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title: "Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen"
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# Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen

## Art. 1 Gegenstand, Zweck und Begriffe {#art_1}

Gegenstand
Diese Vereinbarung findet auf die Vergabe öffentlicher Aufträge durch
unterstellte Auftraggeber innerhalb und ausserhalb des
Staatsvertragsbereichs Anwendung.

## Art. 2 {#art_2}

Zweck
Diese Vereinbarung bezweckt:
a) den wirtschaftlichen und den volkswirtschaftlich, ökologisch und sozial
nachhaltigen Einsatz der öffentlichen Mittel;
b) die Transparenz des Vergabeverfahrens;
c) die Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung der Anbieter;
d) die Förderung des wirksamen, fairen Wettbewerbs unter den Anbietern,
insbesondere durch Massnahmen gegen unzulässige
Wettbewerbsabreden und Korruption.

## Art. 3 {#art_3}

Begriffe
In dieser Vereinbarung bedeuten:
a) Anbieter1: natürliche oder juristische Person des privaten oder
öffentlichen Rechts oder Gruppe solcher Personen, die Leistungen
anbieten, sich um die Teilnahme an einer öffentlichen Ausschreibung,
die Übertragung einer öffentlichen Aufgabe oder die Erteilung einer
Konzession bewerben;
b) öffentliches Unternehmen: Unternehmen, auf das staatliche Behörden
aufgrund von Eigentum, finanzieller Beteiligung oder der für das
Unternehmen einschlägigen Vorschriften unmittelbar oder mittelbar
__________
1 Im Interesse der besseren Lesbarkeit wird in dieser Vereinbarung nur die männliche Form
verwendet.
einen beherrschenden Einfluss ausüben können; ein beherrschender
Einfluss wird vermutet, wenn das Unternehmen mehrheitlich durch den
Staat oder durch andere öffentliche Unternehmen finanziert wird, wenn
es hinsichtlich seiner Leitung der Aufsicht durch den Staat oder durch
andere öffentliche Unternehmen unterliegt oder wenn dessen
Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus
Mitgliedern besteht, die vom Staat oder von anderen öffentlichen
Unternehmen ernannt worden sind;
c) Staatsvertragsbereich: Geltungsbereich der internationalen
Verpflichtungen der Schweiz über das öffentliche Beschaffungswesen;
d) Arbeitsbedingungen: zwingende Vorschriften des Obligationenrechts
vom 30. März 19112 über den Arbeitsvertrag, normative Bestimmungen
der Gesamtarbeitsverträge und der Normalarbeitsverträge oder, wo diese
fehlen, die orts- und branchenüblichen Arbeitsbedingungen;
e) Arbeitsschutzbestimmungen: Vorschriften des öffentlichen
Arbeitsrechts, einschliesslich der Bestimmungen des Arbeitsgesetzes
vom 13. März 19643 und des zugehörigen Ausführungsrechts sowie der
Bestimmungen zur Unfallverhütung.
f) Einrichtung des öffentlichen Rechts: jede Einrichtung, die
- zum besonderen Zweck gegründet wurde, im öffentlichen
Interesse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen;
- Rechtspersönlichkeit besitzt; und
- überwiegend vom Staat, von Gebietskörperschaften oder von
anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts finanziert wird,
hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht durch Letztere unterliegt
oder deren Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan
mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die vom Staat, von den
Gebietskörperschaften oder von anderen Einrichtungen des
öffentlichen Rechts ernannt worden sind;
g) staatliche Behörden: der Staat, die Gebietskörperschaften, Einrichtungen
des öffentlichen Rechts und Verbände, die aus einer oder mehreren dieser
Körperschaften oder Einrichtungen des öffentlichen Rechts bestehen.
__________
2 SR 220
3 SR 822.11
2. KAPITEL
Geltungsbereich
1. Abschnitt: Subjektiver Geltungsberiech

## Art. 4 {#art_4}

Auftraggeber
1 Im Staatsvertragsbereich unterstehen dieser Vereinbarung die staatlichen
Behörden sowie zentrale und dezentrale Verwaltungseinheiten,
einschliesslich der Einrichtungen des öffentlichen Rechts auf Kantons-,
Bezirks- und Gemeindeebene im Sinne des kantonalen und kommunalen
Rechts, mit Ausnahme ihrer gewerblichen Tätigkeiten.
2 Im Staatsvertragsbereich unterstehen dieser Vereinbarung ebenso staatliche
Behörden sowie öffentliche und private Unternehmen, die öffentliche
Dienstleistungen erbringen und die mit ausschliesslichen oder besonderen
Rechten ausgestattet sind soweit sie Tätigkeiten in einem der nachfolgenden
Sektoren in der Schweiz ausüben:
a) Bereitstellen oder Betreiben fester Netze zur Versorgung der
Öffentlichkeit im Zusammenhang mit der Produktion, dem Transport
oder der Verteilung von Trinkwasser oder die Versorgung dieser Netze
mit Trinkwasser;
b) Bereitstellen oder Betreiben fester Netze zur Versorgung der
Öffentlichkeit im Zusammenhang mit der Produktion, der Fortleitung
oder der Verteilung von elektrischer Energie oder die Versorgung dieser
Netze mit elektrischer Energie;
c) Betreiben von Netzen zur Versorgung der Öffentlichkeit im Bereich des
Verkehrs durch Stadtbahn, automatische Systeme, Strassenbahn,
Trolleybus, Bus oder Kabelbahn;
d) Versorgung von Beförderungsunternehmen im Luftverkehr mit
Flughäfen oder anderen Verkehrsendeinrichtungen;
e) Versorgung von Beförderungsunternehmen im Binnenschiffsverkehr mit
Häfen oder anderen Verkehrsendeinrichtungen;
f) Bereitstellen oder Betreiben von Eisenbahnen einschliesslich des darauf
durchgeführten Verkehrs;
g) Bereitstellen oder Betreiben fester Netze zur Versorgung der
Öffentlichkeit im Zusammenhang mit der Produktion, dem Transport
oder der Verteilung von Gas oder Wärme oder Versorgung dieser Netze
mit Gas oder Wärme; oder
h) Nutzung eines geographisch abgegrenzten Gebiets zum Zweck der Suche
oder Förderung von Erdöl, Gas, Kohle oder anderen Festbrennstoffen.
3 Die Auftraggeber nach Absatz 2 unterstehen dieser Vereinbarung nur bei
Beschaffungen für den beschriebenen Tätigkeitsbereich, nicht aber für ihre
übrigen Tätigkeiten.
4 Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs unterstehen dieser Vereinbarung
überdies:
a) andere Träger kantonaler und kommunaler Aufgaben, mit Ausnahme
ihrer gewerblichen Tätigkeiten;
b) Objekte und Leistungen, die zu mehr als 50 Prozent der Gesamtkosten
mit öffentlichen Geldern subventioniert werden.
5 Führt eine Drittperson die Vergabe eines öffentlichen Auftrags für einen
oder mehrere Auftraggeber durch, so untersteht diese Drittperson dieser
Vereinbarung wie der von ihm vertretene Auftraggeber.

## Art. 5 {#art_5}

Anwendbares Recht
1 Beteiligen sich mehrere dem Bundesrecht und dieser Vereinbarung
unterstellte Auftraggeber an einer Beschaffung, so ist das Recht des
Gemeinwesens anwendbar, dessen Auftraggeber den grössten Teil an der
Finanzierung trägt. Überwiegt der kantonale Anteil insgesamt den
Bundesanteil, so kommt diese Vereinbarung zur Anwendung.
2 Beteiligen sich mehrere dieser Vereinbarung unterstellte Auftraggeber an
einer Beschaffung, so ist das Recht desjenigen Kantons anwendbar, der den
grössten Anteil an der Finanzierung trägt.
3 Mehrere an einer Beschaffung beteiligte Auftraggeber sind im
gegenseitigen Einvernehmen befugt, eine gemeinsame Beschaffung in
Abweichung von den vorstehenden Grundsätzen dem Recht eines beteiligten
Auftraggebers zu unterstellen.
4 Eine Beschaffung, deren Ausführung nicht im Rechtsgebiet des
Auftraggebers erfolgt, untersteht wahlweise dem Recht am Sitz des
Auftraggebers oder am Ort, wo die Leistungen hauptsächlich erbracht
werden.
5 Eine Beschaffung durch eine gemeinsame Trägerschaft untersteht dem
Recht am Sitz der Trägerschaft. Hat diese keinen Sitz, findet das Recht am
Ort Anwendung, wo die Leistungen hauptsächlich erbracht werden.
6 Öffentliche oder private Unternehmen mit ausschliesslichen oder
besonderen Rechten, die ihnen durch den Bund verliehen wurden, oder die
Aufgaben im nationalen Interesse erbringen, können wählen, ob sie ihre
Beschaffungen dem Recht an ihrem Sitz oder dem Bundesrecht unterstellen.

## Art. 6 {#art_6}

Anbieter
1 Nach dieser Vereinbarung sind Anbieter aus der Schweiz zum Angebot
zugelassen sowie Anbieter aus Staaten, denen gegenüber die Schweiz sich
vertraglich zur Gewährung des Marktzutritts verpflichtet hat, Letzteres im
Rahmen der gegenseitig eingegangenen Verpflichtungen.
2 Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs werden ausländische Anbieter aus
Staaten zum Angebot zugelassen, soweit diese Gegenrecht gewähren oder
soweit der Auftraggeber dies zulässt.
3 Der Bundesrat führt eine Liste der Staaten, die sich gegenüber der Schweiz
zur Gewährung des Marktzutritts verpflichtet haben. Die Liste wird
periodisch nachgeführt.
4 Die Kantone können Vereinbarungen mit den Grenzregionen und
Nachbarstaaten abschliessen.

## Art. 7 {#art_7}

Befreiung von der Unterstellung
1 Herrscht in einem Sektorenmarkt nach Artikel 4 Absatz 2 wirksamer
Wettbewerb, kann das Interkantonale Organ für das öffentliche
Beschaffungswesen (InöB) dem Bundesrat vorschlagen, die entsprechenden
Beschaffungen ganz oder teilweise von der Unterstellung unter diese
Vereinbarung zu befreien. Im betroffenen Sektorenmarkt tätige Auftraggeber
sind berechtigt, zu Handen des InöB ein diesbezügliches Gesuch zu stellen.
2 Eine Befreiung gilt für die entsprechenden Beschaffungen aller im
betroffenen Sektorenmarkt tätigen Auftraggeber.
2. Abschnitt: Objektiver Geltungsbereich

## Art. 8 {#art_8}

Öffentlicher Auftrag
1 Ein öffentlicher Auftrag ist ein Vertrag, der zwischen Auftraggeber und
Anbieter abgeschlossen wird und der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe
dient. Er ist gekennzeichnet durch seine Entgeltlichkeit sowie den Austausch
von Leistung und Gegenleistung, wobei die charakteristische Leistung durch
den Anbieter erbracht wird.
2 Es werden folgende Leistungen unterschieden:
a) Bauleistungen (Bauhaupt- und Baunebengewerbe);
b) Lieferungen;
c) Dienstleistungen.
3 Gemischte Aufträge setzen sich aus unterschiedlichen Leistungen nach
Absatz 2 zusammen und bilden ein Gesamtgeschäft. Die Qualifikation des
Gesamtgeschäfts folgt der finanziell überwiegenden Leistung. Leistungen
dürfen nicht mit der Absicht oder Wirkung gemischt oder gebündelt werden,
die Bestimmungen dieser Vereinbarung zu umgehen.

## Art. 9 {#art_9}

Übertragung öffentlicher Aufgaben und Verleihung von
Konzessionen
Die Übertragung einer öffentlichen Aufgabe oder die Verleihung einer
Konzession gilt als öffentlicher Auftrag, wenn dem Anbieter dadurch
ausschliessliche oder besondere Rechte zukommen, die er im öffentlichen
Interesse wahrnimmt, und ihm dafür direkt oder indirekt ein Entgelt oder eine
Abgeltung zukommt. Spezialgesetzliche Bestimmungen des Bundesrechts
und des kantonalen Rechts gehen vor.

## Art. 10 {#art_10}

Ausnahmen
1 Diese Vereinbarung findet keine Anwendung auf:
a) die Beschaffung von Leistungen im Hinblick auf den gewerblichen
Verkauf oder Wiederverkauf oder im Hinblick auf die Verwendung in
der Produktion oder im Angebot von Leistungen für einen gewerblichen
Verkauf oder Wiederverkauf;
b) den Erwerb, die Miete oder die Pacht von Grundstücken, Bauten und
Anlagen sowie der entsprechenden Rechte daran;
c) die Ausrichtung von Finanzhilfen;
d) Verträge über Finanzdienstleistungen im Zusammenhang mit Ausgabe,
Ankauf, Verkauf, Übertragung oder Verwaltung von Wertpapieren oder
anderen Finanzinstrumenten sowie Dienstleistungen der Zentralbanken;
e) Aufträge an Behinderteninstitutionen, Organisationen der
Arbeitsintegration, Wohltätigkeitseinrichtungen und Strafanstalten;
f) die Verträge des Personalrechts;
g) die öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtungen der Kantone und
Gemeinden.
2 Diese Vereinbarung findet zudem keine Anwendung auf die Beschaffung
von Leistungen:
a) bei Anbietern, denen ein ausschliessliches Recht zur Erbringung solcher
Leistungen zusteht;
b) bei anderen, rechtlich selbständigen Auftraggebern, die ihrerseits dem
Beschaffungsrecht unterstellt sind, soweit diese Auftraggeber diese
Leistungen nicht im Wettbewerb mit privaten Anbietern erbringen;
c) bei unselbständigen Organisationseinheiten des Auftraggebers;
d) bei Anbietern, über die der Auftraggeber eine Kontrolle ausübt, die der
Kontrolle über seine eigenen Dienststellen entspricht, soweit diese
Unternehmen ihre Leistungen im Wesentlichen für den Auftraggeber
erbringen.
3 Diese Vereinbarung findet sodann keine Anwendung auf öffentliche
Aufträge,
a) wenn dies für den Schutz und die Aufrechterhaltung der äusseren oder
inneren Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung als erforderlich
erachtet wird;
b) soweit dies erforderlich ist zum Schutz der Gesundheit oder des Lebens
von Menschen oder zum Schutz der Tier- und Pflanzenwelt;
c) soweit deren Ausschreibung Rechte des geistigen Eigentums verletzen
würde.
3. KAPITEL

## Art. 11 Allgemeine Grundsätze {#art_11}

Verfahrensgrundsätze
Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge beachtet der Auftraggeber folgende
Verfahrensgrundsätze:
a) er führt Vergabeverfahren transparent, objektiv und unparteiisch durch;
b) er trifft Massnahmen gegen Interessenkonflikte, unzulässige
Wettbewerbsabreden und Korruption;
c) er achtet in allen Phasen des Verfahrens auf die Gleichbehandlung der
Anbieter;
d) er verzichtet auf Abgebotsrunden;
e) er wahrt den vertraulichen Charakter der Angaben der Anbieter.

## Art. 12 {#art_12}

Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen, der
Arbeitsbedingungen, der Lohngleichheit und des Umweltrechts
1 Für die im Inland zu erbringenden Leistungen vergibt der Auftraggeber
einen öffentlichen Auftrag nur an Anbieter, welche die im Inland
massgeblichen Arbeitsschutzbestimmungen und Arbeitsbedingungen, die
Melde- und Bewilligungspflichten nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni
20054 gegen die Schwarzarbeit (BGSA), sowie die Bestimmungen über die
__________
4 SR 822.41
Gleichbehandlung von Frau und Mann in Bezug auf die Lohngleichheit
einhalten.
2 Für die im Ausland zu erbringenden Leistungen vergibt der Auftraggeber
einen öffentlichen Auftrag nur an Anbieter, welche mindestens die
Kernübereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) nach
Massgabe von Anhang 3 einhalten. Der Auftraggeber kann darüber hinaus
die Einhaltung weiterer wesentlicher internationaler Arbeitsstandards
fordern und entsprechende Nachweise verlangen sowie Kontrollen
vereinbaren.
3 Der Auftraggeber vergibt einen öffentlichen Auftrag nur an Anbieter,
welche mindestens die am Ort der Leistung geltenden rechtlichen
Vorschriften zum Schutz der Umwelt und zur Erhaltung der natürlichen
Ressourcen einhalten; dazu gehören im Inland die Bestimmungen des
schweizerischen Umweltrechts und im Ausland die vom Bundesrat
bezeichneten internationalen Übereinkommen zum Schutz der Umwelt nach
Massgabe von Anhang 4.
4 Die Subunternehmer sind verpflichtet, die Anforderungen nach den
Absätzen 1 bis 3 einzuhalten. Diese Verpflichtungen sind in die
Vereinbarungen zwischen den Anbietern und den Subunternehmern
aufzunehmen.
5 Der Auftraggeber kann die Einhaltung der Anforderungen nach den
Absätzen 1 bis 3 kontrollieren oder die Kontrolle Dritten übertragen, soweit
diese Aufgabe nicht einer spezialgesetzlichen Behörde oder einer anderen
geeigneten Instanz, insbesondere einem paritätischen Kontrollorgan,
übertragen wurde. Für die Durchführung dieser Kontrollen kann der
Auftraggeber der Behörde oder dem Kontrollorgan die erforderlichen
Auskünfte erteilen sowie Unterlagen zur Verfügung stellen. Auf Verlangen
hat der Anbieter die erforderlichen Nachweise zu erbringen.
6 Die mit der Einhaltung der Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 3
befassten Behörden und Kontrollorgane erstatten dem Auftraggeber Bericht
über die Ergebnisse der Kontrollen und über allfällige getroffene
Massnahmen.

## Art. 13 {#art_13}

Ausstand
1 Am Vergabeverfahren dürfen auf Seiten des Auftraggebers oder eines
Expertengremiums keine Personen mitwirken, die:
a) an einem Auftrag ein persönliches Interesse haben;
b) mit einem Anbieter oder mit einem Mitglied eines seiner Organe durch
Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden sind oder eine faktische
Lebensgemeinschaft führen;
c) mit einem Anbieter oder mit einem Mitglied eines seiner Organe in
gerader Linie oder bis zum dritten Grad in der Seitenlinie verwandt oder
verschwägert sind;
d) Vertreter eines Anbieters sind oder für einen Anbieter in der gleichen
Sache tätig waren; oder
e) aufgrund anderer Umstände die für die Durchführung öffentlicher
Beschaffungen erforderliche Unabhängigkeit vermissen lassen.
2 Ein Ausstandsbegehren ist unmittelbar nach Kenntnis des Ausstandgrundes
vorzubringen.
3 Über Ausstandsbegehren entscheidet der Auftraggeber oder das
Expertengremium unter Ausschluss der betreffenden Person.
4 Der Auftraggeber kann in der Ausschreibung vorgeben, dass Anbieter, die
bei Wettbewerben und Studienaufträgen in einem ausstandsbegründenden
Verhältnis zu einem Jurymitglied stehen, vom Verfahren ausgeschlossen
sind.

## Art. 14 {#art_14}

Vorbefassung
1 Anbieter, die an der Vorbereitung eines Vergabeverfahrens beteiligt waren,
sind zum Angebot nicht zugelassen, wenn der ihnen dadurch entstandene
Wettbewerbsvorteil nicht mit geeigneten Mitteln ausgeglichen werden kann
und wenn der Ausschluss den wirksamen Wettbewerb unter den Anbietern
nicht gefährdet.
2 Geeignete Mittel, um den Wettbewerbsvorteil auszugleichen, sind
insbesondere:
a) die Weitergabe aller wesentlichen Angaben über die Vorarbeiten;
b) die Bekanntgabe der an der Vorbereitung Beteiligten;
c) die Verlängerung der Mindestfristen.
3 Eine der öffentlichen Ausschreibung vorgelagerte Marktabklärung durch
den Auftraggeber führt nicht zur Vorbefassung der angefragten Anbieter.
Der Auftraggeber gibt die Ergebnisse der Marktabklärung in den
Ausschreibungsunterlagen bekannt.

## Art. 15 {#art_15}

Bestimmung des Auftragswerts
1 Der Auftraggeber schätzt den voraussichtlichen Auftragswert.
2 Ein öffentlicher Auftrag darf nicht aufgeteilt werden, um Bestimmungen
dieser Vereinbarung zu umgehen.
3 Für die Schätzung des Auftragswerts ist die Gesamtheit der
auszuschreibenden Leistungen oder Entgelte, soweit sie sachlich oder
rechtlich eng zusammenhängen, zu berücksichtigen. Alle Bestandteile der
Entgelte sind einzurechnen, einschliesslich Verlängerungsoptionen und
Optionen auf Folgeaufträge sowie sämtliche zu erwartenden Prämien,
Gebühren, Kommissionen und Zinsen, ohne die Mehrwertsteuer.
4 Bei Verträgen mit bestimmter Laufzeit errechnet sich der Auftragswert
anhand der kumulierten Entgelte über die bestimmte Laufzeit, einschliesslich
allfälliger Verlängerungsoptionen. Die bestimmte Laufzeit darf in der Regel
5 Jahre nicht übersteigen. In begründeten Fällen kann eine längere Laufzeit
vorgesehen werden.
5 Bei Verträgen mit unbestimmter Laufzeit errechnet sich der Auftragswert
anhand des monatlichen Entgelts multipliziert mit 48.
6 Bei Verträgen über wiederkehrend benötigte Leistungen errechnet sich der
Auftragswert aufgrund des geleisteten Entgelts für solche Leistungen
während der letzten 12 Monate oder, bei einer Erstbeauftragung, anhand des
geschätzten Bedarfs über die nächsten 12 Monate.
4. Kapitel Vergabeverfahren

## Art. 16 {#art_16}

Schwellenwerte
1 Die Wahl des Verfahrens richtet sich danach, ob ein Auftrag einen
Schwellenwert nach den Anhängen 1 und 2 erreicht. Das InöB passt die
Schwellenwerte nach Konsultation des Bundesrates periodisch gemäss den
internationalen Verpflichtungen an.
2 Bei einer Anpassung der internationalen Verpflichtungen hinsichtlich der
Schwellenwerte garantiert der Bund den Kantonen die Mitwirkung.
3 Erreicht der Gesamtwert mehrerer Bauleistungen für die Realisierung eines
Bauwerks den Schwellenwert des Staatsvertragsbereichs, so finden die
Bestimmungen dieser Vereinbarung für Beschaffungen im
Staatsvertragsbereich Anwendung. Erreichen jedoch die Werte der einzelnen
Leistungen nicht zwei Millionen Franken und überschreitet der Wert dieser
Leistungen zusammengerechnet nicht 20 Prozent des Gesamtwerts des
Bauwerks, so finden für diese Leistungen die Bestimmungen für
Beschaffungen ausserhalb des Staatsvertragsbereichs Anwendung
(Bagatellklausel).
4 Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs wird das massgebliche Verfahren für
Bauleistungen anhand des Wertes der einzelnen Leistungen bestimmt.

## Art. 17 {#art_17}

Verfahrensarten
In Abhängigkeit vom Auftragswert und der Schwellenwerte werden
öffentliche Aufträge nach Wahl des Auftraggebers entweder im offenen
Verfahren, im selektiven Verfahren, im Einladungsverfahren oder im
freihändigen Verfahren vergeben.

## Art. 18 {#art_18}

Offenes Verfahren
1 Im offenen Verfahren schreibt der Auftraggeber den Auftrag öffentlich aus.
2 Alle Anbieter können ein Angebot einreichen.

## Art. 19 {#art_19}

Selektives Verfahren
1 Im selektiven Verfahren schreibt der Auftraggeber den Auftrag öffentlich
aus und fordert die Anbieter auf, vorerst einen Antrag auf Teilnahme zu
stellen.
2 Der Auftraggeber wählt die Anbieter, die ein Angebot einreichen dürfen,
aufgrund ihrer Eignung aus.
3 Der Auftraggeber kann die Zahl der zum Angebot zugelassenen Anbieter
so weit beschränken, als ein wirksamer Wettbewerb gewährleistet bleibt. Es
werden wenn möglich mindestens drei Anbieter zum Angebot zugelassen.

## Art. 20 {#art_20}

Einladungsverfahren
1 Das Einladungsverfahren findet Anwendung für öffentliche Aufträge
ausserhalb des Staatsvertragsbereichs nach Massgabe der Schwellenwerte
von Anhang 2.
2 Im Einladungsverfahren bestimmt der Auftraggeber, welche Anbieter er
ohne öffentliche Ausschreibung zur Angebotsabgabe einladen will. Zu
diesem Zweck erstellt er Ausschreibungsunterlagen. Es werden wenn
möglich mindestens drei Angebote eingeholt.

## Art. 21 {#art_21}

Freihändiges Verfahren
1 Im freihändigen Verfahren vergibt der Auftraggeber einen öffentlichen
Auftrag direkt ohne Ausschreibung. Der Auftraggeber ist berechtigt,
Vergleichsofferten einzuholen und Verhandlungen durchzuführen.
2 Der Auftraggeber kann einen Auftrag unabhängig vom Schwellenwert
freihändig vergeben, wenn eine der nachstehenden Voraussetzungen erfüllt
ist:
a) es gehen im offenen Verfahren, im selektiven Verfahren oder im
Einladungsverfahren keine Angebote oder keine Teilnahmeanträge ein,
kein Angebot entspricht den wesentlichen Anforderungen der
Ausschreibung oder den technischen Spezifikationen oder es erfüllt kein
Anbieter die Eignungskriterien;
b) es bestehen hinreichende Anhaltspunkte, dass alle im offenen Verfahren,
im selektiven Verfahren oder im Einladungsverfahren eingegangenen
Angebote auf einer unzulässigen Wettbewerbsabrede beruhen;
c) aufgrund der technischen oder künstlerischen Besonderheiten des
Auftrags oder aus Gründen des Schutzes geistigen Eigentums kommt nur
ein Anbieter in Frage, und es gibt keine angemessene Alternative;
d) aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse wird die Beschaffung so
dringlich, dass selbst mit verkürzten Fristen kein offenes oder selektives
Verfahren und kein Einladungsverfahren durchgeführt werden kann;
e) ein Wechsel des Anbieters für Leistungen zur Ersetzung, Ergänzung oder
Erweiterung bereits erbrachter Leistungen ist aus wirtschaftlichen oder
technischen Gründen nicht möglich, würde erhebliche Schwierigkeiten
bereiten oder substanzielle Mehrkosten mit sich bringen;
f) der Auftraggeber beschafft Erstanfertigungen (Prototypen) oder
neuartige Leistungen, die auf sein Verlangen im Rahmen eines
Forschungs-, Versuchs-, Studien- oder Neuentwicklungsauftrags
hergestellt oder entwickelt werden;
g) der Auftraggeber beschafft Leistungen an Warenbörsen;
h) der Auftraggeber kann Leistungen im Rahmen einer günstigen, zeitlich
befristeten Gelegenheit zu einem Preis beschaffen, der erheblich unter
den üblichen Preisen liegt (insbesondere bei Liquidationsverkäufen);
i) der Auftraggeber vergibt den Folgeauftrag an den Gewinner eines
Planungs- oder Gesamtleistungswettbewerbs oder eines
Auswahlverfahrens zu Planungs- oder Gesamtleistungsstudien; dabei
müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
1. das vorausgehende Verfahren wurde in Übereinstimmung mit den
Grundsätzen der Vereinbarung durchgeführt;
2. die Lösungsvorschläge wurden von einem unabhängigen
Expertengremium beurteilt;
3. der Auftraggeber hat sich in der Ausschreibung vorbehalten, den
Folgeauftrag oder die Koordination freihändig zu vergeben.
3 Der Auftraggeber erstellt über jeden nach Massgabe von Absatz 2
vergebenen Auftrag eine Dokumentation mit folgendem Inhalt:
a) Name des Auftraggebers und des berücksichtigten Anbieters;
b) Art und Wert der beschafften Leistung;
c) Erklärung der Umstände und Bedingungen, welche die Anwendung des
freihändigen Verfahrens rechtfertigen.

## Art. 22 {#art_22}

Wettbewerbe sowie Studienaufträge
Der Auftraggeber, der einen Planungs- oder Gesamtleistungswettbewerb
veranstaltet oder Studienaufträge erteilt, regelt im Rahmen der Grundsätze
dieser Vereinbarung das Verfahren im Einzelfall. Er kann auf einschlägige
Bestimmungen von Fachverbänden verweisen.

## Art. 23 {#art_23}

Elektronische Auktionen
1 Der Auftraggeber kann für die Beschaffung standardisierter Leistungen im
Rahmen eines Verfahrens nach dieser Vereinbarung eine elektronische
Auktion durchführen. Dabei werden die Angebote nach einer ersten
vollständigen Bewertung überarbeitet und mittels elektronischer Hilfsmittel
und allenfalls mehrfacher Durchgänge neu geordnet. In der Ausschreibung
ist darauf hinzuweisen.
2 Die elektronische Auktion erstreckt sich:
a) auf die Preise, wenn der Zuschlag für den niedrigsten Gesamtpreis erteilt
wird; oder
b) auf die Preise und die Werte für quantifizierbare Komponenten wie
Gewicht, Reinheit oder Qualität, wenn der Zuschlag für das
vorteilhafteste Angebot erteilt wird.
3 Der Auftraggeber prüft, ob die Anbieter die Eignungskriterien und ob die
Angebote die technischen Spezifikationen erfüllen. Er nimmt anhand der
Zuschlagskriterien und der dafür festgelegten Gewichtung eine erste
Bewertung der Angebote vor. Vor Beginn der Auktion stellt er jedem
Anbieter zur Verfügung:
a) die automatische Bewertungsmethode, einschliesslich der auf den
genannten Zuschlagskriterien beruhenden mathematischen Formel;
b) das Ergebnis der ersten Bewertung seines Angebots; und
c) alle weiteren relevanten Informationen zur Abwicklung der Auktion.
4 Alle zugelassenen Anbieter werden gleichzeitig und auf elektronischem
Weg aufgefordert, neue beziehungsweise angepasste Angebote einzureichen.
Der Auftraggeber kann die Zahl der zugelassenen Anbieter beschränken,
sofern er dies in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen
bekannt gegeben hat.
5 Die elektronische Auktion kann mehrere aufeinander folgende Durchgänge
umfassen. Der Auftraggeber informiert alle Anbieter in jedem Durchgang
über ihren jeweiligen Rang.

## Art. 24 {#art_24}

Dialog
1 Bei komplexen Aufträgen, bei intellektuellen Dienstleistungen oder bei der
Beschaffung innovativer Leistungen kann ein Auftraggeber im Rahmen
eines offenen oder selektiven Verfahrens einen Dialog durchführen mit dem
Ziel, den Leistungsgegenstand zu konkretisieren sowie die Lösungswege
oder Vorgehensweisen zu ermitteln und festzulegen. Auf den Dialog ist in
der Ausschreibung hinzuweisen.
2 Der Dialog darf nicht zum Zweck geführt werden, Preise und Gesamtpreise
zu verhandeln.
3 Der Auftraggeber formuliert und erläutert seine Bedürfnisse und
Anforderungen in der Ausschreibung
oder in den Ausschreibungsunterlagen. Er gibt ausserdem bekannt:
a) den Ablauf des Dialogs;
b) die möglichen Inhalte des Dialogs;
c) ob und wie die Teilnahme am Dialog und die Nutzung der
Immaterialgüterrechte sowie der Kenntnisse und Erfahrungen des
Anbieters entschädigt werden;
d) die Fristen und Modalitäten zur Einreichung des endgültigen Angebots.
4 Der Auftraggeber kann die Zahl der teilnehmenden Anbieter nach
sachlichen und transparenten Kriterien reduzieren.
5 Er dokumentiert den Ablauf und den Inhalt des Dialogs in geeigneter und
nachvollziehbarer Weise.

## Art. 25 {#art_25}

Rahmenverträge
1 Der Auftraggeber kann Vereinbarungen mit einem oder mehreren
Anbietern ausschreiben, die zum Ziel haben, die Bedingungen für die
Leistungen, die im Laufe eines bestimmten Zeitraums bezogen werden
sollen, festzulegen, insbesondere in Bezug auf deren Preis und
gegebenenfalls die in Aussicht genommenen Mengen. Gestützt auf einen
solchen Rahmenvertrag kann der Auftraggeber während dessen Laufzeit
Einzelverträge abschliessen.
2 Rahmenverträge dürfen nicht mit der Absicht oder der Wirkung verwendet
werden, den Wettbewerb zu behindern oder zu beseitigen.
3 Die Laufzeit eines Rahmenvertrags beträgt höchstens fünf Jahre. Eine
automatische Verlängerung ist nicht möglich. In begründeten Fällen kann
eine längere Laufzeit vorgesehen werden.
4 Wird ein Rahmenvertrag mit nur einem Anbieter abgeschlossen, so werden
die auf diesem Rahmenvertrag beruhenden Einzelverträge entsprechend den
Bedingungen des Rahmenvertrags abgeschlossen. Für den Abschluss der
Einzelverträge kann der Auftraggeber den jeweiligen Vertragspartner
schriftlich auffordern, sein Angebot zu vervollständigen.
5 Werden auszureichenden Gründen Rahmenverträge mit mehreren
Anbietern abgeschlossen, so erfolgt der Abschluss von Einzelverträgen nach
Wahl des Auftraggebers entweder nach den Bedingungen des jeweiligen
Rahmenvertrags ohne erneuten Aufruf zur Angebotseinreichung oder nach
folgendem Verfahren:
a) vor Abschluss jedes Einzelvertrags konsultiert der Auftraggeber
schriftlich die Vertragspartner und teilt ihnen den konkreten Bedarf mit;
b) der Auftraggeber setzt den Vertragspartnern eine angemessene Frist für
die Abgabe der Angebote für jeden Einzelvertrag;
c) die Angebote sind schriftlich einzureichen und während der Dauer, die
in der Anfrage genannt ist, verbindlich;
d) der Auftraggeber schliesst den Einzelvertrag mit demjenigen
Vertragspartner ab, der gestützt auf die in den Ausschreibungsunterlagen
oder im Rahmenvertrag definierten Kriterien das beste Angebot
unterbreitet.
5. KAPITEL

## Art. 26 Vergabeanforderungen {#art_26}

Teilnahmebedingungen
1 Der Auftraggeber stellt im Rahmen des Vergabeverfahrens und bei der
Erbringung der zugeschlagenen Leistungen sicher, dass der Anbieter und
seine Subunternehmer die Teilnahmebedingungen, namentlich die
Voraussetzungen nach Artikel 12, erfüllen, die fälligen Steuern und
Sozialversicherungsbeiträge bezahlt haben und auf unzulässige
Wettbewerbsabreden verzichten.
2 Er kann vom Anbieter verlangen, dass dieser die Einhaltung der
Teilnahmebedingungen insbesondere mit einer Selbstdeklaration oder der
Aufnahme in ein Verzeichnis nachweist.
3 Er gibt in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen
bekannt, zu welchem Zeitpunkt welche Nachweise einzureichen sind.

## Art. 27 {#art_27}

Eignungskriterien
1 Der Auftraggeber legt in der Ausschreibung oder in den
Ausschreibungsunterlagen die Kriterien zur Eignung des Anbieters
abschliessend fest. Die Kriterien müssen im Hinblick auf das
Beschaffungsvorhaben objektiv erforderlich und überprüfbar sein.
2 Die Eignungskriterien können insbesondere die fachliche, finanzielle,
wirtschaftliche, technische und organisatorische Leistungsfähigkeit sowie
die Erfahrung des Anbieters betreffen.
3 Der Auftraggeber gibt in der Ausschreibung oder in den
Ausschreibungsunterlagen bekannt, zu welchem Zeitpunkt welche
Nachweise einzureichen sind.
4 Er darf nicht zur Bedingung machen, dass der Anbieter bereits einen oder
mehrere öffentliche Aufträge eines dieser Vereinbarung unterstellten
Auftraggebers erhalten hat.

## Art. 28 {#art_28}

Verzeichnisse
1 Der Auftraggeber oder die nach gesetzlicher Anordnung zuständige
Behörde kann ein Verzeichnis der Anbieter führen, die aufgrund ihrer
Eignung die Voraussetzungen zur Übernahme öffentlicher Aufträge erfüllen.
2 Folgende Angaben sind auf der Internetplattform von Bund und Kantonen
zu veröffentlichen:
a) Fundstelle des Verzeichnisses;
b) Informationen über die zu erfüllenden Kriterien;
c) Prüfungsmethoden und Eintragungsbedingungen;
d) Dauer der Gültigkeit und Verfahren zur Erneuerung des Eintrags.
3 Ein transparentes Verfahren muss sicherstellen, dass die
Gesuchseinreichung, die Prüfung oder die Nachprüfung der Eignung sowie
die Eintragung eines Gesuchstellers in das Verzeichnis oder deren
Streichung aus dem Verzeichnis jederzeit möglich sind.
4 In einem konkreten Beschaffungsvorhaben sind auch Anbieter zugelassen,
die nicht in einem Verzeichnis aufgeführt sind, sofern sie den
Eignungsnachweis erbringen.
5 Wird das Verzeichnis aufgehoben, so werden die darin aufgeführten
Anbieter informiert.

## Art. 29 {#art_29}

Zuschlagskriterien
1 Der Auftraggeber prüft die Angebote anhand leistungsbezogener
Zuschlagskriterien. Neben dem Preis und der Qualität einer Leistung kann er
insbesondere Kriterien wie Zweckmässigkeit, Termine, technischer Wert,
Wirtschaftlichkeit, Lebenszykluskosten, Ästhetik, Nachhaltigkeit,
Plausibilität des Angebots, Kreativität, Kundendienst, Lieferbedingungen,
Infrastruktur, Innovationsgehalt, Funktionalität, Servicebereitschaft,
Fachkompetenz oder Effizienz der Methodik berücksichtigen.
2 Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs kann der Auftraggeber ergänzend
berücksichtigen, inwieweit der Anbieter Ausbildungsplätze für Lernende in
der beruflichen Grundbildung, Arbeitsplätze für ältere Arbeitnehmende oder
eine Wiedereingliederung für Langzeitarbeitslose anbietet.
3 Der Auftraggeber gibt die Zuschlagskriterien und ihre Gewichtung in der
Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen bekannt. Sind
Lösungen, Lösungswege oder Vorgehensweisen Gegenstand der
Beschaffung, so kann auf eine Bekanntgabe der Gewichtung verzichtet
werden.
4 Für standardisierte Leistungen kann der Zuschlag ausschliesslich nach dem
Kriterium des niedrigsten Preises erfolgen.

## Art. 30 {#art_30}

Technische Spezifikationen
1 Der Auftraggeber bezeichnet in der Ausschreibung oder in den
Ausschreibungsunterlagen die erforderlichen technischen Spezifikationen.
Diese legen die Merkmale des Beschaffungsgegenstands wie Funktion,
Leistung, Qualität, Sicherheit und Abmessungen oder Produktionsverfahren
fest und regeln die Anforderungen an Kennzeichnung und Verpackung.
2 Bei der Festlegung der technischen Spezifikationen stützt sich der
Auftraggeber, soweit möglich und angemessen, auf internationale Normen,
ansonsten auf in der Schweiz verwendete technische Vorschriften,
anerkannte nationale Normen oder Branchenempfehlungen.
3 Bestimmte Firmen oder Marken, Patente, Urheberrechte, Designs oder
Typen sowie der Hinweis auf einen bestimmten Ursprung oder bestimmte
Produzenten sind als technische Spezifikationen nicht zulässig, es sei denn,
dass es keine andere hinreichend genaue oder verständliche Art und Weise
der Leistungsbeschreibung gibt und der Auftraggeber in diesem Fall in die
Ausschreibungsunterlagen die Worte «oder gleichwertig» aufnimmt. Die
Gleichwertigkeit ist durch den Anbieter nachzuweisen.
4 Der Auftraggeber kann technische Spezifikationen zur Erhaltung der
natürlichen Ressourcen oder zum Schutz der Umwelt vorsehen.

## Art. 31 {#art_31}

Bietergemeinschaften und Subunternehmer
1 Bietergemeinschaften und Subunternehmer sind zugelassen, soweit der
Auftraggeber dies in der Ausschreibung oder in den
Ausschreibungsunterlagen nicht ausschliesst oder beschränkt.
2 Mehrfachbewerbungen von Subunternehmern oder von Anbietern im
Rahmen von Bietergemeinschaften sind nur möglich, wenn sie in der
Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen ausdrücklich
zugelassen werden.
3 Die charakteristische Leistung ist grundsätzlich vom Anbieter zu erbringen.

## Art. 32 {#art_32}

Lose und Teilleistungen
1 Der Anbieter hat ein Gesamtangebot für den Beschaffungsgegenstand
einzureichen.
2 Der Auftraggeber kann den Beschaffungsgegenstand in Lose aufteilen und
an einen oder mehrere Anbieter vergeben.
3 Hat der Auftraggeber Lose gebildet, so können die Anbieter ein Angebot
für mehrere Lose einreichen, es sei denn, der Auftraggeber habe dies in der
Ausschreibung abweichend geregelt. Er kann festlegen, dass ein einzelner
Anbieter nur eine beschränkte Anzahl Lose erhalten kann.
4 Behält sich der Auftraggeber vor, von den Anbietern eine Zusammenarbeit
mit Dritten zu verlangen, so kündigt er dies in der Ausschreibung an.
5 Der Auftraggeber kann sich in der Ausschreibung vorbehalten,
Teilleistungen zuzuschlagen.

## Art. 33 {#art_33}

Varianten
1 Den Anbietern steht es frei, zusätzlich zum Angebot der in der
Ausschreibung beschriebenen Leistung Varianten vorzuschlagen. Der
Auftraggeber kann diese Möglichkeit in der Ausschreibung beschränken
oder ausschliessen.
2 Als Variante gilt jedes Angebot, mit dem das Ziel der Beschaffung auf
andere Art als vom Auftraggeber vorgesehen erreicht werden kann.

## Art. 34 {#art_34}

Formerfordernisse
1 Angebote und Anträge auf Teilnahme müssen schriftlich, vollständig und
fristgerecht gemäss den Angaben in der Ausschreibung oder in den
Ausschreibungsunterlagen eingereicht werden.
2 Sie können elektronisch eingereicht werden, wenn dies in der
Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen vorgesehen ist und die
seitens des Auftraggebers definierten Anforderungen eingehalten werden.
6. KAPITEL Ablauf des Vergabeverfahrens

## Art. 35 {#art_35}

Inhalt der Ausschreibung
Die Veröffentlichung einer Ausschreibung enthält mindestens folgende
Informationen:
a) Name und Adresse des Auftraggebers;
b) Auftrags- und Verfahrensart sowie die einschlägige CPV-
Klassifikation5, bei Dienstleistungen zusätzlich die einschlägige CPC-
Klassifikation6;
c) Beschreibung der Leistungen, einschliesslich der Art und Menge, oder
wenn die Menge unbekannt ist, eine diesbezügliche Schätzung, sowie
allfällige Optionen;
d) Ort und Zeitpunkt der Leistungserbringung;
e) gegebenenfalls eine Aufteilung in Lose, eine Beschränkung der Anzahl
Lose und eine Zulassung von Teilangeboten;
f) gegebenenfalls eine Beschränkung oder einen Ausschluss von
Bietergemeinschaften und Subunternehmern;
g) gegebenenfalls eine Beschränkung oder einen Ausschluss von Varianten;
h) bei wiederkehrend benötigten Leistungen wenn möglich eine Angabe des
Zeitpunktes der nachfolgenden Ausschreibung und gegebenenfalls einen
Hinweis, dass die Angebotsfrist verkürzt wird;
i) gegebenenfalls einen Hinweis, dass eine elektronische Auktion
stattfindet;
j) gegebenenfalls die Absicht, einen Dialog durchzuführen;
k) die Frist zur Einreichung von Angeboten oder Teilnahmeanträgen;
l) Formerfordernisse zur Einreichung von Angeboten oder
Teilnahmeanträgen, gegebenenfalls die Auflage, dass Leistung und Preis
in zwei separaten Couverts anzubieten sind;
m) Sprache oder Sprachen des Verfahrens und des Angebots;
n) die Eignungskriterien und die geforderten Nachweise;
o) bei einem selektiven Verfahren gegebenenfalls die Höchstzahl der
Anbieter, die zur Offertstellung eingeladen werden;
__________
5 CPV = «Common Procurement Vocabulary» (Gemeinsames Vokabular für öffentliche
Aufträge der Europäischen Union).
6 CPC = «Central Product Classification» (Zentrale Gütersystematik der Vereinten Nationen).
p) die Zuschlagskriterien sowie deren Gewichtung, sofern diese Angaben
nicht in den Ausschreibungsunterlagen enthalten sind;
q) gegebenenfalls den Vorbehalt, Teilleistungen zuzuschlagen;
r) die Gültigkeitsdauer der Angebote;
s) die Bezugsquelle für die Ausschreibungsunterlagen sowie
gegebenenfalls eine kostendeckende Gebühr;
t) einen Hinweis, ob die Beschaffung in den Staatsvertragsbereich fällt;
u) gegebenenfalls zum Verfahren zugelassene, vorbefasste Anbieter;
v) eine Rechtsmittelbelehrung.

## Art. 36 {#art_36}

Inhalt der Ausschreibungsunterlagen
Soweit diese Angaben nicht bereits in der Ausschreibung enthalten sind,
geben die Ausschreibungsunterlagen Aufschluss über:
a) Name und Adresse des Auftraggebers;
b) den Gegenstand der Beschaffung, einschliesslich technischer
Spezifikationen und Konformitätsbescheinigungen, Pläne, Zeichnungen
und notwendiger Instruktionen sowie Angaben zur nachgefragten
Menge;
c) Formerfordernisse und Teilnahmebedingungen für die Anbieter,
einschliesslich einer Liste mit Angaben und Unterlagen, welche die
Anbieter im Zusammenhang mit den Teilnahmebedingungen einreichen
müssen, sowie eine allfällige Gewichtung der Eignungskriterien;
d) die Zuschlagskriterien sowie deren Gewichtung;
e) wenn der Auftraggeber die Beschaffung elektronisch abwickelt:
allfällige Anforderungen an die Authentifizierung und Verschlüsselung
bei der elektronischen Einreichung von Informationen;
f) wenn der Auftraggeber eine elektronische Auktion vorsieht: die Regeln,
nach denen die Auktion durchgeführt wird, einschliesslich der
Bezeichnung jener Angebotselemente, die angepasst werden können und
anhand der Zuschlagskriterien bewertet werden;
g) das Datum, die Uhrzeit und den Ort für die Öffnung der Angebote, falls
die Angebote öffentlich geöffnet werden;
h) alle anderen für die Erstellung der Angebote erforderlichen Modalitäten
und Bedingungen, insbesondere die Angabe, in welcher Währung (in der
Regel Schweizerfranken) das Angebot einzureichen ist;
i) Termine für die Erbringung der Leistungen.

## Art. 37 {#art_37}

Angebotsöffnung
1 Im offenen und im selektiven Verfahren sowie im Einladungsverfahren
werden alle fristgerecht eingereichten Angebote durch mindestens zwei
Vertreter des Auftraggebers geöffnet.
2 Über die Öffnung der Angebote wird ein Protokoll erstellt. Darin sind
mindestens die Namen der anwesenden Personen, die Namen der Anbieter,
das Datum der Einreichung ihrer Angebote, allfällige Angebotsvarianten
sowie die jeweiligen Gesamtpreise der Angebote festzuhalten.
3 Sind Leistung und Preis in separaten Couverts anzubieten, so ist für die
Öffnung der Couverts nach den Absätzen 1 und 2 vorzugehen, wobei im
Protokoll über die Öffnung der zweiten Couverts nur die Gesamtpreise
festzuhalten sind.
4 Allen Anbietern wird spätestens nach dem Zuschlag auf Verlangen Einsicht
in das Protokoll gewährt.

## Art. 38 {#art_38}

Prüfung der Angebote
1 Der Auftraggeber prüft die eingegangenen Angebote auf die Einhaltung der
Formerfordernisse. Offensichtliche Rechenfehler werden von Amtes wegen
berichtigt.
2 Der Auftraggeber kann von den Anbietern verlangen, dass sie ihre
Angebote erläutern. Er hält die Anfrage sowie die Antworten schriftlich fest.
3 Geht ein Angebot ein, dessen Preis im Vergleich zu den anderen Angeboten
ungewöhnlich niedrig erscheint, so muss der Auftraggeber beim Anbieter
zweckdienliche Erkundigungen darüber einholen, ob die
Teilnahmebedingungen eingehalten sind und die weiteren Anforderungen
der Ausschreibung verstanden wurden.
4 Sind Leistung und Preis in separaten Couverts anzubieten, so erstellt der
Auftraggeber in einem ersten Schritt eine Rangliste entsprechend der
Qualität der Angebote. In einem zweiten Schritt bewertet er die
Gesamtpreise.

## Art. 39 {#art_39}

Bereinigung der Angebote
1 Der Auftraggeber kann mit den Anbietern die Angebote hinsichtlich der
Leistungen sowie der Modalitäten ihrer Erbringung bereinigen, um das
vorteilhafteste Angebot zu ermitteln.
2 Eine Bereinigung findet nur dann statt, wenn:
a) erst dadurch der Auftrag oder die Angebote geklärt oder die Angebote
nach Massgabe der Zuschlagskriterien objektiv vergleichbar gemacht
werden können; oder
b) Leistungsänderungen objektiv und sachlich geboten sind, wobei der
Leistungsgegenstand, die Kriterien und Spezifikationen nicht in einer
Weise angepasst werden dürfen, dass sich die charakteristische Leistung
oder der potentielle Anbieterkreis verändert.
3 Eine Aufforderung zur Preisanpassung ist nur im Zusammenhang mit den
Tatbeständen von Absatz 2 zulässig.
4 Der Auftraggeber hält die Resultate der Bereinigung in einem Protokoll
fest.

## Art. 40 {#art_40}

Bewertung der Angebote
1 Sofern die Eignungskriterien und die technischen Spezifikationen erfüllt
sind, werden die Angebote nach Massgabe der Zuschlagskriterien objektiv,
einheitlich und nachvollziehbar geprüft und bewertet. Der Auftraggeber
dokumentiert die Evaluation.
2 Erfordert die umfassende Prüfung und Bewertung der Angebote einen
erheblichen Aufwand und hat der Auftraggeber dies in der Ausschreibung
angekündigt, so kann er alle Angebote auf der Grundlage der eingereichten
Unterlagen einer ersten Prüfung unterziehen und rangieren. Auf dieser
Grundlage wählt er nach Möglichkeit die drei bestrangierten Angebote aus
und unterzieht sie einer umfassenden Prüfung und Bewertung.

## Art. 41 {#art_41}

Zuschlag
Das vorteilhafteste Angebot erhält den Zuschlag.

## Art. 42 {#art_42}

Vertragsabschluss
1 Der Vertrag mit dem berücksichtigten Anbieter darf nach Ablauf der Frist
für die Beschwerde gegen den Zuschlag abgeschlossen werden, es sei denn,
das kantonale Verwaltungsgericht habe einer Beschwerde gegen den
Zuschlag aufschiebende Wirkung erteilt.
2 Ist ein Beschwerdeverfahren gegen den Zuschlag hängig, ohne dass die
aufschiebende Wirkung verlangt oder gewährt wurde, so teilt der
Auftraggeber den Vertragsabschluss umgehend dem Gericht mit.

## Art. 43 {#art_43}

Abbruch
1 Der Auftraggeber kann das Vergabeverfahren abbrechen, insbesondere
wenn:
a) er von der Vergabe des öffentlichen Auftrags auszureichenden Gründen
absieht;
b) kein Angebot die technischen Spezifikationen oder die weiteren
Anforderungen erfüllt;
c) aufgrund veränderter Rahmenbedingungen vorteilhaftere Angebote zu
erwarten sind;
d) die eingereichten Angebote keine wirtschaftliche Beschaffung erlauben
oder den Kostenrahmen deutlich überschreiten;
e) hinreichende Anhaltspunkte für eine unzulässige Wettbewerbsabrede
unter den Anbietern bestehen;
f) eine wesentliche Änderung der nachgefragten Leistungen erforderlich
wird.
2 Im Fall eines gerechtfertigten Abbruchs haben die Anbieter keinen
Anspruch auf eine Entschädigung.

## Art. 44 {#art_44}

Ausschluss vom Verfahren und Widerruf des Zuschlags
1 Der Auftraggeber kann einen Anbieter von einem Vergabeverfahren
ausschliessen, aus einem Verzeichnis streichen oder einen ihm bereits
erteilten Zuschlag widerrufen, wenn festgestellt wird, dass auf den
betreffenden Anbieter, seine Organe, eine beigezogene Drittperson oder
deren Organe einer der folgenden Sachverhalte zutrifft:
a) sie erfüllen die Voraussetzungen für die Teilnahme am Verfahren nicht
oder nicht mehr, oder der rechtskonforme Ablauf des Vergabeverfahrens
wird durch ihr Verhalten beeinträchtigt;
b) die Angebote oder Anträge auf Teilnahme weisen wesentliche
Formfehler auf oder weichen wesentlich von den verbindlichen
Anforderungen einer Ausschreibung ab;
c) es liegt eine rechtskräftige Verurteilung wegen eines Vergehens zum
Nachteil des jeweiligen Auftraggebers oder wegen eines Verbrechens
vor;
d) sie befinden sich in einem Pfändungs- oder Konkursverfahren;
e) sie haben Bestimmungen über die Bekämpfung der Korruption verletzt;
f) sie widersetzen sich angeordneten Kontrollen;
g) sie bezahlen fällige Steuern oder Sozialabgaben nicht;
h) sie haben frühere öffentliche Aufträge mangelhaft erfüllt oder liessen in
anderer Weise erkennen, keine verlässlichen und vertrauenswürdigen
Vertragspartner zu sein;
i) sie waren an der Vorbereitung der Beschaffung beteiligt, und der dadurch
entstehende Wettbewerbsnachteil der anderen Anbieter kann nicht mit
geeigneten Mitteln ausgeglichen werden;

## Artikel 45 j) sie wurden nach {#art_45}

Absatz 1 von künftigen öffentlichen
Aufträgen rechtskräftig ausgeschlossen.
2 Der Auftraggeber kann überdies Massnahmen nach Absatz 1 treffen, wenn
hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass auf den Anbieter, seine
Organe, einen beigezogenen Dritten oder dessen Organe insbesondere einer
der folgenden Sachverhalte zutrifft:
a) sie haben unwahre oder irreführende Aussagen und Auskünfte gegenüber
dem Auftraggeber gemacht;
b) es wurden unzulässige Wettbewerbsabreden getroffen;
c) sie reichen ein ungewöhnlich niedriges Angebot ein, ohne auf
Aufforderung hin nachzuweisen, dass die Teilnahmebedingungen
eingehalten werden, und bieten keine Gewähr für die vertragskonforme
Erbringung der ausgeschriebenen Leistungen;
d) sie haben gegen anerkannte Berufsregeln verstossen oder Handlungen
oder Unterlassungen begangen, die ihre berufliche Ehre oder Integrität
beeinträchtigen;
e) sie sind insolvent;
f) sie missachten die Arbeitsschutzbestimmungen, die Arbeitsbedingungen,
die Bestimmungen über die Gleichbehandlung von Frau und Mann in
Bezug auf die Lohngleichheit oder die Bestimmungen über die
Vertraulichkeit, die Bestimmungen des schweizerischen Umweltrechts
oder die vom Bundesrat bezeichneten internationalen Übereinkommen
zum Schutz der Umwelt;
g) sie haben Melde- oder Bewilligungspflichten nach dem BGSA887
verletzt;
h) sie verstossen gegen das Bundesgesetz vom 19. Dezember 19868 gegen
den unlauteren Wettbewerb.
Art. 45 Sanktionen
1 Der Auftraggeber oder die nach gesetzlicher Anordnung zuständige
Behörde kann einen Anbieter oder Subunternehmer, der selber oder durch
seine Organe in schwerwiegender Weise einen oder mehrere der Tatbestände
von Artikel 44 Absatz 1 Buchstaben c und e sowie Absatz 2 Buchstaben b, f
und g erfüllt, von künftigen öffentlichen Aufträgen für die Dauer von bis zu
fünf Jahren ausschliessen oder ihm eine Busse von bis zu zehn Prozent der
__________
7 SR 822.41
8 SR 241
bereinigten Angebotssumme auferlegen. In leichten Fällen kann eine
Verwarnung erfolgen.
2 Diese Sanktionsmöglichkeiten gelten unabhängig von weiteren rechtlichen
Schritten gegen den fehlbaren Anbieter, Subunternehmer oder deren Organe.
Den Verdacht auf unzulässige Wettbewerbsabreden nach Artikel 44 Absatz
2 Buchstabe b teilt der Auftraggeber oder die nach gesetzlicher Anordnung
zuständige Behörde der Wettbewerbskommission mit.
3 Der Auftraggeber oder die nach gesetzlicher Anordnung zuständige
Behörde meldet einen rechtskräftigen Ausschluss nach Absatz 1 dem InöB.
Das InöB führt eine nicht öffentliche Liste der sanktionierten Anbieter und
Subunternehmer, unter Angabe der Gründe für den Ausschluss sowie der
Dauer des Ausschlusses von öffentlichen Aufträgen. Es sorgt dafür, dass
jeder Auftraggeber in Bezug auf einen bestimmten Anbieter oder
Subunternehmer die entsprechenden Informationen erhalten kann. Es kann
zu diesem Zweck ein Abrufverfahren einrichten. Bund und Kantone stellen
einander alle nach diesem Artikel erhobenen Informationen zur Verfügung.
Nach Ablauf der Sanktion wird der Eintrag aus der Liste gelöscht.
4 Verstösst ein Auftraggeber gegen diese Vereinbarung, erlässt die nach
gesetzlicher Anordnung zuständige Behörde die angemessenen Weisungen
und sorgt für deren Einhaltung.
5 Werden für einen öffentlichen Auftrag finanzielle Beiträge gesprochen, so
können diese Beiträge ganz oder teilweise entzogen oder zurückgefordert
werden, wenn der Auftraggeber gegen beschaffungsrechtliche Vorgaben
verstösst.
7. KAPITEL

## Art. 46 Fristen und Veröffentlichungen, Statistik {#art_46}

Fristen
1 Bei der Bestimmung der Fristen für die Einreichung der Angebote oder
Teilnahmeanträge trägt der Auftraggeber der Komplexität des Auftrags, der
voraussichtlichen Anzahl von Unteraufträgen sowie den
Übermittlungswegen Rechnung.
2 Im Staatsvertragsbereich gelten folgende Minimalfristen:
a) im offenen Verfahren: 40 Tage ab Veröffentlichung der Ausschreibung
für die Einreichung der Angebote;
b) im selektiven Verfahren: 25 Tage ab Veröffentlichung der
Ausschreibung für die Einreichung der Teilnahmeanträge und 40 Tage
ab Einladung zur Angebotserstellung für die Einreichung der Angebote.
3 Eine Verlängerung dieser Fristen ist allen Anbietern rechtzeitig anzuzeigen
oder zu veröffentlichen.
4 Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs beträgt die Frist für die Einreichung
der Angebote in der Regel mindestens 20 Tage. Bei weitgehend
standardisierten Leistungen kann die Frist auf nicht weniger als 5 Tage
reduziert werden.

## Art. 47 {#art_47}

Fristverkürzung im Staatsvertragsbereich
1 Der Auftraggeber kann die Minimalfristen nach Artikel 46 Absatz 2 in
Fällen nachgewiesener
Dringlichkeit auf nicht weniger als 10 Tage verkürzen.
2 Er kann die minimale Angebotsfrist von 40 Tagen nach Artikel 46 Absatz
2 um je 5 Tage kürzen, wenn:
a) die Ausschreibung elektronisch veröffentlicht wird;
b) die Ausschreibungsunterlagen zeitgleich elektronisch veröffentlicht
werden;
c) Angebote auf elektronischem Weg entgegengenommen werden.
3 Er kann die minimale Angebotsfrist von 40 Tagen nach Artikel 46 Absatz
2 auf nicht weniger als 10 Tage verkürzen, sofern er mindestens 40 Tage bis
höchstens 12 Monate vor der Veröffentlichung der Ausschreibung eine
Vorankündigung mit folgendem Inhalt veröffentlicht hat:
a) Gegenstand der beabsichtigten Beschaffung;
b) ungefähre Frist für die Einreichung der Angebote oder
Teilnahmeanträge;
c) Erklärung, dass die interessierten Anbieter dem Auftraggeber ihr
Interesse an der Beschaffung mitteilen sollen;
d) Bezugsquelle für die Ausschreibungsunterlagen;
e) alle weiteren zu diesem Zeitpunkt bereits verfügbaren Angaben nach
Artikel 35.
4 Er kann die minimale Angebotsfrist von 40 Tagen nach Artikel 46 Absatz
2 auf nicht weniger als 10 Tage verkürzen, wenn er wiederkehrend benötigte
Leistungen beschafft und bei einer früheren Ausschreibung auf die
Fristverkürzung hingewiesen hat.
5 Überdies kann der Auftraggeber beim Einkauf gewerblicher Waren oder
Dienstleistungen oder einer Kombination der beiden in jedem Fall die Frist
zur Angebotseinreichung auf nicht weniger als 13 Tage verkürzen, sofern er
die Ausschreibungsunterlagen gleichzeitig mit der Ausschreibung
elektronisch veröffentlicht. Nimmt der Auftraggeber Angebote für
gewerbliche Waren oder Dienstleistungen elektronisch entgegen, so kann er
ausserdem die Frist auf nicht weniger als 10 Tage verkürzen.

## Art. 48 {#art_48}

Veröffentlichungen
1 Im offenen und im selektiven Verfahren veröffentlicht der Auftraggeber die
Vorankündigung, die Ausschreibung, den Zuschlag sowie den Abbruch des
Verfahrens auf einer gemeinsam von Bund und Kantonen betriebenen
Internetplattform für öffentliche Beschaffungen. Ebenso veröffentlicht er
Zuschläge, die im Staatsvertragsbereich freihändig erteilt wurden.
2 Die Ausschreibungsunterlagen werden in der Regel zeitgleich und
elektronisch zur Verfügung gestellt. Der Zugang zu diesen
Veröffentlichungen ist unentgeltlich.
3 Die vom Bund und den Kantonen mit der Entwicklung und dem Betrieb der
Internetplattform beauftragte Organisation kann von den Auftraggebern, den
Anbietern sowie weiteren Personen, welche die Plattform oder damit
verbundene Dienstleistungen nutzen, Entgelte oder Gebühren erheben. Diese
bemessen sich nach der Anzahl der Veröffentlichungen beziehungsweise
nach dem Umfang der genutzten Leistungen.
4 Für jeden Auftrag im Staatsvertragsbereich, der nicht in einer Amtssprache
der Welthandelsorganisation (WTO) ausgeschrieben wird, veröffentlicht der
Auftraggeber zeitgleich mit der Ausschreibung eine Zusammenfassung der
Anzeige in einer Amtssprache der WTO. Die Zusammenfassung enthält
mindestens:
a) den Gegenstand der Beschaffung;
b) die Frist für die Abgabe der Angebote oder Teilnahmeanträge;
c) die Bezugsquelle für die Ausschreibungsunterlagen.
5 Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs ist auf die sprachlichen Verhältnisse
des Gebiets Rücksicht zu nehmen, in welchem der Auftrag zur Ausführung
gelangt.
6 Im Staatsvertragsbereich erteilte Zuschläge sind in der Regel innerhalb von
30 Tagen zu veröffentlichen. Die Mitteilung enthält folgende Angaben:
a) Art des angewandten Verfahrens;
b) Gegenstand und Umfang des Auftrags;
c) Name und Adresse des Auftraggebers;
d) Datum des Zuschlags;
e) Name und Adresse des berücksichtigten Anbieters;
f) Gesamtpreis des berücksichtigten Angebots einschliesslich
Mehrwertsteuer.
7 Die Kantone können zusätzliche Publikationsorgane vorsehen.

## Art. 49 {#art_49}

Aufbewahrung der Unterlagen
1 Die Auftraggeber bewahren die massgeblichen Unterlagen im
Zusammenhang mit einem Vergabeverfahren während mindestens drei
Jahren ab rechtskräftigem Zuschlag auf.
2 Zu den aufzubewahrenden Unterlagen gehören:
a) die Ausschreibung;
b) die Ausschreibungsunterlagen;
c) das Protokoll der Angebotsöffnung;
d) die Korrespondenz über das Vergabeverfahren;
e) die Bereinigungsprotokolle;
f) Verfügungen im Rahmen des Vergabeverfahrens;
g) das berücksichtigte Angebot;
h) Daten zur Rückverfolgbarkeit der elektronischen Abwicklung einer
Beschaffung;
i) Dokumentationen über im Staatsvertragsbereich freihändig vergebene
öffentliche Aufträge.
3 Alle Unterlagen sind für die Dauer ihrer Aufbewahrung vertraulich zu
behandeln, soweit diese Vereinbarung nicht eine Offenlegung vorsieht.
Vorbehalten bleibt die Auskunftspflicht, soweit hierfür eine gesetzliche
Grundlage besteht.

## Art. 50 {#art_50}

Statistik
1 Die Kantone erstellen innerhalb von 12 Monaten nach Ablauf jedes
Kalenderjahres zuhanden
des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) eine elektronisch geführte
Statistik über
die Beschaffungen des Vorjahres im Staatsvertragsbereich.
2 Die Statistiken enthalten mindestens die folgenden Angaben:
a) Anzahl und Gesamtwert der öffentlichen Aufträge jedes Auftraggebers
gegliedert nach Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen unter Angabe
der CPC- oder CPV-Klassifikation;
b) Anzahl und Gesamtwert der öffentlichen Aufträge, die im freihändigen
Verfahren vergeben wurden;
c) wenn keine Daten vorgelegt werden können: Schätzungen zu den
Angaben gemäss Buchstaben a und b mit Erläuterungen zur eingesetzten
Schätzungsmethode.
3 Der Gesamtwert ist jeweils einschliesslich Mehrwertsteuer anzugeben.
4 Die Gesamtstatistik des SECO ist unter Vorbehalt des Datenschutzes und
der Wahrung von Geschäftsgeheimnissen öffentlich zugänglich.
8. KAPITEL

## Art. 51 Rechtsschutz {#art_51}

Eröffnung von Verfügungen
1 Der Auftraggeber eröffnet Verfügungen durch Veröffentlichung oder durch
individuelle Zustellung an die Anbieter. Die Anbieter haben vor Eröffnung
der Verfügung keinen Anspruch auf rechtliches Gehör.
2 Beschwerdefähige Verfügungen sind summarisch zu begründen und mit
einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
3 Die summarische Begründung eines Zuschlags umfasst:
a) die Art des Verfahrens und den Namen des berücksichtigten Anbieters;
b) den Gesamtpreis des berücksichtigten Angebots;
c) die massgebenden Merkmale und Vorteile des berücksichtigten
Angebots;
d) gegebenenfalls eine Darlegung der Gründe für eine freihändige Vergabe.
4 Der Auftraggeber darf keine Informationen bekanntgeben, wenn dadurch:
a) gegen geltendes Recht verstossen würde oder öffentliche Interessen
verletzt würden;
b) berechtigte wirtschaftliche Interessen der Anbieter beeinträchtigt
würden; oder
c) der lautere Wettbewerb zwischen den Anbietern gefährdet würde.

## Art. 52 {#art_52}

Beschwerde
1 Gegen Verfügungen der Auftraggeber ist mindestens ab dem für das
Einladungsverfahren massgebenden Auftragswert die Beschwerde an das
kantonale Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz zulässig.
2 Für Beschwerden gegen Beschaffungen der oberen kantonalen
Gerichtsbehörden ist das Bundesgericht direkt zuständig.
3 Ausländische Anbieter sind bei Aufträgen ausserhalb des
Staatsvertragsbereichs zur Beschwerde nur zugelassen, soweit der Staat, in
dem sie ihren Sitz haben, Gegenrecht gewährt.

## Art. 53 {#art_53}

Beschwerdeobjekt
1 Durch Beschwerde anfechtbar sind ausschliesslich die folgenden
Verfügungen:
a) die Ausschreibung des Auftrags;
b) der Entscheid über die Auswahl der Anbieter im selektiven Verfahren;
c) der Entscheid über die Aufnahme eines Anbieters in ein Verzeichnis oder
über die Streichung eines Anbieters aus einem Verzeichnis;
d) der Entscheid über Ausstandsbegehren;
e) der Zuschlag;
f) der Widerruf des Zuschlags;
g) der Abbruch des Verfahrens;
h) der Ausschluss aus dem Verfahren;
i) die Verhängung einer Sanktion.
2 Anordnungen in den Ausschreibungsunterlagen, deren Bedeutung
erkennbar ist, müssen zusammen mit der Ausschreibung angefochten
werden.
3 Auf Beschwerden gegen die Verhängung einer Sanktion finden die
Bestimmungen dieser Vereinbarung zum rechtlichen Gehör im
Verfügungsverfahren, zur aufschiebenden Wirkung und zur Beschränkung
der Beschwerdegründe keine Anwendung.
4 Verfügungen nach Absatz 1 Buchstaben c und i können unabhängig vom
Auftragswert durch Beschwerde angefochten werden.
5 Im Übrigen ist der Rechtsschutz gegen Verfügungen nach dieser
Vereinbarung ausgeschlossen.
6 Die Beschwerde gegen den Abschluss von Einzelverträgen nach Artikel 25
Absätze 4 und 5 ist ausgeschlossen.

## Art. 54 {#art_54}

Aufschiebende Wirkung
1 Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
2 Das kantonale Verwaltungsgericht kann einer Beschwerde auf Gesuch hin
aufschiebende Wirkung gewähren, wenn die Beschwerde als ausreichend
begründet erscheint und keine überwiegenden öffentlichen Interessen
entgegenstehen. Zur Frage der aufschiebenden Wirkung findet in der Regel
nur ein Schriftenwechsel statt.
3 Ein rechtsmissbräuchliches oder treuwidriges Gesuch um aufschiebende
Wirkung wird nicht geschützt. Schadenersatzansprüche des Auftraggebers
und des berücksichtigten Anbieters sind von den Zivilgerichten zu
beurteilen.

## Art. 55 {#art_55}

Anwendbares Recht
Das Verfügungs- und das Beschwerdeverfahren richten sich nach den
Bestimmungen der kantonalen Gesetze über die Verwaltungsrechtspflege,
soweit diese Vereinbarung nichts anderes bestimmt.

## Art. 56 {#art_56}

Beschwerdefrist, Beschwerdegründe und Legitimation
1 Beschwerden müssen schriftlich und begründet innert 20 Tagen seit
Eröffnung der Verfügung eingereicht werden.
2 Es gelten keine Gerichtsferien.
3 Mit der Beschwerde können gerügt werden:
a) Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens; sowie
b) die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts.
4 Die Angemessenheit einer Verfügung kann im Rahmen eines
Beschwerdeverfahrens nicht überprüft werden.
5 Gegen Zuschläge im freihändigen Verfahren kann nur Beschwerde führen,
wer nachweist, dass er die nachgefragten Leistungen oder damit
substituierbare Leistungen erbringen kann und erbringen will. Es kann nur
gerügt werden, das freihändige Verfahren sei zu Unrecht angewandt oder der
Zuschlag sei aufgrund von Korruption erteilt worden.

## Art. 57 {#art_57}

Akteneinsicht
1 Im Verfügungsverfahren besteht kein Anspruch auf Akteneinsicht.
2 Im Beschwerdeverfahren ist dem Beschwerdeführer auf Gesuch hin
Einsicht in die Bewertung seines Angebots und in weitere entscheidrelevante
Verfahrensakten zu gewähren, soweit nicht überwiegende öffentliche oder
private Interessen entgegenstehen.

## Art. 58 {#art_58}

Beschwerdeentscheid
1 Die Beschwerdeinstanz kann in der Sache selbst entscheiden oder diese an
die Vorinstanz oder an den Auftraggeber zurückweisen. Im Fall einer
Zurückweisung hat sie verbindliche Anweisungen zu erteilen.
2 Erweist sich die Beschwerde als begründet und ist der Vertrag mit dem
berücksichtigten Anbieter bereits abgeschlossen, so stellt die
Beschwerdeinstanz fest, inwiefern die angefochtene Verfügung das
anwendbare Recht verletzt.
3 Gleichzeitig mit der Feststellung der Rechtsverletzung entscheidet die
Beschwerdeinstanz über ein allfälliges Schadenersatzbegehren.
4 Der Schadenersatz ist beschränkt auf die erforderlichen Aufwendungen, die
dem Anbieter im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Einreichung
seines Angebots erwachsen sind.

## Art. 59 {#art_59}

Revision
Hat die Beschwerdeinstanz über ein Revisionsgesuch zu entscheiden, so gilt
Artikel 58 Absatz 2 sinngemäss.
9. KAPITEL

## Art. 60 Behörden {#art_60}

Kommission Beschaffungswesen Bund-Kantone
1 Die Überwachung der internationalen Verpflichtungen der Schweiz im
Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens obliegt der Kommission
Beschaffungswesen Bund-Kantone (KBBK). Diese setzt sich paritätisch aus
Vertretern des Bundes und der Kantone zusammen. Das Sekretariat wird
vom Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) sichergestellt.
2 Die KBBK nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:
a) Ausarbeitung der Position der Schweiz in internationalen Gremien zu
Handen des Bundesrates und Beratung der Schweizer
Verhandlungsdelegationen;
b) Förderung des Informations- und Erfahrungsaustausches zwischen Bund
und Kantonen und Erarbeitung von Empfehlungen betreffend die
Umsetzung internationaler Verpflichtungen in Schweizer Recht;
c) Pflege der Beziehungen zu ausländischen Überwachungsbehörden;
d) Erteilung von Ratschlägen und Vermittlung in Einzelfällen bei
Streitigkeiten im Zusammenhang mit Geschäften nach den Buchstaben a
bis c.
3 Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass internationale Verpflichtungen der
Schweiz über das öffentliche Beschaffungswesen verletzt werden, so kann
die KBBK bei den Behörden des Bundes oder der Kantone intervenieren und
sie veranlassen, den Sachverhalt abzuklären und bei festgestellten
Missständen die erforderlichen Massnahmen zu treffen.
4 Die KBBK kann Gutachten erstellen oder Sachverständige damit
beauftragen.
5 Sie gibt sich ein Geschäftsreglement. Dieses bedarf der Genehmigung des
Bundesrates und des InöB.

## Art. 61 {#art_61}

Interkantonales Organ
1 Die Mitglieder der an der Vereinbarung beteiligten Kantone in der
Schweizerischen Bau-, Planungs- und Umweltdirektoren-Konferenz
(BPUK) bilden das Interkantonale Organ für das öffentliche
Beschaffungswesen (InöB).
2 Das InöB nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:
a) Erlass dieser Vereinbarung;
b) Änderungen dieser Vereinbarung unter Vorbehalt der Zustimmung der
beteiligten Kantone;
c) Anpassung der Schwellenwerte;
d) Vorschlag an den Bundesrat für die Befreiung von der Unterstellung
unter diese Vereinbarung und Entgegennahme diesbezüglicher Gesuche
der Auftraggeber nach Artikel 7 Absatz 1 (Ausklinkklausel);
e) Kontrolle über die Umsetzung dieser Vereinbarung durch die Kantone
und Bezeichnung einer Kontrollstelle;
f) Führen der Liste über sanktionierte Anbieter und Subunternehmer nach
Massgabe von Artikel 45 Absatz 3;
g) Regelung der Organisation und des Verfahrens für die Anwendung dieser
Vereinbarung;
h) Tätigkeiten als Kontaktstelle im Rahmen der internationalen
Übereinkommen;
i) Bezeichnung der kantonalen Delegierten in nationalen und
internationalen Gremien sowie Genehmigung der entsprechenden
Geschäftsreglemente.
3 Das InöB trifft seine Entscheide mit Dreiviertelmehrheit der Anwesenden,
sofern mindestens die Hälfte der beteiligten Kantone vertreten ist. Jeder
beteiligte Kanton hat eine Stimme, die von einem Mitglied der
Kantonsregierung wahrgenommen wird.
4 Das InöB arbeitet mit den Konferenzen der Vorsteher der betroffenen
kantonalen Direktionen, mit den Fachkonferenzen der Kantone und mit dem
Bund zusammen.

## Art. 62 {#art_62}

Kontrollen
1 Die Kantone überwachen die Einhaltung dieser Vereinbarung.
2 Das InöB behandelt Anzeigen von Kantonen bezüglich der Einhaltung
dieser Vereinbarung durch andere Kantone.
3 Private können Anzeigen bezüglich der Einhaltung dieser Vereinbarung
durch die Kantone an das InöB richten. Die Anzeige verleiht weder
Parteirechte noch Anspruch auf einen Entscheid.
4 Das InöB erlässt hierzu ein Reglement.
10. KAPITEL

## Art. 63 Schlussbestimmungen {#art_63}

Beitritt, Austritt, Änderung und Aufhebung
1 Jeder Kanton kann der Vereinbarung durch Erklärung gegenüber dem InöB
beitreten.
2 Der Austritt kann auf das Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Er ist sechs
Monate im Voraus dem InöB anzuzeigen.
3 Der Beitritt und der Austritt sowie die Änderung oder Aufhebung dieser
Vereinbarung werden der Bundeskanzlei durch das InöB zur Kenntnis
gebracht.
4 Die Kantone können unter Beachtung der internationalen Verpflichtungen
der Schweiz Ausführungsbestimmungen insbesondere zu den Artikeln 10, 12
und 26 erlassen.

## Art. 64 {#art_64}

Übergangsrecht
1 Vergabeverfahren, die vor Inkrafttreten dieser Vereinbarung eingeleitet
wurden, werden nach bisherigem Recht zu Ende geführt.
2 Im Fall des Austrittes eines Kantons gilt diese Vereinbarung für die
Vergabe von öffentlichen Aufträgen, die vor dem Ende eines Kalenderjahres,
auf das der Austritt wirksam wird, ausgeschrieben werden.

## Art. 65 {#art_65}

Inkrafttreten
1 Diese Vereinbarung tritt in Kraft, sobald ihr zwei Kantone beigetreten sind.
Das Inkrafttreten
wird der Bundeskanzlei durch das InöB zur Kenntnis gebracht.
2 Für Kantone, die dieser Vereinbarung nicht beigetreten sind, gilt weiterhin
die Vereinbarung vom 15. März 2001.
Anhänge Kantone
Anhang 1: Schwellenwerte Staatsvertragsbereich
Anhang 2: Schwellenwerte ausserhalb des Staatsvertragsbereichs
Anhang 3: Kernübereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation
(ILO)
Anhang 4: Massgebliche Übereinkommen zum Schutz der Umwelt und der
natürlichen Ressourcen
Anhang 1
Schwellenwerte im Staatsvertragsbereich
a) Government Procurement Agreement GPA (WTO-Übereinkommen über
das öffentliche Beschaffungswesen)
Auftraggeber Auftragswert CHF
(Auftragswert SZR)
Bauleistungen
(Gesamtwert) Lieferungen Dienstleistungen
Kantones 8'700'000 CHF
(5'000'000 SZR)
350'000 CHF
(200'000 SZR)
350'000 CHF
(200'000 SZR)
Behörden und
öffentliche
Unternehmen in
den Sektoren Wasser,
Energie, Verkehr und
Telekommunikation
8'700'000 CHF
(5'000'000 SZR)
700'000 CHF
(400'000 SZR)
700'000 CHF
(400'000 SZR)
b) Gemäss Bilateralem Abkommen zwischen der Europäischen
Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind auch
folgende Auftraggeber dem Staatsvertragsbereich unterstellt:
Auftraggeber Auftragswert CHF
(Auftragswert EURO)
Bauleistungen
(Gesamtwert) Lieferungen Dienstleistungen
Gemeinden / Bezirke 8'700'000 CHF
(6'000'000
350'000 CHF
(240'000
350'000 CHF
(240'000
Private Unternehmen
mit ausschliesslichen
oder besonderen
Rechten in den
Sektoren Wasser,
Energie und Verkehr
8'700'000 CHF
(6'000'000
700'000 CHF
(480'000
700'000 CHF
(480'000
Öffentliche sowie
aufgrund eines
besonderen oder
ausschliesslichen
Rechts tätige private
Unternehmen im
Bereich des
Schienenverkehrs und
der Gas- und
Wärmeversorgung
8'000'000 CHF
(5'000'000
640'000 CHF
(400'000
640'000 CHF
(400'000
Öffentliche sowie
aufgrund eines
besonderen oder
ausschliesslichen
Rechts tätige private
Unternehmen im
Bereich der
Telekommunikation*
8'000'000 CHF
(5'000'000
960'000 CHF
(600'000
960'000 CHF
(600'000
* Ce secteur est exempté (ordonnance du DETEC sur l'exemption du droit
des marchés publics, spécialement annexe – RS 172.056.111)
Anhang 2
Schwellenwerte und Verfahren im von Staatsverträgen nicht erfassten
Bereich
Verfahrensart
en
Lieferung
en
(Auftrags
wert
CHF)
Dienstleistu
ngen
(Auftragswe
rt
CHF)
Bauleistungen
(Auftragswert CHF)
Baunebenge
werbe
Bauhauptge
werbe
Freihändiges
Verfahren
unter
150'000
unter
150'000 unter 150'000 unter 300'000
Einladungsverf
ahren
unter
250'000
unter
250'000 unter 250'000 unter 500'000
offenes /
selektives
Verfahren
ab 250'000 ab 250'000 ab 250'000 ab 500'000
Anhang 3
Kernübereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO)9
- Übereinkommen Nr. 29 vom 28. Juni 1930 über Zwangs- oder
Pflichtarbeit (SR 0.822.713.9);
- Übereinkommen Nr. 87 vom 9. Juli 1948 über die Vereinigungsfreiheit
und den Schutz des Vereinigungsrechtes (SR 0.822.719.7);
- Übereinkommen Nr. 98 vom 1. Juli 1949 über die Anwendung der
Grundsätze des Vereinigungsrechtes und des Rechtes zu
Kollektivverhandlungen (SR 0.822.719.9);
- Übereinkommen Nr. 100 vom 29. Juni 1951 über die Gleichheit des
Entgeltsmännlicher und weiblicher Arbeitskräfte für gleichwertige
Arbeit (SR 0.822.720.0);
- Übereinkommen Nr. 105 vom 25. Juni 1957 über die Abschaffung der
Zwangsarbeit (SR 0.822.720.5);
- Übereinkommen Nr. 111 vom 25. Juni 1958 über die Diskriminierung in
Beschäftigung und Beruf (SR 0.822.721.1);
- Übereinkommen Nr. 138 vom 26. Juni 1973 über das Mindestalter für
die Zulassung zur Beschäftigung (SR 0.822.723.8);
- Übereinkommen Nr. 182 vom 17. Juni 1999 über das Verbot und
unverzügliche Massnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen
der Kinderarbeit (SR 0.822.728.2).
__________
9 Als wesentliche internationale Arbeitsstandards kann der Auftraggeber neben den
Kernübereinkommen gemäss diesem Anhang die Einhaltung von Prinzipien aus weiteren
Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) verlangen, soweit die Schweiz
sie selbst ratifiziert hat.
Anhang 4
Massgebliche Übereinkommen zum Schutz der Umwelt und der natürlichen
Ressourcen
- Wiener Übereinkommen vom 22. März 1985 zum Schutz der
Ozonschicht (SR 0.814.02) und das im Rahmen dieses Übereinkommens
geschlossene Montrealer
- Protokoll vom 16. September 1987 über die Stoffe, die zum Abbau der
Ozonschicht führen (SR 0.814.021);
- Basler Übereinkommen vom 22. März 1989 über die Kontrolle der
grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer
Entsorgung (SR 0.814.05);
- Stockholmer Übereinkommen vom 22. Mai 2001 über persistente
organische Schadstoffe (SR 0.814.03);
- Rotterdamer Übereinkommen vom 10. September 1998 über das
Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für
bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pflanzenschutz- und
Schädlingsbekämpfungsmittel im internationalen Handel (SR 0.916.21);
- Übereinkommen vom 5. Juni 1992 über die Biologische Vielfalt (SR
0.451.43);
- Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen
vom 9.Mai 1992 (SR 0.814.01);
- Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten
frei lebender Tiere und Pflanzen vom 3. März 1973 (SR 0.453);
- Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende
Luftverunreinigung vom 13. November 1979 und die im Rahmen dieses
Übereinkommens von der Schweiz ratifizierten acht Protokolle (SR
0.814.32).
Beitritt durch Gesetz vom 01.02.2022
Inkrafttreten für den Kanton Freiburg: 01.01.2023
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
15.11.2019 Erlass Grunderlass 01.01.2023 2022_011
Nach Artikel
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 15.11.2019 01.01.2023 2022_011
