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title: "Gegenrechtsvereinbarung zwischen dem Regierungsrat des Kantons Aargau und dem Staatsrat des Kantons Freiburg betreffend Befreiung von Zuwendungen von der Erbschafts- und Schenkungssteuer"
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provisions: 1
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# Gegenrechtsvereinbarung zwischen dem Regierungsrat des Kantons Aargau und dem Staatsrat des Kantons Freiburg betreffend Befreiung von Zuwendungen von der Erbschafts- und Schenkungssteuer

## § 3des gestützt auf {#par_3des}

Gesetzes über die Erbschafts- und Schenkungssteuern
vom 16. Februar 1922 und auf § 9 der kantonalen Vollziehungsverordnung
hiezu, und
der Staatsrat des Kantons Freiburg,
gestützt auf Art. 76 lit. i Abs. 2 des Gesetzes vom 4. Mai 1934 betreffend
die Einregistrierungsgebühren (Erbschafts- und Schenkungssteuern),
vereinbaren,
gegenseitig Vermögenszuwendungen durch Verfügung von Todes wegen
oder Schenkung zu Gunsten nachstehender Empfänger im anderen Kanton
von jeglicher kantonaler oder kommunaler Erbschafts- und Schenkungssteuer oder deren entsprechenden Abgaben zu befreien:
1. Im Kanton Aargau:
a) den Staat und seine Anstalten;
b) die Einwohner- und Ortsbürgergemeinden sowie ihre Anstalten;
c) die staatlich anerkannten Landeskirchen und ihre Kirchgemeinden;
d) die juristischen Personen, die sich, ohne Erwerbs- oder Selbsthilfezwecke zu verfolgen, gemeinnützigen oder wohltätigen
Zwecken widmen und sie im Kanton oder im allgemeinen
schweizerischen Interesse erfüllen.
AGS 1996 S. 243
633.260 Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer
2. Im Kanton Freiburg:
Den Staat und seine Anstalten, die Gemeinden und Pfarreien, Stiftungen oder Anstalten dauernden Charakters, deren öffentlicher,
gemeinnütziger Zweck staatlich anerkannt ist, vorausgesetzt, dass
diese Anstalten ihren Sitz im Kanton haben.
Diese Vereinbarung tritt mit der beidseitigen Unterzeichnung in Kraft. Sie
kann jederzeit, unter Beachtung einer Frist von 6 Monaten, durch beide
Parteien gekündigt werden.
Aarau, den 12. November 1973 Im Namen des Regierungsrates
Der Landammann:
ARTHUR SCHMID
Der Staatsschreiber:
DR. HANS SUTER
Freiburg, den 26. November 1973 Im Namen des Staatsrates
Der Präsident:
PIERRE DREYER
Der Staatskanzler:
GEORGES CLERC
