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title: "Schulordnung der Fachschule Viventa"
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provisions: 12
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# Schulordnung der Fachschule Viventa

## Art. 2 {#art_2}

1 Ein Schuljahr umfasst zwei Semester.
2 Die Semester- und Schulferientermine entsprechen in der Regel denjenigen der Volksschule der Stadt Zürich. Sie werden
vom Geschäftsleitenden Ausschuss der Schulkommission festgelegt.

## Art. 3 {#art_3}

1 Eine Lektion dauert 45 Minuten.
2 Die Direktorin oder der Direktor bestimmt die grundsätzliche
Tagesstruktur bezüglich Lektionen und Pausen in einem separaten Reglement.

## Art. 4 {#art_4}

1 Die Zahl der Schülerinnen und Schüler einer Klasse oder
der Teilnehmenden eines Kurses darf die Mindestzahl, die für
die Gewährung von Staatsbeiträgen vorausgesetzt oder von der
Schulkommission festgesetzt worden ist, nicht unterschreiten.
2 Über die ausnahmsweise Durchführung von Kursen trotz Unterschreitung der Mindestzahl entscheidet die Präsidentin oder
der Präsident der Schulkommission im Einzelfall.

## Art. 5 {#art_5}

1 Zuständig für die Bewilligung von Unterrichtseinstellungen sind:
a. bis zu einem Tag pro Klasse pro Semester die jeweilige
Prorektorin oder der jeweilige Prorektor;
b. bis zu zwei Tagen pro Klasse pro Semester die Direktorin
oder der Direktor;
c. bei Unterrichtseinstellung eines Gesamtbereichs bis zu
einem Tag die Direktorin oder der Direktor;
d. bei längerer Dauer der Geschäftsleitende Ausschuss der
Schulkommission.
2 Die Unterrichtseinstellung infolge Weiterbildung von Lehrpersonen regelt die Direktorin oder der Direktor in einem separaten
Reglement.
Art. 64 1 Über die Durchführung von Exkursionen, Reisen, externen Projekttagen und externen Arbeitswochen einschliesslich
Teilnehmende und Kosten entscheidet die Prorektorin oder der
Prorektor.
4 Fassung gem. Beschluss der Schulkommission FSV vom 1. Juli 2024;
Inkrafttreten 1. August 2024.
Schuljahr
Tagesstruktur
Klassen- und
Kursgrössen
Unterrichtseinstellungen
Exkursionen,
Reisen und
Projekttage
3Schulordnung der Fachschule Viventa 413.425
2 Exkursionen, Reisen, externe Projekttage und externe Arbeitswochen finden in der Regel im Inland statt; Ausnahmen bewilligt
die Direktorin oder der Direktor.

## Art. 7 {#art_7}

1 Über die Durchführung von Freizeit- und Sportveranstaltungen oder die Beteiligung an solchen Veranstaltungen anderer
Schulen entscheidet die Prorektorin oder der Prorektor.
2 Die Veranstaltungen finden in der Regel im Inland statt. Ausnahmen bewilligt die Direktorin oder der Direktor.

## Art. 8 B. Absenzen und Disziplinarwesen {#art_8}

1 Schülerinnen und Schüler sind zum Unterrichtsbesuch
verpflichtet.
2 Die Lehrpersonen führen Präsenzlisten für Schülerinnen und
Schüler sowie für Kursteilnehmende.
Art. 95 1 Das Absenzen- und Disziplinarwesen betreffend die
Schülerinnen und Schüler der Sonderschulung richtet sich nach
dem Volksschulgesetz (VSG)6 und der Volksschulverordnung
(VSV)7.
2 Das Absenzen- und Disziplinarwesen betreffend die Schülerinnen und Schüler des Berufsvorbereitungsjahrs richtet sich nach
dem Disziplinarreglement Berufsvorbereitungsjahr8.
3 Für das Absenzen- und Disziplinarwesen betreffend die übrigen Schülerinnen und Schüler gilt das Disziplinarreglement Berufsvorbereitungsjahr sinngemäss.

## Art. 9 {#art_9}

Zuständigkeiten und weitere Einzelheiten festlegen.
2 Die Direktorin oder der Direktor kann administrative Vorgaben
ohne selbständige rechtliche Bedeutung erlassen.
5 Fassung gem. Beschluss der Schulkommission FSV vom 1. Juli 2024;
Inkrafttreten 1. August 2024.
6 vom 7. Februar 2005, LS 412.100.
7 vom 28. Juni 2006, LS 412.101.
8 vom 5. März 2015, LS 413.323.
9 Fassung gem. Beschluss der Schulkommission FSV vom 1. Juli 2024;
Inkrafttreten 1. August 2024.
Freizeit- und
Sportveranstaltungen
Unterrichts- und
Kursbesuch
Absenzen- und
Disziplinarwesen betreffend
Schülerinnen
und Schüler
a. anwendbares
Recht
b. Regelung der
Einzelheiten
4Schulordnung der Fachschule Viventa
413.425

## Art. 10 C. Schülerinnen und Schüler {#art_10}

1 Die Schülerinnen und Schüler, die eine mindestens ein
Jahr dauernde Klasse mit durchschnittlich mindestens einem
Tag Unterricht pro Woche besuchen, gehören der Schülerinnen-
und Schülerorganisation an.
2 Die Schülerinnen- und Schülerorganisation vertritt die Anliegen
der Schülerinnen und Schüler und begutachtet die ihr von der
Schulleitung oder der Schulkommission zur Vernehmlassung
überwiesenen Geschäfte, insbesondere betreffend Erlass und
Änderung von Vorschriften, die die Schülerinnen und Schüler
unmittelbar betreffen. Sie dient der Information der Schülerinnen
und Schüler sowie dem Meinungsaustausch zwischen Schülerinnen und Schülern sowie der Schulleitung.
3 Die Schülerinnen- und Schülerorganisation kann der Schulleitung oder der Schulkommission Geschäfte zur Behandlung anregen und Anträge stellen.

## Art. 11 {#art_11}

1 Jede Klasse wählt zu Beginn des Schuljahres eine
Klassenvertretung und deren Stellvertretung. Die Klassenvertretung oder ihre Stellvertretung nimmt teil an der Sitzung der Klassenvertretungen eines Bereichs (Klassenvertretungssitzung)
oder des Protektorats (Klassenvertretungskonferenz). Sie wird
zu Themen informiert, die in den Klassen besprochen werden
sollen.
2 Die Klassenvertretungssitzung wird von der Bereichsleitung,
die Klassenvertretungskonferenz von der Prorektorin oder dem
Prorektor nach Bedarf und beide auf Begehren von mindestens
einem Drittel der betreffenden Schülerinnen und Schüler einberufen.

## Art. 12 {#art_12}

1 Die Schule informiert die Eltern oder andere Erziehungsberechtigte über wichtige Schulangelegenheiten sowie
insbesondere über Leistung und Verhalten der betreffenden
minderjährigen Schülerin oder des betreffenden minderjährigen
Schülers.
2 Die Eltern oder andere Erziehungsberechtigte können sich mit
Anliegen, die die Schule betreffen, an die Klassenlehrperson
oder an die Bereichsleitung wenden. Ihre Kooperation mit der
Schule ist erwünscht.
Schülerinnen-
und Schülerorganisation
a. Zusammensetzung und
Funktion
b. Organisation
Eltern von
minderjährigen
Schülerinnen
und Schülern
5Schulordnung der Fachschule Viventa 413.425

## Art. 13 D. Schlussbestimmungen {#art_13}

Die Schulordnung vom 1. Oktober 2008 wird aufgehoben.

## Art. 14 {#art_14}

Diese Schulordnung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.
Aufhebung bisherigen Rechts
Inkrafttreten
