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title: "Schutzverordnung Zanggerweg Stadtratsbeschluss"
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# Schutzverordnung Zanggerweg Stadtratsbeschluss

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700.4201
Schutzverordnung Zanggerweg
Stadtratsbeschluss vom 22. August 1990 (2644)
mit Änderung vom 1. September 1993 (2826)
Erlassen vom Stadtrat von Zürich mit Beschlüssen Nr. 2644 vom
22. August 1990 und Nr. 2826 vom 1. September 1993 gestützt
auf § 203 Abs. 1 lit. c und § 205 lit. b PBG.
1. Geltungsbereich
Der Geltungsbereich dieser Schutzverordnung ist im zugehörigen Plan Massstab 1:1000 bezeichnet. Dieser Plan bildet einen
integrierenden Bestandteil der Schutzverordnung.
2. Ergänzendes Recht
Soweit die nachstehenden Vorschriften nichts Abweichendes
bestimmen, gelten die Bestimmungen des kantonalen Planungs-
und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) und der jeweils
in Kraft stehenden Bau- und Zonenordnung.
3. Gebietscharakter
Bei der in den Jahren 1926 / 27 erbauten und vom Architekten Otto Gschwind projektierten Siedlung Zanggerweg handelt
es sich um eine typische, nach dem Ideal einer Gartenstadt
realisierte Genossenschaftssiedlung. Als Vorbild diente das
bekannte im Jahr 1919 von Hannes Meyer erbaute Muttenzer
Freidorf. Die Siedlung zeichnet sich durch ein klares Konzept
aus. Die Gesamtanlage ist nach einem im Grundsatz symmetrischen Anordnungsprinzip als Zeilenbebauung entlang der
Achse des sich am Ende zu einem Dorfplatz ausweitenden
Zanggerweges konzipiert. Die einzelnen gegenüberliegenden
Häuserzeilen weisen jeweils die gleiche Länge und den gleichen Abstand vom Zanggerweg auf. Am Ende des Zanggerweges bildet ein axialsymmetrisch situiertes Kindergartengebäude einen Kopfbau der Anlage. Besonders bezeichnend für
das Gesamtkonzept der Siedlung sind geräumige Gartenanlagen, die das überbaute Gebiet flächenmässig weit übertreffen
und die Gartenstadtidee zur Geltung bringen. Die Bauten sind
zusammengefasst in verschieden lange Reihenhauszeilen mit
vier bis acht zweigeschossigen kleinen Einfamilienhäusern.
2Schutzverordnung Zanggerweg
700.420
Sowohl die Aufteilung der Häuserzeilen in relativ schmale Hauseinheiten als auch die Kleinräumigkeit der einzelnen Gebäude
im Innern dokumentieren die auf demokratische Gleichberechtigung aufgebaute Baugenossenschaftsideologie. Die schlichten rechteckförmigen Baukörper mit ruhig wirkenden, jeweils
die ganze Zeile zusammenfassenden Walmdächern zeigen
zweckmässige einfache Architekturformen im sachlichen Heimatstil. Die regelmässige Anordnung der Rechteckfenster und
-türen betont die Schlichtheit der Architektur. Im ursprünglichen
Zustand wiesen die Dächer nur Kaminaufbauten und Ochsenaugen sowie jeweils an der Westseite kleinere Dachlukarnen
mit Walmdach auf. Nur die mittleren, langen Hauszeilen verfügen über einen grösseren, die Gebäudemitte betonenden Dachaufbau mit Flachdach und das Kindergartengebäude über
einen axialen markanten Mittelrisalit unter einem Mansardenwalmdach. Wie das ganze Erscheinungsbild der Siedlung ist
auch das Innere der Gebäude durch schmucklose, zweckmässige Gestaltung gekennzeichnet.
4. Schutzziel
Die Siedlung Zanggerweg ist ein wichtiger Zeuge des genossenschaftlichen Wohnungsbaus in der Form einer Gartenstadtsiedlung. Schutzziel ist die weitgehende Erhaltung des ursprünglichen Erscheinungsbildes, der baulichen Struktur sowie
der Bausubstanz der Siedlung.
5. Schutzbestimmungen
Die Siedlung Zanggerweg, mit Einschluss des Kindergartens,
ist ein Schutzobjekt im Sinne von § 203 lit. c PBG. Gebäude und
Umgebung stehen unter Denkmalschutz.
Die Gebäude und Grünräume sind in ihrer wesentlichen Substanz zu erhalten und durch geeigneten Unterhalt wirksam vor
Beeinträchtigung und Beschädigung zu schützen.
An den Gebäuden und Grünräumen dürfen keine Änderungen
vorgenommen werden, die ihren baukünstlerischen, sozialgeschichtlichen oder kulturhistorischen Wert beeinträchtigen.
6. Zulässigkeit von baulichen Massnahmen
Veränderungen an Gebäuden und Umgebung im Rahmen der
nachfolgenden Bestimmungen und der zugehörigen Pläne beeinträchtigen den Denkmalcharakter nicht:
3Schutzverordnung Zanggerweg 700.420
6.1 Die ursprüngliche Unterteilung der Häuserzeilen soll bewahrt bleiben. Öffnungen in den bestehenden Brandmauern sind nicht gestattet.
Im Gebäudeinnern sind die Decken und Böden im wesentlichen zu erhalten. In diesen sind nur untergeordnete Öffnungen zulässig.
6.2 Der Ausbau von Dachgeschossen ist zulässig. Die Form
der Walmdächer und der ursprünglichen Dachlukarnen darf
nicht geändert werden. Die Erstellung von neuen Dachlukarnen ist nur in der in den Schemaplänen Nr. 2.0 und 2.1,
Massstab 1:200, angezeigten Lage gestattet. Ihre Form und
Grösse sowie Materialien und Farben sind gemäss Detailplan Nr. 2.2, Massstab 1:10, auszuführen.
Pro Hauseinheit ist ein Dachflächenfenster, welches die
Grösse 60/70 cm nicht überschreitet, zulässig. Es ist stehend und in der Höhe der Lukarnen in die Dachfläche einzusetzen und farblich zu integrieren.
Pro Hauseinheit ist entsprechend den Schemaplänen
Nr. 2.0 und 2.1 nur die Erstellung eines zusätzlichen, verputzten Kamins im Firstbereich zulässig.
6.3 Pro Hauseinheit ist nur eine Ausgangstüre zum Garten auf
der dem Hauseingang gegenüberliegenden Seite zulässig.
Grösse und Form der Fenstertüren und Treppen sind gemäss Plan Nr. 4.0, Massstab 1:20, auszuführen. Weitere
neue Fassadenöffnungen sind untersagt.
Die Fenstertüren sind mit Fensterläden auszustatten; Rollläden sind unzulässig.
6.4 Neue Vordächer für die Hauseingänge dürfen nur gemäss
Plan Nr. 3.0, Massstab 1:10, ausgeführt werden.
6.5 Allfällige Kleinbauten sind im Randbereich der einzelnen
Parzellen, das heisst auf der von der Strasse abgewandten
Gebäudeseite in Leichtbauweise zu erstellen. Die Kleinbauten dürfen eine Grundfläche von höchstens 6 m2 aufweisen;
vom Hauptgebäude ist ein Gebäudeabstand von mindestens 3.5 m einzuhalten. Im übrigen gilt der Vorbehalt von
oben Ziffer 2.
Die Erstellung zusätzlicher oberirdischer oder teilweise
oberirdischer Bauten im Geltungsbereich der Schutzverordnung ist untersagt.
4Schutzverordnung Zanggerweg
700.420
6.6 Pro Hauseinheit ist auf der von der Strasse abgewandten
Gebäudeseite ein Kellerzugang mit einer lichten Breite von
höchstens 100 cm zulässig. Der Treppenlauf ist parallel zur
Fassade zu führen.
Abgrabungen zur Freilegung von Untergeschossen und für
weitere Kellerzugänge sind nicht zulässig.
6.7 Die Gartenflächen sind als Grünfläche zu erhalten und dürfen nicht bekiest oder befestigt werden; ausgenommen sind
Zugangswege und kleinere Gartensitzplätze.
Die auf dem Plan Nr. 5, Massstab 1:500, bezeichneten Bäume sind zu erhalten und bei allfälligem Abgang zu ersetzen.
Die Abtrennung der Vorgärten vom Strassenraum mit einem Zaun oder einer Mauer ist beizubehalten.
6.8 Die Erstellung von neuen Parkplätzen ist nur im Rahmen
eines Verfahrens über Gemeinschaftswerke gemäss § 222
ff. PBG zulässig.
6.9 Die Erstellung von Aussenantennen ist nicht zulässig.
Es sind nur nicht leuchtende Eigenreklamen bis zu einer
Fläche von max. 0.25 m2 gestattet.
7. Bewilligungspflicht
Bauliche Veränderungen am Äussern und im Innern der Bauten
sowie in der Umgebung, Nutzungsänderungen, die Erstellung
neuer technischer Anlagen sowie die Materialwahl und Farbgebung am Äussern der Bauten bedürfen einer baurechtlichen Bewilligung.
8. Strafbestimmung
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden im Sinne
von § 340 PBG geahndet.
9. Zuständigkeit
Die örtliche Baubehörde ist zuständig für die Anwendung dieser
Verordnung. Das Büro für Denkmalpflege und das Gartenbauamt sind vorher anzuhören.
5Schutzverordnung Zanggerweg 700.420
10. Rechtsmittel
Gegen gestützt auf diese Verordnung ergangene Entscheide
kann gemäss § 329 ff. PBG Rekurs erhoben werden.
11. Inkraftsetzung
Die Verordnung tritt sofort in Kraft. Allfälligen Rechtsmitteln gegen die Schutzverordnung kommt keine aufschiebende Wirkung
zu.
