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title: "Verordnung zum Kantonsratsbeschluss betreffend Rahmenkredit zur Förderung von Massnahmen für geringeren Energiebedarf"
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provisions: 6
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# Verordnung zum Kantonsratsbeschluss betreffend Rahmenkredit zur Förderung von Massnahmen für geringeren Energiebedarf

## § 1 {#par_1}

Voraussetzungen für Beiträge an die Sanierung der Aussenhülle
von Gebäuden
1 Wer für die Sanierung der Gebäudehülle (§ 2 des Kantonsratsbeschlusses)
um einen kantonalen Beitrag ersucht, hat vorweg die gemäss
Art. 10 Abs.1bis Bst. a CO2-Gesetz im Rahmen der Programmvereinbarung
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Konferenz kantonaler Energiedirektoren (EnDK) erhältlichen Beiträge (Das Gebäudeprogramm) geltend zumachen.
2 Der kantonale Beitrag wird für die Erneuerung oder Verbesserung sowohl
der Wärmedämmung als auch der Fenster an der Aussenhülle eines privaten
Gebäudes ausgerichtet. Er entspricht einem Drittel der Planungs- und Baukosten, abzüglich des nationalen Beitrags nach CO2-Gesetz.
3 Es gelten in jedem Fall folgende technische Anforderungen:
a) U-Wert des Glases (mit Glasabstandshalter aus Kunststoff oder Edelmetall) von Ug 0,7 W/m²K;
b) Wärmedämmung von Wand, Boden oder Dach gegen Aussenklima
mit wenigstens 0,2 W/m²K;
1) BGS 740.1
2) BGS 740.16
3) BGS 153.1
GS 30, 405 1
740.161
c) Wärmedämmung von Wand, Boden, Decke gegen unbeheizte Räume
oder wenn mehr als 2 m im Erdreich liegend von wenigstens
0,25 W/m²K.

## § 2 {#par_2}

Voraussetzungen für Beiträge an technische Einrichtungen in
Gebäuden
1 Beiträge an Sonnenkollektoranlagen zur Wärmegewinnung (§ 5 Bst. a des
Kantonsratsbeschlusses) setzen voraus, dass Kollektoren mit Prüfung EN
12975-1/-2, mit Empfehlung des Labels Solar Keymark, mit mindestens
3 m³ Absorberfläche und mit Leistungsgarantie von Energie Schweiz verwendet werden.
2 Beiträge an Anlagen zur kontrollierten Lüftung mehrerer Räume
(§ 5 Bst. b des Kantonsratsbeschlusses) setzen voraus, dass Geräte mit Zuluft, Abluft und Wärmerückgewinnung, einem Luftwechsel zwischen 0.3
bis 0.6, einer Rückwärmzahl von mindestens 70 % und einer spezifischen
Förderleistung von wenigstens 0.42 W/m³/h verwendet werden.
3 Beiträge an Wärmepumpenanlagen (§ 5 Bst. c des Kantonsratsbeschlusses) setzen voraus, dass die Anlage das internationale Wärmepumpen-Gütesiegel erhalten hat, dass eine Leistungsgarantie von Energie Schweiz und im
Falle von Erdwärmesonden das Gütesiegel für Erdwärmesonden-Bohrfirmen vorliegt.

## § 3 {#par_3}

Anrechnung gemeindlicher Beiträge
1 Allfällige gemeindliche Beiträge an Anlagen gemäss § 2 werden nicht an
den Kantonsbeitrag angerechnet.

## § 4 {#par_4}

Baubeginn
1 Beitragsgesuche müssen vor den Bau- und Installationsarbeiten bei der
von der Baudirektion bezeichneten Stelle eingetroffen sein, um beurteilt
werden zu können.

## § 5 {#par_5}

Kosten aus dem Vollzug der Programmvereinbarung
1 Die auf den Kanton fallenden Kosten für den Vollzug der Programmvereinbarung gemäss § 1 Abs. 1 sind dem Rahmenkredit zur Förderung von
Massnahmen für geringeren Energiebedarf zu belasten.
740.161

## § 6 {#par_6}

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt zusammen mit dem Kantonsratsbeschluss betreffend Rahmenkredit zur Förderung von Massnahmen für geringeren Energiebedarf vom 29. Oktober 2009 in Kraft4).
4) In-Kraft-Treten am 9. Januar 2010
740.161
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
15.12.2009 09.01.2010 Erlass Erstfassung GS 30, 405
740.161
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 15.12.2009 09.01.2010 Erstfassung GS 30, 405
