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title: "Reglement über die Gebäudeversicherung, die Prävention und die Hilfeleistungen bei Brand und Elementarschäden"
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# Reglement über die Gebäudeversicherung, die Prävention und die Hilfeleistungen bei Brand und Elementarschäden

## Art. 1 {#art_1}

Administrative Angliederung
1 Die Kantonale Gebäudeversicherung (KGV) ist administrativ der Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion zugewiesen.

## Art. 2 {#art_2}

Amtszeit
1 Die Mitglieder des Verwaltungsrats werden für eine Amtsperiode gemäss
der Gesetzgebung über die Dauer der öffentlichen Nebenämter ernannt.

## Art. 3 {#art_3}

Reglement des Verwaltungsrats
1 Funktionsweise und Vergütung des Verwaltungsrats werden in einem Reglement festgelegt, das der Staatsrat genehmigen muss.

## Art. 4 {#art_4}

Reglemente, die dem Staatsrat zur Genehmigung unterbreitet
werden
1 Das Reglement des Verwaltungsrats, das Personalreglement und das Reglement über die Subventionen müssen vom Staatsrat zu genehmigt werden.

## Art. 5 {#art_5}

Übermittlung der Jahresrechnung und des Berichts an den
Grossen Rat
1 Die Jahresrechnung und der jährliche Geschäftsbericht werden dem Grossen
Rat zur Kenntnisnahme übermittelt.

## Art. 6 {#art_6}

Ernennungen innerhalb der Direktion
1 Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter der Direktorin oder des Direktors
der KVG wird vom Verwaltungsrat auf Vorschlag der Direktorin oder des
Direktors ernannt.
2 Der Verwaltungsrat genehmigt die Zusammensetzung des Direktionsrats
und die Ernennung dessen Mitglieder.

## Art. 7 {#art_7}

Kompetenzen des Direktionsrats und der Kader
1 Die Befugnisse und Kompetenzen des Direktionsrats und der übrigen Kader
werden im allgemeinen Organisationsreglement der KGV festgelegt.

## Art. 8 {#art_8}

Übertragung von Kompetenzen
1 Die Übertragung von Kompetenzen und weitere Vertretungsbefugnisse werden im allgemeinen Organisationsreglement der KGV festgelegt.
1.2 Staatsrat

## Art. 9 {#art_9}

1 Neben den im Gesetz festgelegten Befugnissen hat der Staatsrat folgende
Zuständigkeiten:
a) allenfalls Festlegung des Betrags des versicherten Kapitals, auf dem
eine Gesellschaft, die Brandschutzversicherung im Kanton anbietet, den
gesetzmässigen Beitrag entrichten muss;
b) Schlichtung in Streitfällen über die Vereinbarung zwischen der KGV
und den Privatversicherern.
2 Finanzen
2.1 Allgemeines

## Art. 10 {#art_10}

Gebühren
1 Die KGV kann für ihre Leistungen gemäss den Bestimmungen des Gesetzes
über die Verwaltungsrechtspflege Gebühren und Spesen erheben.
2 Die Höhe der Gebühren und Spesen legt der Verwaltungsrat fest.

## Art. 11 {#art_11}

Nationalstrassenfonds und andere Beiträge Dritter
1 Die KGV bestimmt und verwaltet ein Spezialkonto, mit dem die Kosten gedeckt werden, die durch den Brandbekämpfungsdienst sowie durch den Umweltschutz- und Ölwehrdienst auf den Nationalstrassen entstehen.
2 Dieses Konto wird gespeist:
a) durch die für den Brandbekämpfungsdienst sowie für den Umweltschutz- und Ölwehrdienst auf den Nationalstrassen bestimmten Bundesbeiträge, gemäss den Weisungen des Bundesamtes für Strassen;
b) durch Beiträge des Staates, sofern die vom Bund ausgerichteten Beiträge die Kosten nicht decken.
3 Über dieses Konto beteiligt sich die KGV gemäss der in der Gesetzgebung
über die Brandbekämpfung und die Hilfeleistungen und in der Gewässergesetzgebung festgelegten Kostenaufteilung an folgenden Kosten:
a) Einsatzkosten;
b) Kosten der kantonalen Ausbildung;
c) Kosten für die Anschaffung von Fahrzeugen und Geräten;
d) Betriebskosten für den Umweltschutz und die Ölwehr;
e) andere Kosten in Zusammenhang mit den Aufgaben der Feuerwehr auf
den Nationalstrassen.
4 Die KGV unterbreitet dem Staatsrat jedes Jahr einen Bericht über die Verwaltung des Spezialkontos.

## Art. 12 {#art_12}

Zielwert der Reserven
1 Der Zielwert der Reserven muss regelmässig vom Verwaltungsrat überprüft
werden, um insbesondere Folgendes zu berücksichtigen:
a) die Entwicklung des Kapitals und der versicherten Risiken;
b) die Deckung durch die Rückversicherung;
c) die Risiken in Zusammenhang mit Vermögens- und Immobilienanlagen.

## Art. 13 {#art_13}

Anlegen der Reserven
1 Die Strategie zur Anlage der Reserven wird vom Verwaltungsrat so festgelegt, dass gewisse Erträge gewährleistet sind, ohne dadurch die finanzielle
Stabilität der KGV zu gefährden.

## Art. 14 {#art_14}

Präventionsabrechnung
1 Die finanziellen Mittel für die Prävention und die Hilfeleistungen werden
buchhalterisch getrennt.

## Art. 15 {#art_15}

Schwankungsfonds
1 Die KGV äufnet einen Fonds, um die Schwankungen beim Bedarf in den
Bereichen Prävention und Hilfeleistungen aufzufangen. Sie kann auch andere
Schwankungsfonds für einen oder mehrere spezifische Bereiche der Prävention und der Hilfeleistungen einrichten.
2 Sie bildet auch Wertschwankungsreserven für die Geld- und Immobilienanlagen.
3 Der Verwaltungsrat entscheidet über die Äufnung und Verwendung dieser
Fonds.

## Art. 16 {#art_16}

Kompetenzen und Modalitäten
1 Der Entscheid, einen Teil des Gewinns zur Prämiensenkung zu verwenden,
obliegt dem Verwaltungsrat, der die diesbezüglichen Modalitäten bestimmt.
2 Dieser Entscheid erfolgt zum Zeitpunkt der Genehmigung des Jahresbudgets.
3 Die Senkung erfolgt ausschliesslich auf der Grundprämie bei der nächsten
jährlichen Prämienrechnung und wird der- oder demjenigen gewährt, die oder
der zu jenem Zeitpunkt Eigentümerin oder Eigentümer ist.
2.2 Beitragssatz für Prävention, Brandbekämpfung und

## Art. 17 Hilfeleistungen {#art_17}

1 Der maximale Beitragssatz für Prävention, Brandbekämpfung und Hilfeleistungen darf nicht dauerhaft mehr als 30 % der Netto-Versicherungsprämie
(Grundprämie und Zuschlagsprämien) betragen.
2.3 Finanzierung der Prävention und der Schadensbekämpfung

## Art. 18 {#art_18}

Finanzierung der Erdbebensicherheit
1 Die KGV leistet auch einen Beitrag an die Kosten in Zusammenhang mit
Erdbebensicherheit, indem sie den Hauseigentümerinnen und Hauseigentümern und den betroffenen öffentlichen Körperschaften verschiedene Dienstleistungen oder Beihilfen anbietet.

## Art. 19 {#art_19}

Direkte Beiträge
1 Neben den spezifischen Massnahmen nach den nachfolgenden Abschnitten
3 und 4 zu Prävention und Hilfeleistungen organisiert die KGV:
a) eine Kompetenz- und Beratungsstelle für Gebäudesicherheit bei Brand
und Naturgefahren;
b) Ausbildungen in diesen Bereichen;
c) ein Kompetenzzentrum für Brandbekämpfung und Hilfeleistungen.

## Art. 20 {#art_20}

Subventionen an Hauseigentümerinnen und Hauseigentümer
1 Die Subventionen für Hauseigentümerinnen und Hauseigentümer betreffen
die baulichen Massnahmen zur Prävention gegen Brand und Naturgefahren,
die das Gebäude und die dazugehörigen technischen Anlagen betreffen.
2 Die KGV kann in ihren Kompetenzbereichen weitere Beihilfen gewähren.
3 Sie regelt die Einzelheiten dieser Subventionierung.

## Art. 21 {#art_21}

Finanzierung der Brandbekämpfung und der Hilfeleistungen
1 Die Beteiligung der KGV an der Finanzierung der Brandbekämpfung und
der Hilfeleistungen wird in der Spezialgesetzgebung geregelt.
2 …
3 …

## Art. 22 {#art_22}

Weitere Verpflichtungen
1 Ferner kann die KGV bestimmte Studien, Massnahmen und Aktionen in ihren Kompetenzbereichen unterstützen.
3 Prävention
3.1 Allgemeines

## Art. 23 {#art_23}

Rolle und Zuständigkeiten der KGV
1 Die KGV ist das Kompetenzzentrum im Bereich der Prävention gegen
Brand und Naturgefahren, die Gebäude betreffen können.
2 Sie ist die kantonale Behörde für Brandschutz gemäss den eidgenössischen
Brandschutzvorschriften und dem interkantonalen Konkordat. Dazu sorgt sie
für die Einhaltung der Brandschutzvorschriften und prüft, ob die Konzepte
und Nachweise zum Brandschutz vollständig, verständlich und glaubwürdig
sind.
3 Ihre Tätigkeit erfasst folgende Bereiche:
a) Erstellen von Gutachten in den Bereichen Raumplanung und Bauwesen
gemäss der entsprechenden Gesetzgebung;
b) Kontrolle der Gebäude, Infrastrukturen und Anlagen gemäss den diesbezüglich festgelegten Regeln;
c) Beratungstätigkeit zugunsten der Hauseigentümerinnen und Hauseigentümer, der Behörden und beteiligter Drittpersonen;
d) Ausbildungstätigkeit für Personen, die in ihren Kompetenzbereichen tätig sind;
e) Information der spezifischen Zielgruppen oder der Bevölkerung allgemein;
f) Untersuchungen von Brandfällen, wenn die Brandursache im Zusammenhang mit ihren Kompetenzbereichen steht;
g) Gewährung von verschiedenen Dienstleistungen oder Subventionen an
die Hauseigentümerinnen und Hauseigentümer und an die betroffenen
öffentlichen Körperschaften.
4 Die KGV ist zuständig für die Organisation des Kaminfegerwesens im
Kanton Freiburg.
5 In ihren Kompetenzbereichen ist die KGV die Zertifizierungs- und Akkreditierungsbehörde für Personen und Unternehmen.
6 Die Einzelheiten und die Organisation der Prävention werden in einem besonderen Reglement festgelegt.

## Art. 24 {#art_24}

Gutachten in den Bereichen Raumplanung und Bauwesen
1 Die KGV ist sowohl auf kantonaler als auch auf kommunaler Ebene die zuständige Behörde für Gutachten in ihren Kompetenzbereichen für sämtliche
Baubewilligungsverfahren.
2 Gleiches gilt für erforderliche Gutachten im Rahmen von Raumplanungsmassnahmen oder im Fall von Gebäuden oder Anlagen, die gemäss Bundesgesetzgebung nicht den kantonalen Verfahren unterstellt sind.

## Art. 25 {#art_25}

Kontrolle der Gebäude und technischen Installationen
1 Die Gebäude und dazugehörigen technischen Brandschutzanlagen werden
regelmässig auf die Sicherheit von Menschen, Tieren und Sachgütern
kontrolliert.
2 Die Kontrollen der Gebäude erfolgen:
a) nach Ausstellung der Baubewilligung, während der Bauarbeiten;
b) vor Ausstellung der Bezugsbewilligung gemäss der Spezialgesetzgebung in den Bereichen Raumplanung und Bau;
c) in regelmässigen Zeitabständen oder sporadisch, je nach Gebäudetyp,
Nutzungsform und Standort des Gebäudes.
3 Die technischen Brandschutzanlagen werden gemäss den geltenden fachlichen Bestimmungen kontrolliert, insbesondere bei Montage, Abnahme, Umbau, Renovation und Ersatz der Anlagen.
4 Die Massnahmen und Installationen zur Prävention gegen Naturgefahren
können kontrolliert werden.

## Art. 26 {#art_26}

Klassifizierung der Gebäude
1 Die KGV teilt die Gebäude und Anlagen je nach den Risiken, die sie für
Mensch, Tier oder Sachgüter darstellen, gemäss den einschlägigen Grundsätzen in Kategorien ein.

## Art. 27 {#art_27}

Zuständige Behörden
1 Die Gemeinde ist die zuständige Behörde für die Sicherheit der Gebäude.
Subsidiär kann die Oberamtsperson Massnahmen veranlassen, die in der Baugesetzgebung vorgesehen sind.
2 Die KGV unterstützt die Gemeinden fachlich, indem sie die Kontrolle der
Gebäude durchführt, die ein erhöhtes Risiko für Personen darstellen.
3 Für die übrigen Gebäude wird die Gemeinde von einer Fachperson Brandschutz auf kommunaler Ebene unterstützt.
4 Die KGV ist die zuständige Behörde für die Kontrolle der technischen
Brandschutzanlagen.
5 Die zuständigen Behörden können die Kontrollaufgaben an Dritte oder
Fachstellen delegieren. Die KGV genehmigt vorher die Übertragung von
Aufgaben der Gemeinden.
6 Vorschriften für besondere Situationen, insbesondere diejenigen der Bundesverordnung über den Schutz vor Störfällen, bleiben vorbehalten.
7 Die KGV regelt die Einzelheiten dieser Kontrollen.

## Art. 28 {#art_28}

Kommunale Brandschutzfachfrau / kommunaler Brandschutzfachmann
1 Die KGV ist zuständig für die Akkreditierung der Personen, die als kommunale Brandschutzfachfrauen und kommunale Brandschutzfachmänner anerkannt sind.
2 Die KGV legt die Dauer, das Gebiet und die Akkreditierungsvoraussetzungen für die kommunalen Fachpersonen Brandschutz fest, insbesondere auf
der Grundlage einer Kompetenzprüfung, einer Grundausbildung und der
Teilnahme an Weiterbildungen.

## Art. 29 {#art_29}

Häufigkeit der Kontrollen
1 Die Häufigkeit der Kontrollen ausserhalb von Baugenehmigungsverfahren
hängt von den Risiken ab, welche die Gebäude und Anlagen aufweisen.
2 Für bestimmte Typen von Gebäuden kann die KGV die Häufigkeit der
Kontrollen senken oder sogar darauf verzichten.
3 Die KGV regelt die Einzelheiten.

## Art. 30 {#art_30}

Festgestellte Mängel
1 Wenn bei den Kontrollen schwerwiegende Mängel festgestellt werden, wird
die zuständige Behörde sofort benachrichtigt, damit sie unverzüglich die erforderlichen Massnahmen ergreifen kann.
2 Bei anderen Mängeln muss die Eigentümerin oder der Eigentümer sie innerhalb der von der Gemeinde oder subsidiär von der Oberamtsperson gesetzten
Frist beheben. Diese wird entsprechend dem Risiko, dem Umfang und der
Dringlichkeit der notwendigen Arbeiten festgelegt.
3 Eine erneute Kontrolle findet nach Abschluss der Arbeiten oder nach Ablauf der gesetzten Frist statt. Die Behörde kann ausgehend von einer Konformitätserklärung, die von der Eigentümerin oder vom Eigentümer umfassend
dokumentiert ist, darauf verzichten.

## Art. 31 {#art_31}

Weitere Pflichten der berechtigten Personen
1 Die Eigentümerin oder der Eigentümer oder die berechtigte Person ist verantwortlich für die Sicherheit des Gebäudes und dessen Bewohnerinnen und
Bewohner unter dem Gesichtspunkt der Prävention gegen Brand und Naturgefahren.
2 Sie oder er muss die erforderliche Sorgfalt zugunsten des Gebäudes und
dessen technischen Anlagen walten lassen, insbesondere durch das Ergreifen
aller geeigneten Massnahmen zur Verhinderung eines Schadenereignisses.
3 Die Eigentümerin oder der Eigentümer oder die berechtigte Person ist verpflichtet, den inspektions- und kontrollbeauftragten Personen freien Zugang
zu gewähren.
3.2 Allgemeine Präventionsmassnahmen

## Art. 32 {#art_32}

Vorsichtsmassnahmen
1 Jede Person muss mit Wärme, Elektrizität und anderen Energiearten, insbesondere mit Feuer und offenen Flammen, sowie mit feuergefährlichen Stoffen und Waren vorsichtig umgehen. Energieverbrauchende Maschinen, Installationen und Apparate müssen so gelagert, eingerichtet und benützt werden, dass Brände und Explosionen vermieden werden.
2 Heissarbeiten wie Schweissen, Löten oder funkenerzeugende Schleif- und
Schneidarbeiten dürfen nur unter Wahrung der erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen ausgeführt werden.
3 Für die Sorgfaltspflicht, die jede Person sowohl privat als auch in ihrer
beruflichen Tätigkeit einzuhalten hat, gelten die Brandschutznormen, die von
den einschlägigen Stellen in diesem Bereich erlassen werden.
4 Insbesondere sind unter Androhung der im Gesetz vorgesehenen Strafen
verboten:
a) das Anzünden von Feuer jeglicher Art und Feuerwerk oder beweglicher
Feuerstellen in der Nähe von leicht brennbaren Stoffen;
b) das Lagern von leicht brennbaren Stoffen und Waren in der Nähe von
Gebäuden oder an Fassaden;
c) das Lagern von eingebrachtem Heu ohne die vorgeschriebenen Kontrollen;
d) das Hantieren mit feuergefährlichen Stoffen und Waren in der Nähe eines Feuers und wärme- oder funkenerzeugender Einrichtungen;
e) das Übergiessen von Feuer mit brennbaren Flüssigkeiten;
f) das Rauchen und der Umgang mit ungeschützten Flammen in Kellern,
Estrichen, Scheunen, Ställen und an anderen Orten, wo feuer- und explosionsgefährliche Stoffe und Waren vorhanden sind;
g) das Aufbewahren von Feuerzeugen, Streichhölzern, Feuerwerksartikeln
oder anderen ähnlichen Gegenständen ohne Aufsicht oder Verhaltensmassregeln in Reichweite von Kindern oder urteilsunfähigen Personen;
h) das Benützen und das Belassen unter Spannung von elektrischen Installationen und Apparaten mit offensichtlichen Mängeln;
i) das unbeaufsichtigte Erhitzen von Ölen, Fetten und ähnlichen Stoffen;
j) das Auftauen von wasserführenden Leitungen mit offenem Feuer oder
mit elektrischem Strom ohne die üblichen Vorsichtsmassnahmen;
k) das Abflammen von Vegetation in der Nähe von Gebäuden, wie die
Unkrautvernichtung mittels Abflammgerät;
l) das Aufbewahren von gefährlichen Stoffen, Asche, Putzlappen, Putzfäden in brennbaren und unverschlossenen Behältern und in brandgefährdeten Räumen.
5 Eigentümer- und Nutzerschaft von Bauten und Anlagen müssen alle notwendigen Massnahmen bei der Organisation und beim Personal ergreifen, um
einen ausreichenden Brandschutz zu gewährleisten. Sie sind dafür verantwortlich, dass Einrichtungen für den Brandschutz und die Brandbekämpfung
sowie haustechnische Anlagen bestimmungsgemäss in Stand gehalten und jederzeit betriebsbereit sind.
6 Bei Arbeiten an Bauten und Anlagen müssen alle Beteiligten geeignete
Massnahmen treffen, um gegen die durch den Bauvorgang erhöhte Brand-
und Explosionsgefahr wirksam vorzubeugen.
7 Jede Person, die einen Brand oder dessen Vorzeichen entdeckt, muss unverzüglich die gefährdeten Personen warnen, die Notfallnummer (118) wählen
und die Feuerwehr verständigen.

## Art. 33 {#art_33}

Feuerungsverbot
1 Im Falle drohender Gefahr durch defekte Installationen, gefährliche provisorische Installationen, Feuerungsanlagen in Räumen, in denen leicht brennbare Stoffe und Waren gelagert werden, oder Kamine in schlechtem Zustand
spricht die Gemeinde ein Feuerungsverbot aus.
2 Besteht eine unmittelbare Gefahr, so kann die Vertreterin oder der Vertreter
der Gemeinde oder der KGV vor Ort ein unverzügliches Feuerungsverbot anordnen. Dieses Verbot wird so bald wie möglich gemäss gewohntem Verfahren bestätigt.

## Art. 34 {#art_34}

Mitteilung des Entscheids
1 Die Eigentümerin oder der Eigentümer des Gebäudes wird direkt über den
Entscheid und die Folgen der Nichtbeachtung, das heisst einen möglichen
Versicherungsausschluss, die Kürzung oder Streichung jeglicher Entschädigung im Schadenfall, informiert.
2 Die Oberamtsperson und die KGV werden umgehend über diesen Entscheid
informiert.

## Art. 35 {#art_35}

Aufhebung des Verbots
1 Das Verbot wird aufgehoben, wenn die angeordneten Reparaturen ausgeführt und die Anlagen als konform anerkannt worden sind.
2 Die Eigentümerin oder der Eigentümer, die Behörden und die beteiligten
Drittpersonen werden darüber informiert.
3.3 Prävention gegen Brände
3.3.1 Bau, Ausstattung und Nutzung der Gebäude

## Art. 36 {#art_36}

Technische Normen
1 Die geltenden Normen der Fachorgane für Bau und Prävention gegen Brände und Naturgefahren und die Richtlinien und Erläuterungen der KGV gelten
für den Bau, die Ausstattung und die Nutzung der Gebäude.
2 Mit ihnen werden insbesondere Anforderungen zu folgenden Punkten festgelegt:
a) Personensicherheit;
b) Lage und Erreichbarkeit der Gebäude;
c) Baustoffe, Bauteile und Tragwerke;
d) Brandabschnitte;
e) Fluchtwege;
f) Anlagen der Gebäudetechnik;
g) Anlagen und Massnahmen zur Verhinderung und Bekämpfung von
Brand und Blitzschlag;
h) Klassifizierung, Herstellung, Verarbeitung, Lagerung und Transport
von gefährlichen Stoffen;
i) Sicherheit von Personen- und Warenaufzügen.

## Art. 37 {#art_37}

Bestimmung und Veröffentlichung
1 Die KGV führt die Liste der geltenden Normen laufend nach und sorgt dafür, dass sie einsehbar sind.
3.3.2 Kaminfegerwesen

## Art. 38 {#art_38}

Organisation der Kaminreinigung und Aufsicht
1 Die detaillierte Organisation und die Aufsicht über die Kaminreinigung liegen in der Zuständigkeit der KGV; die Vorschriften und Grundsätze der Artikel 39–47 dieses Reglements bleiben vorbehalten.
2 Bei Bedarf konsultiert die KGV die anderen betroffenen Stellen des Staates.

## Art. 39 {#art_39}

Umfang der Kaminreinigungsdienstleistung
1 Der Umfang der Dienstleistungen zur Kaminreinigung berücksichtigt den
Stand der Technik.

## Art. 40 {#art_40}

Häufigkeit der Kaminreinigung
1 Die Häufigkeit der Kaminreinigung wird gemäss den technischen Empfehlungen festgelegt. Sie richtet sich insbesondere nach der Art der Wärmeanlage und nach dem verwendeten Brennstoff.
2 Die Häufigkeit wird in einem besonderen Reglement festgelegt.

## Art. 41 {#art_41}

Zuteilung der Konzession
1 Für die Zuteilung einer Konzession und eines Kaminfegerkreises muss das
ersuchende Unternehmen:
a) von einer Inhaberin oder einem Inhaber eines eidgenössischen Meisterdiploms oder eines gleichwertigen Diploms geführt werden;
b) …
c) über das notwendige qualifizierte Personal verfügen und in der Lage
sein, Lernende auszubilden;
d) die übrigen, von der KGV festgelegten Voraussetzungen erfüllen.
2 Die Konzession wird vom Verwaltungsrat, auf Stellungnahme der Direktion
der KGV, die zuvor das Amt für Umwelt anhört, erteilt.
3 Das Verfahren für die Erteilung der Konzession wird von der KGV auf der
Grundlage einer öffentlichen Ausschreibung gemäss dem diesbezüglichen
Reglement durchgeführt.

## Art. 42 {#art_42}

Dauer der Konzession
1 Die Konzession wird jeweils für fünf Jahre erteilt.
2 Ihre Wirkung erlischt vollständig am Ende des Monats, in dem die Inhaberin oder der Inhaber des Unternehmens Anspruch auf eine Altersrente gemäss
dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung erhält.

## Art. 43 {#art_43}

Verlängerung der Konzession
1 Auf Stellungnahme der Direktion der KGV und des Amts für Umwelt kann
die Konzession nach einem erneuten Erteilungsverfahren jeweils um maximal fünf Jahre verlängert werden.
2 Zusätzlich zur Einhaltung der Erteilungskriterien kann die Konzession nur
verlängert werden, wenn die Anforderungen zur Qualitätssicherung gemäss
dem besonderen Reglement eingehalten werden.

## Art. 44 {#art_44}

Kosten der Konzession
1 Die Vergabe der Konzession ist kostenlos; die Gebühren, die von der KGV
für ihre diesbezügliche Tätigkeit erhoben werden, bleiben vorbehalten.

## Art. 45 {#art_45}

Kaminfegerkreis
1 Das Kantonsgebiet wird in Kaminfegerkreise aufgeteilt, die geografisch
stimmig und für die Kaminreinigungsunternehmen wirtschaftlich tragbar
sind.
2 Anzahl und Ausdehnung der Kreise werden vom Verwaltungsrat der KGV
unter Berücksichtigung der Anzahl Anlagen, die kontrolliert und gereinigt
werden müssen, festgelegt.
3 Nach Rücksprache mit dem Kaminfegermeisterverband des Kantons Freiburg kann die KGV jederzeit beschliessen, die Kaminfegerkreise neu zu organisieren.

## Art. 46 {#art_46}

Kaminfegertarif
1 Die Kosten der verschiedenen Kaminreinigungsleistungen werden unter Berücksichtigung der technischen Empfehlungen und der branchenüblichen
Löhne festgelegt.
2 Stundenansatz (ohne MWST) für die Berechnung der Grundtaxe, der Objekttaxe und des Tarifs nach Zeitaufwand:
a) Kaminfegermeister/in, Gesellen Fr. 72.– bis 88.–
b) Lernende (nur für die Arbeit nach tatsächlichem Zeitaufwand) Fr. 25.– bis 30.–
c) …
2a Die Grundtaxe entspricht 17 Arbeitsminuten gemäss dem Stundenansatz
des Kaminfegermeisters. Bei Mehrfamilienhäusern mit Einzelfeuerungen, die
im gleichen Arbeitsgang gereinigt werden, entspricht die Grundtaxe 5 Minuten pro Wohnung, mindestens aber 17 Minuten pro Gebäude.
2b Zusätzliche Arbeiten sind fakultativ und nicht tarifiert. Die Mehrkosten für
die alkalische Heizkesselreinigung (zeitlicher Mehraufwand, Material) dürfen
50 % der Kosten einer ordentlichen, mechanischen Reinigung ohne Grundtaxe nicht überschreiten.
3 Der Tarif wird im Spezialreglement festgelegt.

## Art. 47 {#art_47}

Kaminfegermeisterverband des Kantons Freiburg
1 Der Kaminfegermeisterverband des Kantons Freiburg nimmt eine Informationsfunktion gegenüber der Öffentlichkeit wahr und vermittelt im
Streitfall zwischen Eigentümerinnen und Eigentümern und Kaminfegerinnen
und Kaminfegern.
2 Der Verband sorgt ferner auch für Vertretung für alle Aufgaben der Kaminfegerinnen und Kaminfeger, falls eine Kaminfegerin oder ein Kaminfeger
verhindert ist.
3.3.3 Brandschutztechnische Einrichtungen

## Art. 48 {#art_48}

Zulassung für technische Brandschutzanlagen – Zugelassene Person oder Unternehmung
1 Die KGV bestimmt die Arten technischer Anlagen, die eine Installationszulassung erfordern, und die Voraussetzungen für die Erteilung der Zulassung.
2 Die KGV ist die zuständige Behörde für die Erteilung von Zulassungen an
Personen oder Unternehmungen, die auf dem Gebiet des Kantons Freiburg
technische Brandschutzanlagen ganz oder teilweise installieren, umbauen,
verändern, reparieren oder warten möchten; die Anerkennung durch die VKF
bleibt vorbehalten.

## Art. 49 {#art_49}

Zulassung für technische Brandschutzanlagen – Zulassungsvoraussetzungen
1 Für eine Installationszulassung muss die Person oder die Unternehmung folgende Voraussetzungen erfüllen:
a) Inhaberin eines Fähigkeitszeugnisses im Baubereich sein oder über eine
gleichwertige Ausbildung verfügen;
b) erfolgreich eine Ausbildung im Zusammenhang mit der von der KGV
anerkannten technischen Anlage absolviert haben;
c) die im Kanton geltenden Brandschutzvorschriften kennen;
d) über eine Unfall- und Haftpflichtversicherung verfügen, die sie selbst
und ihr Personal umfasst.

## Art. 50 {#art_50}

Zulassung für technische Brandschutzanlagen – Dauer der Zulassung
1 Die Zulassung wird von der KGV gegen Gebühren für die Dauer von vier
Jahren erteilt.

## Art. 51 {#art_51}

Zulassung für technische Brandschutzanlagen – Erneuerung der
Zulassung
1 Die Zulassung kann alle vier Jahre erneuert werden.
2 Jede Erneuerung der Zulassung ist an folgende Voraussetzungen gebunden:
a) die Teilnahme an einer anerkannten Weiterbildung in einem Rhythmus,
der in einem besonderen Reglement festgelegt wird;
b) die Qualität der Leistungen.

## Art. 52 {#art_52}

Zulassung für technische Brandschutzanlagen – Entzug der Zulassung
1 Die Zulassung kann von der KGV entzogen werden, wenn die Umstände
dies rechtfertigen, namentlich wenn die Inhaberin oder der Inhaber der Zulassung:
a) eine der Voraussetzungen nach Artikel 49 dieses Reglements nicht
mehr erfüllt;
b) fachliche Unfähigkeit oder schwerwiegende oder wiederholte Nachlässigkeit zeigt;
c) sich weigert oder häufig vergisst, die Dokumentation über die technische Brandschutzanlage zu übermitteln;
d) ihre oder seine technischen Fachkenntnisse nicht auf dem neusten Stand
hält, insbesondere indem er oder sie nicht an den Weiterbildungen teilnimmt;
e) die Weisungen der KGV zu ihrer oder seiner Tätigkeit nicht respektiert.

## Art. 53 {#art_53}

Zulassung für technische Brandschutzanlagen – Folgen einer Installation ohne Zulassung
1 Die KGV subventioniert keine Anlagen, die von einer Person oder einem
Unternehmen ohne Zulassung installiert, umgebaut, verändert, repariert und
gewartet werden.
2 Wer technische Brandschutzanlagen ohne Zulassung installiert, umbaut,
verändert, repariert und wartet, muss der KGV einen Konformitätsnachweis
vorweisen, der von einer anerkannten Person ausgestellt worden ist. Andernfalls gilt die Anlage als nicht-konform gemäss Artikel 87 Abs. 1 dieses Reglements und Artikel 100 Abs. 2 des Gesetzes.

## Art. 54 {#art_54}

Vorprüfung und Kontrollen der technischen Brandschutzanlagen
1 Gemäss den einschlägigen Richtlinien muss die Eigentümerin oder der
Eigentümer, ihre oder seine bevollmächtigte Person oder die Installateurin
oder der Installateur der KGV jegliches Anlagenprojekt vor dessen Umsetzung unterbreiten.
2 Die KGV kann Kontrollen von Anlagen während oder nach der Installation
durchführen oder durchführen lassen.
3 Die Vorprüfung und die Kontrollen beinhalten nicht die Anerkennung der
Qualität der Anlage, sondern prüfen die Plausibilität des Konzepts. Dabei
bleibt die Verantwortung bei der Installateurin oder beim Installateur sowie
bei der Eigentümerin oder beim Eigentümer.

## Art. 55 {#art_55}

Kontrolle der Aufzüge
1 Unter dem Aspekt des Brandschutzes kontrolliert die KGV die Aufzüge bei
deren Inbetriebnahme oder später.
2 Nach Abschluss von Montage- und Auswechselarbeiten reicht die Installateurin oder der Installateur der Gemeinde und der KGV ein:
a) eine Konformitätserklärung gemäss Artikel 166 des Raumplanungs-
und Baugesetzes vom 2. Dezember 2008;
b) eine Kopie der Konformitätserklärung gemäss Bundesrecht.
3 Wenn die Gemeinde oder die KGV anlässlich einer Kontrolle feststellt, dass
die Anlage Gefahren aufweist oder die Sicherheitsvorgaben nicht mehr erfüllt, muss die zuständige Behörde verständigt werden.
3.4 Prävention gegen Elementarschäden

## Art. 56 {#art_56}

Schutzziele
1 Die KGV legt die Schutzziele für jede einzelne Naturgefahr gemäss deren
Schadenspotenzial fest.
2 Aufgrund dieser Schutzziele fordert die KGV die notwendigen Präventionsmassnahmen.

## Art. 57 {#art_57}

Präventionsmassnahmen
1 Die KGV kann Schutzmassnahmen verlangen beim Bau, beim Umbau und
bei der Erweiterung eines Gebäudes, das einer Naturgefahr ausgesetzt ist,
wenn das Risiko erwiesen ist.
2 Wenn ein bereits erbautes Gebäude renoviert, umgebaut oder erweitert wird,
müssen die von der KGV geforderten Präventionsmassnahmen verhältnismässig sein.

## Art. 58 {#art_58}

Erdbebensicherheit
1 Für alle neuen Bauten und Anlagen, erheblichen Um- und Ausbauarbeiten
und Nutzungsänderungen muss die Eigentümerin oder der Eigentümer einen
Nachweis einer befähigten Person vorlegen, der bestätigt, dass das Werk die
Tragwerksnormen des Schweizerischen Ingenieur- und Architektenvereins
(SIA) einhält.
2 Baugesuche für Werke, die einen erhöhten Schutz erfordern, müssen ein
Erdbebenkonzept enthalten; bei Baugesuchen, die einen wesentlichen Umbau
eines solchen Werks zum Gegenstand haben, ist eine Evaluation der Erdbebensicherheit erforderlich.
3 Nach Abschluss der Bauarbeiten eines Werks, das einen erhöhten Schutz erfordert, muss der KGV ein Konformitätsnachweis für Erdbebensicherheit
eingereicht werden.
4 Die KGV legt das Verfahren und die erforderlichen Dokumente fest.
4 Brandbekämpfung und Hilfeleistungen

## Art. 59 {#art_59}

Rollen und Zuständigkeiten – Kantonale Gebäudeversicherung
1 Die Gebäudeversicherung hat namentlich folgende Befugnisse:
a) Sie legt die Feuerwehr-Einsatzregeln und die technischen Normen fest.
b) Sie ernennt die kantonale Feuerwehrinspektorin oder den kantonalen
Feuerwehrinspektor.
c) Sie bildet die für ihre Aufgaben erforderlichen Fachkommissionen und
achtet dabei auf die Vertretung der Regionen und Bataillone.
d) Sie legt die Standards für die Ausstattung der Feuerwehr mit Material,
Geräten und Fahrzeugen fest.
e) Sie beteiligt sich gemäss der Spezialgesetzgebung an der Finanzierung
der Brandbekämpfung und der Hilfeleistungen.
f) Sie stellt die Koordination auf kantonaler und interkantonaler Ebene sicher.
2 …

## Art. 60 {#art_60}

Rollen und Zuständigkeiten – Kompetenzzentrum für Brandbekämpfung und Hilfeleistungen (Heute: Kompetenzzentrum Intervention)
1 Die Tätigkeit des Kompetenzzentrums für Brandbekämpfung und Hilfeleistungen umfasst namentlich:
a) die kantonale Feuerwehrausbildung;
b) das Beschaffungsmanagement für Feuerwehrmaterial, -geräte und -fahrzeuge;
c) das Beschaffungsmanagement für die persönliche Ausrüstung der Feuerwehrleute;
d) Beratung und Expertise;
e) die Einsatz- und Alarmzentrale.
2 Es stützt sich bei seiner Arbeit auf eine kantonale Feuerwehrkommission
und einen kantonalen Feuerwehrstab.

## Art. 61 {#art_61}

Rollen und Zuständigkeiten – Kantonale Feuerwehrkommission
1 Der kantonalen Feuerwehrkommission gehören namentlich an:
a) die kantonale Feuerwehrinspektorin oder der kantonale Feuerwehrinspektor;
b) eine Bataillonskommandantin oder ein Bataillonskommandant pro Einsatzgebiet;
c) Vertreterinnen und Vertreter der KGV;
d) allfällige Fachpersonen.
2 Sie verfügt über folgende Zuständigkeiten:
a) Sie übersetzt die Konzepte, Grundsätze und Entscheide im Bereich der
Brandbekämpfung und der Hilfeleistungen gemäss der Gesetzgebung
und den Anweisungen der höheren Instanzen in Einsatzregeln.
b) Sie macht Vorschläge zur Aufteilung der kantonalen und besonderen
Aufgaben unter den Bataillonen und zur Zuteilung der entsprechenden
Einsatzmittel.
c) Sie begleitet und beaufsichtigt die Bataillone bei ihren Aufgaben, namentlich in den Bereichen Ausbildung und Einsätze.
3 Sie nimmt folgende Aufgaben wahr:
a) Sie schlägt die Unterstützungsoffizierinnen und -offiziere und die übrigen Mitglieder des kantonalen Feuerwehrstabs für die Ernennung vor.
b) Sie übt die allgemeine Aufsicht über die Brandbekämpfung und die Hilfeleistungen aus, namentlich indem sie die nötigen Inspektionen durchführt.

## Art. 62 {#art_62}

Rollen und Zuständigkeiten – Kantonaler Feuerwehrstab
1 Zusätzlich zu den Befugnissen, die in der Gesetzgebung über die Brandbekämpfung und die Hilfeleistungen vorgesehen sind, ist der kantonale Feuerwehrstab zuständig für:
a) die Unterstützung und Beratung im Schadenfall;
b) die Gewährleistung des Erstkontakts zwischen der geschädigten Eigentümerschaft und der Versicherung;
c) die Anordnung von dringenden erhaltenden Massnahmen;
d) die Gewährleistung der Koordination bei grossen oder komplizierten
Schadenfällen und für Entscheide über den Einsatz besonderer Mittel
oder interkantonaler Hilfe;
e) die Erfüllung der Aufgaben, die ihm von der KGV übertragen werden.
2 …

## Art. 63 {#art_63}

…

## Art. 64 {#art_64}

…

## Art. 65 {#art_65}

…

## Art. 66 {#art_66}

…

## Art. 67 {#art_67}

…

## Art. 68 {#art_68}

…

## Art. 69 {#art_69}

…

## Art. 70 {#art_70}

…

## Art. 71 {#art_71}

…

## Art. 72 {#art_72}

…

## Art. 73 {#art_73}

…

## Art. 74 {#art_74}

…

## Art. 75 {#art_75}

…

## Art. 76 {#art_76}

…

## Art. 77 {#art_77}

…

## Art. 78 {#art_78}

…

## Art. 79 {#art_79}

…

## Art. 80 {#art_80}

…

## Art. 81 {#art_81}

…

## Art. 82 {#art_82}

…

## Art. 83 {#art_83}

…

## Art. 84 {#art_84}

…

## Art. 85 {#art_85}

…
5 Gebäudeversicherung
5.1 Allgemeines
5.1.1 Obligatorische Gebäudeversicherung

## Art. 86 {#art_86}

Ausnahmen von der obligatorischen Versicherung
1 Nicht im Rahmen der obligatorischen Gebäudeversicherung versichert sind:
a) Gebäude, deren Wert den von der KGV festgelegten Schwellenwert
nicht erreicht;
b) die Stadtmauern und die dazugehörenden Türme, sofern diese nicht verwendet werden;
c) Tiefbauwerke wie Brücken, Staumauern, Rückhaltebecken und vergleichbare Bauten, selbst wenn diese teilweise oder vollständig gedeckt
sind;
d) leichte Bauten provisorischer oder temporärer Natur wie Baracken,
Fest- und Ausstellungshallen, nicht feste Bauten wie Traglufthallen,
Bauten mit Plastikbedachungen;
e) Camping-Häuser, Wohnmobile, bewohnbare Container und vergleichbare Anlagen.

## Art. 87 {#art_87}

Ausschluss von der Versicherung
1 Die KGV kann vollständig, teilweise oder aufgrund eines Spezialrisikos von
der obligatorischen Gebäudeversicherung ausschliessen:
a) Gebäude, deren Eigentümerin oder Eigentümer sich weigert, den geltenden Vorschriften über Gebäudesicherheit und Prävention von Brand
und Naturgefahren nachzukommen;
b) Gebäude, die durch Naturgefahren beschädigt worden sind oder nach
vollständiger Zerstörung durch solche Gefahren wiederaufgebaut worden sind, wenn die Eigentümerin oder der Eigentümer die von der zuständigen Behörde angeordneten Anweisungen zur Vermeidung eines
neuen Schadenfalls nicht befolgt;
c) Gebäude, die sich in einem Zustand der Verwahrlosung oder des fortgeschrittenen Zerfalls befinden.
2 Anstelle des Ausschlusses kann die KGV auch eine Zuschlagsprämie beschliessen.

## Art. 88 {#art_88}

Ausschlussverfahren
1 Jeder Ausschlussentscheid wird der Eigentümerin oder dem Eigentümer mit
einer Meldung und einer darauffolgenden Mahnung angekündigt, mit der
Festlegung einer angemessenen Frist zur Behebung der festgestellten Mängel
und der Information über die Gefahr einer Zuschlagsprämie oder des Ausschlusses von der Versicherung.
2 Die KGV legt die Einzelheiten des Verfahrens fest.

## Art. 89 {#art_89}

Meldung an Dritte
1 Während des Ausschlussverfahrens werden die beteiligten Drittpersonen ab
dem Zeitpunkt der Mahnung informiert.
2 Als beteiligte Drittpersonen gelten Personen, die zum Zeitpunkt des Schadenereignisses Nutzniesser eines Pfandrechts, einer Dienstbarkeit, einer
Grundlast, einer Nutzniessung, eines Wohnrechts oder einer Veräusserungsbeschränkung, die im Grundbuch eingetragen wurden, sind.

## Art. 90 {#art_90}

Versicherung der nicht gedeckten Risiken und Zusatzversicherung
1 Gebäude oder Risiken, die nicht von der KGV gedeckt werden, können von
Dritten versichert werden; ausgenommen sind Fälle von Doppelversicherung
oder Versicherungsausschluss.
2 Gleichermassen können Privatversicherungen Zusatzdeckungen zu denjenigen der obligatorischen Versicherung anbieten.

## Art. 91 {#art_91}

Festlegung der Höhe des Beitrags zu Prävention und Intervention
1 Die Höhe des Beitrags zu Prävention und Intervention wird in Absprache
zwischen der KGV und den Privatversicherern festgelegt; dabei stützen sie
sich gegebenenfalls auf Vereinbarungen zwischen ihren Dachorganisationen.
2 Kommt kein Einvernehmen zwischen der KGV und den Privatversicherern
zustande, obliegt die Entscheidung dem Staatsrat.
5.1.2 Objekt der Versicherung

## Art. 92 {#art_92}

Begriffsdefinition Gebäude
1 Als Gebäude gilt jedes aus Bautätigkeit hervorgegangene Immobilienobjekt,
einschliesslich seiner wesentlichen Bauteile, das mit einem Dach gedeckt ist,
dessen Räume die Unterbringung von Menschen, Tieren oder Sachen bezwecken und das als dauerhafte Anlage erbaut worden ist.

## Art. 93 {#art_93}

Nicht versicherte Güter
1 Die obligatorische Gebäudeversicherung umfasst nicht:
a) Baugrund und damit verbundene Werte;
b) Vorteile aufgrund der Lage des Gebäudes;
c) den künstlerischen, Antiquitäts- oder Sammlerwert, sowie den Liebhaberwert, den ein Gebäude oder Bauwerk zusätzlich zum materiellen
Wert aufweisen kann;
d) Teile des Gebäudes und Bauwerkes, die Teile von dessen Tragwerk
sind, jedoch nicht der Eigentümerin oder dem Eigentümer des Gebäudes gehören;
e) spezielle Verbauungen zur Festigung unterhalb des Erdbodens, die in
keiner Weise durch Brand, Elementargefahren oder durch Löscheinsätze beschädigt werden können;
f) mit dem Gebäude verbundene Rechte;
g) baubewilligungspflichtige Gebäude und Gebäudeteile, für die keine entsprechende Baubewilligung vorliegt.

## Art. 94 {#art_94}

Nutzungsbedingte Abgrenzungen
1 Für Gebäude mit industrieller, geschäftlicher, gewerblicher oder landwirtschaftlicher Nutzung, die sich aus Bauwerken, die zur Gebäudestruktur gehören, und aus Anlagen, die dem Betrieb dienen, zusammensetzen, umfasst die
Gebäudeversicherung die Teile, die ausschliesslich oder wesentlich zur Gebäudestruktur gehören.
2 Die KGV regelt die Einzelheiten in einem besonderen Reglement und in
den Abgrenzungsregeln.

## Art. 95 {#art_95}

Abgrenzungsregeln
1 Die KGV kann nach Anhörung der Privatversicherer Regeln erlassen zur
Abgrenzung zwischen Objekten, die der Gebäudeversicherung unterstellt
sind, und solchen, die der Mobiliarversicherung unterstellt sind.
5.1.3 Versicherte Risiken

## Art. 96 {#art_96}

Von Feuer verursachte Schäden
1 Von Feuer verursachte Schäden sind nur gedeckt, wenn sie das Ergebnis einer plötzlichen und unvorhersehbaren Einwirkung sind.
2 Die Gebäudeversicherung deckt Schäden an Gebäuden, die verursacht wurden von:
a) Feuer;
b) Rauch;
c) Hitze;
d) Blitzschlag;
e) Explosion;
f) Abstürzen von Flugzeugen oder ihrer Fracht, sofern keine Dritten verpflichtet oder geeignet sind, diese zu entschädigen.
3 Nicht von der Gebäudeversicherung gedeckt sind:
a) Schäden, die auf eine zweckmässige oder allgemein übliche Nutzung
zurückgehen;
b) Schäden, die an elektrischen Installationen durch den Strom selbst verursacht werden, und Schäden, die auf das normale Funktionieren von
Schutzvorrichtungen wie Sicherungen zurückzuführen sind.

## Art. 97 {#art_97}

Von Naturgefahren verursachte Schäden
1 Von Naturgefahren verursachte Schäden sind nur gedeckt, wenn sie das Ergebnis einer plötzlichen und unvorhersehbaren Einwirkung sind.
2 Die Gebäudeversicherung deckt Schäden an Gebäuden, die verursacht wurden von:
a) Sturmwind;
b) Hagel;
c) Hochwasser und Überschwemmungen;
d) Murgängen;
e) Oberflächenabfluss und Hangwasser;
f) Ufererosion;
g) Rutschungen;
h) Hangmuren;
i) Steinschlag und Felssturz;
j) Lawinen;
k) Schneedruck und Schneerutsch.
3 Nicht von der Gebäudeversicherung gedeckt sind Schäden aufgrund von:
a) Geländebeschaffenheit wie Absenkungen, Einbrüche und permanente
Rutschungen;
b) Erdbewegungen oder Schlammabflüsse aufgrund von Grabarbeiten
oder künstlich aufgeschichteter Erdmassen;
c) mangelhafter Konstruktion oder ungenügendem Unterhalt des Gebäudes;
d) fehlerhaften Fundamenten oder Fundamentsisolationen;
e) Grundwasser oder Kanalisationsrückstau, ungeachtet der Ursache;
anderslautende Vereinbarungen mit den Privatversicherern bleiben vorbehalten;
f) kontinuierlichen natürlichen Einflüssen, ohne äussere Einwirkung einer
ausserordentlichen Gewalt;
g) Einsickern von Wasser, kapillar aufsteigender Feuchtigkeit oder Feuchtigkeit;
h) Eindringen von Wasser durch Dächer, Wände, Türen, Fenster und
Dachluken.
4 Ebenfalls nicht gedeckt sind Schäden, die vorhersehbar waren und welche
die Eigentümerin oder der Eigentümer durch zumutbare, von der KGV geforderte Schutzmassnahmen hätte verhindern können.

## Art. 98 {#art_98}

Folgeschäden
1 Bei all diesen versicherten Risiken sind auch Schäden an Gebäuden oder an
anderen Elementen der Liegenschaft gedeckt, die durch Massnahmen verursacht wurden, die ergriffen wurden, um das Schadenereignis zu bekämpfen,
seine Ausbreitung aufzuhalten oder Unfälle zu verhüten, sowie Ausgaben,
welche getätigt wurden, um unversehrte Gebäudeteile zu bewahren und dadurch einen grösseren Schaden zu verhindern.
2 Die KGV kommt für diese Ausgaben nur innerhalb der normalen Zeit auf,
die objektiv notwendig ist, um den Teil, der das Gebäude schützen soll, in
den Zustand vor dem Schadenereignis zurückzuversetzen.
3 Die KGV deckt keine Verschlimmerungen des Schadens aufgrund von Verstössen der Eigentümerin oder des Eigentümers bei dessen Behebung.

## Art. 99 {#art_99}

Allgemeine Ausschlüsse
1 Nicht von der Gebäudeversicherung gedeckt sind direkte oder indirekte
Schäden, welche verursacht wurden von:
a) Erdbeben, Vulkanausbrüchen, Meteoriteneinschlag und Überschallknall;
b) einer Veränderung der Atomkernstruktur;
c) Wasser aus künstlichen Seen oder anderen Wasserkraftanlagen;
d) kriegerischen Ereignissen, Neutralitätsverletzungen oder innere Unruhen;
e) Einsätzen oder Übungen der Armee und des Zivilschutzes;
f) Schleuderbrüchen oder anderen mechanischen Stössen.
5.1.4 Versicherungswerte

## Art. 100 {#art_100}

Neuwert
1 Unter Neuwert versteht man die durchschnittlichen Kosten eines Wiederaufbaus oder des Ersatzes eines Objekts von gleicher Qualität, gleichem Volumen und gleicher Nutzung am gleichen Ort zum Zeitpunkt des Schätzens.
2 In der Bestimmung des Neuwerts nicht berücksichtigt werden:
a) der Wert des Baugrunds;
b) der Umschwung des Gebäudes, insbesondere die Gestaltung des Aussenbereichs;
c) die Anschlussleitungen ausserhalb des versicherten Radius;
d) die Aushubarbeiten;
e) die Anschlussgebühren und anderweitige Kosten;
f) die Finanzierungskosten und weitere Steuern oder Grundsteuern;
g) die ideellen Werte wie künstlerischer, historischer oder Antiquitätswert
und Liebhaberwert.

## Art. 101 {#art_101}

Zeitwert – Definition
1 Der Zeitwert entspricht dem Neuwert des Gebäudes abzüglich der geschätzten Wertverminderung infolge mangelnden Unterhalts, Alter, Abnützung
oder anderer Gründe.

## Art. 102 {#art_102}

Zeitwert – Anwendung
1 Wenn ein versichertes Objekt insgesamt oder in bestimmten Teilen erheblich entwertet ist, wird nur sein Zeitwert berücksichtigt.
2 Der Zeitwert gilt insbesondere, wenn ein Gebäude:
a) insgesamt veraltet oder schlecht unterhalten ist, so dass sein Wert
höchstens 70 % seines tatsächlichen oder vermuteten Neuwerts beträgt;
b) in bestimmten Teilen veraltet oder schlecht unterhalten ist, so dass der
Wert dieser Teile höchstens 70 % ihres eigentlichen Neuwerts beträgt
und vorausgesetzt, dass sie mehr als 10 % des Gebäudewerts betragen;
c) aufgrund seines Unterhalts oder seines Standorts ganz besonders Naturgefahren ausgesetzt ist;
d) nicht nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erbaut worden ist und dieser Zustand zu einer Erhöhung der versicherten Risiken
beiträgt.

## Art. 103 {#art_103}

Abbruchwert
1 Der Versicherungswert abbruchreifer Gebäude gemäss Artikel 136 dieses
Reglements entspricht dem Verkehrswert der wiederverwendbaren Baumaterialien, abzüglich der Kosten für deren Abbruch und Transport.
5.2 Schätzung des Versicherungswerts
5.2.1 Bestimmung des Versicherungswerts

## Art. 104 {#art_104}

Schätzungsmethode für Versicherungswerte
1 Der Versicherungswert eines Gebäudes berechnet sich auf der Grundlage
des Volumens und des spezifischen Kubikmeterpreises der verschiedenen
Gebäudeteile. Der Einzelpreis des Kubikmeters wird anhand des Volumens
und der Qualität des Baus bestimmt.
2 Der Wert von Anlagen und Ausrüstungen, die nicht in Kubikmeter berechnet werden können, wird pauschal oder pro Einheit festgelegt.

## Art. 105 {#art_105}

Revision der Schätzungswerte
1 Wenn der Baupreisindex sich signifikant verändert, werden die Versicherungswerte an den neuen Index angepasst.
2 Der Wert der Gebäude, die zum Zeitwert oder zum Abbruchwert versichert
sind, wird nicht an den Index angepasst.
3 Im Schadenfall wird der Wert der Gebäudeteile, die zum Zeitwert oder zum
Abbruchwert versichert sind, nicht an den Index angepasst.
4 Die KGV regelt die Einzelheiten.

## Art. 106 {#art_106}

Häufigkeit der Revisionen
1 Neben der allgemeinen Indexierung muss der Versicherungswert eines jeden Gebäudes gemäss dem ordentlichen Schätzungsverfahren mindestens alle
15 Jahre revidiert werden. Dieses Intervall kann für bestimmte Gebäudekategorien kürzer sein.
2 Ferner wird der Wert eines Gebäudes revidiert, wenn seine Eigentümerin
oder sein Eigentümer dies verlangt.
3 Wenn der Wert eines Gebäudes offensichtlich nicht mehr angemessen ist –
insbesondere im Fall von Überversicherung oder Unterversicherung –, kann
die KGV eine neue Schätzung vornehmen.
5.2.2 Verantwortung und Pflichten der Eigentümerin oder des Eigentümers

## Art. 107 und Dritter {#art_107}

Pflichten der Eigentümerin oder des Eigentümers bei der Schätzung
1 Die Eigentümerin oder der Eigentümer hat die Pflicht:
a) bei der Schätzung, zu der sie oder er eingeladen wird, dabei zu sein
oder sich vertreten zu lassen;
b) den Zugang zu allen Räumen zu gewähren;
c) alle für die Schätzung erforderlichen Auskünfte zu erteilen, insbesondere Pläne, Kostenvoranschläge, Aufstellungen der Baukosten, Rechnungen und weitere der Schätzung dienliche Unterlagen vorzulegen.
2 Bei Nichteinhaltung dieser Pflichten kann die KGV die Gebühren und
Kosten der Schätzung der Eigentümerin oder dem Eigentümer anlasten.

## Art. 108 {#art_108}

Pflichten der Eigentümerin oder des Eigentümers bei späterer
Änderung
1 Die Eigentümerin oder der Eigentümer muss anschliessend alle Änderungen
(Arbeiten, neue Anlagen, neue Nutzung), welche die Versicherungsdeckung
oder die Prämie ändern können, melden.
2 Bei Nichteinhaltung dieser Vorschrift kann die Entschädigung im Schadenfall gekürzt oder je nach Umständen sogar gestrichen werden.

## Art. 109 {#art_109}

Mehrere Eigentümerinnen oder Eigentümer
1 Wenn mehrere Personen Eigentümer des Gebäudes sind, müssen sie einen
Vertreter für die Abwicklung der Geschäfte mit der KGV bestimmen.

## Art. 110 {#art_110}

Von Amtes wegen übermittelte Informationen
1 Wenn eine Baubewilligung erteilt wird, übermittelt die zuständige Behörde
der KGV unverzüglich eine Kopie davon.
2 Stellt eine Behörde an einem Gebäude oder dessen Umschwung einen Mangel fest, der einen von der Gebäudeversicherung gedeckten Schaden verursachen oder verschlimmern könnte, so muss sie unverzüglich die KGV darüber
informieren.
3 Die Grundbuchverwalterinnen und -verwalter teilen der KGV unverzüglich,
jedoch spätestens innerhalb von vier Wochen nach Hinterlegung der Urkunde, jeglichen Eigentümerwechsel von Gebäuden mit.
4 Die Strafverfolgungsbehörden übermitteln der KGV die Polizeirapporte und
Strafbefehle, die im Rahmen von Verfahren zu einem Schadenereignis in Zusammenhang mit den Aufgaben der KGV ausgestellt worden sind.

## Art. 111 {#art_111}

Auf Anfrage übermittelte Informationen
1 Auf Anfrage der KGV übermittelt die zuständige Behörde folgende Dokumente:
a) Gutachten und weitere Unterlagen in Zusammenhang mit der Baubewilligung;
b) die Bezugsbewilligung;
c) einen Grundbuchauszug im Fall eines Schadenereignisses;
d) einen Betreibungs- und Konkursregisterauszug.
5.2.3 Organisation der Schätzung

## Art. 112 {#art_112}

Schätzerinnen und Schätzer
1 Die KGV ernennt die Schätzerinnen und Schätzer aufgrund ihrer Kenntnisse
und Erfahrung im Bereich des Bauwesens, aber auch so, dass die verschiedenen Regionen und die beiden Amtssprachen je nach Bedarf ausgewogen vertreten sind.
2 Die Vergütung der Schätzerinnen und Schätzer berücksichtigt ihre Verantwortung und die Zeit, die sie zur Ausübung ihres Mandats aufwenden.
3 Sie sind grundsätzlich nicht Angestellte der KGV und üben ihre Tätigkeit
nicht in Vollzeit aus.
4 Die Schätzerinnen und Schätzer sind nicht dem Gesetz betreffend die Dauer
der öffentlichen Nebenämter unterstellt.
5 Die KGV regelt die Umsetzung dieser Elemente und weitere Aspekte zum
Auftragsvertrag in einem besonderen Reglement.

## Art. 113 {#art_113}

Schätzungskommissionen
1 Jede Schätzungskommission ist nach dem gleichen Modell organisiert.
2 Die Schätzungskommissionen haben folgende Zuständigkeiten:
a) Sie führen in ihrer jeweiligen Region die vorgesehenen Schätzungen
der Gebäude und der Schadenfälle gemäss Gebäudeversicherung durch.
b) Sie leisten auf Antrag der KGV den anderen Schätzungskommissionen
Unterstützung.
3 Die KGV regelt die Umsetzung dieser Elemente und weitere Organisationsaspekte in einem besonderen Reglement.
5.2.4 Schätzungsverfahren

## Art. 114 {#art_114}

Schätzungsanmeldung und Protokoll
1 Die Schätzung eines Gebäudes erfolgt amtlich oder auf Anfrage.
2 In jedem Fall wird ein Protokoll der Schätzung erstellt, das alle notwendigen Angaben zur Erstellung der Police und zur Festlegung der Versicherungsprämie enthält.
3 Ab Empfang des Protokolls wird der Eigentümerin oder dem Eigentümer
eine Frist zur Meldung ihrer oder seiner Bemerkungen gewährt.

## Art. 115 {#art_115}

Zeitpunkt der Schätzung
1 Die Schätzung muss stattfinden:
a) für ein neues Gebäude, sobald es fertiggestellt ist;
b) für ein umgebautes oder erweitertes Gebäude, sobald die Arbeiten abgeschlossen sind;
c) für ein Gebäude, dessen Versicherungswert nicht mehr dem früher geschätzten Wert entspricht, so bald wie möglich.
2 Ein Gebäude gilt als fertig erstellt, sobald es gemäss seiner Zweckbestimmung benützt werden kann.

## Art. 116 {#art_116}

Zusammensetzung des Schätzungsorgans
1 Die Schätzung wird grundsätzlich von jeweils einer Schätzerin oder einem
Schätzer durchgeführt.
2 Die KGV regelt die Einzelheiten und Ausnahmen.

## Art. 117 {#art_117}

Verstoss der Eigentümerin oder des Eigentümers und amtliche
Schätzung
1 Im Fall einer Nichtbeantwortung der Schätzungsanfrage durch die Eigentümerin oder den Eigentümer oder die vertretende Person und bei unbegründeter Abwesenheit bei der Schätzung können die damit verbundenen Kosten ihr
oder ihm angelastet werden.
2 Falls notwendig, nimmt die Kommission anhand der Feststellungen oder
Elemente, über die sie verfügt, eine amtliche Schätzung des Objekts vor. Eine
Kopie des Protokolls wird der Eigentümerin oder dem Eigentümer per Post
zugestellt. Die damit verbundenen Kosten können ihr oder ihm angelastet
werden.

## Art. 118 {#art_118}

Schätzung auf Anfrage
1 Die KGV kann eine Schätzungsanfrage ablehnen, wenn diese nicht gerechtfertigt ist, insbesondere wenn keine der Situationen nach Artikel 115 dieses
Reglements vorliegt.
2 Bei nicht gerechtfertigter Schätzung lastet die KGV die Kosten der Eigentümerin oder dem Eigentümer an.
5.3 Beginn und Ende der Versicherung

## Art. 119 {#art_119}

Versicherungspolice und Stempelabgabe
1 Die Versicherungspolice wird der oder dem Versicherten kostenlos zugestellt.
2 Die Stempelabgabe geht zulasten der oder des Versicherten und wird ihr
oder ihm zusammen mit der Versicherungsprämie in Rechnung gestellt.

## Art. 120 {#art_120}

Beginn der Versicherung: Sonderfall
1 In Fällen einer amtlichen Schätzung beginnt die Versicherung ab Erstellung
des Schätzungsprotokolls, wobei die Eigentümerin oder der Eigentümer kein
Recht hat, vorher Bemerkungen einzureichen.

## Art. 121 {#art_121}

Provisorische Deckung: Sonderfall
1 Wenn die Eigentümerin oder der Eigentümer Arbeiten vornimmt, die keine
Baubewilligung erfordern, geniesst sie oder er ebenfalls die provisorische
Deckung, sofern sie oder er die besagten Arbeiten der KGV meldet. Diese
Meldung muss schriftlich erfolgen.
2 Die provisorische Deckung wird erst ab Eingang der Meldung bei der KGV
wirksam.
5.4 Prämien und Zuschlagsprämien

## Art. 122 {#art_122}

Gebäudeklassen
1 Die Gebäude werden gemäss den Brandrisiken, welche die Art der verwendeten Baustoffe aufweisen, in Versicherungsklassen unterteilt.
2 Zur ersten Prämienklasse gehören die Gebäude, bei denen die Fassaden, die
innere Struktur und die Bedachung vollständig aus feuer- oder hitzebeständigem Material erstellt sind.
3 Zur zweiten Prämienklasse gehören:
a) Gebäude, bei denen die Fassaden und die Bedachung feuerbeständig
sind, aber die innere Struktur nicht vollständig aus feuer- oder hitzebeständigem Material besteht;
b) Gebäude mit gemischten Fassaden und mit Bedachung, die vollständig
aus feuer- oder hitzebeständigem Material gebaut wurde.
4 Zur dritten Prämienklasse gehören:
a) Gebäude mit Fassaden, gleichgültig aus welchem Material, und mit teilweise oder vollständig brennbarer Bedachung;
b) Gebäude mit brennbaren Fassaden, gleich welcher Bedachungsart.
5 Die KGV beschliesst die Einzelheiten dieser Einreihung.

## Art. 123 {#art_123}

Höhe der Prämie während der Arbeiten
1 Die Versicherungsprämie und der Präventionsbeitrag zur Deckung des Risikos während der Bau- oder Umbauarbeiten berechnen sich anhand der Differenz zwischen dem alten und dem neuen Versicherungswert; sie entsprechen
60 % derjenigen, die für einen Zeitraum, welcher der Dauer der Arbeiten entspricht, geschuldet würden.

## Art. 124 {#art_124}

Gebäude im Bau oder im Umbau
1 Für Gebäude, die sich im Bau oder in grösserem Umbau befinden, wird die
Prämie beziehungsweise die Zuschlagsprämie ab Beginn der Arbeiten geschuldet.
2 Es obliegt der Eigentümerin oder dem Eigentümer, den Beginn der Arbeiten
schriftlich zu melden. Andernfalls wird ihr oder ihm die Prämie ab Zustellung der Baubewilligung abgezogen.

## Art. 125 {#art_125}

Dauer der Prämienpflicht
1 Die Zuschlagsprämie aufgrund der Erhöhung einer Gefahr ist ab dem Zeitpunkt der tatsächlichen Gefahrenerhöhung geschuldet.
2 Die Eigentümerin oder der Eigentümer schuldet die Zuschlagsprämie gemäss Artikel 100 Abs. 2 des Gesetzes ab Ende der Mahnfrist gemäss Artikel
88 dieses Reglements.
3 Die Zuschlagsprämie wird bis zur Bestätigung der Wiederinstandsetzung
des Gebäudes geschuldet.
5.5 Schadenfälle
5.5.1 Vorgehen im Schadenfall

## Art. 126 {#art_126}

Meldepflicht
1 Die Eigentümerin oder der Eigentümer ist verpflichtet, den Schaden der
KGV unverzüglich nach dessen Eintritt zu melden. Falls notwendig informiert die KGV die betroffenen Behörden.
2 Die Eigentümerin oder der Eigentümer, die oder der den Schaden erst später
feststellen konnte, hat diesen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von
zwei Jahren nach dem mutmasslichen Zeitpunkt des Schadenereignisses zu
melden.
3 Schäden, die nach ihrer Behebung gemeldet wurden, werden in keiner Form
entschädigt; die Massnahmen nach Artikel 127 dieses Reglements bleiben
vorbehalten.

## Art. 127 {#art_127}

Massnahmen zur Begrenzung des Schadens
1 Die Eigentümerin oder der Eigentümer des beschädigten Gebäudes ergreift
unverzüglich und in eigener Verantwortung sämtliche nützlichen Massnahmen, um den Notruf zu verständigen, den Schaden zu begrenzen und die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten.
2 Die KGV erstattet der Eigentümerin oder dem Eigentümer des Gebäudes
die Kosten für die Begrenzung des Schadens – sofern sie nicht offensichtlich
unangemessen erscheinen –, selbst wenn die ergriffenen Massnahmen nicht
die erhoffte Wirkung erzielt haben.

## Art. 128 {#art_128}

Erhaltende Massnahmen
1 Die Eigentümerin oder der Eigentümer ist verpflichtet, der KGV die von ihr
oder ihm vorgesehenen Arbeiten zum Erhalt und zum Schutz zu melden, bevor sie oder er diese ausführt.
2 Die KGV kann Massnahmen, die zum Erhalt der unversehrten Gebäudeteile
notwendig sind, anordnen.
3 Die Ausgaben für Massnahmen, die zum Erhalt der unversehrten Gebäudeteile notwendig sind, werden von der KGV übernommen.

## Art. 129 {#art_129}

Änderungsverbot
1 Vor der Feststellung und endgültigen Bewertung des Schadens oder ohne
die Bewilligung der KGV darf am beschädigten Gebäude keine Änderung
vorgenommen werden; die notwendigen oder angeordneten Massnahmen für
Sicherheit und Erhalt bleiben vorbehalten.

## Art. 130 {#art_130}

Auskunftspflicht und Beweislast
1 Die Eigentümerin oder der Eigentümer ist verpflichtet, alle für die Schätzung des Schadens und die Ermittlung von dessen Ursache dienlichen Informationen und Unterlagen auszuhändigen.
5.5.2 Schätzung der Schäden

## Art. 131 {#art_131}

Schätzungsverfahren
1 Nach jedem Schadenereignis nimmt die KGV eine offizielle Schätzung der
Schäden vor.
2 Die Eigentümerin oder der Eigentümer des beschädigten Gebäudes hat das
Recht, angehört zu werden.
3 Die KGV regelt die Einzelheiten des Verfahrens; namentlich kann sie eine
vereinfachte Behandlung von Bagatell-Schadenfällen vorsehen.

## Art. 132 {#art_132}

Wert der Überreste
1 Der Wert der Überreste entspricht dem Wert der Gebäudeteile oder Anlagen, die im Rahmen eines Wiederaufbaus verwertet werden können.

## Art. 133 {#art_133}

Totalzerstörung
1 Der Schaden wird als total im Sinne von Artikel 106 Abs. 1 des Gesetzes erachtet, wenn die Zerstörung allgemein mehr als drei Viertel des Versicherungswerts des Gebäudes umfasst.

## Art. 134 {#art_134}

Teilzerstörung
1 Die Schätzung des zerstörten Gebäudeteils wird in Prozenten des indexierten Versicherungswerts berechnet, sobald sie mehr als 10 % des Versicherungswerts beträgt.
2 Ein Schaden gilt als geringfügig, wenn er im Allgemeinen weniger als 10 %
des Versicherungswerts beträgt. In diesem Fall wird die Entschädigung auf
der Grundlage von Kostenvoranschlägen festgelegt.

## Art. 135 {#art_135}

Gebäude im Bau sowie im Umbau oder in Renovation
1 Für im Bau befindliche Gebäude wird der Schaden auf der Grundlage des
aktuellen Stands und der Rechnungen der ausgeführten Arbeiten bewertet.
2 Für im Umbau oder in Renovation befindliche Gebäude erhöht sich der
Schadensbetrag – das heisst der um die vor dem Schadenereignis ausgeführten Abbrucharbeiten bereinigte Versicherungswert – entsprechend dem Schaden, der an den ausgeführten Arbeiten seit Beginn des Umbaus oder der Renovation entstanden ist.

## Art. 136 {#art_136}

Abbruchreife Gebäude
1 Für abbruchreife Gebäude beschränkt sich die Erstattung auf den Abbruchwert im Fall von Totalschaden, selbst wenn das Gebäude wiederaufgebaut
wird.
2 Im Fall von Teilschäden an solchen Objekten erstattet die KGV die Kosten
einer behelfsmässigen Reparatur zur Verbesserung der Sicherheit. Selbst im
Fall von Mehrfachschäden innerhalb kurzer Zeit kann die Erstattung dieser
Kosten den Abbruchwert nicht übersteigen.
3 Ein Gebäude gilt als abbruchreif, wenn objektive Gründe, wie der Gebäudezustand, oder subjektive Gründe, wie die von der Eigentümerin oder vom
Eigentümer geplante Verwendung, darauf hindeuten, dass es für den Abbruch
bestimmt ist.

## Art. 137 {#art_137}

Neuer Schadenfall
1 Wenn ein neuer Schadenfall in einem Gebäude eintritt, bevor die Schäden
des vorangehenden repariert wurden, nimmt die KGV eine neue Schätzung
vor, welche den gesamten Schaden umfasst.

## Art. 138 {#art_138}

Schätzungsprotokoll des Schadens
1 Die KGV erstellt ein Schätzungsprotokoll der festgestellten Schäden.
2 Die KGV stellt das Schätzungsprotokoll der Eigentümerin oder dem Eigentümer zu.
3 Die Eigentümerin oder der Eigentümer verfügt über eine Frist, um ihre oder
seine allfälligen Bemerkungen einzureichen.
5.5.3 Festlegung der Entschädigung

## Art. 139 {#art_139}

Meldung an beteiligte Drittperson
1 Die KGV meldet beteiligten Drittpersonen im Sinne von Artikel 89 Abs. 2
dieses Reglements jede wichtige Zerstörung. Diese Meldepflicht beschränkt
sich auf das Zahlungsverfahren der Entschädigung.

## Art. 140 {#art_140}

Definition des ästhetischen Schadens
1 Der Schaden an einem Gebäude gilt als ästhetisch, wenn er die Gebrauchstauglichkeit des Gebäudes nicht beeinträchtigt.

## Art. 141 {#art_141}

Entschädigung für Wertminderung
1 Die Wertminderungsentschädigung berechnet sich auf der Grundlage folgender Kriterien:
a) Ausmass der Beeinträchtigung;
b) Wahrnehmbarkeit des beschädigten Gebäudeteils;
c) Alter des beschädigten Gebäudeteils;
d) Verhältnismässigkeit der Behebungskosten im Verhältnis zu den vorangehenden Kriterien.
2 Die bezahlte Wertminderungsentschädigung wird von der neuen Entschädigung im Falle eines erneuten Schadenereignisses innerhalb von 10 Jahren abgezogen.

## Art. 142 {#art_142}

Zusätzliche Leistungen
1 Als Zusatzleistungen im Sinne von Artikel 111 des Gesetzes gelten:
a) die Kosten der Räumung der Überreste des Gebäudes, das heisst die
Kosten, die ihr Abbruch, ihr Abtransport, ihre Lagerung und ihre Beseitigung verursachen;
b) die Kosten für die Dekontaminierung der beschädigten und kontaminierten Gebäudeteile als Folge eines durch die Versicherung gedeckten
Schadens;
c) die Kosten der Beseitigung der Trümmer und des Gerölls in der unmittelbaren Umgebung des Gebäudes;
d) die Kosten für Verlegung und Schutz, das heisst die Kosten, die aufgrund der Notwendigkeit anfallen, bewegliche Güter zu verlegen, zu
verändern oder zu schützen, um die versicherten Güter zu reparieren
oder zu ersetzen.
2 Nicht als zusätzliche Leistungen gelten die Kosten zur Begrenzung des
Schadens, die Schutzmassnahmen und die Rettungskosten gemäss den Massnahmen in den Artikeln 127 und 128 dieses Reglements; sie werden daher
von der KGV gesondert übernommen, sofern ihre Höhe verhältnismässig und
wirtschaftlich ist.

## Art. 143 {#art_143}

Beteiligte Drittperson: Besonderheiten
1 Die Definition von Vermögen gemäss Artikel 117 des Gesetzes umfasst alle
beweglichen und unbeweglichen Güter, die der Eigentümerin oder dem
Eigentümer gehören.
2 Um ihren Anteil der Entschädigung zu erhalten, müssen die Pfandgläubigerinnen und Pfandgläubiger den erlittenen Schaden beweisen. Der Entschädigungsanteil, der ihnen gemäss Artikel 117 des Gesetzes ausbezahlt wird, entspricht der Differenz zwischen dem Pfandwert der von der KGV versicherten
Güter und dem Wert des Gebäudes nach dem Schadenereignis.

## Art. 144 {#art_144}

Über- und Unterversicherung
1 Im Fall einer Versicherung zum Neuwert, darf die Entschädigung 150 %
des Zeitwerts am Tag des Schadenereignisses nicht übersteigen, und sie
bleibt dabei auf die Versicherungssumme begrenzt.
2 Im Fall einer Unterversicherung, das heisst wenn die Versicherungssumme
gemäss Versicherungspolice unter dem Zeitwert des Gebäudes am Tag des
Schadenereignisses liegt, wird die Entschädigung im Verhältnis der Versicherungssumme zum Zeitwert festgelegt.
3 Für geringfügige Schäden wird jedoch keine Überversicherung oder Unterversicherung berechnet.

## Art. 145 {#art_145}

Andersartiger Wiederaufbau
1 Wird ein Gebäude nicht an demselben Ort mit der gleichen Nutzung und
dem mindestens gleich grossen Gebäudevolumen wiederaufgebaut, so kann
die Entschädigung gekürzt werden.
2 Erfolgt der Wiederaufbau des Gebäudes aufgrund eines öffentlichen Interesses (Sicherheit, Sanität, Stadtplanung usw.), des öffentlichen Rechts oder
zwingender Rationalisierung an einem anderen Ort, so kann die KGV von einer Kürzung der Entschädigung absehen.

## Art. 146 {#art_146}

Nicht-Wiederaufbau
1 Wird das betroffene Gebäude nicht wiederaufgebaut, so entspricht die Entschädigung dem Zeitwert des Gebäudes zum Zeitpunkt des Schadenereignisses, unter Vorbehalt des Abbruchwerts. Die Entschädigung darf die Versicherungssumme gemäss Versicherungspolice nicht übersteigen.
2 Wenn die Eigentümerin oder der Eigentümer sich anders besinnt und innerhalb von zwei Jahren nach dem Schadenereignis beschliesst, wiederaufzubauen, hat sie oder er Anrecht auf Auszahlung der Entschädigung gemäss den
Bestimmungen dieses 5. Abschnitts.
5.5.4 Zahlung der Entschädigung

## Art. 147 {#art_147}

Franchise
1 Von Naturgefahren verursachte Schäden sind von der Versicherung nur zu
dem Teil abgedeckt, der – pro Fall und pro Gebäude – den Betrag von 200
Franken übersteigt.

## Art. 148 {#art_148}

Zeitpunkt der Zahlung
1 Gilt das Gebäude als vollständig zerstört, so werden die Zusatzkosten auf
Vorweisen der Rechnungen erstattet.
2 Die Entschädigung abzüglich der Zusatzkosten wird zu folgenden Zeitpunkten ausbezahlt:
a) das erste Drittel, wenn das Fundament und die Grundmauern des Gebäudes erstellt sind;
b) das zweite Drittel, wenn das Gebäude dicht und geschlossen ist;
c) das letzte Drittel, wenn das Gebäude vollständig wiederaufgebaut und
neu geschätzt worden ist.
3 Bei Teilzerstörung wird die Entschädigung in drei Raten bezahlt, die dem
Fortschritt der Arbeiten entsprechen, ausser wenn die Schätzung des Schadens aufgrund von Voranschlägen gemacht worden ist und die Entschädigung demzufolge ratenweise auf Vorweisen der Rechnungen bezahlt wird.

## Art. 149 {#art_149}

Meldung der Beendigung der Arbeiten und Überprüfung –
Pflicht der Eigentümerin oder des Eigentümers
1 Die Eigentümerin oder der Eigentümer meldet der KGV schriftlich die Beendigung der Reparaturarbeiten.

## Art. 150 {#art_150}

Meldung der Beendigung der Arbeiten und Überprüfung – Bei
Schäden, die aufgrund eines Kostenvoranschlags geschätzt wurden
1 Sind die Schäden von geringem Ausmass, so legt die Eigentümerin oder der
Eigentümer der Meldung die Rechnungen der durchgeführten Arbeiten bei.
Die KGV kann die Arbeiten überprüfen lassen.
2 Auf den Rechnungen werden ausschliesslich die Kosten bezahlt, die notwendig sind, um die Räumlichkeiten wieder in einen Qualitätszustand, der
demjenigen vor dem Schadenereignis entspricht, zu versetzen, ohne die
Kosten zur Verbesserung und Anpassung an die geltenden Normen.

## Art. 151 {#art_151}

Meldung der Beendigung der Arbeiten und Überprüfung – Bei
prozentual geschätzten Schäden
1 Die KGV lässt vor Ort feststellen, ob die Reparaturarbeiten beendet sind
und ob das Gebäude wieder in einen Zustand, der mindestens dem Wert vor
dem Schadenereignis entspricht, versetzt worden ist.

## Art. 152 {#art_152}

Verjährung der Entschädigung
1 Nach Ablauf der fünfjährigen Frist ab dem Zeitpunkt des Schadenereignisses wird gemäss Artikel 125 des Gesetzes keine Entschädigung mehr bezahlt;
ausserordentliche Umstände bleiben vorbehalten.
6 Schlussbestimmungen

## Art. 153 {#art_153}

Übergangsrecht
1 Die Gemeinden verfügen über eine Frist von 2 Jahren, um eine Kandidatin
oder einen Kandidaten zur Akkreditierung als kommunale Brandschutzfachfrau oder kommunalen Brandschutzfachmann vorzuschlagen.
2 Die KGV regelt die Einzelheiten.

## Art. 153a {#art_153a}

Übergangsrecht – Brandbekämpfung und Hilfeleistungen
1 Die KGV kann zur Finanzierung der nötigen Massnahmen für die Umsetzung der Gesetzgebung über die Brandbekämpfung und die Hilfeleistungen
einen besonderen Fonds äufnen.

## Art. 154 {#art_154}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Es werden aufgehoben:
a) die Verordnung vom 28. Dezember 1965 betreffend die Feuerpolizei
und den Schutz gegen Elementarschäden (SGF 731.0.11);
b) die Verordnung vom 29. Dezember 1967 betreffend die Richtlinien für
die Gewährung von Beiträgen an die Kosten der Feuerschutz- und
Feuerbekämpfungsmassnahmen (SGF 731.0.21);
c) der Beschluss vom 29. Dezember 1967 betreffend Beitragsleistungen
der Kantonalen Gebäudeversicherung an die Kosten für die Feuerschutz- und Feuerbekämpfungsmassnahmen (SGF 731.0.22);
d) die Verordnung vom 28. Juni 2005 zur Festlegung von Anzahl und
Ausdehnung der Kaminfegerkreise (SGF 731.1.41);
e) der Beschluss vom 10. Dezember 1996 über den Kaminfegertarif (SGF
731.1.46);
f) die Ausführungsverordnung vom 14. November 1966 zum Gesetz vom
6. Mai 1965 über die Versicherung der Gebäude gegen Brand und andere Schäden (SGF 732.1.11);
g) die Verordnung vom 5. Dezember 2017 über den Ansatz der Prämien
und der Zuschlagsprämien der Gebäudeversicherung für 2018 (SGF
732.1.21);
h) der Beschluss vom 19. Oktober 1971 betreffend die Ansätze der Zuschlagsprämien der Brandversicherung für Spezialrisiken, für 1971
(SGF 732.1.22);
i) die Verordnung vom 5. Dezember 2017 über den mittleren Baukostenindex der Gebäudeversicherung für 2018 (SGF 732.1.25).

## Art. 155 {#art_155}

Inkrafttreten
1 Dieses Reglement tritt am 1. Juli 2018 in Kraft.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
18.06.2018 Erlass Grunderlass 01.07.2018 2018_041
21.06.2021 Art. 15 Abs. 1 geändert 01.07.2021 2021_073
21.06.2021 Abschnitt 2.2 geändert 01.07.2021 2021_073
21.06.2021 Art. 17 Abs. 1 geändert 01.07.2021 2021_073
21.06.2021 Art. 40 Abs. 1 geändert 01.07.2021 2021_073
21.06.2021 Art. 40 Abs. 2 geändert 01.07.2021 2021_073
21.06.2021 Art. 41 Abs. 1, b) aufgehoben 01.07.2021 2021_073
21.06.2021 Art. 43 Abs. 1 geändert 01.07.2021 2021_073
21.06.2021 Art. 46 Abs. 1 geändert 01.07.2021 2021_073
21.06.2021 Art. 46 Abs. 2 geändert 01.07.2021 2021_073
21.06.2021 Art. 46 Abs. 2, a) geändert 01.07.2021 2021_073
21.06.2021 Art. 46 Abs. 2, b) geändert 01.07.2021 2021_073
21.06.2021 Art. 46 Abs. 2, c) aufgehoben 01.07.2021 2021_073
21.06.2021 Art. 46 Abs. 2a eingefügt 01.07.2021 2021_073
21.06.2021 Art. 46 Abs. 2b eingefügt 01.07.2021 2021_073
21.06.2021 Art. 46 Abs. 3 geändert 01.07.2021 2021_073
21.06.2021 Art. 116 Abs. 1 geändert 01.07.2021 2021_073
21.06.2021 Art. 122 Abs. 2 geändert 01.07.2021 2021_073
21.06.2021 Art. 122 Abs. 3, a) geändert 01.07.2021 2021_073
21.06.2021 Art. 122 Abs. 3, b) geändert 01.07.2021 2021_073
21.06.2021 Art. 153a eingefügt 01.07.2021 2021_073
18.03.2022 Art. 1 Abs. 1 geändert 01.02.2022 2022_032
18.03.2022 Art. 19 Abs. 1 geändert 18.03.2022 2022_032
04.07.2022 Art. 11 Abs. 1 geändert 01.01.2023 2022_088
04.07.2022 Art. 11 Abs. 2 geändert 01.01.2023 2022_088
04.07.2022 Art. 11 Abs. 2, a) eingefügt 01.01.2023 2022_088
04.07.2022 Art. 11 Abs. 2, b) eingefügt 01.01.2023 2022_088
04.07.2022 Art. 11 Abs. 3 eingefügt 01.01.2023 2022_088
04.07.2022 Art. 11 Abs. 4 eingefügt 01.01.2023 2022_088
04.07.2022 Art. 19 Abs. 1, c) geändert 01.01.2023 2022_088
04.07.2022 Art. 21 Titel geändert 01.01.2023 2022_088
04.07.2022 Art. 21 Abs. 1 geändert 01.01.2023 2022_088
04.07.2022 Art. 21 Abs. 2 aufgehoben 01.01.2023 2022_088
04.07.2022 Art. 21 Abs. 3 aufgehoben 01.01.2023 2022_088
04.07.2022 Abschnitt 4 geändert 01.01.2023 2022_088
04.07.2022 Art. 59 Titel geändert 01.01.2023 2022_088
04.07.2022 Art. 59 Abs. 1 geändert 01.01.2023 2022_088
04.07.2022 Art. 59 Abs. 1, a) eingefügt 01.01.2023 2022_088
04.07.2022 Art. 59 Abs. 1, b) eingefügt 01.01.2023 2022_088
04.07.2022 Art. 59 Abs. 1, c) eingefügt 01.01.2023 2022_088
04.07.2022 Art. 59 Abs. 1, d) eingefügt 01.01.2023 2022_088
04.07.2022 Art. 59 Abs. 1, e) eingefügt 01.01.2023 2022_088
04.07.2022 Art. 59 Abs. 1, f) eingefügt 01.01.2023 2022_088
04.07.2022 Art. 59 Abs. 2 aufgehoben 01.01.2023 2022_088
04.07.2022 Art. 60 Titel geändert 01.01.2023 2022_088
04.07.2022 Art. 60 Abs. 1 geändert 01.01.2023 2022_088
04.07.2022 Art. 60 Abs. 1, a) eingefügt 01.01.2023 2022_088
04.07.2022 Art. 60 Abs. 1, b) eingefügt 01.01.2023 2022_088
04.07.2022 Art. 60 Abs. 1, c) eingefügt 01.01.2023 2022_088
04.07.2022 Art. 60 Abs. 1, d) eingefügt 01.01.2023 2022_088
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
04.07.2022 Art. 60 Abs. 1, e) eingefügt 01.01.2023 2022_088
04.07.2022 Art. 60 Abs. 2 geändert 01.01.2023 2022_088
04.07.2022 Art. 61 Titel geändert 01.01.2023 2022_088
04.07.2022 Art. 61 Abs. 1 geändert 01.01.2023 2022_088
04.07.2022 Art. 61 Abs. 1, a) eingefügt 01.01.2023 2022_088
04.07.2022 Art. 61 Abs. 1, b) eingefügt 01.01.2023 2022_088
04.07.2022 Art. 61 Abs. 1, c) eingefügt 01.01.2023 2022_088
04.07.2022 Art. 61 Abs. 1, d) eingefügt 01.01.2023 2022_088
04.07.2022 Art. 61 Abs. 2 geändert 01.01.2023 2022_088
04.07.2022 Art. 61 Abs. 2, a) eingefügt 01.01.2023 2022_088
04.07.2022 Art. 61 Abs. 2, b) eingefügt 01.01.2023 2022_088
04.07.2022 Art. 61 Abs. 2, c) eingefügt 01.01.2023 2022_088
04.07.2022 Art. 61 Abs. 3 eingefügt 01.01.2023 2022_088
04.07.2022 Art. 62 Titel geändert 01.01.2023 2022_088
04.07.2022 Art. 62 Abs. 1 geändert 01.01.2023 2022_088
04.07.2022 Art. 62 Abs. 1, a) geändert 01.01.2023 2022_088
04.07.2022 Art. 62 Abs. 1, b) geändert 01.01.2023 2022_088
04.07.2022 Art. 62 Abs. 1, c) geändert 01.01.2023 2022_088
04.07.2022 Art. 62 Abs. 1, d) eingefügt 01.01.2023 2022_088
04.07.2022 Art. 62 Abs. 1, e) eingefügt 01.01.2023 2022_088
04.07.2022 Art. 62 Abs. 2 aufgehoben 01.01.2023 2022_088
04.07.2022 Art. 63 aufgehoben 01.01.2023 2022_088
04.07.2022 Art. 64 aufgehoben 01.01.2023 2022_088
04.07.2022 Art. 65 aufgehoben 01.01.2023 2022_088
04.07.2022 Art. 66 aufgehoben 01.01.2023 2022_088
04.07.2022 Art. 67 aufgehoben 01.01.2023 2022_088
04.07.2022 Art. 68 aufgehoben 01.01.2023 2022_088
04.07.2022 Art. 69 aufgehoben 01.01.2023 2022_088
04.07.2022 Art. 70 aufgehoben 01.01.2023 2022_088
04.07.2022 Art. 71 aufgehoben 01.01.2023 2022_088
04.07.2022 Art. 72 aufgehoben 01.01.2023 2022_088
04.07.2022 Art. 73 aufgehoben 01.01.2023 2022_088
04.07.2022 Art. 74 aufgehoben 01.01.2023 2022_088
04.07.2022 Art. 75 aufgehoben 01.01.2023 2022_088
04.07.2022 Art. 76 aufgehoben 01.01.2023 2022_088
04.07.2022 Art. 77 aufgehoben 01.01.2023 2022_088
04.07.2022 Art. 78 aufgehoben 01.01.2023 2022_088
04.07.2022 Art. 79 aufgehoben 01.01.2023 2022_088
04.07.2022 Art. 80 aufgehoben 01.01.2023 2022_088
04.07.2022 Art. 81 aufgehoben 01.01.2023 2022_088
04.07.2022 Art. 82 aufgehoben 01.01.2023 2022_088
04.07.2022 Art. 83 aufgehoben 01.01.2023 2022_088
04.07.2022 Art. 84 aufgehoben 01.01.2023 2022_088
04.07.2022 Art. 85 aufgehoben 01.01.2023 2022_088
06.12.2022 Art. 11 Abs. 3 geändert 01.01.2023 2022_128
06.12.2022 Art. 61 Abs. 1, c) geändert 01.01.2023 2022_128
Änderungstabelle – Nach Artikel
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 18.06.2018 01.07.2018 2018_041
Art. 1 Abs. 1 geändert 18.03.2022 01.02.2022 2022_032
Art. 11 Abs. 1 geändert 04.07.2022 01.01.2023 2022_088
Art. 11 Abs. 2 geändert 04.07.2022 01.01.2023 2022_088
Art. 11 Abs. 2, a) eingefügt 04.07.2022 01.01.2023 2022_088
Art. 11 Abs. 2, b) eingefügt 04.07.2022 01.01.2023 2022_088
Art. 11 Abs. 3 eingefügt 04.07.2022 01.01.2023 2022_088
Art. 11 Abs. 3 geändert 06.12.2022 01.01.2023 2022_128
Art. 11 Abs. 4 eingefügt 04.07.2022 01.01.2023 2022_088
Art. 15 Abs. 1 geändert 21.06.2021 01.07.2021 2021_073
Abschnitt 2.2 geändert 21.06.2021 01.07.2021 2021_073
Art. 17 Abs. 1 geändert 21.06.2021 01.07.2021 2021_073
Art. 19 Abs. 1 geändert 18.03.2022 18.03.2022 2022_032
Art. 19 Abs. 1, c) geändert 04.07.2022 01.01.2023 2022_088
Art. 21 Titel geändert 04.07.2022 01.01.2023 2022_088
Art. 21 Abs. 1 geändert 04.07.2022 01.01.2023 2022_088
Art. 21 Abs. 2 aufgehoben 04.07.2022 01.01.2023 2022_088
Art. 21 Abs. 3 aufgehoben 04.07.2022 01.01.2023 2022_088
Art. 40 Abs. 1 geändert 21.06.2021 01.07.2021 2021_073
Art. 40 Abs. 2 geändert 21.06.2021 01.07.2021 2021_073
Art. 41 Abs. 1, b) aufgehoben 21.06.2021 01.07.2021 2021_073
Art. 43 Abs. 1 geändert 21.06.2021 01.07.2021 2021_073
Art. 46 Abs. 1 geändert 21.06.2021 01.07.2021 2021_073
Art. 46 Abs. 2 geändert 21.06.2021 01.07.2021 2021_073
Art. 46 Abs. 2, a) geändert 21.06.2021 01.07.2021 2021_073
Art. 46 Abs. 2, b) geändert 21.06.2021 01.07.2021 2021_073
Art. 46 Abs. 2, c) aufgehoben 21.06.2021 01.07.2021 2021_073
Art. 46 Abs. 2a eingefügt 21.06.2021 01.07.2021 2021_073
Art. 46 Abs. 2b eingefügt 21.06.2021 01.07.2021 2021_073
Art. 46 Abs. 3 geändert 21.06.2021 01.07.2021 2021_073
Abschnitt 4 geändert 04.07.2022 01.01.2023 2022_088
Art. 59 Titel geändert 04.07.2022 01.01.2023 2022_088
Art. 59 Abs. 1 geändert 04.07.2022 01.01.2023 2022_088
Art. 59 Abs. 1, a) eingefügt 04.07.2022 01.01.2023 2022_088
Art. 59 Abs. 1, b) eingefügt 04.07.2022 01.01.2023 2022_088
Art. 59 Abs. 1, c) eingefügt 04.07.2022 01.01.2023 2022_088
Art. 59 Abs. 1, d) eingefügt 04.07.2022 01.01.2023 2022_088
Art. 59 Abs. 1, e) eingefügt 04.07.2022 01.01.2023 2022_088
Art. 59 Abs. 1, f) eingefügt 04.07.2022 01.01.2023 2022_088
Art. 59 Abs. 2 aufgehoben 04.07.2022 01.01.2023 2022_088
Art. 60 Titel geändert 04.07.2022 01.01.2023 2022_088
Art. 60 Abs. 1 geändert 04.07.2022 01.01.2023 2022_088
Art. 60 Abs. 1, a) eingefügt 04.07.2022 01.01.2023 2022_088
Art. 60 Abs. 1, b) eingefügt 04.07.2022 01.01.2023 2022_088
Art. 60 Abs. 1, c) eingefügt 04.07.2022 01.01.2023 2022_088
Art. 60 Abs. 1, d) eingefügt 04.07.2022 01.01.2023 2022_088
Art. 60 Abs. 1, e) eingefügt 04.07.2022 01.01.2023 2022_088
Art. 60 Abs. 2 geändert 04.07.2022 01.01.2023 2022_088
Art. 61 Titel geändert 04.07.2022 01.01.2023 2022_088
Art. 61 Abs. 1 geändert 04.07.2022 01.01.2023 2022_088
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Art. 61 Abs. 1, a) eingefügt 04.07.2022 01.01.2023 2022_088
Art. 61 Abs. 1, b) eingefügt 04.07.2022 01.01.2023 2022_088
Art. 61 Abs. 1, c) eingefügt 04.07.2022 01.01.2023 2022_088
Art. 61 Abs. 1, c) geändert 06.12.2022 01.01.2023 2022_128
Art. 61 Abs. 1, d) eingefügt 04.07.2022 01.01.2023 2022_088
Art. 61 Abs. 2 geändert 04.07.2022 01.01.2023 2022_088
Art. 61 Abs. 2, a) eingefügt 04.07.2022 01.01.2023 2022_088
Art. 61 Abs. 2, b) eingefügt 04.07.2022 01.01.2023 2022_088
Art. 61 Abs. 2, c) eingefügt 04.07.2022 01.01.2023 2022_088
Art. 61 Abs. 3 eingefügt 04.07.2022 01.01.2023 2022_088
Art. 62 Titel geändert 04.07.2022 01.01.2023 2022_088
Art. 62 Abs. 1 geändert 04.07.2022 01.01.2023 2022_088
Art. 62 Abs. 1, a) geändert 04.07.2022 01.01.2023 2022_088
Art. 62 Abs. 1, b) geändert 04.07.2022 01.01.2023 2022_088
Art. 62 Abs. 1, c) geändert 04.07.2022 01.01.2023 2022_088
Art. 62 Abs. 1, d) eingefügt 04.07.2022 01.01.2023 2022_088
Art. 62 Abs. 1, e) eingefügt 04.07.2022 01.01.2023 2022_088
Art. 62 Abs. 2 aufgehoben 04.07.2022 01.01.2023 2022_088
Art. 63 aufgehoben 04.07.2022 01.01.2023 2022_088
Art. 64 aufgehoben 04.07.2022 01.01.2023 2022_088
Art. 65 aufgehoben 04.07.2022 01.01.2023 2022_088
Art. 66 aufgehoben 04.07.2022 01.01.2023 2022_088
Art. 67 aufgehoben 04.07.2022 01.01.2023 2022_088
Art. 68 aufgehoben 04.07.2022 01.01.2023 2022_088
Art. 69 aufgehoben 04.07.2022 01.01.2023 2022_088
Art. 70 aufgehoben 04.07.2022 01.01.2023 2022_088
Art. 71 aufgehoben 04.07.2022 01.01.2023 2022_088
Art. 72 aufgehoben 04.07.2022 01.01.2023 2022_088
Art. 73 aufgehoben 04.07.2022 01.01.2023 2022_088
Art. 74 aufgehoben 04.07.2022 01.01.2023 2022_088
Art. 75 aufgehoben 04.07.2022 01.01.2023 2022_088
Art. 76 aufgehoben 04.07.2022 01.01.2023 2022_088
Art. 77 aufgehoben 04.07.2022 01.01.2023 2022_088
Art. 78 aufgehoben 04.07.2022 01.01.2023 2022_088
Art. 79 aufgehoben 04.07.2022 01.01.2023 2022_088
Art. 80 aufgehoben 04.07.2022 01.01.2023 2022_088
Art. 81 aufgehoben 04.07.2022 01.01.2023 2022_088
Art. 82 aufgehoben 04.07.2022 01.01.2023 2022_088
Art. 83 aufgehoben 04.07.2022 01.01.2023 2022_088
Art. 84 aufgehoben 04.07.2022 01.01.2023 2022_088
Art. 85 aufgehoben 04.07.2022 01.01.2023 2022_088
Art. 116 Abs. 1 geändert 21.06.2021 01.07.2021 2021_073
Art. 122 Abs. 2 geändert 21.06.2021 01.07.2021 2021_073
Art. 122 Abs. 3, a) geändert 21.06.2021 01.07.2021 2021_073
Art. 122 Abs. 3, b) geändert 21.06.2021 01.07.2021 2021_073
Art. 153a eingefügt 21.06.2021 01.07.2021 2021_073
