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title: "Verordnung über die Nutzung der Parkierungsanlage Lido/Verkehrshaus (Schotterplatz)"
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provisions: 11
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# Verordnung über die Nutzung der Parkierungsanlage Lido/Verkehrshaus (Schotterplatz)

## Art. 1 I. Allgemeines {#art_1}

Geltungsbereich
Diese Bestimmungen gelten für den mit einer Schrankenanlage
bewirtschafteten Schotterplatz auf dem Parkplatz Lido/Verkehrshaus.

## Art. 2 {#art_2}

Zweck
1 Der Schotterplatz auf dem Parkplatz Lido/Verkehrshaus steht als
öffentlicher Parkplatz und als Wohnmobilabstellplatz (Parkieren mit
Übernachtung im Fahrzeug) zur Verfügung.
2 Während maximal 30 Veranstaltungen pro Kalenderjahr können jeweils
bis maximal 200 Parkplätze reserviert werden.
3 Das Verkehrshaus der Schweiz hat bei den Reservierungen den Vorrang.

## Art. 3 II. Parkplatznutzung {#art_3}

Parkordnung
1 Fahrzeuge aller Art sind auf den hierfür vorgesehenen Parkplätzen
abzustellen (vgl. Signalisation vor Ort).
2 Für Nutzende der Wohnmobilstellplätze gilt von 19.00 Uhr bis 10.00 Uhr
die Parkordnung nach Art. 6 – 8 dieser Verordnung.

## Art. 4 {#art_4}

Gebühren
Die Gebühren für das Parkieren auf den Parkierungsflächen der
Parkierungsanlage Lido/Verkehrshaus (Schotterplatz) betragen pro
Parkierungsvorgang:
a. pro Stunde Fr. 2.–;
b. pro Reservation und Kalendertag Fr. 15.–.

## Art. 5 {#art_5}

Nutzungsvereinbarungen
1 Über die Reservierungen nach Art. 2 dieser Verordnung werden
Nutzungsvereinbarungen abgeschlossen.
2 Das Tiefbauamt schliesst die Nutzungsvereinbarungen ab.
Seite 3/4

## Art. 6 III. Wohnmobilstellplätze {#art_6}

Nutzung der Wohnmobilstellplätze
1 Die Wohnmobilstellplätze auf der Parkierungsanlage Lido/Verkehrshaus
stellen Überlauf-Stellplätze dar und können nur benutzt werden, wenn auf
dem Camping International Lido Luzern keine Parzellen mehr frei sind.
2 Die Stellplätze dürfen täglich von 19.00 Uhr bis 10.00 Uhr benutzt
werden.
3 Die Wohnmobile sind auf den hierfür vorgesehenen Stellplätzen
abzustellen (vgl. Signalisation vor Ort).
4 Zwischen 10.00 Uhr und 19.00 Uhr gilt die Parkordnung nach Art. 3 Abs. 1
dieser Verordnung auch für Nutzende der Wohnmobilstellplätze.

## Art. 7 {#art_7}

Gebühren
1 Die Gebühren für das Abstellen von Wohnmobilen auf den Stellplätzen
der Parkierungsanlage Lido/Verkehrshaus (Schotterplatz) betragen pro
Nacht (19.00 – 10.00 Uhr) Fr. 40.–.
2 Darin eingeschlossen sind auch die Gebühren nach Art. 4 Bst. a dieser
Verordnung für ein Parkieren von 13.00 Uhr bis 19.00 Uhr (unter der
Parkordnung nach Art. 3 Abs. 1 dieser Verordnung).

## Art. 8 {#art_8}

Ordnungsvorschriften
1 Das Aufstellen von Zelten, Campingmöbeln und anderweitigen Utensilien,
das längerfristige Verweilen vor den Wohnmobilen, das freie Laufenlassen
von Haustieren und das Verursachen von Lärm namentlich während der
Nachtruhe sind untersagt.
2 Der Abfall ist korrekt zu entsorgen und die Stellplätze sind sauber zu
hinterlassen. Eine allfällige Reinigung des benutzten Stellplatzes sowie
anfallende Entsorgungskosten werden in Rechnung gestellt.
3 Im Widerhandlungsfall können Wohnmobilfahrende des Platzes
verwiesen werden.
Seite 4/4

## Art. 9 IV. Schlussbestimmungen {#art_9}

Betrieb der Wohnmobilstellplätze
1 Der Betrieb der Wohnmobilstellplätze kann durch das Tiefbauamt an
Dritte übertragen werden.
2 Den zuständigen Personen steht das Weisungsrecht im Sinne von Art. 8
Abs. 3 dieser Verordnung zu.

## Art. 10 {#art_10}

Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung über die Nutzung der Parkierungsanlage Lido/Verkehrshaus
(Schotterplatz) vom 25. November 2015 wird aufgehoben.

## Art. 11 {#art_11}

Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. April 2026 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.3
Luzern, 4. März 2026
Namens des Stadtrates
Beat Züsli
Stadtpräsident
Michèle Bucher
Stadtschreiberin
3 Veröffentlicht im Kantonsblatt vom 14. März 2026.
