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title: "Verordnung zum Reglement über den Schulzahnarzt-Dienst"
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provisions: 4
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# Verordnung zum Reglement über den Schulzahnarzt-Dienst

## Art. 1 Zahngesundheitserziehung {#art_1}

1
Die Erziehungsberechtigten fördern das Bewusstsein für gesunde Zähne und die Eigenverantwortung für vermeidbare Zahnschäden ihrer Kinder.
2
Der Gesundheitsunterricht im Kindergarten und in der Primarschule (1.–4. Klasse) erfolgt durch speziell geschulte Schulzahnpflege-InstruktorInnen (SZPI). Sie sind in der Gemeinde für die Gruppenprophylaxe verantwortlich und besuchen alle Klassen zweimal jährlich für eine Lektion. Die Aus- und Weiterbildung dieser InstruktorInnen ist durch die Gemeinde sicher zu stellen.

## Art. 2 Tarif {#art_2}

1
Die Leistungen für den zahnärztlichen Schuluntersuch werden nach den Tarifvorgaben des DENTOTAR&reg; an die berechtigten Zahnärzte vergütet. Die Grundtaxe für die Arbeitsplatzdesinfektion (Pos. 4.0300) wird honoriert.
2
Der Taxpunktwert für die Abrechnung des zahnärztlichen Schuluntersuchs beträgt CHF 1.00. Der Taxpunktwert wird an die Teuerung angepasst (Indexstand 102 Punkte [Dezember 2015 = 100]). Dieser Wert wird alle 5 Jahre überprüft und bei einer Teuerung ab 3% Differenz bis spätestens Ende Februar mit Kostenwirkung auf das kommende Schuljahr entsprechend angepasst.
3
Die Gemeinde übernimmt keine Kosten, welche durch unentschuldigtes Versäumen einer zahnärztlichen Untersuchung entstanden sind. Ebenfalls werden keine Kosten für Material (z.B. Zahnseide, ‑pasta, ‑gel, ‑bürsten, etc.) sowie für UV/MV/KVG-Formulare übernommen.

## Art. 3 Kostentragung für weitere Massnahmen durch die Gemeinde {#art_3}

1
Die Gemeinde leistet Beiträge, unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse der Erziehungsberechtigten, für konservierende und chirurgische Behandlungen bis zum Abschluss des 9. Schuljahres sowie für kieferorthopädische Fälle bis längstens zwei Jahre nach Abschluss der obligatorischen Schulzeit.
2
Eine Kostenbeteiligung durch eine Kranken- und Zahnversicherung muss bei jeder subventionierten Behandlung vorab geprüft werden. Der Bescheid der Kranken- und Zahnversicherung ist der Gemeinde vorzulegen.
3
Für eine eventuelle Rückerstattung sind der Gemeinde folgende Dokumente zuzustellen:
a)
Ausgefüllter Rückerstattungsbeleg
b)
Zahnarztrechnung mit Angabe der Leistungen (Positionen)
c)
Zahlungsnachweis
d)
Abrechnung der Krankenkasse und Zahnversicherung
4
Wenn Gutscheine für den jährlichen Untersuch nicht eingelöst werden, können Abzüge bis zu 50% vorgenommen werden.
5
Narkosekosten werden pro Schuljahr zu 20%, maximal CHF 500.00 von der Gemeinde übernommen.
6
Die gemeindlichen Kostenbeiträge richten sich gemäss folgendem Tarif:
6.1
Steuerbares Einkommen / Punkte:
Steuerbares Einkommen
Punkte
bis CHF 50'000.00
5
CHF 50'001.00–CHF 60'000.00
4
CHF 60'001.00–CHF 70'000.00
3
CHF 70'001.00–CHF 80'000.00
2
CHF 80'001.00–CHF 90'000.00
1
CHF 90'001.00–CHF 100'000.00
0
CHF 100'001.00–CHF 110'000.00
-1
CHF 110'001.00–CHF 120'000.00
-2
CHF 120'001.00–CHF 130'000.00
-3
CHF 130'001.00–CHF 140'000.00
-4
ab CHF 140'000.00
-5
6.2
Reinvermögen / Punkte:
Reinvermögen
Punkte
bis CHF 50'000.00
5
CHF 50'001.00–CHF 75'000.00
4
CHF 75'001.00–CHF 100'000.00
3
CHF 100'001.00–CHF 125'000.00
2
CHF 125'001.00–CHF 150'000.00
1
CHF 150'001.00–CHF 175'000.00
0
CHF 175'001.00–CHF 200'000.00
-1
CHF 200'001.00–CHF 225'000.00
-2
CHF 225'001.00–CHF 250'000.00
-3
CHF 250'001.00–CHF 275'000.00
-4
ab CHF 275'000.00
-5
6.3
Punkteskala:
Punkteskala
Gemeindeanteil
9–10 Punkte
80%
7–8 Punkte
60%
5–6 Punkte
40%
3–4 Punkte
20%
0–2 Punkte
0%
7
Massgebend sind das steuerbare Einkommen und das Reinvermögen gemäss letzter, rechtskräftiger Steuererklärung.

## Art. 4 Datenschutz {#art_4}

1
Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes und der Verordnung über die Informationssicherheit von Personaldaten sowie das Amtsgeheimnis beziehungsweise das Berufsgeheimnis der Zahnärztinnen und Zahnärzte.
