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title: "Fischereigesetz"
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provisions: 29
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# Fischereigesetz

## § 1 {#par_1}

Zweck
1 Dieses Gesetz bezweckt den Vollzug der Bundesgesetzgebung, das Regeln des Fischereiregals des Kantons sowie die nachhaltige, arten- und tierschutzgerechte Nutzung der Fisch- und Krebsbestände.

## § 2 {#par_2}

Geltungsbereich
1 Die Bestimmungen in diesem Gesetz gelten unter Vorbehalt von Absatz 2
und abweichender interkantonaler Bestimmungen für alle Gewässer.
2 Für Fischzuchtanlagen und künstlich angelegte private Gewässer, in die
Fische und Krebse auf natürliche Art nicht gelangen können, gelten die Bestimmungen des Bundesrechts.
2. Fischereiregal

## § 3 {#par_3}

Fischereirecht
1 Der Kanton übt sein Recht, soweit er es nicht selber wahrnimmt, durch Erteilen von Patenten und durch Verpachtung aus.

## § 4 {#par_4}

Fischereiberechtigung
1 Eine Berechtigung zum Fang von Fischen und Krebsen wird an Personen
verliehen, die
a) im Bezugsjahr das 12. Altersjahr erreichen;
b) nicht durch ein rechtskräftiges Urteil von der Fischereiberechtigung
ausgeschlossen sind;
1) SR 923.0.
2) BGS 111.1.
GS 103, 17
c) einen Nachweis erbringen, dass sie ausreichende Kenntnisse über Fische und Krebse sowie die tierschutzgerechte Ausübung der Fischerei haben.

## § 5 {#par_5}

Mitangelrecht
1 Das Mitangelrecht berechtigt Kinder bis zum Erreichen des 14. Altersjahres zur Ausübung der Fischerei unter Aufsicht einer Person, welche das
16. Altersjahr erreicht hat und selber im Besitz einer Fischereiberechtigung
ist.
2 Gefangene Fische sind in der Fangstatistik der Aufsichtsperson einzutragen und werden einem allfälligen Tageskontingent angerechnet.
3 Mitangler und Mitanglerinnen müssen keinen Nachweis erbringen, dass
sie ausreichende Kenntnisse über die tierschutzgerechte Ausübung der Fischerei haben. Verantwortlich hierfür ist die Aufsichtsperson.

## § 6 {#par_6}

Patent
1 Das Patent berechtigt den Inhaber oder die Inhaberin zur Ausübung der
Fischerei in Patentgewässern.
2 Patente sind persönlich und nicht übertragbar.
3 Patente sind grundsätzlich gebührenpflichtig.
4 Der Regierungsrat regelt Ausnahmen und Einzelheiten.

## § 6 bis {#par_6bis}

Hegearbeit
1 Wer ein Jahrespatent erwerben will, muss den Nachweis für geleistete
Hegearbeiten erbringen oder eine Hegeersatzabgabe bezahlen.
2 Als Hegearbeiten gelten Arbeiten, welche die natürliche Artenvielfalt
und den Bestand einheimischer Fische, Krebse und Fischnährtiere sowie deren Lebensräume im Kanton Solothurn fördern.
3 Die Mitgliedschaft in einem vom Regierungsrat anerkannten Fischereiverein gilt als Nachweis für geleistete Hegearbeiten. Das Departement publiziert die Vereine, deren Mitglieder von der Hegeersatzabgabe befreit sind.
4 Das Departement kann für die Kontrolle des Nachweises der Hegearbeit
im Rahmen der Mitgliedschaft in einem Fischereiverein gemäss Absatz 3
Personendaten der Patentinhaber und der Patentinhaberinnen mit den Fischereivereinen austauschen.
5 Der Regierungsrat regelt durch Verordnung
a) die Voraussetzungen für eine Anerkennung der zu leistenden Hegearbeiten;
b) den Datenaustausch mit den Fischereivereinen gemäss Absatz 4.

## § 6 ter {#par_6ter}

Hegeersatzabgabe
1 Wird beim Erwerb des Jahrespatents der Nachweis geleisteter Hegearbeiten nicht erbracht, ist eine Hegeersatzabgabe geschuldet. Die Hegeersatzabgabe beträgt jährlich im Minimum 20 Franken und im Maximum 100
Franken. Der Regierungsrat legt die Höhe der Hegeersatzabgabe durch
Verordnung fest.
2 Die Hegeersatzabgabe wird zweckgebunden für Arbeiten verwendet,
welche die natürliche Artenvielfalt und den Bestand einheimischer Fische,
Krebse und Fischnährtiere sowie deren Lebensräume im Kanton Solothurn
fördern.
3 Das Departement schliesst zur Umsetzung von Absatz 2 Leistungsvereinbarungen mit Dritten ab, welche unter anderem die Pflichten und die Berichterstattung regeln.

## § 7 {#par_7}

Patentgewässer
1 Der Regierungsrat bezeichnet die Patentgewässer.

## § 8 {#par_8}

Pacht
1 Das Departement bestimmt die Pachtgewässer und legt den Mindestpachtzins sowie die Pachtdauer pro Gewässer fest.*
2 Pachtgewässer werden öffentlich versteigert. Die meistbietende Person
erhält den Zuschlag.*
2bis Für Pachtgewässer, an denen in der vorangegangenen Pachtperiode Hegearbeit gemäss § 6bis geleistet wurde, legt das Departement einen Höchstpachtzins von 150 % des Mindestpachtzinses fest.*
2ter Steigern mehrere Personen bis zum festgelegten Höchstpachtzins, erhält diejenige Person den Zuschlag, welche am betreffenden Pachtgewässer in der vorangegangenen Pachtperiode Hegearbeit geleistet hat. Erfüllen mehrere Personen diese Voraussetzungen, entscheidet das Los. Wird
der Höchstpreis nicht geboten, erhält die meistbietende Person den Zuschlag.*
3 Das Departement erlässt die Pacht- und Steigerungsbedingungen.
4 Der Pachtzins ist jährlich im Voraus zu bezahlen.

## § 9 {#par_9}

Freihändige Verpachtung
1 Nachfolgende Gewässer können vom Departement freihändig verpachtet
oder von der Verpachtung ausgenommen werden:
a) Gewässer mit verminderter Ertragsfähigkeit;
b) Gewässer, welche für die Aufzucht von Besatzfischen geeignet sind;
c) Gewässer, welche nicht verpachtet werden konnten;
d) künstlich angelegte Gewässer;
e) Gewässer, welche vorwiegend in eingezäunten Privatarealen liegen;
f) Gewässer, für welche das Pachtverhältnis vor Ablauf der ordentlichen Pachtdauer aufgehoben wurde.
2 Das Departement legt den Pachtzins für freihändig verpachtete Gewässer
fest.

## § 10 {#par_10}

Fischereikarten für Pachtgewässer
1 Pächter und Pächterinnen können Gästen, welche nach § 4 fischereiberechtigt sind, Fischereikarten abgeben, welche zum Fischfang im Pachtgewässer berechtigen.

## § 11 {#par_11}

Aufhebung oder Änderung der Pacht
1 Das Pachtverhältnis erlischt mit dem Tod der Pächter und Pächterinnen.
2 Das Departement kann den Pachtvertrag entschädigungslos aufheben,
wenn der Pächter oder die Pächterin den Verpflichtungen trotz Mahnung
und Fristsetzung nicht nachkommt.
3 Bei einer schweren Einschränkung der Fischereiausübung durch menschliche Aktivitäten kann das Departement auf Gesuch der Pächter und Pächterinnen den Pachtzins teilweise oder ganz erlassen oder das Pachtverhältnis
auflösen.
4 Bei vorzeitiger Auflösung des Pachtverhältnisses werden bereits entrichtete Pachtzinse nicht zurückerstattet.

## § 12 {#par_12}

Vorkaufsrecht
1 Bei der Veräusserung von privaten Fischereirechten steht dem Kanton das
Vorkaufsrecht zu. Veräusserungen sind dem Departement anzuzeigen.
3. Schutz und Nutzung der Fische, Rundmäuler,

## § 13 Krebse, Muscheln und Fischnährtiere {#par_13}

Grundsätze zum Schutz
1 Der Schutz richtet sich nach der Bundesgesetzgebung.

## § 14 {#par_14}

Schutzvorschriften
1 Der Regierungsrat kann durch Verordnung insbesondere*
a) Schutz- und Schongebiete schaffen;
b) Fangbeschränkungen oder –verbote für gefährdete Fisch- und
Krebsarten erlassen;
c) Fangmindestmasse und Schonzeiten festlegen;
d) Fangzahlbeschränkungen erlassen.
2 Das Departement kann insbesondere
a) geeignete Lebensräume wiederbesetzen;
b)* eine einseitige Bewirtschaftung einzelner Arten oder Rassen verhindern;
c)* zeitlich und örtlich beschränkte Fischerei- und Betretungsverbote in
Gewässern erlassen, soweit es zum Schutz von Fischen, Krebsen und
Fischnährtieren erforderlich ist.

## § 15 {#par_15}

Nachhaltige Nutzung
1 Die Bewirtschaftung der Gewässer ist darauf auszurichten, dass die natürliche Fortpflanzung der Fische und Krebse sowie der Aufbau von überlebensfähigen Populationen gesichert und eine nachhaltige Nutzung möglich ist.
2 Der Regierungsrat regelt die nachhaltige Nutzung, insbesondere
a) die Fang- und Hilfsgeräte und ihre Verwendung;
b) die Fangmethoden und Fangköder;
c) den Fang und das Verwenden von Köderfischen;
d) den Fang von Krebsen und Fischnährtieren;
e) den Umgang mit Fischen und Krebsen;
f) das Zurückversetzen von geschonten Fischen;
g) die Sonderfänge;
h) den Fischbesatz in die Gewässer;
i) die Fang- und Besatzstatistik und das Führen derselben;
j) das Halten von Fischen;
k) die Fischgesundheit;
l) die Wettfischen.

## § 16 {#par_16}

Uferbegehungsrecht und Zutrittsverbote
1 Zur Ausübung der Fischerei ist es gestattet, die Ufer und das Gewässerbett zu begehen und zu betreten. Fischer und Fischerinnen haften für vermeidbaren Schaden.*
2 Eingezäunte Grundstücke dürfen nur mit Einwilligung der Grundeigentümerin oder des Grundeigentümers betreten werden.*
3 Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen dürfen am Gewässer nur
mit Bewilligung des Departements Zutrittsverbote erlassen oder bauliche
Veränderungen und Umzäunungen vornehmen, welche die Begehung des
Ufers dauernd verunmöglichen oder beeinträchtigen.
4. Schutz der Lebensräume

## § 17 {#par_17}

Schutz der Lebensräume
1 Der Kanton sorgt für die Erhaltung, Aufwertung und Funktionsfähigkeit
der natürlichen Lebensräume. Er unterstützt insbesondere die Verbesserung und Wiederherstellung zerstörter und beeinträchtigter Lebensräume,
indem er Massnahmen fördert, die der Fortpflanzung, dem Aufwachsen
und der Wanderung von Fischen, Rundmäulern, Krebsen, Muscheln und
Fischnährtieren dienen.
2 Für wasserbauliche Massnahmen, die ausschliesslich im Interesse der Fischerei sind, können Beiträge gewährt werden.*

## § 18 {#par_18}

Technische Eingriffe in Gewässer
1 Die Bewilligungspflicht für technische Eingriffe in Gewässer sowie die Anordnung von Massnahmen für Neuanlagen und bestehende Anlagen richten sich nach der Bundesgesetzgebung.
2 Die Erteilung der fischereirechtlichen Bewilligung obliegt dem zuständigen Departement.*
3 Die natürliche Fortpflanzung darf durch technische Eingriffe in Gewässer
nicht beeinträchtigt werden. Vorbehalten bleiben Notmassnahmen bei Katastrophenereignissen.

## § 19 {#par_19}

Haftpflicht und Schadenberechnung
1 Die Haftpflicht richtet sich nach den einschlägigen Bestimmungen der
Bundesgesetzgebung.
2 Bei der Berechnung des Schadens sind insbesondere zu berücksichtigen:
a) die Verminderung des Ertragsvermögens;
b) die Aufwendungen für die Durchführung von Massnahmen zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes;
c) die durch das Schadenereignis verursachten Umtriebe.
3 Pächter und Pächterinnen sind berechtigt, den ihnen entstandenen Schaden selbstständig einzufordern, falls der Kanton hierauf verzichtet.
5. Finanzielles*

## § 20 {#par_20}

Leistungsaufträge*
1 Leistungen, welche für den Vollzug notwendig sind, können teilweise
oder ganz mittels Leistungsauftrag an Dritte übertragen werden.*
a)* …
b)* …
c)* …
d)* …
2 …*
6. Zuständigkeit

## § 21 {#par_21}

Zuständige Behörden
1 Der Regierungsrat kann beratende Kommissionen einsetzen.
2 Ihm obliegt der Abschluss von Verträgen über die Fischerei in interkantonalen Gewässern. Er kann diese Befugnis an das Departement übertragen.
7. Strafbestimmungen

## § 22 {#par_22}

Übertretungen
1 Mit Busse bis 20'000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig
gegen dieses Gesetz oder darauf beruhende Erlasse und Verfügungen verstösst, insbesondere
a) die Fischerei ohne Berechtigung ausübt;
b) ohne Bewilligung eine bewilligungspflichtige Handlung vornimmt
oder eine Bewilligung verletzt;
c) eine Handlung begeht, die zu einer nachhaltigen Schädigung der Fische, Krebse, Rundmäuler, Muscheln oder Fischnährtiere führt;
d) die Schutz- und Nutzungsvorschriften missachtet;
e) ohne Zustimmung des Departements die Begehung der Ufer mit
kantonalem Fischereirecht behindert;
f) die Pflicht zur Führung und Einreichung der Fischfang– und Besatzstatistik missachtet;
g) beim Bezug eines Fischereipatentes falsche oder irreführende Angaben macht.
2 Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
3 Urteile der Gerichtsbehörde sind der zuständigen Fachstelle des Departements zu melden.
8. Übergangs- und Schlussbestimmungen

## § 23 {#par_23}

Übergangsbestimmungen
1 Pachtverhältnisse für Gewässer, die unter bisherigem Recht entstanden
und neu als Patentgewässer ausgeschieden sind, enden am 31. Dezember
2008.

## § 23 bis {#par_23bis}

Übergangsbestimmung zur Teilrevision vom 02.07.2025
1 Vor Inkrafttreten der Änderungen dieses Gesetzes für Pachtgewässer abgeschlossene Pachtverträge behalten ihre Gültigkeit bis zu ihrem regulären
Ablauf.
2 Die Hegeersatzabgabe wird erstmalig im Folgejahr nach Inkrafttreten der
Änderungen dieses Gesetzes erhoben.

## § 24 {#par_24}

Änderung des Gesetzes über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel vom 25. September 1988
1 Die Änderungen wurden im entsprechenden Erlass nachgeführt.

## § 25 {#par_25}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes ist das Fischereigesetz vom 24. September 19781) aufgehoben.

## § 26 {#par_26}

Inkrafttreten
1 Das Gesetz tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. Vorbehalten bleibt die Genehmigung durch den Bund.
Dieser Beschluss unterliegt dem fakultativen Referendum.
Die Referendumsfrist ist am 27. Juni 2008 unbenutzt abgelaufen.
Vom Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und
Kommunikation UVEK genehmigt am 11. Juni 2008.
Publiziert im Amtsblatt vom 4. Juli 2008.
1) GS 87, 613 (BGS 625.11).
* Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
09.11.2016 01.01.2018 § 17 Abs. 2 geändert GS 2016, 38
09.11.2016 01.01.2018 § 18 Abs. 2 geändert GS 2016, 38
09.11.2016 01.01.2018 Titel 5. geändert GS 2016, 38
09.11.2016 01.01.2018 § 20 Sachüberschrift
geändert
GS 2016, 38
09.11.2016 01.01.2018 § 20 Abs. 1 geändert GS 2016, 38
09.11.2016 01.01.2018 § 20 Abs. 1, a) aufgehoben GS 2016, 38
09.11.2016 01.01.2018 § 20 Abs. 1, b) aufgehoben GS 2016, 38
09.11.2016 01.01.2018 § 20 Abs. 1, c) aufgehoben GS 2016, 38
09.11.2016 01.01.2018 § 20 Abs. 1, d) aufgehoben GS 2016, 38
09.11.2016 01.01.2018 § 20 Abs. 2 aufgehoben GS 2016, 38
02.07.2025 01.03.2026 § 6bis eingefügt GS 2025, 24
02.07.2025 01.03.2026 § 6ter eingefügt GS 2025, 24
02.07.2025 01.03.2026 § 8 Abs. 1 geändert GS 2025, 24
02.07.2025 01.03.2026 § 8 Abs. 2 geändert GS 2025, 24
02.07.2025 01.03.2026 § 8 Abs. 2bis eingefügt GS 2025, 24
02.07.2025 01.03.2026 § 8 Abs. 2ter eingefügt GS 2025, 24
02.07.2025 01.03.2026 § 14 Abs. 1 geändert GS 2025, 24
02.07.2025 01.03.2026 § 14 Abs. 2, b) geändert GS 2025, 24
02.07.2025 01.03.2026 § 14 Abs. 2, c) eingefügt GS 2025, 24
02.07.2025 01.03.2026 § 16 Abs. 1 geändert GS 2025, 24
02.07.2025 01.03.2026 § 16 Abs. 2 geändert GS 2025, 24
02.07.2025 01.03.2026 § 23bis eingefügt GS 2025, 24
* Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
§ 6bis 02.07.2025 01.03.2026 eingefügt GS 2025, 24
§ 6ter 02.07.2025 01.03.2026 eingefügt GS 2025, 24
§ 8 Abs. 1 02.07.2025 01.03.2026 geändert GS 2025, 24
§ 8 Abs. 2 02.07.2025 01.03.2026 geändert GS 2025, 24
§ 8 Abs. 2bis 02.07.2025 01.03.2026 eingefügt GS 2025, 24
§ 8 Abs. 2ter 02.07.2025 01.03.2026 eingefügt GS 2025, 24
§ 14 Abs. 1 02.07.2025 01.03.2026 geändert GS 2025, 24
§ 14 Abs. 2, b) 02.07.2025 01.03.2026 geändert GS 2025, 24
§ 14 Abs. 2, c) 02.07.2025 01.03.2026 eingefügt GS 2025, 24
§ 16 Abs. 1 02.07.2025 01.03.2026 geändert GS 2025, 24
§ 16 Abs. 2 02.07.2025 01.03.2026 geändert GS 2025, 24
§ 17 Abs. 2 09.11.2016 01.01.2018 geändert GS 2016, 38
§ 18 Abs. 2 09.11.2016 01.01.2018 geändert GS 2016, 38
Titel 5. 09.11.2016 01.01.2018 geändert GS 2016, 38
§ 20 09.11.2016 01.01.2018 Sachüberschrift
geändert
GS 2016, 38
§ 20 Abs. 1 09.11.2016 01.01.2018 geändert GS 2016, 38
§ 20 Abs. 1, a) 09.11.2016 01.01.2018 aufgehoben GS 2016, 38
§ 20 Abs. 1, b) 09.11.2016 01.01.2018 aufgehoben GS 2016, 38
§ 20 Abs. 1, c) 09.11.2016 01.01.2018 aufgehoben GS 2016, 38
§ 20 Abs. 1, d) 09.11.2016 01.01.2018 aufgehoben GS 2016, 38
§ 20 Abs. 2 09.11.2016 01.01.2018 aufgehoben GS 2016, 38
§ 23bis 02.07.2025 01.03.2026 eingefügt GS 2025, 24
