprojekt Ammoniak der Kantone Uri, Schwyz,
Obwalden, Nidwalden und Zug fest.

## § 7 {#par_7}

Beiträge
1 Beiträge werden im Umfang von höchstens 60 Prozent der anrechenbaren
Kosten ausgerichtet.
2 Beiträge unter Fr. 1’000.– werden nicht ausbezahlt. Für die gleiche bauliche Massnahme werden nur einmal Beiträge ausgerichtet.

## § 8 {#par_8}

Anrechenbare Kosten
1 Als anrechenbare Kosten nach § 7 Abs. 1 gelten nur jene Kosten, die in
unmittelbarem Zusammenhang mit den Massnahmen zur Verringerung der
Ammoniakverluste stehen.
2 Das Landwirtschaftsamt legt in Abstimmung mit den Empfehlungen der
überkantonalen Begleitgruppe zum Ressourcenprojekt Ammoniak der
Kantone Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden und Zug die anrechenbaren
Kosten fest.
3.a. Förderung stickstoffoptimierte Fütterung *
§ 8a * Voraussetzungen
1 Beiträge für die stickstoffoptimierte Milchviehfütterung werden ausgerichtet, wenn dadurch die Ammoniakausscheidungen bei den Milchkühen verringert werden. Referenzwert ist der durchschnittliche Milchharnstoffwert
des Jahres 2012. Für die Beitragsberechtigung muss der durchschnittliche
Milchharnstoffwert eines Jahres gegenüber dem Referenzwert gemäss Absatz 3 verringert werden.
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2 Beiträge für die stickstoffoptimierte Schweinefütterung werden ausgerichtet, wenn dadurch die Ammoniakausscheidungen bei den Schweinen verringert werden und das Futter die festgelegten Rohproteingehalte nicht überschreitet.
3 Das Landwirtschaftsamt legt für die stickstoffoptimierte Milchviehfütterung in Abstimmung mit den Empfehlungen der nationalen Arbeitsgruppe
zum Ammoniak-Ressourcenprojekt die anerkannten Messmethoden für den
Nachweis der Michharnstoffwerte, die Anzahl Milchharnstoffmessungen je
Jahr und die minimale Verminderung der Milchharnstoffwerte je Jahr für
die Beitragsberechtigung fest.
4 Das Landwirtschaftsamt legt für die stickstoffoptimierte Schweinefütterung in Abstimmung mit den Empfehlungen der nationalen Arbeitsgruppe
zum Ammoniak-Ressourcenprojekt die Schweinekategorien, die maximalen
Rohproteingehalte des Schweinefutters und die Methodik des Nachweises
der Futtergehalte fest.
§ 8b * Beiträge
1 Der Beitrag bei der Verminderung der Milchharnstoffwerte mit einer
stickstoffoptimierten Milchviehfütterung beträgt höchstens Fr. 75.– je Jahr,
massgebende Milchkuh-Grossvieheinheit und Milligramm Verminderung
des Harnstoffwertes je Deziliter Milch.
2 Der Beitrag beim Einsatz der stickstoffoptimierten Fütterung bei den
Schweinen beträgt höchstens Fr. 35.– je Jahr und massgebende Grossvieheinheit der betreffenden Schweinekategorie.
§ 8c * Kürzung und Verweigerung von Beiträgen
1 Die Beiträge können nach § 4 gekürzt oder verweigert werden.
§ 8d * Nachweispflicht
1 Für den Nachweis der Verminderung der Ammoniakverluste durch die
stickstoffoptimierte Milchviehfütterung werden die notwendigen Daten zu
den Milchharnstoffwerten mit Zustimmung des Gesuchstellers bzw. der Gesuchstellerin durch das Landwirtschaftsamt von den Datenbanken der anerkannten Organisationen bezogen.
2 Der Gesuchsteller bzw. die Gesuchstellerin hat unaufgefordert jährlich bis
spätestens Ende Jahr den Nachweis des Einsatzes des stickstoffoptimierten
Schweinefutters zu erbringen.
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4. Kontrollen und Verfahren

## § 9 {#par_9}

Kontrollen
1 Die Einhaltung der Bestimmungen dieses Reglements wird, soweit möglich, zusammen mit den öffentlich-rechtlichen Kontrollen zum Bezuge der
Direktzahlungen nach Direktzahlungsverordnung kontrolliert.
2 Zusätzlich werden stichprobenweise weitere Betriebe überprüft.

## § 10 {#par_10}

Beitragsgesuche
1 Gesuche für Beiträge nach § 3 und 8b sind bis spätestens 15. März des ersten Beitragsjahres beim Landwirtschaftsamt einzureichen. *
2 Gesuche für Beiträge nach § 4 können laufend, aber zwingend vor Ausführung der baulichen Massnahmen, beim Landwirtschaftsamt eingereicht werden.

## § 11 {#par_11}

Erforderliche Unterlagen
1 Gesuche und die Erfüllung der Nachweispflicht nach § 5 haben in der vom
Landwirtschaftsamt vorgegebenen Art und Weise zu erfolgen.
2 Die Einzelheiten, insbesondere die Verpflichtungsdauer, sind in einer Vereinbarung mit der Gesuchstellerin bzw. dem Gesuchsteller zu regeln.

## § 12 {#par_12}

Auszahlung der Beiträge
1 Die Beiträge werden nach Erbringen des Nachweises bis spätestens
31. Dezember des Gesuchsjahres ausbezahlt.

## § 13 {#par_13}

In-Kraft-Treten
1 Dieses Reglement tritt rückwirkend am 1. Januar 2010 in Kraft.
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Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
05.02.2010 01.01.2010 Erlass Erstfassung GS 30, 443
17.12.2012 01.01.2013 § 1 Abs. 1, a) geändert GS 31, 701
17.12.2012 01.01.2013 § 1 Abs. 1, b) geändert GS 31, 701
17.12.2012 01.01.2013 § 1 Abs. 1, c) eingefügt GS 31, 701
17.12.2012 01.01.2013 Titel 3.a. eingefügt GS 31, 701
17.12.2012 01.01.2013 § 8a eingefügt GS 31, 701
17.12.2012 01.01.2013 § 8b eingefügt GS 31, 701
17.12.2012 01.01.2013 § 8c eingefügt GS 31, 701
17.12.2012 01.01.2013 § 8d eingefügt GS 31, 701
17.12.2012 01.01.2013 § 10 Abs. 1 geändert GS 31, 701
922.31
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 05.02.2010 01.01.2010 Erstfassung GS 30, 443
§ 1 Abs. 1, a) 17.12.2012 01.01.2013 geändert GS 31, 701
§ 1 Abs. 1, b) 17.12.2012 01.01.2013 geändert GS 31, 701
§ 1 Abs. 1, c) 17.12.2012 01.01.2013 eingefügt GS 31, 701
Titel 3.a. 17.12.2012 01.01.2013 eingefügt GS 31, 701
§ 8a 17.12.2012 01.01.2013 eingefügt GS 31, 701
§ 8b 17.12.2012 01.01.2013 eingefügt GS 31, 701
§ 8c 17.12.2012 01.01.2013 eingefügt GS 31, 701
§ 8d 17.12.2012 01.01.2013 eingefügt GS 31, 701
§ 10 Abs. 1 17.12.2012 01.01.2013 geändert GS 31, 701
