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title: "Reglement über die Vergabe von Nutzungsrechten an ausgewählte Nutzungsberechtigte im KKL"
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provisions: 16
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# Reglement über die Vergabe von Nutzungsrechten an ausgewählte Nutzungsberechtigte im KKL

## Art. 1 I. Grundsatz {#art_1}

1 Vereinbarung über die Vergabe von Nutzungsrechten an ausgewählte Nutzungsberechtigte im Kultur- und Kongresszentrum
Luzern
1 Entsprechend dem Baurechtsvertrag vom 26. August 1996 zwischen Stadt
Luzern und Trägerstiftung Kultur- und Kongresszentrum Luzern werden der
Stadt im Kultur- und Kongresszentrum Luzern vorrangige Nutzungsrechte
für die drei Säle eingeräumt, welche von dieser ausgewählten Organisationen bzw. Nutzerinnen und Nutzern zu besonderen Konditionen zur Verfügung gestellt werden.
2 Das Verfahren zur Beanspruchung und Zuteilung der Nutzungsrechte wird
in einer Vereinbarung zwischen Stadt Luzern, Trägerstiftung und Betreiberin des Kultur- und Kongresszentrums Luzern geregelt.

## Art. 2 II. Begriffe {#art_2}

2 Nutzungsberechtigte
1 Nutzungsberechtigt sind Organisationen mit Sitz in der Stadt Luzern, die
a. kulturelle und/oder gesellschaftliche Leistungen im öffentlichen Interesse erbringen,
b. keine kommerziellen Interessen haben und
c. aufgrund ihrer Tätigkeit und Trägerschaft eng mit der Stadt Luzern verbunden sind.
2 Ein öffentliches Interesse ist gegeben, wenn hauptsächlich nicht wirtschaftliche Zielsetzungen verfolgt werden. Im Zweifelsfall sind namentlich
das Vorhandensein von grösseren finanziellen Eigenmitteln und die
Rechtsform einer Trägerschaft Indizien für die wirtschaftliche Zielsetzung
bzw. Ausrichtung.

## Art. 3 {#art_3}

3 Nutzerliste
1 Die Nutzerliste gibt Aufschluss darüber, wer nutzungsberechtigt ist.
2 Nutzungsberechtigte, die Veranstaltungsreihen durchführen, werden
gesondert aufgeführt.
1–3 Fassung gemäss Änderung vom 13. Dezember 2007, in Kraft seit 1. Januar 2008.

## Art. 4 Seite 3/9 {#art_4}

4 Anzahl Nutzungsrechte
1 Es wird in der Regel ein Nutzungsrecht pro Jahr für eine bestimmte, im
Voraus zu umschreibende Veranstaltung vergeben.
2 Ausgenommen sind Nutzungsberechtigte, die Veranstaltungsreihen
durchführen (Art. 10).
3 Die Berechtigung gilt für höchstens drei Jahre.

## Art. 5 III. Organe {#art_5}

5 Nutzungsrechtekommission
1 Der Stadtrat wählt auf die Dauer von vier Jahren die Mitglieder der
Nutzungsrechtekommission und deren Präsidentin oder Präsidenten. Die
Amtsdauer beginnt jeweils am 1. Januar nach der Gesamterneuerungswahl
des Stadtrates. Eine Wiederwahl ist möglich.
2 Die Nutzungsrechtekommission besteht aus fünf bis neun Mitgliedern,
darunter eine Vertretung der Betreiberin des Kultur- und Kongresszentrums
Luzern.

## Art. 6 {#art_6}

6 Aufgaben
Die Nutzungsrechtekommission ist zuständig für:
a. den Beschluss über die Nutzerliste;
b. die Vereinbarung der Sperrzeiten mit der Betreiberin;
c. das Verfahren für die Ausübung der Nutzungsrechte (Reservationen
etc.) in Zusammenarbeit mit der Betreiberin;
d. die Antragstellung an den Stadtrat betreffend den Abschluss von Vereinbarungen gemäss Art. 10 Abs. 1. Die Betreiberin ist vorgängig anzuhören; sie kann einen abweichenden Antrag stellen.
4 Fassung gemäss Änderung vom 13. Dezember 2007, in Kraft seit 1. Januar 2008.
5 Fassung gemäss Änderung vom 15. Mai 2008, in Kraft seit 1. September 2008.
6 Fassung gemäss Änderung vom 13. Dezember 2007, in Kraft seit 1. Januar 2008.

## Art. 7 Seite 4/9 {#art_7}

7 Schiedskommission
1 Die Schiedskommission besteht aus je einem Vertreter oder einer
Vertreterin der Stadt, der Betreiberin und der Trägerstiftung Kultur und
Kongresszentrum Luzern, wobei die Trägerstiftung den Vorsitz hat. Die
Schiedskommission tritt nur bei Bedarf zusammen.
2 Sie entscheidet abschliessend über Konflikte, welche sich im Zusammenhang mit dem Vollzug der Vereinbarung gemäss Ziffer 1 Abs. 2
ergeben.
3 Fragen im Zusammenhang mit Nutzungsrechten (insbesondere Sperrzeiten) sind unter besonderer Würdigung der städtischen Interessen zu
entscheiden.

## Art. 8 IV. Vergabemodalitäten {#art_8}

8 Sperrzeiten
Die Nutzungsrechtekommission und die Betreiberin des KKL Luzern vereinbaren bei Bedarf jeweils drei Jahre im Voraus Sperrzeiten für die Vergabe
von Nutzungsrechten. Dabei ist auf eine gleichmässige Verteilung der Wochentage und die saisonalen Bedürfnisse der Betreiberin zu achten und den
bekannten Bedürfnissen der Nutzungsberechtigten Rechnung zu tragen.

## Art. 9 {#art_9}

9 Reservation
1 Die Nutzungsdaten können für einmalige Veranstaltungen maximal ein
Jahr, für wiederkehrende bzw. mehrtägige Veranstaltungen mit Abonnements- oder Festivalcharakter maximal drei Jahre im Voraus bei der
Betreiberin reserviert werden.
2 Eine Reservation kann nur erfolgen, solange Nutzungsrechte verfügbar
sind.
3 Die Betreiberin kann die Reservation ablehnen, wenn der beanspruchte
Saal für die vorgesehene Nutzung nicht geeignet ist.
7–9 Fassung gemäss Änderung vom 13. Dezember 2007, in Kraft seit 1. Januar 2008.

## Art. 9a Seite 5/9 {#art_9a}

10 Inhalt der Veranstaltungen
1 Nutzungsrechte für den Konzertsaal werden nur für Veranstaltungen mit
musikalischem Inhalt, die öffentlich zugänglich sind, vergeben.
2 Innovative Veranstaltungen mit nachhaltiger Wirkung für das Kulturleben
der Stadt Luzern sind zu fördern.

## Art. 10 {#art_10}

11 Veranstaltungsreihen
1 Mit Nutzungsberechtigten, die Veranstaltungsreihen durchführen (Festival, Veranstaltungsserie), sind gesonderte Vereinbarungen zu treffen.
Zuständig ist der Stadtrat auf Antrag der Nutzungsrechtekommission und
unter Einbezug der Betreiberin des KKL Luzern.
2 Für den Konzertsaal können maximal 80 % der je zur Verfügung stehenden Nutzungsrechte durch Vereinbarungen vergeben werden. Davon stehen LUCERNE FESTIVAL insgesamt 48, dem Luzerner Sinfonieorchester
insgesamt 24 Nutzungsrechte zu.
3 Für den Luzerner Saal können maximal 60 % der je zur Verfügung
stehenden Nutzungsrechte durch Vereinbarungen vergeben werden.
4 Die Nutzungsrechtekommission kann durch Vereinbarung vergebene
Nutzungsrechte, die nicht genutzt werden, anderen Nutzungsberechtigten
zuteilen.

## Art. 11 {#art_11}

12 Tarif
1 Das Nutzungsrecht wird von der Stadt unentgeltlich abgegeben.
2 Die Nutzungsberechtigten haben der Betreiberin für die Nutzung von
Sonntag bis Donnerstag folgende Pauschalen zur Abgeltung ihrer
Aufwendungen zu entrichten:
a. Konzertsaal Fr. 3’090.–;
b. Luzerner Saal Fr. 2’025.–;
c. Auditorium Fr. 960.–.
3 Für die Nutzung am Freitag und Samstag sind folgende Pauschalen zu
entrichten:
a. Konzertsaal Fr. 3'500.–;
b. Luzerner Saal Fr. 2'400.–;
c. Auditorium Fr. 1'100.–.
10 Eingefügt durch Änderung vom 13. Dezember 2007, in Kraft seit 1. Januar 2008.
11–12 Fassung gemäss Änderung vom 13. Dezember 2007, in Kraft seit 1. Januar 2008.
Seite 6/9
4 Die Pauschalen werden gemäss dem Index der Konsumentenpreise an
die Teuerung angepasst (Stand 31. August 2007: 101,0 Punkte, Basis
Dezember 2005 = 100 Punkte).
5 In den Vereinbarungen gemäss Art. 10 werden separate Pauschalen
festgelegt.

## Art. 12 {#art_12}

13 Umfang des Nutzungsrechtes
1 In den Pauschalen nach Art. 11 Abs. 2 sind die im Anhang für die einzelnen Säle umschriebenen Leistungen inbegriffen.
2 Dienstleistungen und Benützungen der übrigen Infrastrukturen, die in den
Pauschalen nicht inbegriffen sind, werden gemäss Preisliste den Nutzungsberechtigten direkt von der Betreiberin in Rechnung gestellt.
3 Der Betreiberin sind bei jeder Veranstaltung acht Plätze in höheren Preiskategorien zur Verfügung zu stellen. Betreiberin und Veranstalterin sprechen sich darüber im Rahmen der zu treffenden vertraglichen Regelungen
ab.
4 Die Betreiberin kann aus Sicherheitsgründen Plätze bezeichnen, die den
Nutzungsberechtigten nicht zur Verfügung stehen.

## Art. 13 {#art_13}

14 Ausschluss der Übertragbarkeit
Die Nutzungsrechte sind nicht übertragbar.

## Art. 14 {#art_14}

15 Kommerzielle Tätigkeiten
Kommerzielle Tätigkeiten (Verkauf von CDs, Merchandising, Erbringen von
gastronomischen Dienstleistungen usw.) sind den Nutzungsberechtigten in
den Räumen des Kultur- und Kongresszentrums in Absprache mit der
Betreiberin gestattet.
Seite 7/9

## Art. 15 V. Schlussbestimmung {#art_15}

Inkrafttreten
1 Das Reglement tritt am 1. März 1998 in Kraft. Es unterliegt dem fakultativen Referendum. 16
2 Das Reglement ist zu veröffentlichen. 17
Luzern, 27. November 1997
Namens des Grossen Stadtrates
Markus Tschabold
Ratspräsident
Toni Göpfert
Stadtschreiber
16 Die Referendumsfrist ist am 11. Februar 1998 unbenützt abgelaufen.
17 Veröffentlicht im Kantonsblatt vom 13. Dezember 1997.
Seite 8/9
Anhang
Folgende Leistungen sind in den Pauschalen gemäss Art. 11 enthalten:
Konzertsaal
Luzerner
Saal
Auditorium
Grundeinrichtungen
feste Bestuhlung x x
1 Bestuhlung nach Wunsch x
Standardbeleuchtung x x x
Hauspikettdienst x x x
Grundeinstellung Akustik x x x
Schlussreinigung x x x
normaler Stromverbrauch, Heizung
und Lüftung
x x x
mobiles Audiorack inkl. 1 Mikrofon x x x
Rednerpult x x x
Ausrufanlage mit Musik und Notruf x x x
Bühnen- bzw. Tonmeister
1 Bühnen- bzw. Tonmeister inbegriffen x
Proben / Dauer der Nutzung
Am Vorabend nach Verfügbarkeit oder
zulasten Nutzungsrechte bzw.
entsprechender Abgeltung
Probe am gleichen Tag inbegriffen x
Probe am gleichen Tag inbegriffen
(spätestens ab 15.00 Uhr)
x x
Nebenräume
Bühnennebenräume,
Künstlergarderoben und Stimmzimmer
nach Bedarf
x
Bühnennebenräume und
Künstlergarderoben nach Bedarf
x x
Seite 9/9
Tabelle der Änderungen des Reglements über die Vergabe von
Nutzungsrechten an ausgewählte Nutzungsberechtigte im Kultur-
und Kongresszentrum Luzern über den Sozialfonds vom
30. November 1995
Nr. B+A / StB Datum Kantonsblatt
Seite
Geänderte
Stellen
Art der
Änderung
Inkrafttreten
1. B+A 48/07 13.12.07 29.12.07
Art. 1–14
Art. 9a
geändert
eingefügt
1.1.08
2. B+A 7/08 15.5.08 24.5.08
Art. 5 geändert 1.9.08
