---
title: "Verordnung zum Einführungsgesetz zum Umweltschutzgesetz"
id: 7af4bd76-bc20-4b96-98d0-187a929e17d9
authority: sh
place: "Schaffhausen"
applies_also_from: [ch]
kind: ordinance
in_force: true
number: "814.101"
publisher_url: https://rechtsbuch.sh.ch/data/814.101/de
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/7af4bd76-bc20-4b96-98d0-187a929e17d9
language: de
in_force_from: 2026-10-23
date_basis: retrieved
status: consolidated
source_url: https://www.lexfind.ch/tol/14243/de
read_on: 2026-10-23
sha256: a17467cce41716b6343474800353ee9c25c99cefb064ae182ab013dc1f20939b
provisions: 16
---

# Verordnung zum Einführungsgesetz zum Umweltschutzgesetz

## § 1 {#par_1}

Zusammenarbeit
1 Die zuständige Behörde bzw. die federführende Fachstelle sorgt für die Zusammenarbeit der gemäss Umweltschutzorganisation des Kantons mitwirkungspflichtigen Fachstellen.

## § 2 {#par_2}

Beizug Dritter
1 Für Messungen, Analysen, Kontroll- und Überwachungsaufgaben, Ausbildung und Planung können die zuständigen Behörden geeignete Dritte beiziehen.

## § 3 {#par_3}

Information und Beratung
1 Die Vollzugsbehörden sind in ihrem Bereich für Information und Beratung
zuständig (Art. 6 USG).
2 Besondere Bestimmungen
2.1 Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)
2.1.1 Zuständigkeit und Verfahren

## § 4 {#par_4}

Fachstellen
1 Die Koordinationsstelle für Umweltschutz (Koordinationsstelle, KOFU) ist
die im UVP-Verfahren federführende Umweltschutzfachstelle. Sie ist für die
Gesamtbeurteilung der Umweltverträglichkeit zuständig (Art. 4 Abs. 1 EG
USG).
2 Zu den einzelnen bei einer UVP zu behandelnden Teilbereichen nehmen
im Weiteren Stellung:
a) die Behörden, die für Bewilligungen im Sinne von Art. 21 UVPV zuständig sind
b) die weiteren gemäss Spezialerlassen und der Umweltschutzorganisation des Kantons zuständigen Fachstellen
c) die Gemeinden, soweit sie davon betroffen sind
d) in Anwendung von Art. 10c Abs. 2 USG das Bundesamt für Umwelt
(BAFU) nach Kenntnisnahme der kantonalen Stellungnahmen
3 Bei UVP-pflichtigen Vorhaben mit kantonsüberschreitenden Umwelteinwirkungen werden auch die betreffenden Kantone zur Stellungnahme eingeladen.
4 Das zuständige Departement orientiert die zuständigen ausländischen Behörden über UVP-pflichtige Anlagen nach Massgabe der völkerrechtlichen
Verpflichtungen.

## § 5 {#par_5}

Zuständigkeit von Kanton und Gemeinde
1 Ist der Regierungsrat oder der Kantonsrat zuständige Behörde, entscheidet
der Regierungsrat, ob bei der Planung, Errichtung oder Änderung einer Anlage eine UVP durchgeführt werden muss (Art. 5 Abs. 2 lit. a EG USG). Die
Aufgaben nach Art. 5 Abs. 2 lit. b bis e EG USG werden von der oder dem
für die Vorbereitung der Vorlage zuständigen Departementsvorstehenden
wahrgenommen.
2 Ist ein Gemeindeorgan zuständige Behörde, entscheidet der Gemeinderat,
ob bei der Planung, Errichtung oder Änderung einer Anlage eine UVP durchgeführt werden muss (Art. 5 Abs. 2 lit. a EG USG). Dem Gemeinderat obliegen auch die Aufgaben nach Art. 5 Abs. 2 lit. b bis e EG USG.

## § 6 {#par_6}

Vorhaben des Kantons
1 Bei UVP-pflichtigen Vorhaben des Kantons handelt das stellvertretende
Departement in Vertretung des Departements, das die Vorlage ausgearbeitet hat, als zuständige Behörde im Sinne von Art. 5 EG USG.
2 Für die Erstellung des Umweltverträglichkeitsberichts betreffend Anlagen
des Kantons werden aussenstehende Fachleute beigezogen.

## § 7 {#par_7}

UVP-Verfahren vor Bundesbehörden
1 In UVP-Verfahren vor Bundesbehörden nimmt der Regierungsrat nach Anhörung der Koordinationsstelle Stellung. Er kann diese Aufgabe fallweise an
ein Departement delegieren.
2 Die Anträge der Koordinationsstelle und der betroffenen Fachstellen (Art. 4
Abs. 2 lit. a und b EG USG) werden der Stellungnahme des Kantons beigelegt.

## § 8 {#par_8}

Massgebliches Verfahren
1 Das für die Prüfung in der Regel massgebliche Verfahren wird im Anhang
dieser Verordnung festgelegt, soweit es nicht durch Bundesrecht geregelt
ist.
2 Wird für eine UVP-pflichtige Anlage ein Nutzungsplan erstellt, namentlich
ein Quartierplan nach Art. 17 und 18 des Baugesetzes, und ist bei der Planfestsetzung eine umfassende Prüfung der Umweltverträglichkeit möglich, gilt
diese als massgebliches Verfahren (Art. 5 Abs. 3 Satz 3 UVPV).
3 Ist eine umfassende Prüfung bei der Festsetzung des Nutzungsplans noch
nicht möglich, wird jedoch die UVP-pflichtige Anlage durch den Plan derart
vorbestimmt, dass das Projekt in dem gemäss Anhang massgeblichen Verfahren nicht mehr umfassend überprüft werden kann, findet eine mehrstufige
UVP (Art. 6 UVPV) statt, für deren erste Stufe das Verfahren gemäss Abs. 2
und für deren zweite Stufe das Verfahren gemäss Anhang massgeblich ist.
4 Ist für das UVP-pflichtige Vorhaben eine Bewilligung nach Art. 24 des
Raumplanungsgesetzes17) erforderlich, kann die Prüfung der Umweltverträglichkeit auch im Rahmen dieses Verfahrens durch das Baudepartement erfolgen.
5 Die Behörde, die gemäss Abs. 1 im Rahmen des massgeblichen Verfahrens über das Projekt entscheidet, bestimmt auf Antrag der Koordinationsstelle, ob eines der speziellen Verfahren gemäss Abs. 2 bis 4 Anwendung
findet. *
6 Für Anlagen, für welche im Anhang kein massgebliches Verfahren festgelegt ist, gilt das Baubewilligungsverfahren als massgebliches Verfahren. *

## § 9 {#par_9}

Koordination bei Subventionsentscheiden
1 Kantonale Behörden, die für den Bau oder die Änderung von Anlagen, die
nach dieser Verordnung geprüft werden müssen, Subventionen gewähren,
entscheiden erst nach Abschluss der UVP über die Subventionierung.
2 Beim Entscheid über die Subventionierung wird das Ergebnis der UVP berücksichtigt.
17)SR 700.

## § 10 {#par_10}

Einsichtsrecht
1 Werden nach dem kantonalen Recht zum massgeblichen Verfahren das

## Art. 10d {#art_10d}

USG sowie Art. 15 und 20 UVPV im Rahmen dieser Auflage gewährt.
2 Soweit das kantonale Recht die Veröffentlichung des Gesuchs (Art. 15
Abs. 3 UVPV) oder des Entscheids (Art. 20 Abs. 1 UVPV) nicht regelt, teilt
die zuständige Behörde durch Veröffentlichung im Amtsblatt mit, wo der Umweltverträglichkeitsbericht, die Beurteilung durch die Fachstellen und die Ergebnisse der Prüfung durch die zuständige Behörde sowie deren Entscheid
während 30 Tagen eingesehen werden können.
3 Zur Gewährleistung des Einsichtsrechts nach Art. 10d USG werden die Unterlagen den Interessierten gegen Kostenerstattung überlassen oder zur
Herstellung von Kopien herausgegeben.
2.1.2 Durchführung der UVP

## § 11 {#par_11}

Umfang der Prüfung
1 Bei der UVP wird festgestellt, ob das Projekt mit den eidgenössischen und
kantonalen Vorschriften zum Schutz der Umwelt übereinstimmt.

## § 12 {#par_12}

Richtlinien
1 Für die Erstellung des Umweltverträglichkeitsberichts sind die Richtlinien
des BAFU massgebend.

## § 13 {#par_13}

Pflichtenheft
1 Aufgrund der Ergebnisse der Voruntersuchung (Art. 8 Abs. 1 UVPV) berät
die Koordinationsstelle in Zusammenarbeit mit den betroffenen Fachstellen
die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller bei der Erstellung des Pflichtenhefts (Art. 8 Abs. 2 UVPV). *
2 Die Koordinationsstelle nimmt innert Monatsfrist zum Pflichtenheft Stellung.
§ 14 Beurteilung durch die Fachstellen
1 Die betroffenen Fachstellen beurteilen den Umweltverträglichkeitsbericht
im Rahmen ihrer Zuständigkeit und reichen ihre Beurteilung samt Antrag der
Koordinationsstelle ein. Sind die Fachstellen zuständig für Bewilligungen
nach Art. 21 UVPV, geben sie ihre Stellungnahme im Sinne dieser Bestimmung ab.
2 Die Koordinationsstelle klärt soweit möglich Differenzen zwischen den Teilbeurteilungen, nimmt die Gesamtbeurteilung des Projekts vor und stellt der
zuständigen Behörde unter Beilage der eingegangenen Stellungnahmen innert acht Wochen Antrag (Art. 12a, 12b und 13 UVPV). *
3 Die Koordinationsstelle und die Fachstellen nehmen die Beurteilung unabhängig von Weisungen vor. Sie beantragen der zuständigen Behörde den
Beizug von Sachverständigen, wenn sie Teilfragen nicht beurteilen können.
4 Ändert die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller das Projekt, entscheidet
die zuständige Behörde nach Anhörung der Koordinationsstelle, ob der Umweltverträglichkeitsbericht zu ergänzen und das Bewilligungsverfahren erneut einzuleiten ist.
2.1.3 Dokumentation und Erfolgskontrolle
§ 15 Dokumentation
1 Die Koordinationsstelle führt im Hinblick auf die Erfüllung ihrer Aufgaben eine Dokumentation zur UVP und arbeitet dabei mit den Fachstellen zusammen.
2 Die Dokumentation ist den Parteien in Verfahren, auf die Art. 10a bis 10d
USG anwendbar ist, zugänglich, soweit keine überwiegenden Geheimhaltungsgründe entgegenstehen. Im Übrigen richtet sich die Einsichtnahme
nach Art. 6 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes18) und Art. 144 des Einführungsgesetzes zum ZGB19).
§ 16 Erfolgskontrolle
1 Auflagen der Fachstellen werden von diesen bis spätestens 12 Monate
nach Inbetriebnahme der UVP-pflichtigen Anlage überprüft.
18)SHR 172.200.
19)SHR 210.100.
2 Die Fachstellen informieren die Koordinationsstelle über die Ergebnisse ihrer Kontrollen.
3 Für die Untersuchungen können aussenstehende Sachverständige beigezogen werden.
2.2 Katastrophenschutz
§ 17 Anhörung anderer Fachstellen
1 Für die Beurteilung des Kurzberichtes und die Risikobeurteilung gemäss
Art. 6 und 7 StFV holt das Interkantonale Labor bei den anderen betroffenen
Fachstellen Stellungnahmen ein. *
2 Das Interkantonale Labor veranlasst Massnahmen zur Verhinderung nicht
tragbarer Risiken und zur Einhaltung des Standes der Technik. *
2.3 Lufthygiene und nichtionisierende Strahlung
2.3.1 Zuständigkeiten
§ 18 Zuständigkeit des Regierungsrates und des Departements des
Innern
1 Der Regierungsrat stellt Anträge gemäss Art. 34 LRV.
2 Das Departement des Innern trifft Massnahmen gegen übermässige Immissionen gemäss Art. 31 bis 33 LRV.
§ 19 Zuständigkeit des Interkantonalen Labors *
1 Das Interkantonale Labor: *
a) überwacht die Luftbelastung im Kanton gemäss Art. 27 LRV und
sorgt für die regionale Zusammenarbeit im Bereich der Lufthygiene
b) ermittelt und kontrolliert Emissionen und Immissionen und sorgt für
die Einhaltung der Vorschriften der LRV über Anlagen sowie Brenn-
und Treibstoffe
c) erlässt Verfügungen, namentlich über Emissionsbegrenzungen sowie
die Erstellung von Immissionsprognosen
d) bereitet die in die Zuständigkeit des Regierungsrates und des Departements des Innern (§ 18) fallenden Massnahmen vor
e) orientiert die Öffentlichkeit periodisch über den Stand der Luftbelastung
§ 20 Zuständigkeit bei Verkehrsanlagen
1 Luftreinhaltemassnahmen gemäss Art. 18 und 19 LRV werden in dem für
diese Anlagen vorgesehenen Verfahren von den jeweils zuständigen Behörden im Einvernehmen mit dem Departement des Innern angeordnet.
§ 21 Zuständigkeit bei Mobilfunkantennen
1 Der Vollzug der NISV bei Mobilfunkantennen obliegt den Gemeinden.
2 Mobilfunkantennen gelten nicht als gewerbliche oder industrielle Bauten
und Anlagen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 EG USG.
2.3.2 Kontrollen und Vollzugsmassnahmen
§ 22 Kontrollen der Gemeinden
1 Mehrere Gemeinden können die in ihre Zuständigkeit fallenden Kontrollen
gemeinsam durchführen.
§ 23 Emissionserklärung
1 Wer eine neue Anlage betreibt oder errichten will, die Luftverunreinigungen
verursacht, bzw. wer eine solche bestehende Anlage gemäss Art. 2 Abs. 4
LRV umbauen, erweitern oder instand stellen will, hat der zuständigen
Vollzugsbehörde mit dem Baubewilligungs- oder Plangenehmigungsgesuch
eine Emissionserklärung gemäss Art. 12 LRV einzureichen.
2 Für Feuerungsanlagen kann bei den Gemeinden ein entsprechendes Gesuchsformular bezogen werden.
3 Ist kein Baubewilligungs- oder Plangenehmigungsverfahren erforderlich,
wie namentlich bei neuen Geräten und Maschinen gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. c
in Verbindung mit Art. 2 Abs. 4 LRV, ist die Emissionserklärung vor der Ausführung an die Vollzugsbehörde zu richten.
4 Inhaberinnen und Inhaber bestehender Anlagen haben der Vollzugsbehörde auf Verlangen eine Emissionserklärung gemäss Art. 12 LRV einzureichen.
§ 24 Kamine und Cheminées
1 Kamine, Abgasleitungen und Abluftkanäle sind bei neuen stationären Anlagen und zur Behebung übermässiger Immissionen gemäss Art. 6 LRV sowie
nach den Empfehlungen des BUWAL (heute BAFU) über die Mindesthöhe
von Kaminen über Dach vom 15. Dezember 1989 zu erstellen.
2 Das Interkantonale Labor erteilt Ausnahmebewilligungen aus technischen
Gründen. *
3 Als stationäre Anlagen gemäss Art. 2 LRV gelten namentlich auch Cheminées und Cheminéeöfen in Innenräumen.
§ 25 * Brennstoffe
1 Das Interkantonale Labor erteilt die Bewilligungen für die Verwendung von
nicht in Anhang 5 LRV aufgeführten Brennstoffen. *
§ 26 * Verbrennen ausserhalb von Anlagen
1 Natürliche Wald-, Feld- und Gartenabfälle dürfen ausserhalb von Anlagen
verbrannt werden, wenn sie so trocken sind, dass dabei nur wenig Rauch
entsteht (Art. 26b Abs. 1 LRV).
2 Die zuständige Gemeindebehörde kann im Einzelfall das Verbrennen von
nicht ausreichend trockenen Wald-, Feld- und Gartenabfällen bewilligen,
wenn ein überwiegendes Interesse besteht und keine übermässigen Immissionen entstehen. Sie kann das Verbrennen von Wald-, Feld- und Gartenabfällen ausserhalb von Anlagen für bestimmte Gebiete oder Zeiten einschränken oder verbieten, wenn übermässige Immissionen zu erwarten sind
(Art. 26b Abs. 2 und 3 LRV).
3 Das Interkantonale Labor erlässt dazu Richtlinien. *
§ 27 Feuer zu besonderen Anlässen oder besonderen Zwecken
1 Feuer zu besonderen Anlässen wie anlässlich der Bundesfeier oder im
Rahmen öffentlicher Festakte sowie Grillfeuer sind zulässig, wenn dafür naturbelassenes trockenes Holz oder Holzkohle verwendet werden.
2 Das Verbrennen von unbehandeltem Holz und von Fachverbänden empfohlenen Materialien zu Übungszwecken der Feuerwehr, des Zivilschutzes
und des Militärs ist erlaubt.
3 Bei Feuern gemäss Abs. 1 und 2 dürfen keine übermässigen Immissionen
entstehen.
2.3.3 Feuerungskontrolle
§ 28 Feuerungskontrolleurin / Feuerungskontrolleur
1 Die Feuerungskontrolleurin oder der Feuerungskontrolleur muss im Besitz
des Ausweises «Feuerungskontrolleurin oder Feuerungskontrolleur mit eidgenössischem Fachausweis» und branchenunabhängig sein.
2 Die Feuerungskontrolleurinnen und Feuerungskontrolleure sind dem Interkantonalen Labor zu melden. *
§ 29 Durchführung der Kontrollen und Berichterstattung
1 Die Feuerungskontrolleurin oder der Feuerungskontrolleur führt Abgasmessungen und Beurteilungen selbständig durch.
2 Die Gemeinden erstatten dem Interkantonalen Labor jährlich Bericht über
die durchgeführten Kontrollen, deren Ergebnisse und die getroffenen Anordnungen. *
3 Das Interkantonale Labor kann Nachkontrollen durchführen und die notwendigen Verfügungen erlassen. *
§ 30 Gebühren
1 Bei allen Messungen und Kontrollen gemäss Art. 13 LRV wird zur Abgeltung des administrativen Aufwandes der Feuerungskontrolle im ganzen
Kanton eine einheitliche Gebühr mittels Vignette erhoben. Die festen Ansätze werden in einer Weisung des Interkantonalen Labors festgelegt. *
2 Das Interkantonale Labor regelt in der Weisung zudem den administrativen
Ablauf der Gebührenerhebung. *
§ 31 Anlagen mit Konformitätserklärung
1 Die Gemeinden sind dafür besorgt, dass nur Feuerungsanlagen gemäss
Art. 20 Abs. 1 LRV eingebaut werden.
2 Das Interkantonale Labor kann in Zusammenarbeit mit der kantonalen
Feuerpolizei Ausnahmen gemäss Art. 20 Abs. 3 LRV zulassen und
kontrolliert diese. *
§ 32 Beschränkter Betrieb
1 Feuerungen gemäss Anhang 3 Ziff. 22 lit. a LRV, die weniger als 100 Stunden pro Jahr betrieben werden, sind der zuständigen Vollzugsbehörde zu
melden und mit einem Betriebsstundenzähler auszurüsten.
§ 33 * Neutralisationsgeräte
1 Neutralisationsgeräte sind nach den Angaben der vom Interkantonalen Labor anerkannten Herstellerinnen und Hersteller zu warten. *
2.4 Bekämpfung von Lärm und Luftbelastung
2.4.1 Emissionsbegrenzungen bei Fahrzeugen, beweglichen Geräten
und Maschinen und beim Baulärm
§ 34 Motor- und Wasserfahrzeuge
1 Zuständig für den Vollzug der Lärmschutzvorschriften bei Motor- und
Wasserfahrzeugen im Rahmen der bundesrechtlichen Spezialgesetzgebung
(Art. 3 LSV) ist das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt.
§ 35 * …
§ 36 Baulärm
1 Zuständig für die Begrenzung und die Kontrolle des Baulärms sind die
Gemeinden (Art. 6 LSV).
2.4.2 Emissionsbegrenzungen bei neuen und geänderten ortsfesten
Anlagen
2.4.2.1 Strassen
§ 37 Zuständigkeit
1 Vollzugsbehörde im Sinne von Art. 7–12 LSV bei neuen und geänderten
Strassen ist das kantonale Tiefbauamt, soweit nicht Art. 40 ff. Strassengesetz die Zuständigkeit einer Gemeinde begründet.
2 Die Gemeinden sind berechtigt, ihre Vollzugsaufgaben bezüglich einzelner
Strassen gegen Verrechnung dem Kanton abzutreten.
§ 38 Emissionsbegrenzungen bei neuen und geänderten ortsfesten
Anlagen
1 Die Vollzugsbehörde hält zuhanden der für das Projekt zuständigen Instanzen fest, welche Emissionsbegrenzungen die Anlageninhaberin oder der Anlageninhaber zu treffen hat und welche Erleichterungen gewährt werden.
§ 39 Finanzierung von Schallschutzmassnahmen an bestehenden
Gebäuden
1 Bei Schallschutzmassnahmen an bestehenden Gebäuden gemäss Art. 10
LSV richtet sich die interne Kostenbeteiligung von Kanton und Gemeinden
nach Art. 65 ff. Strassengesetz.
2.4.2.2 Andere ortsfeste Anlagen
§ 40 Zuständigkeit
1 Vollzugsbehörde im Sinne von Art. 7–12 LSV für Anlagen von Industrie,
Gewerbe und Landwirtschaft sowie für Schiessanlagen ist das Interkantonale Labor. *
2 Zuständig für die Anordnung von Schallschutzmassnahmen (Art. 10 und 15
LSV) im Bereich von Anlagen des Bundes und für deren Abstimmung auf jene der Bundesbehörden ist:
a) für Eisenbahnanlagen: das kantonale Tiefbauamt
b) * für Anlagen der Landesverteidigung: das Interkantonale Labor
c) für Anlagen der Luftfahrt: das Baudepartement
§ 41 Emissionsbegrenzungen im Baubewilligungs- oder Plangenehmigungsverfahren
1 Die für die Erteilung der Baubewilligung oder Plangenehmigung zuständige
Behörde holt den Bericht der Vollzugsbehörde über Emissionsbegrenzungen
oder zu gewährende Erleichterungen ein.
2 In der Baubewilligung oder Plangenehmigung wird festgehalten, welche
Emissionsbegrenzungen die Anlageninhaberin oder der Anlageninhaber zu
treffen hat und welche Erleichterungen gewährt werden.
3 Sehen die Erleichterungen bei öffentlichen oder konzessionierten ortsfesten Anlagen Schallschutzmassnahmen an bestehenden Gebäuden im Sinne
von Art. 10 LSV vor, wird der Entscheid den Eigentümerinnen oder Eigentümern dieser Gebäude eröffnet.
2.4.3 Sanierung und Schallschutzmassnahmen bei bestehenden
ortsfesten Anlagen
2.4.3.1 Strassen
§ 42 * Zuständigkeit
1 Vollzugsbehörde im Sinne von Art. 13–20 LSV ist das kantonale Tiefbauamt, soweit nicht die Gemeinden gemäss Art. 16 EG USG und Art. 40 ff.
Strassengesetz zuständig sind.
2 Die beabsichtigten Strassensanierungen sind nach Anhörung der Gemeinden durch das kantonale Tiefbauamt in das Gesuch für die Programmvereinbarungen (Art. 22 LSV) aufzunehmen.
§ 43 * …
§ 44 * Finanzierung
1 Gesuche um Bundesbeiträge für Sanierungen und Schallschutzmassnahmen gemäss Art. 21 LSV sind von der Gemeinde dem Baudepartement einzureichen.
2 Die nicht vom Bund übernommenen Kosten werden zwischen dem Kanton
und der Gemeinde nach Massgabe von Art. 65 ff. Strassengesetz aufgeteilt,
sofern sie nicht den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern der
lärmbelasteten Gebäude überbunden werden können.
§ 45 Zuständigkeit
1 Vollzugsbehörden im Sinne von Art. 13–20 LSV sind die in § 40 aufgeführten Behörden.
2.4.4 Anforderungen an Bauzonen und Baubewilligungen in
lärmbelasteten Gebieten *
§ 46 Nutzungsplanung
1 Die Gemeinden haben bei der Ausscheidung neuer Bauzonen gemäss
Art. 29 LSV und bei der Erschliessung von Bauzonen nach Art. 30 LSV
nachzuweisen, dass die Planungswerte eingehalten sind.
§ 47 Baubewilligung
1 Besteht Grund zur Annahme, dass auf dem Baugrundstück die Immissionsgrenzwerte überschritten sind, hat die Bauherrschaft, sofern kein Lärmbelastungskataster besteht, die Aussenlärmbelastung zu ermitteln und im Baugesuch anzugeben.
2 Von der Bauherrschaft einer ortsfesten Anlage im Sinne von Art. 2 LSV
kann eine Lärmprognose verlangt werden.
§ 48 Ausnahmebewilligungen
1 Zuständig für die Bewilligung von Ausnahmen nach Art. 30 LSV ist der Regierungsrat.
2 Kantonale Behörde im Sinne von Art. 31 Abs. 2 LSV ist das Baudepartement.
2.4.5 Schallschutz an neuen Gebäuden
§ 49 Zuständigkeit
1 Die Bewilligungsbehörde vollzieht die Vorschriften über den Schallschutz
an neuen Gebäuden (Art. 32–34 LSV) im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens.
2 Nach Abschluss der Bauarbeiten kontrolliert die Baupolizeibehörde der
Gemeinde den Schallschutz gemäss Art. 35 LSV.
2.4.6 Ermittlung und Beurteilung von Lärmimmissionen ortsfester
Anlagen
§ 50 Aussenlärmimmissionen / Lärmbelastungskataster
1 Bei ortsfesten Anlagen obliegt der jeweiligen Vollzugsbehörde die Ermittlung und Beurteilung von Aussenlärmimmissionen im Sinne von Art. 36 ff.
LSV.
2 Die Vollzugsbehörden erstellen und überprüfen Lärmbelastungskataster
bei bestehenden Strassen.
3 Die Gemeinden unterbreiten die Lärmbelastungskataster der Gemeindestrassen dem Baudepartement zur Genehmigung.
§ 51 Zuordnung von Empfindlichkeitsstufen
1 Zuständig für die Zuordnung von Empfindlichkeitsstufen gemäss Art. 43
LSV sind die Gemeinden vorbehältlich der Genehmigung durch den Regierungsrat.
2 Bis zur Zuordnung bestimmt die für die Erteilung der Baubewilligung zuständige Behörde die Empfindlichkeitsstufen im Einzelfall gemäss Art. 44
Abs. 3 LSV vorbehältlich der Genehmigung durch das Baudepartement.
3 Das Baudepartement sorgt im Sinne von Art. 44 Abs. 1 LSV dafür, dass die
Gemeinden die Empfindlichkeitsstufen den Nutzungszonen zuordnen.
2.5 Abfälle
2.5.1 Zuständigkeit
§ 52 Zuständigkeit des Interkantonalen Labors *
1 Das Interkantonale Labor vollzieht die Vorschriften des eidgenössischen
Abfallrechts, soweit der Vollzug einer kantonalen Behörde zugewiesen ist
und diese Verordnung nichts Abweichendes festlegt. *
2 Das Interkantonale Labor: *
a) sorgt für die interkantonale Zusammenarbeit (Art. 31a Abs. 1 USG)
b) erteilt Betriebsbewilligungen für Abfallanlagen (Art. 30h USG)
c) erstellt das jährliche Abfallverzeichnis gemäss Art. 15 TVA
d) führt ein Deponieverzeichnis gemäss Art. 23 TVA
e) erstellt die Grundlage für die Abfallplanung (§ 58)
3 Private mit erheblichem Abfallaufkommen, Gemeinden sowie private und
öffentliche Betreiberinnen oder Betreiber von Abfallanlagen liefern nach den
Anweisungen des Interkantonalen Labors die erforderlichen Angaben für
das Abfallverzeichnis. *
§ 53 Zuständigkeit der Gemeinden
1 Die Gemeinden sind zuständig für die vorschriftsgemässe Entsorgung der
Abfälle, welche die öffentliche Hand zu übernehmen hat (Art. 22 Abs. 4 EG
USG).
2 Sie erstellen und betreiben die hiefür erforderlichen Abfallanlagen gemäss
der Abfallplanung des Kantons.
3 Sie bezeichnen die für Abfallfragen zuständige Stelle oder Person (Abfallbeauftragte oder Abfallbeauftragter).
4 Sie führen für den Abfallbereich eine Separatrechnung und regeln die Erhebung grundsätzlich kostendeckender und verursachergerechter Abfallgebühren (Art. 22 Abs. 4 EG USG). Die Bestimmungen über die Abfallgebühren bedürfen der Genehmigung durch das Departement des Innern.
§ 54 Information und Beratung
1 Die Vollzugsbehörden von Kanton und Gemeinden informieren und beraten Private und Behörden gemäss Art. 4 TVA sowie nach den Vorgaben der
Abfallplanung des Kantons Schaffhausen.
2 Auf kantonaler Ebene sorgt das Interkantonale Labor für die Orientierung
von Öffentlichkeit, Industrie und Gewerbe. *
2.5.2 Besondere Regeln für die Entsorgung bestimmter Abfälle
§ 55 Sonderabfälle
1 Soweit Kleinmengen von Sonderabfällen aus Haushalt und Gewerbe nicht
vom Handel zurückgenommen werden, sind sie von den Gemeinden in Zusammenarbeit mit dem Interkantonalen Labor getrennt zu sammeln und der
Behandlung zuzuführen (Art. 8 TVA). *
2 Die Kosten hierfür werden von den Gemeinden auf die Abfallgebühren
überwälzt (Art. 22 Abs. 4 EG USG und § 53 Abs. 4).
§ 56 Bauabfälle
1 Bauabfälle sind nach dem Mehrmuldenkonzept des Schweizerischen Baumeisterverbandes zu trennen; Bausperrgut ist zu sortieren.
2 Die zuständige Abbruch- bzw. Baubewilligungsbehörde kann in besonderen Fällen zusätzliche Anordnungen treffen (Art. 9 Abs. 2 TVA).
3 Wiederverwertbare Bauabfälle sind dem Recycling zuzuführen, wenn dies
nach dem Stand der Technik möglich und wirtschaftlich tragbar ist.
§ 57 * Industrie- und Gewerbeabfälle
1 Das Departement des Innern kann von Betrieben, Anlagen- und Abfallinhaberinnen und -inhabern die Abklärung der Verwertungsmöglichkeiten für Industrie- und Gewerbeabfälle verlangen und nötigenfalls die Verwertung bestimmter Abfälle anordnen (Art. 12 TVA). Der zuständigen Gemeindebehörde und der Inhaberin oder dem Inhaber von öffentlichen Abfallentsorgungsanlagen steht ein Antragsrecht zu.
2 Das Departement des Innern berücksichtigt dabei die Empfehlungen der
Fachverbände.
2.5.3 Abfallplanung
§ 58 Abfallplanung
1 Der Regierungsrat erstellt nach Anhörung der Gemeinden und der Behörden der Nachbargebiete eine Abfallplanung nach Art. 31 USG und Art. 16
TVA und koordiniert diese mit der kantonalen Richtplanung.
2 Das Interkantonale Labor erstellt hiefür die Grundlage (§ 52 Abs. 2 lit. e). *
§ 59 Planungsverfahren für Abfallanlagen
1 Der Regierungsrat bestimmt im Rahmen der Abfallplanung die Standorte
der erforderlichen Abfallanlagen (Art. 17 TVA) und deren Einzugsgebiet
(Art. 18 Abs. 1 TVA) in Übereinstimmung mit dem kantonalen Richtplan.
2 Der Regierungsrat sorgt dafür, dass die Abfälle in den ihnen zugeordneten
Abfallanlagen behandelt werden (Art. 18 Abs. 2 TVA).
3 Für die vorgesehenen Abfallanlagen erlässt das Baudepartement – soweit
erforderlich – in Zusammenarbeit mit der Anlagenbetreiberin oder dem Anlagenbetreiber die nötigen Nutzungsvorschriften gemäss Art. 5 des Baugesetzes.
2.5.4 Verkehr mit Sonderabfällen und anderen kontrollpflichtigen
Abfällen
§ 60 Zuständigkeit des Interkantonalen Labors *
1 Das Interkantonale Labor vollzieht die Vorschriften über den Verkehr mit
Sonderabfällen und anderen kontrollpflichtigen Abfällen, sofern der Vollzug
einer kantonalen Behörde zugewiesen ist und diese Verordnung nichts Abweichendes festlegt. *
2 Das Interkantonale Labor: *
a) erteilt Bewilligungen für Entsorgungsunternehmen, die Sonderabfälle
oder andere kontrollpflichtige Abfälle entgegennehmen (Art. 8 Abs. 1
VeVA)
b) kontrolliert die Einhaltung der Melde- und Begleitscheinpflichten
(Art. 6 und Art. 40 Abs. 2 VeVA)
c) erteilt den Abgeberbetrieben und Entsorgungsunternehmen eine
Betriebsnummer (Art. 40 Abs. 1 VeVA)
d) sorgt für die Einträge in die elektronische Datenbank des Bundes
(Art. 40 Abs. 3 und Art. 41 VeVA)
e) erstattet die vom Bundesrecht vorgeschriebenen Meldungen an das
BAFU (Art. 10 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 5 VeVA)
f) sorgt in Zusammenarbeit mit den Gemeinden für die umweltgerechte
Entsorgung von Kleinmengen von Sonderabfällen (§ 55 Abs. 1)
g) überwacht die Einhaltung der Rückgabe- und Rücknahmepflicht von
elektrischen und elektronischen Geräten (Art. 3 - 5 VREG)
h) nimmt zuhanden des BAFU Stellung zur Ausfuhr und Einfuhr von Abfällen (Art. 17 Abs. 2 und Art. 23 Abs. 2 VeVA)
2.6 Bodenbelastungen / Bodenschutz
§ 61 Zuständigkeiten
1 Der Regierungsrat trifft Massnahmen nach Art. 8 VBBo.
2 Das Interkantonale Labor: *
a) vollzieht die Vorschriften des eidgenössischen Bodenschutzrechts,
sofern diese Verordnung nichts Abweichendes regelt
b) beobachtet, überwacht und beurteilt die chemische, biologische und
physikalische Belastung des Bodens gemäss Art. 4 und 5 VBBo, sofern nicht das Landwirtschaftsamt zuständig ist
c) trifft die erforderlichen Massnahmen gemäss Art. 9 und 10 VBBo
d) informiert die zuständigen Behörden des Bundes und anderer Kantone über die Ergebnisse seiner Überwachungstätigkeit (Art. 4 Abs. 3
VBBo)
e) kontrolliert in Zusammenarbeit mit dem Landwirtschaftsamt den Umgang mit ausgehobenem Boden gemäss Art. 7 VBBo
f) bereitet die in die Zuständigkeit des Regierungsrates fallenden Massnahmen (Abs. 1) vor
3 Dem Landwirtschaftsamt obliegen in der Landwirtschaftszone folgende
Aufgaben:
a) es beobachtet, überwacht und beurteilt die physikalische Belastung
des Bodens gemäss Art. 4 und 5 VBBo
b) es kontrolliert die Massnahmen zur Vermeidung von Bodenverdichtungen und -erosion gemäss Art. 6 VBBo
c) * es kontrolliert in Zusammenarbeit mit dem Interkantonalen Labor den
Umgang mit ausgehobenem Boden gemäss Art. 7 VBBo
d) es ist zuständig für die Information und Beratung im Bereich der physikalischen Bodenbelastung
2.7 Umgang mit belasteten Standorten
§ 62 Sanierungspflicht und Kostentragung
1 Die Pflicht zur Durchführung von Untersuchungs-, Überwachungs- und Sanierungsmassnahmen richtet sich nach Art. 20 AltlV.
2 Die Kostentragung für Untersuchungs-, Überwachungs- und Sanierungsmassnahmen richtet sich nach Art. 32d USG.
2.8 Biologische Sicherheit *
§ 62a * Bekämpfung von invasiven, gebietsfremden Organismen
1 Das Interkantonale Labor (IKL) ist zuständig für die Anordnung von Massnahmen zur Bekämpfung und künftigen Verhinderung des Auftretens von
Organismen, die Menschen, Tiere oder die Umwelt schädigen oder die biologische Vielfalt oder deren nachhaltige Nutzung beeinträchtigen könnten
(Art. 52 Abs. 1 FrSV).
2 Das IKL koordiniert die Massnahmen mit den kantonalen und kommunalen
Fachstellen, welche fachspezifisch eigene Massnahmen treffen können und
dem IKL die nötigen Informationen zur Führung eines Katasters liefern.
3 Das IKL informiert die betroffenen Bundesstellen über das Auftreten und
die Bekämpfung solcher Organismen (Art. 52 Abs. 2 FrSV; Art. 34 Abs. 1
EG USG).
4 Das IKL kann einen öffentlich zugänglichen Kataster über die Standorte
solcher Organismen erstellen (Art. 52 Abs. 2 FrSV).
3 Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 63 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden aufgehoben:
a) Verordnung über den Vollzug des übrigen eidgenössischen Umweltschutzrechts vom 19. Dezember 2000
b) Vollziehungsverordnung zur eidgenössischen Verordnung über die
Umweltverträglichkeitsprüfung vom 15. Januar 1991
c) Verordnung über den Vollzug des eidgenössischen Abfallrechts vom
10. August 1993
d) Vollziehungsverordnung zur eidgenössischen Luftreinhalte-Verordnung vom 19. Dezember 2000
e) Vollziehungsverordnung zur eidgenössischen Lärmschutz-Verordnung vom 2. Oktober 1990
§ 64 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2008 in Kraft.
2 Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen20) und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.
A1 Anhang 1: Zur Prüfung der Umweltverträglichkeit (UVP)
massgebliche Verfahren
§ A1-1 Verkehr
1 Strassenverkehr:
Nr. Anlagetyp21) Massgebliches Verfahren /
11.2 *** Hauptstrassen, die mit Bundeshilfe ausgebaut werden Mehrstufige UVP: 1. Stufe:
Strassenbauprogramm/
Kantonsrat (Art. 33 Strassengesetz); 2. Stufe: Genehmigung der Ausführungsprojektierung / Regierungsrat (Art. 30
Strassengesetz)
11.3 Andere Hochleistungs- und Hauptverkehrsstrassen (HLS
und HVS)
11.4 Parkhäuser und -plätze für mehr als 500 Motorwagen * Baubewilligung / Baudepartement22) *
2 Schifffahrt: *
Nr. Anlagetyp23) Massgebliches Verfahren /
13.2 Industriehafen mit ortsfesten Lade- und Entlade-Einrichtungen
ment
13.3 Bootshafen mit mehr als 100 Bootsplätzen in Seen oder
mehr als 50 Bootsplätzen an Fliessgewässern
§ A1-2 Energie
1 Erzeugung von Energie:
20)Amtsblatt 2008, S. 553.
21)Gemäss Anhang zur UVPV.
22)Die Zuständigkeit des Baudepartements ergibt sich je nach Anlageart aus Art. 57
23)Gemäss Anhang zur UVPV.
Nr. Anlagetyp24) Massgebliches Verfahren /
21.2 *** Anlagen zur thermischen Energieerzeugung mit einer Feuerungswärmeleistung oder einer pyrolytischen
Leistung von a) mehr als 50 MWth bei fossilen Energieträgern; b) mehr als 20 MWth bei erneuerbaren Energieträgern; c) mehr als 20 MWth bei kombinierten
Energieträgern (fossil und erneuerbar) *
Baubewilligung/Baudepartement25) *
21.2a * Vergärungsanlagen mit einer Behandlungskapazität
von mehr als 5'000 t Substrat (Frischsubstanz) pro Jahr
21.3 *** Speicher- und Laufkraftwerke sowie Pumpspeicherwerke mit einer installierten Leistung von mehr als
3 MW *
Mehrstufige UVP26); 2. Stufe:
ment27); Änderungen subsidiär:
ment28) *
21.4 Anlagen zur Nutzung der Erdwärme (einschliesslich
der Wärme von Grundwasser) mit mehr als 5 MWth
Baubewilligung / Baudpartement29)
21.6 * *** Erdöl- und Gasraffinerien wie oben
21.7 * Anlagen zur Gewinnung von Erdöl, Erdgas oder Kohle wie oben
21.8 * Anlagen zur Nutzung der Windenergie mit einer installierten Leistung von mehr als 5 MW
21.9 * Fotovoltaikanlagen mit einer installierten Leistung von
mehr als 5 MW, die nicht an Gebäuden angebracht
sind
2 Übertragung und Lagerung von Energie:
Nr. Anlagetyp30) Massgebliches Verfahren /
22.3 Lager für Gas, Brennstoff und Treibstoff, die bei Normalbedingungen mehr als 50'000 m³ Gas bzw. 5'000 m³ Flüssigkeit enthalten
Baubewilligung / Baudpartement31)
24)Gemäss Anhang zur UVPV.
25)Die Zuständigkeit des Baudepartements ergibt sich je nach Anlageart aus Art. 57
26)Die erste Stufe wird in der UVPV geregelt.
27)Die Zuständigkeit des Baudepartements ergibt sich je nach Anlageart aus Art. 57
28)Die Zuständigkeit des Baudepartements ergibt sich je nach Anlageart aus Art. 57
29)Die Zuständigkeit des Baudepartements ergibt sich je nach Anlageart aus Art. 57
30)Gemäss Anhang zur UVPV.
§ A1-3 Wasserbau
1 Wasserbau:
Nr. Anlagetyp32) Massgebliches Verfahren /
30.1 * Werke zur Regulierung des Wasserstandes oder des
Abflusses von natürlichen Seen von mehr als 3 km² mittlerer Seeoberfläche einschliesslich Betriebsvorschriften
ment
30.2 Wasserbauliche Massnahmen wie: Verbauungen, Eindämmungen, Korrektionen, Geschiebe- und Hochwasserrückhalteanlagen im Kostenvoranschlag von mehr als
Fr. 10'000'000.00 *
ment33) *
30.3 Schüttungen in Seen von mehr als 10'000 m³ wie oben
30.4 Ausbeutung von Kies, Sand und anderem Material aus
Gewässern von mehr als 50'000 m³ pro Jahr (ohne einmalige Entnahme aus Gründen der Hochwassersicherheit)
§ A1-4 Entsorgung
1 Entsorgung:
Nr. Anlagetyp34) Massgebliches Verfahren /
40.4 Deponien der Typen A und B mit einem Deponievolumen
von mehr als 500'000 m³ *
Nutzungsvorschriften für Abfallanlagen/Baudepartement *
40.5 Deponien der Typen C, D und E * wie oben *
40.7 Abfallanlagen: a) Anlagen für die Trennung oder mechanische Behandlung von mehr als 10'000 t Abfällen pro Jahr;
Anlagen für die biologische Behandlung von mehr als
5'000 t Abfällen pro Jahr; Anlagen für die thermische oder
chemische Behandlung von mehr als 1'000 t Abfällen pro
Jahr *
40.8 Zwischenlager für mehr als 5'000 t Sonderabfälle * wie oben *
31)Die Zuständigkeit des Baudepartements ergibt sich je nach Anlageart aus Art. 57
32)Gemäss Anhang zur UVPV.
33)Die Zuständigkeit des Baudepartements ergibt sich je nach Anlageart aus Art. 57
34)Gemäss Anhang zur UVPV.
Nr. Anlagetyp) Massgebliches Verfahren /
40.9 Abwasserreinigungsanlagen für eine Kapazität von mehr
als 20'000 Einwohnergleichwerten
Genehmigung generelles
Projekt / Regierungsrat (Art. 11
EG GSchG35); Änderungen
subsidiär: Baubewilligung /
Baudepartement36)
§ A1-5 * …
§ A1-6 Sport, Tourismus und Freizeit
1 Sport, Tourismus und Freizeit:
Nr. Anlagetyp37) Massgebliches Verfahren /
60.5 Sportstadien mit ortsfesten Tribünenanlagen für mehr
als 20'000 Zuschauer
ment38)
60.6 * Vergnügungsparks mit einer Fläche von mehr als
75'000 m² oder für eine Kapazität von mehr als
4'000 Besucher pro Tag
ment
60.7 * Golfplätze mit neun oder mehr Löchern wie oben
60.8 * Pistenanlagen für motorsportliche Veranstaltungen wie oben
§ A1-7 Industrielle Betriebe
1 Industrielle Betriebe:
Nr. Anlagetyp39) Massgebliches Verfahren /
70.1 *** Aluminiumhütten Baubewilligung / Baudepartement40)
35)SHR 814.200.
36)Die Zuständigkeit des Baudepartements ergibt sich je nach Anlageart aus Art. 57
37)Gemäss Anhang zur UVPV.
38)Die Zuständigkeit des Baudepartements ergibt sich je nach Anlageart aus Art. 57
39)Gemäss Anhang zur UVPV.
40)Die Zuständigkeit des Baudepartements ergibt sich je nach Anlageart aus Art. 57
Nr. Anlagetyp) Massgebliches Verfahren /
70.2 Stahlwerke wie oben
70.3 Buntmetallwerke wie oben
70.4 Anlagen zur Aufbereitung und Verhüttung von Schrott
und Altmetallen
70.5 Anlagen mit mehr als 5'000 m² Betriebsfläche oder einer Produktionskapazität von mehr als 1'000 t pro
Jahr zur Synthese von chemischen Produkten *
70.5a * Anlagen mit einer Produktionskapazität von mehr als
100 t pro Jahr zur Synthese von Pflanzenschutzmittel-, Biozid- und Arzneimittelwirkstoffen
70.6 Anlagen mit mehr als 5'000 m² Betriebsfläche oder einer Produktionskapazität von mehr als 10'000 t pro
Jahr für die Verarbeitung von chemischen Produkten
nach den Anlagetypen Nrn. 70.5 und 70.5a *
70.7 Chemikalienlager mit einer Lagerkapazität von mehr
als 1'000 t
70.8 Sprengstoff- und Munitionsfabriken wie oben
70.1 Zementfabriken wie oben
70.10a * Belagswerke mit einer Produktionskapazität von mehr
als 20'000 t pro Jahr
70.11 Anlagen zur Herstellung von Glas einschliesslich Anlagen zur Herstellung von Glasfasern mit einer
Schmelzkapazität von über 20 t pro Tag *
70.12 Zellstoff-(Zellulose-) Fabriken mit einer Produktionskapazität von mehr als 50'000 t im Jahr
70.13 Industrieanlagen zur Herstellung von Papier und Pappe mit einer Produktionskapazität von über 20 t pro
Tag *
70.14 Spanplattenwerke wie oben
70.15 Anlagen zur Oberflächenbehandlung von Metallen
und Kunststoffen durch ein elektrolytisches oder chemisches Verfahren, wenn das Volumen der Wirkbäder
30 m³ übersteigt *
70.16 * Anlagen zur Herstellung von Kalk in Drehrohröfen
oder anderen Öfen mit einer Produktionskapazität von
über 50 t pro Tag
70.17 * Anlagen zum Schmelzen mineralischer Stoffe einschliesslich Anlagen zur Herstellung von Mineralfasern mit einer Schmelzkapazität von über 20 t pro Tag
70.18 * Anlagen zur Herstellung von keramischen Erzeugnissen durch Brennen mit einer Produktionskapazität von
über 75 t pro Tag oder einer Ofenkapazität von mehr
als 4 m³ und einer Besatzdichte pro Ofen von über
300 kg pro m³
Nr. Anlagetyp) Massgebliches Verfahren /
70.19 * Anlagen zur Vorbehandlung oder zum Färben von Fasern oder Textilien mit einer Verarbeitungskapazität
von über 10 t pro Tag
70.20 * Anlagen zur Oberflächenbehandlung von Stoffen, Gegenständen oder Erzeugnissen unter Verwendung organischer Lösungsmittel mit einer Verbrauchskapazität von über 150 kg Lösungsmitteln pro Stunde oder
von über 200 t pro Jahr
70.21 * Schlächtereien, fleischverarbeitende Betriebe und
weitere Betriebe zur Herstellung von Nahrungsmittelerzeugnissen aus tierischen Rohstoffen (mit Ausnahme von Milch) mit einer Produktionskapazität von
über 30 t Fertigerzeugnissen pro Tag
70.22 * Anlagen zur Herstellung von Nahrungsmittelerzeugnissen aus pflanzlichen Rohstoffen mit einer Produktionskapazität von über 300 t Fertigerzeugnissen pro
Tag (Viertelsjahresdurchschnittswert)
70.23 * Anlagen zur Behandlung und Verarbeitung von Milch,
wenn die eingehende Milchmenge 200 t pro Tag übersteigt (Jahresdurchschnittswert)
§ A1-8 Andere Anlagen
1 Andere Anlagen:
Nr. Anlagetyp41) Massgebliches Verfahren /
80.1 * Gesamtmeliorationen: a) Gesamtmeliorationen von
mehr als 400 ha; b) Gesamtmeliorationen mit Bewässerungen oder Entwässerungen von Kulturland von mehr
als 20 ha oder Terrainveränderungen von mehr als 5 ha;
c) Landwirtschaftliche Gesamterschliessungsprojekte
von mehr als 400 ha
ment
80.2 * Forstliche Erschliessungsprojekte von mehr als 400 ha wie oben
80.3 Kies- und Sandgruben, Steinbrüche und andere nicht
der Energiegewinnung dienende Materialentnahmen aus
dem Boden mit einem abbaubaren Gesamtvolumen von
mehr als 300'000 m³
ment42)
41)Gemäss Anhang zur UVPV.
42)Die Zuständigkeit des Baudepartements ergibt sich je nach Anlageart aus Art. 57
Nr. Anlagetyp) Massgebliches Verfahren /
80.4 Anlagen für die Haltung landwirtschaftlicher Nutztiere,
wenn die Gesamtkapazität des Betriebs 125 Grossvieheinheiten (GVE) übersteigt. Ausgenommen sind Alpställe *
80.5 Einkaufszentren und Fachmärkte mit einer Verkaufsfläche von mehr als 7'500 m² *
80.6 Güterumschlagsplätze und Verteilzentren mit einer Lagerfläche von mehr als 20'000 m² oder einem Lagervolumen von mehr als 120'000 m³ *
80.7 Ortsfeste Funkanlagen (nur Sendereinrichtungen) mit
500 kW oder mehr Senderleistung
80.9 * Anlagen zur Grundwasserfassung oder Grundwasseranreicherung mit einem jährlichen Entnahme- oder Anreicherungsvolumen von mindestens 10'000'000 m³
§ A1-9
1 Betrifft das Vorhaben einen mit *** gekennzeichneten Anlagetypen, muss

## Art. 13a im massgeblichen Verfahren auch das BAFU angehört werden ( {#art_13a}

UV-
PV).
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
22.04.2008 01.05.2008 Erlass Erstfassung Abl. 2008, S. 553
18.11.2008 01.12.2008 § 8 Abs. 5 geändert Abl. 2008, S.
18.11.2008 01.12.2008 § 8 Abs. 6 eingefügt Abl. 2008, S.
18.11.2008 01.12.2008 § 25 totalrevidiert Abl. 2008, S.
18.11.2008 01.12.2008 § 26 totalrevidiert Abl. 2008, S.
18.11.2008 01.12.2008 § 30 Abs. 1 geändert Abl. 2008, S.
18.11.2008 01.12.2008 § 33 totalrevidiert Abl. 2008, S.
18.11.2008 01.12.2008 § 35 aufgehoben Abl. 2008, S.
18.11.2008 01.12.2008 § 42 totalrevidiert Abl. 2008, S.
18.11.2008 01.12.2008 § 43 aufgehoben Abl. 2008, S.
18.11.2008 01.12.2008 § 44 totalrevidiert Abl. 2008, S.
18.11.2008 01.12.2008 Titel 2.4.4 eingefügt Abl. 2008, S.
18.11.2008 01.12.2008 § 57 totalrevidiert Abl. 2008, S.
18.11.2008 01.12.2008 § A1-1 Abs. 1, Tabelle, "11.4" /
18.11.2008 01.12.2008 § A1-1 Abs. 1, Tabelle, "11.4" /
18.11.2008 01.12.2008 § A1-2 Abs. 1, Tabelle, "21.2a" eingefügt Abl. 2008, S.
18.11.2008 01.12.2008 § A1-2 Abs. 1, Tabelle, "21.3" /
18.11.2008 01.12.2008 § A1-2 Abs. 1, Tabelle, "21.3" /
18.11.2008 01.12.2008 § A1-2 Abs. 1, Tabelle, "21.5" aufgehoben Abl. 2008, S.
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
18.11.2008 01.12.2008 § A1-2 Abs. 2, Tabelle, "22.4" aufgehoben Abl. 2008, S.
18.11.2008 01.12.2008 § A1-3 Abs. 1, Tabelle, "30.2" /
18.11.2008 01.12.2008 § A1-3 Abs. 1, Tabelle, "30.2" /
18.11.2008 01.12.2008 § A1-4 Abs. 1, Tabelle, "40.3" aufgehoben Abl. 2008, S.
18.11.2008 01.12.2008 § A1-4 Abs. 1, Tabelle, "40.7" /
18.11.2008 01.12.2008 § A1-4 Abs. 1, Tabelle, "40.7" /
18.11.2008 01.12.2008 § A1-4 Abs. 1, Tabelle, "40.8" /
18.11.2008 01.12.2008 § A1-4 Abs. 1, Tabelle, "40.8" /
18.11.2008 01.12.2008 § A1-5 aufgehoben Abl. 2008, S.
18.11.2008 01.12.2008 § A1-6 Abs. 1, Tabelle, "60.2" aufgehoben Abl. 2008, S.
18.11.2008 01.12.2008 § A1-6 Abs. 1, Tabelle, "60.8" eingefügt Abl. 2008, S.
18.11.2008 01.12.2008 § A1-7 Abs. 1, Tabelle, "70.5" /
18.11.2008 01.12.2008 § A1-7 Abs. 1, Tabelle, "70.5" /
18.11.2008 01.12.2008 § A1-7 Abs. 1, Tabelle, "70.5a" eingefügt Abl. 2008, S.
18.11.2008 01.12.2008 § A1-7 Abs. 1, Tabelle, "70.6a" eingefügt Abl. 2008, S.
18.11.2008 01.12.2008 § A1-7 Abs. 1, Tabelle, "70.10a" eingefügt Abl. 2008, S.
18.11.2008 01.12.2008 § A1-8 Abs. 1, Tabelle, "80.4" /
18.11.2008 01.12.2008 § A1-8 Abs. 1, Tabelle, "80.4" /
18.11.2008 01.12.2008 § A1-8 Abs. 1, Tabelle, "80.5" /
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
18.11.2008 01.12.2008 § A1-8 Abs. 1, Tabelle, "80.5" /
18.11.2008 01.12.2008 § A1-8 Abs. 1, Tabelle, "80.6" /
18.11.2008 01.12.2008 § A1-8 Abs. 1, Tabelle, "80.6" /
11.05.2010 01.07.2010 § 17 Abs. 1 geändert Abl. 2010, S. 726
11.05.2010 01.07.2010 § 17 Abs. 2 geändert Abl. 2010, S. 726

## § 19 {#par_19}

Titel geändert Abl. 2010, S. 726
11.05.2010 01.07.2010 § 19 Abs. 1 geändert Abl. 2010, S. 726
11.05.2010 01.07.2010 § 24 Abs. 2 geändert Abl. 2010, S. 726
11.05.2010 01.07.2010 § 25 Abs. 1 geändert Abl. 2010, S. 726
11.05.2010 01.07.2010 § 26 Abs. 3 geändert Abl. 2010, S. 726
11.05.2010 01.07.2010 § 28 Abs. 2 geändert Abl. 2010, S. 726
11.05.2010 01.07.2010 § 29 Abs. 2 geändert Abl. 2010, S. 726
11.05.2010 01.07.2010 § 29 Abs. 3 geändert Abl. 2010, S. 726
11.05.2010 01.07.2010 § 30 Abs. 1 geändert Abl. 2010, S. 726
11.05.2010 01.07.2010 § 30 Abs. 2 geändert Abl. 2010, S. 726
11.05.2010 01.07.2010 § 31 Abs. 2 geändert Abl. 2010, S. 726
11.05.2010 01.07.2010 § 33 Abs. 1 geändert Abl. 2010, S. 726
11.05.2010 01.07.2010 § 40 Abs. 1 geändert Abl. 2010, S. 726
11.05.2010 01.07.2010 § 40 Abs. 2, b) geändert Abl. 2010, S. 726
11.05.2010 01.07.2010 § 52 Titel geändert Abl. 2010, S. 726
11.05.2010 01.07.2010 § 52 Abs. 1 geändert Abl. 2010, S. 726
11.05.2010 01.07.2010 § 52 Abs. 2 geändert Abl. 2010, S. 726
11.05.2010 01.07.2010 § 52 Abs. 3 geändert Abl. 2010, S. 726
11.05.2010 01.07.2010 § 54 Abs. 2 geändert Abl. 2010, S. 726
11.05.2010 01.07.2010 § 55 Abs. 1 geändert Abl. 2010, S. 726
11.05.2010 01.07.2010 § 58 Abs. 2 geändert Abl. 2010, S. 726
11.05.2010 01.07.2010 § 60 Titel geändert Abl. 2010, S. 726
11.05.2010 01.07.2010 § 60 Abs. 1 geändert Abl. 2010, S. 726
11.05.2010 01.07.2010 § 60 Abs. 2 geändert Abl. 2010, S. 726
11.05.2010 01.07.2010 § 61 Abs. 2 geändert Abl. 2010, S. 726
11.05.2010 01.07.2010 § 61 Abs. 3, c) geändert Abl. 2010, S. 726
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
15.11.2011 01.01.2012 Titel 2.8 eingefügt Abl. 2011, S.
15.11.2011 01.01.2012 § 62a eingefügt Abl. 2011, S.
11.09.2018 01.10.2018 § 13 Abs. 1 geändert Abl. 2018, S.
11.09.2018 01.10.2018 § 14 Abs. 2 geändert Abl. 2018, S.
11.09.2018 01.10.2018 § A1-1 Abs. 2 eingefügt Abl. 2018, S.
11.09.2018 01.10.2018 § A1-2 Abs. 1, Tabelle, "21.2" /
11.09.2018 01.10.2018 § A1-2 Abs. 1, Tabelle, "21.2" /
11.09.2018 01.10.2018 § A1-2 Abs. 1, Tabelle, "21.6" eingefügt Abl. 2018, S.
11.09.2018 01.10.2018 § A1-2 Abs. 1, Tabelle, "21.7" eingefügt Abl. 2018, S.
11.09.2018 01.10.2018 § A1-2 Abs. 1, Tabelle, "21.8" eingefügt Abl. 2018, S.
11.09.2018 01.10.2018 § A1-2 Abs. 1, Tabelle, "21.9" eingefügt Abl. 2018, S.
11.09.2018 01.10.2018 § A1-3 Abs. 1, Tabelle, "30.1" eingefügt Abl. 2018, S.
11.09.2018 01.10.2018 § A1-4 Abs. 1, Tabelle, "40.4" /
11.09.2018 01.10.2018 § A1-4 Abs. 1, Tabelle, "40.4" /
11.09.2018 01.10.2018 § A1-4 Abs. 1, Tabelle, "40.5" /
11.09.2018 01.10.2018 § A1-4 Abs. 1, Tabelle, "40.5" /
11.09.2018 01.10.2018 § A1-4 Abs. 1, Tabelle, "40.6" aufgehoben Abl. 2018, S.
11.09.2018 01.10.2018 § A1-6 Abs. 1, Tabelle, "60.6" eingefügt Abl. 2018, S.
11.09.2018 01.10.2018 § A1-6 Abs. 1, Tabelle, "60.7" eingefügt Abl. 2018, S.
11.09.2018 01.10.2018 § A1-7 Abs. 1, Tabelle, "70.6" /
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
11.09.2018 01.10.2018 § A1-7 Abs. 1, Tabelle, "70.6" /
11.09.2018 01.10.2018 § A1-7 Abs. 1, Tabelle, "70.6a" aufgehoben Abl. 2018, S.
11.09.2018 01.10.2018 § A1-7 Abs. 1, Tabelle, "70.9" aufgehoben Abl. 2018, S.
11.09.2018 01.10.2018 § A1-7 Abs. 1, Tabelle, "70.11" /
11.09.2018 01.10.2018 § A1-7 Abs. 1, Tabelle, "70.11" /
11.09.2018 01.10.2018 § A1-7 Abs. 1, Tabelle, "70.13" /
11.09.2018 01.10.2018 § A1-7 Abs. 1, Tabelle, "70.13" /
11.09.2018 01.10.2018 § A1-7 Abs. 1, Tabelle, "70.15" /
11.09.2018 01.10.2018 § A1-7 Abs. 1, Tabelle, "70.15" /
11.09.2018 01.10.2018 § A1-7 Abs. 1, Tabelle, "70.16" eingefügt Abl. 2018, S.
11.09.2018 01.10.2018 § A1-7 Abs. 1, Tabelle, "70.17" eingefügt Abl. 2018, S.
11.09.2018 01.10.2018 § A1-7 Abs. 1, Tabelle, "70.18" eingefügt Abl. 2018, S.
11.09.2018 01.10.2018 § A1-7 Abs. 1, Tabelle, "70.19" eingefügt Abl. 2018, S.
11.09.2018 01.10.2018 § A1-7 Abs. 1, Tabelle, "70.20" eingefügt Abl. 2018, S.
11.09.2018 01.10.2018 § A1-7 Abs. 1, Tabelle, "70.21" eingefügt Abl. 2018, S.
11.09.2018 01.10.2018 § A1-7 Abs. 1, Tabelle, "70.22" eingefügt Abl. 2018, S.
11.09.2018 01.10.2018 § A1-7 Abs. 1, Tabelle, "70.23" eingefügt Abl. 2018, S.
11.09.2018 01.10.2018 § A1-8 Abs. 1, Tabelle, "80.1" eingefügt Abl. 2018, S.
11.09.2018 01.10.2018 § A1-8 Abs. 1, Tabelle, "80.2" eingefügt Abl. 2018, S.
11.09.2018 01.10.2018 § A1-8 Abs. 1, Tabelle, "80.9" eingefügt Abl. 2018, S.
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 22.04.2008 01.05.2008 Erstfassung Abl. 2008, S. 553
§ 8 Abs. 5 18.11.2008 01.12.2008 geändert Abl. 2008, S.
§ 8 Abs. 6 18.11.2008 01.12.2008 eingefügt Abl. 2008, S.
§ 13 Abs. 1 11.09.2018 01.10.2018 geändert Abl. 2018, S.
§ 14 Abs. 2 11.09.2018 01.10.2018 geändert Abl. 2018, S.
§ 17 Abs. 1 11.05.2010 01.07.2010 geändert Abl. 2010, S. 726
§ 17 Abs. 2 11.05.2010 01.07.2010 geändert Abl. 2010, S. 726
§ 19 11.05.2010 01.07.2010 Titel geändert Abl. 2010, S. 726
§ 19 Abs. 1 11.05.2010 01.07.2010 geändert Abl. 2010, S. 726
§ 24 Abs. 2 11.05.2010 01.07.2010 geändert Abl. 2010, S. 726
§ 25 18.11.2008 01.12.2008 totalrevidiert Abl. 2008, S.
§ 25 Abs. 1 11.05.2010 01.07.2010 geändert Abl. 2010, S. 726
§ 26 18.11.2008 01.12.2008 totalrevidiert Abl. 2008, S.
§ 26 Abs. 3 11.05.2010 01.07.2010 geändert Abl. 2010, S. 726
§ 28 Abs. 2 11.05.2010 01.07.2010 geändert Abl. 2010, S. 726
§ 29 Abs. 2 11.05.2010 01.07.2010 geändert Abl. 2010, S. 726
§ 29 Abs. 3 11.05.2010 01.07.2010 geändert Abl. 2010, S. 726
§ 30 Abs. 1 18.11.2008 01.12.2008 geändert Abl. 2008, S.
§ 30 Abs. 1 11.05.2010 01.07.2010 geändert Abl. 2010, S. 726
§ 30 Abs. 2 11.05.2010 01.07.2010 geändert Abl. 2010, S. 726
§ 31 Abs. 2 11.05.2010 01.07.2010 geändert Abl. 2010, S. 726
§ 33 18.11.2008 01.12.2008 totalrevidiert Abl. 2008, S.
§ 33 Abs. 1 11.05.2010 01.07.2010 geändert Abl. 2010, S. 726
§ 35 18.11.2008 01.12.2008 aufgehoben Abl. 2008, S.
§ 40 Abs. 1 11.05.2010 01.07.2010 geändert Abl. 2010, S. 726
§ 40 Abs. 2, b) 11.05.2010 01.07.2010 geändert Abl. 2010, S. 726
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
§ 42 18.11.2008 01.12.2008 totalrevidiert Abl. 2008, S.
§ 43 18.11.2008 01.12.2008 aufgehoben Abl. 2008, S.
§ 44 18.11.2008 01.12.2008 totalrevidiert Abl. 2008, S.
Titel 2.4.4 18.11.2008 01.12.2008 eingefügt Abl. 2008, S.
§ 52 11.05.2010 01.07.2010 Titel geändert Abl. 2010, S. 726
§ 52 Abs. 1 11.05.2010 01.07.2010 geändert Abl. 2010, S. 726
§ 52 Abs. 2 11.05.2010 01.07.2010 geändert Abl. 2010, S. 726
§ 52 Abs. 3 11.05.2010 01.07.2010 geändert Abl. 2010, S. 726
§ 54 Abs. 2 11.05.2010 01.07.2010 geändert Abl. 2010, S. 726
§ 55 Abs. 1 11.05.2010 01.07.2010 geändert Abl. 2010, S. 726
§ 57 18.11.2008 01.12.2008 totalrevidiert Abl. 2008, S.
§ 58 Abs. 2 11.05.2010 01.07.2010 geändert Abl. 2010, S. 726
§ 60 11.05.2010 01.07.2010 Titel geändert Abl. 2010, S. 726
§ 60 Abs. 1 11.05.2010 01.07.2010 geändert Abl. 2010, S. 726
§ 60 Abs. 2 11.05.2010 01.07.2010 geändert Abl. 2010, S. 726
§ 61 Abs. 2 11.05.2010 01.07.2010 geändert Abl. 2010, S. 726
§ 61 Abs. 3, c) 11.05.2010 01.07.2010 geändert Abl. 2010, S. 726
Titel 2.8 15.11.2011 01.01.2012 eingefügt Abl. 2011, S.
§ 62a 15.11.2011 01.01.2012 eingefügt Abl. 2011, S.
§ A1-1 Abs. 1, Tabelle, "11.4" /
§ A1-1 Abs. 1, Tabelle, "11.4" /
§ A1-1 Abs. 2 11.09.2018 01.10.2018 eingefügt Abl. 2018, S.
§ A1-2 Abs. 1, Tabelle, "21.2" /
§ A1-2 Abs. 1, Tabelle, "21.2" /
§ A1-2 Abs. 1, Tabelle, "21.2a" 18.11.2008 01.12.2008 eingefügt Abl. 2008, S.
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
§ A1-2 Abs. 1, Tabelle, "21.3" /
§ A1-2 Abs. 1, Tabelle, "21.3" /
§ A1-2 Abs. 1, Tabelle, "21.5" 18.11.2008 01.12.2008 aufgehoben Abl. 2008, S.
§ A1-2 Abs. 1, Tabelle, "21.6" 11.09.2018 01.10.2018 eingefügt Abl. 2018, S.
§ A1-2 Abs. 1, Tabelle, "21.7" 11.09.2018 01.10.2018 eingefügt Abl. 2018, S.
§ A1-2 Abs. 1, Tabelle, "21.8" 11.09.2018 01.10.2018 eingefügt Abl. 2018, S.
§ A1-2 Abs. 1, Tabelle, "21.9" 11.09.2018 01.10.2018 eingefügt Abl. 2018, S.
§ A1-2 Abs. 2, Tabelle, "22.4" 18.11.2008 01.12.2008 aufgehoben Abl. 2008, S.
§ A1-3 Abs. 1, Tabelle, "30.1" 11.09.2018 01.10.2018 eingefügt Abl. 2018, S.
§ A1-3 Abs. 1, Tabelle, "30.2" /
§ A1-3 Abs. 1, Tabelle, "30.2" /
§ A1-4 Abs. 1, Tabelle, "40.3" 18.11.2008 01.12.2008 aufgehoben Abl. 2008, S.
§ A1-4 Abs. 1, Tabelle, "40.4" /
§ A1-4 Abs. 1, Tabelle, "40.4" /
§ A1-4 Abs. 1, Tabelle, "40.5" /
§ A1-4 Abs. 1, Tabelle, "40.5" /
§ A1-4 Abs. 1, Tabelle, "40.6" 11.09.2018 01.10.2018 aufgehoben Abl. 2018, S.
§ A1-4 Abs. 1, Tabelle, "40.7" /
§ A1-4 Abs. 1, Tabelle, "40.7" /
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
§ A1-4 Abs. 1, Tabelle, "40.8" /
§ A1-4 Abs. 1, Tabelle, "40.8" /
§ A1-5 18.11.2008 01.12.2008 aufgehoben Abl. 2008, S.
§ A1-6 Abs. 1, Tabelle, "60.2" 18.11.2008 01.12.2008 aufgehoben Abl. 2008, S.
§ A1-6 Abs. 1, Tabelle, "60.6" 11.09.2018 01.10.2018 eingefügt Abl. 2018, S.
§ A1-6 Abs. 1, Tabelle, "60.7" 11.09.2018 01.10.2018 eingefügt Abl. 2018, S.
§ A1-6 Abs. 1, Tabelle, "60.8" 18.11.2008 01.12.2008 eingefügt Abl. 2008, S.
§ A1-7 Abs. 1, Tabelle, "70.5" /
§ A1-7 Abs. 1, Tabelle, "70.5" /
§ A1-7 Abs. 1, Tabelle, "70.5a" 18.11.2008 01.12.2008 eingefügt Abl. 2008, S.
§ A1-7 Abs. 1, Tabelle, "70.6" /
§ A1-7 Abs. 1, Tabelle, "70.6" /
§ A1-7 Abs. 1, Tabelle, "70.6a" 18.11.2008 01.12.2008 eingefügt Abl. 2008, S.
§ A1-7 Abs. 1, Tabelle, "70.6a" 11.09.2018 01.10.2018 aufgehoben Abl. 2018, S.
§ A1-7 Abs. 1, Tabelle, "70.9" 11.09.2018 01.10.2018 aufgehoben Abl. 2018, S.
§ A1-7 Abs. 1, Tabelle, "70.10a" 18.11.2008 01.12.2008 eingefügt Abl. 2008, S.
§ A1-7 Abs. 1, Tabelle, "70.11" /
§ A1-7 Abs. 1, Tabelle, "70.11" /
§ A1-7 Abs. 1, Tabelle, "70.13" /
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
§ A1-7 Abs. 1, Tabelle, "70.13" /
§ A1-7 Abs. 1, Tabelle, "70.15" /
§ A1-7 Abs. 1, Tabelle, "70.15" /
§ A1-7 Abs. 1, Tabelle, "70.16" 11.09.2018 01.10.2018 eingefügt Abl. 2018, S.
§ A1-7 Abs. 1, Tabelle, "70.17" 11.09.2018 01.10.2018 eingefügt Abl. 2018, S.
§ A1-7 Abs. 1, Tabelle, "70.18" 11.09.2018 01.10.2018 eingefügt Abl. 2018, S.
§ A1-7 Abs. 1, Tabelle, "70.19" 11.09.2018 01.10.2018 eingefügt Abl. 2018, S.
§ A1-7 Abs. 1, Tabelle, "70.20" 11.09.2018 01.10.2018 eingefügt Abl. 2018, S.
§ A1-7 Abs. 1, Tabelle, "70.21" 11.09.2018 01.10.2018 eingefügt Abl. 2018, S.
§ A1-7 Abs. 1, Tabelle, "70.22" 11.09.2018 01.10.2018 eingefügt Abl. 2018, S.
§ A1-7 Abs. 1, Tabelle, "70.23" 11.09.2018 01.10.2018 eingefügt Abl. 2018, S.
§ A1-8 Abs. 1, Tabelle, "80.1" 11.09.2018 01.10.2018 eingefügt Abl. 2018, S.
§ A1-8 Abs. 1, Tabelle, "80.2" 11.09.2018 01.10.2018 eingefügt Abl. 2018, S.
§ A1-8 Abs. 1, Tabelle, "80.4" /
§ A1-8 Abs. 1, Tabelle, "80.4" /
§ A1-8 Abs. 1, Tabelle, "80.5" /
§ A1-8 Abs. 1, Tabelle, "80.5" /
§ A1-8 Abs. 1, Tabelle, "80.6" /
§ A1-8 Abs. 1, Tabelle, "80.6" /
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
§ A1-8 Abs. 1, Tabelle, "80.9" 11.09.2018 01.10.2018 eingefügt Abl. 2018, S.
