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title: "Reglement über die Tagesschule der Stadt Zug (Tagesschulreglement)"
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provisions: 13
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# Reglement über die Tagesschule der Stadt Zug (Tagesschulreglement)

## § 1 Bestand und Zweck {#art_1}

1
Unter dem Namen «Tagesschule der Stadt Zug» führt die Stadt Zug eine Ganztagesschule.
2
Unterricht und Betreuung an der Tagesschule sind eng miteinander verknüpft und auf die Bedürfnisse des Kindes ausgerichtet.

## § 2 Organisation {#art_2}

1
Die Tagesschule der Stadt Zug ist den Stadtschulen Zug angegliedert.
2
Die Schulleitung der Tagesschule organisiert und koordiniert den Betrieb.

## § 3 Angebot {#art_3}

1
Das Tagesschulangebot umfasst:
a)
den Unterricht für die erste bis sechste Regelklasse der Primarschule;
b)
das Mittagessen und zwei Pausenverpflegungen pro Tag;
c)
die Betreuung vor und nach dem Unterricht sowie Spiel- und Kursangebote für die Freizeitgestaltung;
d)
ergänzend zum gesetzlich vorgeschriebenen Regelunterricht wöchentlich zusätzliche Lektionen für Hausaufgabenhilfe und individuelle Förderung.
2
Das Schul- und Betreuungsangebot von wöchentlich zehn Halbtagen wird auf Montag bis Freitag verteilt.

## § 4 Aufnahme von Schülerinnen und Schülern mit Wohnsitz in Zug {#art_4}

1
Schülerinnen und Schüler mit Wohnsitz in der Stadt Zug sind im Rahmen der bestehenden Kapazitäten zum Besuch der Tagesschule berechtigt.
2
Bei der Aufnahme wird eine ausgewogene Klassenzusammensetzung angestrebt. Kriterien hierfür sind:
a)
ausgewogenes Verhältnis zwischen Mädchen und Knaben;
b)
familiäre Situation der Schülerinnen und Schüler;
c)
ausgewogene soziale Durchmischung;
d)
dringende Gründe für eine Aufnahme.
3
Werden mehr Aufnahmegesuche gestellt als Plätze vorhanden sind, entscheidet das Prorektorat für Primarschule und Kindergarten in Absprache mit der Schulleitung der Tagesschule über die Aufnahme der Schülerinnen und Schüler.
4
Geschwister von Tagesschulkindern haben in der Regel Anspruch auf einen Platz in der Tagesschule.

## § 5 Aufnahme von auswärtigen Schülerinnen und Schülern {#art_5}

1
Das Rektorat der Stadtschulen kann Schülerinnen und Schülern mit Wohnsitz in einer anderen Gemeinde den Schulbesuch gestatten, sofern freie Plätze vorhanden sind und die Bewilligung des Rektorats der Wohngemeinde vorliegt.

## § 6 Eintritt {#art_6}

1
Mit der Aufnahmebestätigung ist die Aufnahme in die Tagesschule verbindlich. Bis 30 Tage nach Erhalt der Aufnahmebestätigung kann die Schülerin oder der Schüler ohne Kostenfolgen wieder abgemeldet werden. Nach Ablauf dieser Frist gelten die ordentlichen Austrittbestimmungen gemäss § 7.
2
Eintritte erfolgen in der Regel auf Semesterbeginn. In Ausnahmefällen kann das Prorektorat für Primarschule und Kindergarten einen Eintritt während des Semesters bewilligen.

## § 7 Austritt {#art_7}

1
Der Austritt aus der Tagesschule kann unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist je auf das Ende eines Schulsemesters erfolgen.
2
Bei einem Wohnortswechsel während des Schuljahres kann ein Austritt unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist auf das Ende eines Kalendermonats erfolgen.
3
Austritte ausserhalb der in Absatz 1 und 2 erwähnten Fristen und Termine bedürfen einer Bewilligung des Prorektorats für Primarschule und Kindergarten. Die bis zum ordentlichen Kündigungstermin anfallenden Kosten für Betreuung und Verpflegung werden den Erziehungsberechtigten vollumfänglich in Rechnung gestellt.

## § 8 Ausschluss {#art_8}

1
Die Voraussetzungen und die Rahmenbedingungen für einen Ausschluss aus der Tagesschule sowie die Zuständigkeiten und das anwendbare Verfahren richten sich nach der kantonalen Schulgesetzgebung und nach der Schul- und Disziplinarordnung der Stadtschulen Zug vom 9. Dezember 2008[2].

## § 9 Elternbeitrag für Schülerinnen und Schüler mit Wohnsitz in Zug {#art_9}

1
Für die Betreuung und die Verpflegung sowie die zusätzlichen Leistungen an der Tagesschule wird von den Erziehungsberechtigten ein Elternbeitrag in Form einer Pauschalgebühr erhoben.
2
Die Pauschalgebühr wird vom Stadtrat festgelegt. Der Gebührenanteil für die Betreuung und die Verpflegung bemisst sich nach § 17 des Reglements über die familienergänzende Betreuung von Kindern vom 26. September 2011. Die zusätzlichen Leistungen an der Tagesschule werden nach Aufwand in die Gebührenberechnung einbezogen.
3
Erziehungsberechtigten aus wirtschaftlich ungünstigen Verhältnissen kann das Rektorat der Stadtschulen den Elternbeitrag teilweise oder ganz erlassen.

## § 10 Beiträge für auswärtige Schülerinnen und Schüler {#art_10}

1
Erziehungsberechtigte von Schülerinnen und Schülern mit Wohnsitz in einer anderen Gemeinde bezahlen für Verpflegung, Betreuung sowie die zusätzlichen Leistungen die Vollkosten.
2
Die Stadtschulen Zug erheben nebst der kantonalen Normpauschale und dem Elternbeitrag von der Wohngemeinde zusätzlich ein Schulgeld in der Höhe der kantonalen Normpauschale.

## § 11 Inkrafttreten<a class="footnote" name="articletitle_text_fn_523_2_1" data-turbolinks=false href="#articletitle_text_fn_523_2_1_c">[1]</a> {#art_11}

Inkrafttreten<a class="footnote" name="articletitle_text_fn_523_2_1" data-turbolinks=false href="#articletitle_text_fn_523_2_1_c">[1]</a>

## § 12 Aufhebung bisherigen Rechts<a class="footnote" name="articletitle_text_fn_524_2_1" data-turbolinks=false href="#articletitle_text_fn_524_2_1_c">[1]</a> {#art_12}

Aufhebung bisherigen Rechts<a class="footnote" name="articletitle_text_fn_524_2_1" data-turbolinks=false href="#articletitle_text_fn_524_2_1_c">[1]</a>

## § 13 Übergangsbestimmung zu § 9 betreffend Elternbeitrag {#art_13}

1
Diese Übergangsbestimmung gilt für Schülerinnen und Schüler mit Wohnsitz in Zug, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Reglements die Tagesschule bereits besuchen oder die Ausbildung an der Tagesschule spätestens zu Beginn des Schuljahres 2014/2015 aufnehmen.
2
Der Elternbeitrag für Schülerinnen und Schüler gemäss Absatz 1 wird nach dem bisherigen Recht bestimmt, sofern dies für die Erziehungsberechtigten vorteilhafter ist als eine Beitragsbemessung nach § 9 dieses Reglements.
