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provisions: 59
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# Jagdverordnung

## § 1 {#par_1}

Vereinsstatuten
1 Die Jagdvereine haben innert 30 Tagen nach erfolgtem Zuschlag für ein
Jagdrevier dem Departement ihre Vereinsstatuten zur Genehmigung einzureichen.
2 Die Vereinsstatuten müssen mindestens folgende Punkte regeln:
a) Organisation des Jagdvereins;
b) Erklärung, dass die Mitglieder für alle sich aus dem Pachtverhältnis
und der kantonalen Jagdgesetzgebung ergebenden Verpflichtungen solidarisch und unbeschränkt haften;
c) Art und Weise der Erledigung von Streitigkeiten unter den Mitgliedern;
d) Finanzielle Konsequenzen für die Mitglieder bei Ein- und Austritt
aus dem Jagdverein;
e) Verbot des Ausschlusses von Jagdaufsichtsorganen des Jagdvereins,
welche im Rahmen ihrer gesetzlichen Pflichten und zum Nachteil
von Vereinsmitgliedern strafrechtliche Handlungen verzeigen.
3 Die Jagdvereine bezeichnen eine bevollmächtigte Person mit Rechtsdomizil im Kanton Solothurn, welche sie gegenüber den Behörden rechtsgültig
vertritt.
4 Änderungen der Statuten sind dem Departement innert 14 Tagen mitzuteilen und von diesem zu genehmigen.

## § 2 {#par_2}

Mindestanzahl von Mitgliedern eines Jagdvereins
1 Jeder Jagdverein hat mindestens drei Mitglieder und benötigt pro 150
Hektaren Waldfläche im Jagdrevier zusätzlich ein Mitglied.

## § 3 {#par_3}

Mitgliederliste
1 Die Jagdvereine reichen der Fachstelle innert 30 Tagen nach erfolgtem
Zuschlag die Mitgliederliste ein.
1) BGS 626.11.
GS 2017, 46
2 Ein- und Austritte aus dem Jagdverein sowie Wohnsitzänderungen sind
der Fachstelle innert 30 Tagen nach Bekanntwerden der Änderung zu melden.
1.2 Verpachtung

## § 4 {#par_4}

Revierschätzungskommission
1 Die Revierschätzungskommission besteht aus sieben Mitgliedern und wird
vor jeder Versteigerung der Jagdreviere für die Dauer der Revierbewertung durch den Regierungsrat neu gewählt.

## § 5 {#par_5}

Öffentliche Versteigerung der Jagdreviere
1 Die öffentliche Versteigerung der Jagdreviere ist unter Angabe der Steigerungs- und Pachtbedingungen im Amtsblatt bekanntzumachen.

## § 6 {#par_6}

Jagdpachtvertrag
1 Das Departement stellt für alle Jagdvereine einen einheitlichen Jagdpachtvertrag aus.
2 Der Jagdpachtvertrag enthält die genaue Festlegung der Reviergrenze.

## § 7 {#par_7}

Pachtzins
1 Der Pachtzins ist alljährlich bis 15. Dezember für das nachfolgende Kalenderjahr zu entrichten.
2 Der Pachtzins kann ermässigt werden, wenn die Jagd auf mindestens
zehn Prozent der bejagdbaren Waldfläche eingeschränkt ist und diese Einschränkung mindestens drei Jahre anhält.
2. Jagdberechtigung
2.1 Jagdprüfung

## § 8 {#par_8}

Jagdlehrgang und Jagdprüfung
1 Der Jagdlehrgang und die Jagdprüfung richten sich nach den Bestimmungen der Jagdprüfungsverordnung (JaPV) vom 2. Mai 20171).

## § 9 {#par_9}

Anerkennung ausserkantonaler und ausländischer Jagdfähigkeitsausweise
1 Es werden alle Jagdfähigkeitsausweise aus der Schweiz anerkannt.
2 Jagdfähigkeitsausweise aus Deutschland, Österreich und dem Fürstentum
Liechtenstein werden als gleichwertig anerkannt, sofern die betreffende
Person den Nachweis erbringt, dass sie mindestens zwei Jahre im betreffenden Land Wohnsitz gehabt hat.
1) BGS 626.15.
3 Das Departement kann die Jagdfähigkeitsausweise weiterer Länder anerkennen, wenn der Nachweis erbracht wird, dass der Ausbildungslehrgang
und die Jagdprüfung vergleichbar sind.
2.2. Jagdpässe

## § 10 {#par_10}

Jagdpass; Berechtigung
1 Der Jagdpass berechtigt zur Jagdausübung in den gepachteten Jagdrevieren oder auf Einladung von Jagdvereinen in deren Jagdrevieren.
2 Berechtigt zum Bezug eines Jagdpasses sind Personen, die:
a) handlungsfähig sind;
b) einen anerkannten Jagdfähigkeitsausweis haben;
c) eine Jagdhaftpflichtversicherung haben;
d) einen gültigen Treffsicherheitsnachweis haben;

## § 11 e) nicht von der Jagd gemäss {#par_11}

JaG1) ausgeschlossen sind.
3 Der Jagdpass wird abgegeben als:
a) Jagdpass für Mitglieder eines Jagdvereins;
b) Jagdpass für Jagdaufsichtsorgane;
c) Tages- oder Jahresjagdpass für Gäste;
d) Jagdlehrpass.
4 Kandidierende für die Jagdprüfung mit bestandener praktischer Jagdprüfung können einen Jagdlehrpass beziehen. Er berechtigt zur begleiteten
Ausübung der Jagd als Jagdgast in einem Jagdrevier.
§ 11 Jagdpass; Bezug
1 Das Departement stellt die Jahresjagdpässe aus.
2 Die Jagdvereine können bei der Fachstelle gebührenpflichtige Tagesjagdpässe beziehen und diese jagdberechtigten Gästen abgeben. Diese Tagesjagdpässe sind nur gültig, wenn vor Jagdbeginn alle verlangten Angaben
mit Kugelschreiber wahrheitsgetreu eingetragen worden sind.
3 Beim Bezug eines Jagdpasses bestätigt der Inhaber oder die Inhaberin mit
der Unterschrift auf dem Jagdpass, dass er oder sie alle Voraussetzungen
für den Bezug eines Jagdpasses gemäss § 10 Absatz 2 erfüllt.

## § 12 {#par_12}

Jagdpass; Gültigkeit
1 Jagdpässe für Mitglieder und Jagdaufsichtsorgane eines Jagdvereins können für die Dauer einer Pachtperiode ausgestellt werden.
2 Inhaber und Inhaberinnen eines Jagdpasses gemäss Absatz 1 bestätigen
mit der Bezahlung der jährlichen Jagdpassgebühr, dass sie die Voraussetzungen für den Bezug eines Jagdpasses im Folgejahr gemäss § 10 Absatz 2
erfüllen.
3 Jagdlehrpässe werden für höchstens zwei Jahre ausgestellt und verlieren
ihre Gültigkeit mit Bestehen der Jagdprüfung.
4 Jahresjagdgäste der Jagdvereine müssen einen Solothurner Jahresjagdpass besitzen.
1) BGS 626.11.
5 Als Tagesjagdpass werden alle zum Zeitpunkt der Jagdausübung gültigen
Jagdpässe und Jagdpatente aus der Schweiz anerkannt.
6 Der Jagdpass oder das Jagdpatent sowie der Treffsicherheitsnachweis
müssen auf der Jagd mitgeführt und auf Verlangen den Jagdaufsichtsorganen vorgewiesen werden.

## § 13 {#par_13}

Begehungskarten für Jagdgäste
1 Jagdgäste, die nicht in Begleitung eines Mitglieds des Jagdvereines jagen,
müssen eine Begehungskarte des Jagdvereins mitführen.
2 Auf der Begehungskarte sind die berechtigte Person und die Zeitperiode
zu vermerken, während welcher die Jagd ohne Begleitung ausgeübt werden darf.
3 Begehungskarten werden den Jagdvereinen von der Fachstelle unentgeltlich abgegeben.

## § 14 {#par_14}

Treffsicherheitsnachweis
1 Der Treffsicherheitsnachweis muss nach dem eidgenössischen Standard
und in einer dafür anerkannten Jagdschiessanlage erfüllt werden.
2 Der Treffsicherheitsnachweis muss jedes Jahr erbracht werden. Er ist gültig bis Ende des folgenden Kalenderjahres.
3 Ausländische Treffsicherheitsnachweise können vom Departement anerkannt werden, sofern der Nachweis der Gleichwertigkeit erbracht wird.
3. Jagdplanung, Jagdbetrieb und Jagdaufsicht
3.1. Jagdbare Wildtierarten und Jagdzeiten

## § 15 {#par_15}

Jagdbare Wildtierarten und Jagdzeiten
1 Die jagdbaren Wildtierarten und Jagdzeiten sind im Anhang 1 aufgeführt.
2 Erlegte laktierende Muttertiere, welche gemäss Anhang 1 geschützt sind,
müssen innerhalb von 24 Stunden der Fachstelle gemeldet werden. Das Gesäuge ist unverändert am Tierkörper zu belassen.
3 Mit Halsband markierte jagdbare Wildtiere sind gemäss § 17 Absatz 1
Buchstabe d JaG1) geschützt und dürfen nicht erlegt werden.
4 Das Departement kann die Jagdzeiten für Rothirsch und Gämse bei der
revierübergreifenden Jagdplanung ändern.

## § 16 {#par_16}

Verlängerte Jagdzeit
1 Das Departement kann verlängerte Jagdzeiten verfügen, insbesondere:
a) wenn die Abschusspläne während der ordentlichen Jagd nicht erfüllt
werden konnten;
b) für die Bekämpfung von Tierseuchen;
c) zur Verhütung von grossen Wildschäden;
1) BGS 626.11.
d) zugunsten des Arten- und Lebensraumschutzes;
e) auf Antrag eines Jagdvereins.
3.2. Jagd- und Abschussplanung

## § 17 {#par_17}

Grundsätze der Jagdplanung
1 Die Jagd ist so zu planen, dass gesunde, den örtlichen Verhältnissen angepasste und natürlich strukturierte Wildtierbestände erhalten und eine
nachhaltige Nutzung derselben sichergestellt sind.
2 Das Departement legt für alle jagdbaren Huftierarten die Grundsätze der
Jagdplanung im Rahmen der bundesrechtlichen Vorgaben fest.
3 Die Fachstelle koordiniert die Jagdplanung für die einzelnen Huftierarten
soweit erforderlich mit den Nachbarkantonen.

## § 18 {#par_18}

Abschussplan für Reh und Wildschwein
1 Die Jagdvereine erstellen jährlich einen Abschussplan für Reh und Wildschwein nach Geschlechts- und Altersklassen und reichen diesen der Fachstelle ein.
2 Befindet sich ein Jagdrevier in einer Zone mit problematischen oder untragbaren Wildschäden im Wald, muss der Abschussplan für das Reh in Zusammenarbeit mit dem zuständigen Revierförster oder der zuständigen
Revierförsterin erstellt werden.
3 Entspricht der eingereichte Abschussplan nicht den Vorgaben gemäss §
17 Absatz 2 oder konnten sich der Jagdverein und der zuständige Revierförster oder die zuständige Revierförsterin über den Abschussplan für das
Reh nicht einigen, verfügt das Departement den Abschussplan.

## § 19 {#par_19}

Abschussplan für Rothirsch und Gämse
1 Die Fachstelle teilt den Kanton in Wildräume für Rothirsch und Gämse
ein.
2 Die Jagdvereine organisieren sich innerhalb dieser Wildräume in Hegegemeinschaften.
3 Die Hegegemeinschaften sind insbesondere zuständig für:
a) die koordinierte Erfassung der Rothirsch- und Gämsbestände;
b) das Einreichen eines Antrages für den Abschussplan in ihrem
Wildraum nach Tierart, Geschlechts- und Altersklassen an die Fachstelle zwecks Koordination gemäss Absatz 4;
c) die Verteilung der Abschusskontingente für Rothirsch und Gämse
auf die Jagdvereine;
d) die Organisation einer möglichen verlängerten Jagdzeit auf
Rothirsch und Gämse.
4 Die Fachstelle hört die zuständigen Forstdienste an und koordiniert die
Abschusspläne und Jagdzeiten zuhanden der Jagdkommission.
5 Das Departement legt die Abschusspläne für Rothirsch und Gämse nach
Anhörung der Jagdkommission fest.
6 Alle Abschüsse von Rothirschen und Gämsen sind vor der Verwertung der
Tiere bei der Fachstelle zu melden. Das Gesäuge ist unverändert am Tierkörper zu belassen.
3.3. Jagdbetrieb

## § 20 {#par_20}

Grundsätze des Jagdbetriebes
1 Die Jagd erfolgt nach weidmännischen Grundsätzen. Dazu gehören insbesondere:
a) die gewissenhafte Beurteilung der Jagd- und Schussbarkeit der Wildtiere;
b) der Verzicht auf die Schussabgabe bei ungünstiger Distanz, ungünstigem Winkel, ohne freie Sicht in das Zielgelände und ohne sicheren
Kugelfang;
c) die zeitgerechte und fachmännische Nachsuche auf verletzte Wildtiere;
d) das rasche Töten von verletzten Wildtieren durch Fangschuss oder
Abfangen;
e) die Schonung der Wildtiere vor unnötiger Angst und unnötigem
Schmerz;
f) die Beachtung der fachgerechten Wildbrethygiene.

## § 21 {#par_21}

Verfolgung von Wildtieren
1 Die Jagd ist innerhalb der Jagdreviergrenzen auszuüben.
2 Das Aufjagen und Anlocken von Wildtieren ausserhalb der Jagdreviergrenzen ist untersagt.
3 Die Nachsuche auf verletzte Wildtiere ist innerhalb des Kantons über die
Jagdreviergrenzen hinaus erlaubt. Die Aneignung von Wildtieren über die
Jagdreviergrenzen hinaus ist unter den Jagdvereinen zu regeln.

## § 22 {#par_22}

Jagdleitung
1 Jeder Jagdverein bestimmt eine Person für die Jagdleitung.
2 Die Aufgaben der Jagdleitung sind insbesondere:
a) Organisation und Durchführung von Bewegungsjagden;
b) Durchsetzung der im Merkblatt über die Sicherheit und Unfallverhütung im Jagdbetrieb festgehaltenen Bestimmungen;
c) Kontrolle der gültigen Jagdberechtigung;
d) Entscheid über den Einsatz der Jagdhunde und Kontrolle der Prüfungsnachweise für Jagdhunde.

## § 23 {#par_23}

Einsatz von jagdberechtigten Dritten in einem Jagdrevier
1 Das Departement kann zusätzlich jagdberechtigte Dritte mit der Regulation von Wildtieren im betroffenen Jagdrevier beauftragen, wenn:
a) in einem Jagdrevier die Wildschadenschwelle gemäss § 22 Absatz 2
JaG1) überschritten wird;
b) die Abschusspläne auch nach einer bewilligten verlängerten Jagdzeit nicht erfüllt sind;
c) wenn die Bekämpfung einer Tierseuche dies erfordert.
2 Die Jagdleitung des betroffenen Jagdreviers teilt den jagdberechtigten
Dritten Ansitz- und Pirschgebiete zu und setzt sie bei Bewegungsjagden
ein.
1) BGS 626.11.
3 Die jagdberechtigten Dritten haben auf den von ihnen erlegten Wildtieren das Vorkaufsrecht. Es gelten die Wildbretpreise des jeweiligen Jagdvereins.
3.4. Jagdmethoden

## § 24 {#par_24}

Bewegungsjagd
1 Bewegungsjagden sind grundsätzlich vom 1. Oktober bis 15. Dezember,
für die Jagd auf Wildschweine bis Ende Februar erlaubt.
2 Zur Wildschadenverhütung sind kleinräumige Bewegungsjagden auf
Wildschweine in landwirtschaftlichen Kulturen ganzjährig erlaubt.
3 Gamswild darf nicht auf Bewegungsjagden erlegt werden.

## § 25 {#par_25}

Wasservogeljagd
1 Wer die Wasservogeljagd ausüben will, muss einen geprüften Apportierhund mitführen.
2 Pro geprüften Apportierhund dürfen zwei Jagdberechtigte die Wasservogeljagd ausüben, wenn sie nicht weiter als 100 Meter voneinander entfernt jagen.

## § 26 {#par_26}

Beizjagd
1 Wer die Beizjagd ausüben will, bedarf einer Bewilligung des Departements.
2 Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung sind:
a) ein gültiger Solothurner Jagdpass;
b) eine bestandene eidgenössische Falknerprüfung oder gleichwertige
Falknerprüfung im Ausland;
c) eine gültige Haltebewilligung für Greifvögel;
d) eine Bewilligung von mindestens einem Jagdverein zur Ausübung
der Beizjagd in dessen Jagdrevier.
3 Das Departement entscheidet über die Anerkennung ausländischer Falknerprüfungen.
3.5. Jagdliche Hilfsmittel

## § 27 {#par_27}

Benutzung von Motorfahrzeugen
1 Die Schussabgabe aus Motorfahrzeugen ist untersagt.

## § 28 {#par_28}

Jagdwaffen
1 Als Jagdwaffen dürfen verwendet werden:
a) ein- oder mehrläufige Kugelgewehre;
b) kombinierte Waffen mit einem oder zwei Kugeläufen;
c) ein- oder zweiläufige Flinten;
d) Selbstladewaffen mit einem Magazin für maximal zwei Patronen.

## § 29 {#par_29}

Zugelassene Munition, Kaliber und Schussdistanzen
1 Jagdkugelpatronen müssen ein Zerlegungs-, Teilzerlegungs- oder Deformationsgeschoss aufweisen. Vollmantelgeschosse dürfen auf der Jagd weder verwendet noch mitgeführt werden. Im Übrigen gelten für den jagdlichen Einsatz von Jagdkugelpatronen, Schrotpatronen und Flintenlaufgeschosse die Anforderungen gemäss Anhang 2.
3.6. Jagdhunde

## § 30 {#par_30}

Zugelassene Jagdhunde
1 Für die Jagd dürfen alle geeigneten Jagdhunderassen und deren Kreuzungen verwendet werden, wenn sie insbesondere folgende Voraussetzungen erfüllen:
a) Schweisshunde für die Nachsuchearbeit: bestandene 500 Meter
Schweissprüfung;
b) Apportierhunde für die der Wasserjagd: bestandene Apportierprüfung;
c) Vorstehhunde für die Suchjagd: bestandene Vorstehprüfung;
d) Jagdhunde für die Jagd auf Wildschweine: bestandene Prüfung für
Jagdhunde im Wildschweingatter;
e) Erdhunde für die Baujagd: bestandene Prüfung für Erdhunde;
f) Jagdhunde für Bewegungsjagden: sicht- oder spurlautes Jagen.
2 Die im Absatz 1 erwähnten Hundeprüfungen müssen dem Standard der
Arbeitsgemeinschaft für das Jagdhundewesen (AGJ) oder gleichwertigen
Verbandsprüfungen entsprechen.
3 Als bestandene Hundeprüfung gemäss Absatz 1 Buchstaben a, d und e
gelten auch von der AGJ anerkannte Prüfungsbescheinigungen von Leistungsrichtern oder Leistungsrichterinnen, welche aufgrund von Leistungen
der Jagdhunde in der Jagdpraxis ausgestellt werden.
4 Die 500 Meter Schweissprüfung muss alle vier Jahre wiederholt und bestanden werden. Als gleichwertig zur Wiederholung der 500 Meter
Schweissprüfung gilt auch eine einmalig absolvierte 1'000 Meter Schweissprüfung.
5 Werden Hundeprüfungen gemäss Absatz 1 Buchstaben d und e in der
Schweiz nicht angeboten, entscheidet die Jagdleitung über den Einsatz geeigneter Jagdhunde im Jagdrevier.

## § 31 {#par_31}

Einsatz von Jagdhunden
1 Der Einsatz von Jagdhunden ist erlaubt für:
a) das Stöbern und Brackieren im Wald in der Zeit vom 1. Oktober bis
15. Dezember;
b) die Wildschweinjagd im Wald bis Ende Februar und in Maisfeldern
während der Vegetationszeit;
c) die Baujagd vom 1. Oktober bis 31. Januar.
2 Das Departement kann weitere Einsätze von Jagdhunden bewilligen,
wenn besondere Umstände dies erfordern.
3.7. Jagdaufsicht

## § 32 {#par_32}

Jagdaufsichtsorgane der Jagdvereine
1 Die Jagdaufsichtsorgane der Jagdvereine haben in ihrem Jagdrevier insbesondere folgende Aufgaben zu erfüllen:
a) Aufsicht über die Befolgung der bundes- und kantonalrechtlichen
Vorschriften zur Jagd und zur Leinenpflicht der Hunde;
b) Kontrolle der Jagdberechtigung und des Treffsicherheitsnachweises;
c) Kontrolle der verwendeten Waffen und der zur Jagd zugelassenen
Hunde;
d) Tierseuchenpolizeiliche Spezialaufgaben gemäss der Tierseuchen-
und Tierschutzverordnung (TSSV) vom 23. Januar 19961);
e) Beratung der Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen beziehungsweise der für die Bewirtschaftung des Grundeigentums zuständigen Personen in der Anwendung von Verhütungs- und Selbsthilfemassnahmen gegen Wildschaden;
f) Erlegung, Bergung und Entsorgung von verletzten und toten, jagdbaren und geschützten Wildtieren.
2 In der Ausübung der hoheitlichen Aufgaben unterstehen die Jagdaufseher und Jagdaufseherinnen der Aufsicht und dem Weisungsrecht der Fachstelle.

## § 33 {#par_33}

Schutz der Jagdaufsichtsorgane vor dem Vereinsausschluss
1 Die Jagdaufsichtsorgane der Jagdvereine, die ihren gesetzlichen Pflichten
nachkommen und zum Nachteil der Vereinsmitglieder strafrechtliche
Handlungen verzeigen, dürfen vom Jagdverein nicht ausgeschlossen werden.

## § 34 {#par_34}

Jagdaufsichtsorgane des Kantons
1 Die Jagdaufsichtsorgane des Kantons sind die jagdberechtigten Mitarbeitenden der Fachstelle und die vom Departement eingesetzten Personen.
2 Die Jagdaufsichtsorgane des Kantons haben insbesondere folgende Aufgaben zu erfüllen:
a) Überwachung der eidgenössischen und kantonalen Wildtierschutzgebiete;
b) Überwachung und Umsetzung von jagdplanerischen Massnahmen
bei Grossraubtieren;
c) Überwachung und Umsetzung von jagdplanerischen Massnahmen
bei geschützten Wildtierarten.
3.8. Zeitliche und örtliche Einschränkungen der

## § 35 Jagdausübung {#par_35}

Nachtjagd
1 Als Nachtjagd gilt die Jagd in der Zeitspanne von einer Stunde nach Sonnenuntergang bis eine Stunde vor Sonnenaufgang.
1) BGS 926.711.
2 Die Nachtjagd ist, ausser auf Wildschwein, Dachs, Fuchs und Marder, verboten.

## § 36 {#par_36}

Jagd an Sonn- und staatlich anerkannten Feiertagen
1 An Sonn- und staatlich anerkannten Feiertagen ist die Jagdausübung unter Vorbehalt von Absatz 2 und 3 im ganzen Kanton verboten.
2 An Sonntagen ist die Einzeljagd auf Wildschweine bis 05.00 Uhr und im
Winterhalbjahr (Winterzeit) ab 18.00 Uhr beziehungsweise im Sommerhalbjahr (Sommerzeit) ab 21.00 Uhr erlaubt.
3 Vorbehalten bleiben das Verfolgen und Erlegen kranker oder verletzter
Tiere durch Jagdaufsichtsorgane und Mitglieder der Jagdvereine gemäss
den §§ 32 und 38 sowie vom Departement bewilligte Ausnahmen.

## § 37 {#par_37}

Örtliche Einschränkungen der Jagdausübung
1 In Wohn- und Ökonomiegebäuden und deren nächster Umgebung, in
Friedhöfen, in Baumschulen, in Park- und Gartenanlagen sowie in eingezäunten Anlagen des Wein-, Obst-, Gemüse- und Beerenbaus ist die Jagd
nur mit Zustimmung des Grundeigentümers oder der Grundeigentümerin
beziehungsweise der für die Bewirtschaftung des Grundeigentums zuständigen Person erlaubt.
2 Auf Wildtierbrücken ist die Jagd verboten.
3 Die Jagd kann vom Departement örtlich eingeschränkt werden, wenn der
Schutz von Menschen und Tieren dies erfordern.
3.9. Tierschutz und Jagd

## § 38 {#par_38}

Verletzte und kranke Wildtiere
1 Die jagdberechtigten Mitglieder der Jagdvereine sind während des ganzen Jahres berechtigt, erheblich verletzte und erkrankte jagdbare Wildtiere innerhalb des Kantons zu erlegen.
2 Seuchenverdächtige oder ausserhalb der Jagdzeit erlegte Wildtiere sind
der Fachstelle unverzüglich zu melden.
3 Wird das Wildtier ausserhalb des Jagdreviers erlegt, ist der betroffene
Jagdverein und in Nichtjagdgebieten die Fachstelle zu informieren.

## § 39 {#par_39}

Fachgerechte Nachsuche
1 Auf jedes beschossene oder angefahrene Wildtier, welches nicht auf
Sichtdistanz verendet ist, muss eine fachgerechte Nachsuche mit einem geprüften Schweiss- oder Apportierhund durchgeführt werden.

## § 40 {#par_40}

Schweisshundegruppen
1 Die Jagdvereine organisieren den Einsatz der Schweisshundegespanne regional in Schweisshundegruppen.
2 Die Schweisshundegespanne sind je nach Wildart, Art der vermuteten
Verletzung sowie nach der Beschaffenheit und dem Bewuchs des Geländes
einzusetzen.
4. Arten- und Lebensraumschutz
4.1. Artenschutz

## § 41 {#par_41}

Wildernde Hunde
1 Herrenlos herumstreifende und wildernde Hunde dürfen von den Organen der Jagdaufsicht und den Jagdberechtigten ohne Entschädigungsfolgen abgeschossen werden, wenn:
a) sie für das Wild eine unmittelbare Gefahr darstellen;
b) deren Halter nicht bekannt sind oder nicht sofort festgestellt und
verwarnt werden können;
c) die Verwarnung der Halter erfolglos geblieben ist.

## § 42 {#par_42}

Fütterung von Wildtieren
1 Das Füttern von Wildtieren ist unter Vorbehalt von Absatz 2 und 3 verboten.
2 Vögel dürfen im ortsüblichen Rahmen gefüttert werden.
3 Kirrungen, Salzlecken und Luderplätze können für die Jagdausübung
angelegt werden, sind aber möglichst zurückhaltend zu betreiben.
4 Kirrungen dürfen nur mit Mais, einheimischem Obst oder Waldbaumfrüchten bestückt werden.
5 Das Departement kann Kirrungen und Luderplätze einschränken oder
ganz verbieten.

## § 43 {#par_43}

Halten von Wildtieren
1 Bewilligungen für das Halten von einheimischen Wildtieren werden vom
kantonalen Veterinärdienst nach Anhörung der Fachstelle ausgestellt.
2 Das Halten von Rothirschen in potentiellen Rothirschlebensräumen ist
verboten.

## § 44 {#par_44}

Mobile Weidenetze
1 Mobile Weidenetze dürfen nur installiert werden, wenn Nutztiere die
eingezäunten Flächen auch beweiden. Sie sind spätestens drei Tage nach
Beendigung des Weideganges zu entfernen.
2 Die Jagdvereine können, nach erfolgloser Mahnung des Bewirtschafters
oder der Bewirtschafterin, mobile Weidenetze entschädigungslos entfernen, wenn diese näher als 200 Meter an einem Waldrand und länger als
vierzehn Tage nach Beendigung des Weideganges aufgestellt sind.
4.2 Lebensraumschutz

## § 45 {#par_45}

Einschränkung von Freizeitaktivitäten
1 Das Departement kann nach Anhörung der Gemeinden und betroffenen
Dritten Freizeitaktivitäten zeitlich und örtlich einschränken, wenn diese erheblich störende Auswirkungen auf den Lebensraum oder Lebensgemeinschaften der Wildtiere haben.
2 Solche Einschränkungen sind insbesondere möglich, wenn Freizeitaktivitäten:
a) während der Brut-, Setz- und Aufzuchtzeit der Wildtiere stattfinden;
b) in strengen Wintern oder in der Nacht stattfinden;
c) Wildtierkorridore oder wichtige Lebensräume der Wildtiere betreffen.
5. Wildschaden
5.1. Wildschadenverhütung

## § 46 {#par_46}

Zumutbare Verhütungsmassnahmen
1 Als zumutbare Verhütungsmassnahmen gegen Wildschäden gelten insbesondere:
a) das fachgerechte und wirksame Einzäunen, insbesondere von Obst-,
Reb- und Gemüsekulturen, Beerenpflanzungen, Baumschulen, Zierpflanzenanlagen und Gärtnereien;
b) der fachgerechte Schutz von Kartoffel-, Mais- und Getreidekulturen
in von der Fachstelle gemäss Absatz 2 bezeichneten besonders wildschadengefährdeten Gebieten, sofern diese näher als 50 Meter von
einem Waldrand entfernt stehen;
c) der fachgerechte Schutz von Nutztieren vor Angriffen durch Grossraubtiere gemäss den Richtlinien von Artikel 10ter und 10quater der
Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere
und Vögel (JSV) vom 29. Februar 19881);
d) der fachgerechte Schutz von Baumarten, die gestützt auf die Ergebnisse der forstlichen Standortkartierung nicht empfohlen werden.
2 Die Fachstelle bezeichnet jährlich, nach Anhörung der Jagdkommission,
die besonders wildschadengefährdeten Gebiete aufgrund der Schadenhäufigkeit und des Lebensraumpotentiales für Wildschweine.
5.2. Selbsthilfemassnahmen

## § 47 {#par_47}

Selbsthilfemassnahmen
1 Für Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen sowie Bewirtschafter
und Bewirtschafterinnen sind Selbsthilfemassnahmen ausserhalb des
Waldes zulässig gegen:
a) Dachs;
b) Fuchs;
c) Steinmarder;
d) Marderhund;
e) Waschbär;
f) Raben- und Saatkrähe;
1) SR 922.01.
g) verwilderte Haustaube;
h) Star.
2 Die Schonzeiten der Wildtiere gemäss Anhang 1 gelten auch für die
Selbsthilfemassnahmen.
3 Für Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen von landwirtschaftlichen
Betrieben gemäss der Verordnung über landwirtschaftliche Begriffe und
die Anerkennung von Betriebsformen (LBV) vom 7. Dezember 19981) ist der
Abschuss und der Fang von Vögeln gemäss Absatz 1 auf den von ihnen bewirtschafteten landwirtschaftlichen Flächen erlaubt. Die Massnahmen sind
vorgängig mit dem zuständigen Jagdverein abzusprechen.
4 In Wohn- und Ökonomiegebäuden und im Umkreis von 30 Metern dieser
Liegenschaften sind Selbsthilfemassnahmen gegen Haarraubwild und Vögel bewilligungspflichtig.
5 Für Selbsthilfemassnahmen sind nur die für die Jagd erlaubten Jagdwaffen, Munition und Kastenfallen zulässig.

## § 48 {#par_48}

Bewilligungen für Selbsthilfemassnahmen
1 Das Departement erteilt die Bewilligung für Selbsthilfemassnahmen gemäss § 47 Absatz 4.
2 Sie ist maximal drei Jahre gültig.
5.3. Entschädigung von Wildschaden

## § 49 {#par_49}

Zeitpunkt der Abschätzung
1 Die Abschätzung eines Wildschadens muss bei anstehenden Erntearbeiten
spätestens vier Tage nach Eingang der Schadenmeldung erfolgen.
2 Wenn eine sachverständige Person beigezogen werden muss, entscheidet
diese im Rahmen von Absatz 1 über den Zeitpunkt der obligatorischen
Abschätzung des Wildschadens.

## § 50 {#par_50}

Bagatellbetrag
1 Ein Wildschaden unter 200 Franken ist ein Bagatellschaden.

## § 51 {#par_51}

Vertretung Jagdverein
1 Kommt eine Beteiligung des Jagdvereins in Frage, muss ein Vertreter
oder eine Vertreterin des Jagdvereins bei der Abschätzung anwesend sein.
2 Die Jagdvereine melden der Fachstelle eine zuständige Person sowie eine
Stellvertretung für das Abschätzen von Wildschaden.

## § 52 {#par_52}

Ermittlung der Entschädigung
1 Die Schadenabschätzung erfolgt nach anerkannten Richtlinien der Land-
und Waldwirtschaftsverbände.
2 Das Departement erlässt eine Weisung für die Durchführung der Schadenabschätzung.
1) SR 910.91.

## § 53 {#par_53}

Wildschadenformular
1 Liegt ein entschädigungspflichtiger Wildschaden vor, ist zuhanden der
Fachstelle ein Wildschadenformular einzureichen.

## § 54 {#par_54}

Auszahlung der Entschädigung
1 Wurden Verhütungsmassnahmen nur unvollständig oder unzweckmässig
getroffen, kann das Departement die Entschädigung angemessen reduzieren.
2 Unrechtmässig bezogene Entschädigungen sind zurückzuerstatten.
6. Finanzielles

## § 55 {#par_55}

Entschädigung bei Vorkommen von Grossraubtieren
1 Die Fachstelle berechnet anhand der nachgewiesenen Vorkommen und
der Verbreitung der Grossraubtiere im Kanton die Belastung der einzelnen
Jagdreviere durch Grossraubtiere.
2 Die Berechnungen bilden die Grundlage für eine allfällige Entschädigung
an die Jagdvereine.
7. Strafbestimmungen

## § 56 {#par_56}

Ordnungsbussen
1 Das Departement ist für die Erhebung von Ordnungsbussen zuständig.
2 Die Übertretungstatbestände sowie die entsprechenden Ordnungsbussen
sind in Anhang 3 geregelt.
3 Fehlabschüsse werden nur dann im Ordnungsbussenverfahren geahndet,
wenn der betreffende Jäger oder die betreffende Jägerin innerhalb von 24
Stunden Selbstanzeige bei der Fachstelle erstattet.
4 Erfüllt eine Person mehrere Übertretungstatbestände und übersteigt die
Gesamtbusse den Betrag von 300 Franken, wird für alle Übertretungstatbestände das ordentliche Verfahren durchgeführt.
5 Wird die Busse nicht innert 30 Tagen bezahlt, wird das ordentliche Verfahren durchgeführt.
6 Das Ordnungsbussenverfahren ist kostenlos.
8. Ausführungsbestimmungen

## § 57 {#par_57}

Vollziehende Behörden
1 Der Vollzug der kantonalen Vorschriften über die Jagd obliegt der Fachstelle des Departements.

## § 58 {#par_58}

Jagdkommission
1 Die Jagdkommission besteht aus maximal neun Mitgliedern.
2 Der Vorsteher oder die Vorsteherin des Volkswirtschaftsdepartementes
führt den Vorsitz.
3 Bei der Zusammensetzung der Jagdkommission sind die Interessen der
Jagdberechtigten, der Wildtierbiologie, der Land- und Waldwirtschaft und
des Natur- und Vogelschutzes zu berücksichtigen.

## § 59 {#par_59}

Aufgaben der Jagdkommission
1 Die Jagdkommission hat insbesondere beratende Aufgaben:
a) bei der Festlegung der Abschusspläne für Rothirsch und Gämse;
b) bei der Bestimmung von besonders wildschadensgefährdeten Gebieten;
c) beim Erlass von Massnahmen zum Lebensraumschutz;
d) bei Massnahmen zur Information und Forschung.
RRB Nr. 2017/1672 vom 26. September 2017.
Der gegen die Totalrevision der Verordnung erhobene Einspruch wurde
vom Kantonsrat am 20. Dezember 2017 abgelehnt.
Vom Bund genehmigt am 9. November 2017.
Inkrafttreten am 1. Januar 2018.
Publiziert im Amtsblatt vom 12. Januar 2018.
Anhang 1
Jagdbare Wildtierarten und Jagdzeiten (§ 15)
Wildtierart Jagdzeit
Reh
Laktierende Rehgeissen und Rehkitze sind
vom 1. Mai bis 30. September geschützt.
1. Mai bis 15. Dezember
Rothirsch
Laktierende Rothirschkühe sind geschützt,
wenn nicht vorgängig das sie begleitende
Kalb erlegt werden konnte.
1. August bis 30. September
Wildschwein
Laktierende Bachen sind vom 1. März bis
30. Juni geschützt, wenn nicht vorgängig
die sie begleitenden Frischlinge erlegt werden konnten.
Wildschweine, welche jünger als zweijährig
sind, sind ausserhalb des Waldes ganzjährig
jagdbar.
1. Juli bis Ende Februar
Gämse
Laktierende Gamsgeissen sind geschützt,
wenn nicht vorgängig das sie begleitende
Kitz erlegt werden konnte.
1. August bis 31. Oktober
Feldhase 1. Oktober bis 31. Dezember
Fuchs 16. Juni bis Ende Februar
Dachs 16. Juni bis 15. Januar
Baum- und Steinmarder 1. September bis 15. Februar
Ringeltaube, Türkentaube, Kolkrabe,
Rabenkrähe, Saatkrähe, Elster und Eichelhäher
Rabenkrähen, welche in Schwärmen auftreten, sind auf schadengefährdeten landwirtschaftlichen Flächen ganzjährig jagdbar.
1. August bis 15. Februar
Stockente, Tafelente, Reiherente und
Blässhuhn
1. September bis 31. Dezember
Kormoran 1. September bis Ende Februar
Verwilderte Hauskatze und verwilderte
Haustaube
ganzjährig jagdbar
Anhang 2
Zugelassene Munition, Kaliber und Schussdistanzen (§ 29)
Jagdkugelpatronen
Wildtierart
minimale
Energie in
Joule / Meter
minimales
Kaliber in
Millimeter
maximale
Schussdistanz
in Meter
Hirsche, Wildschwein 2000 / 200 7 200
Gämse 1500 / 150 6,5 200
Reh 1000 / 100 5,6 200
Fuchs, Dachs, Waschbär, Marderhund und
verwilderte Hauskatze
450 / 100 5,6 150
übriges Wild 100 / 50 5 150
Schrotpatronen
Wildtierart
minimale Schrotkorngrösse in Millimeter
maximale Schussdistanz in Meter
Wildschwein bis 25 kg 3,5 25
Reh 3,5 35
Fuchs, Dachs, Waschbär, Marderhund und
verwilderte Hauskatze
3,5 35
Feldhase, Baum- und
Steinmarder
3 35
Wasservögel 3 35
andere Vögel 2,5 35
Flintenlaufgeschosse
Wildtierart maximale Schussdistanz in Meter
Wildschwein 45
Anhang 3
Liste der Ordnungsbussen (§ 56)
Übertretungen Betrag
Allgemeines
Nichtmitführen eines oder mehrerer für die Jagdausübung vorgeschriebenen Dokumente.
(§ 12 Abs. 4 und § 13 Abs. 1, JaV)
50.--
Nichtmelden von meldepflichtigen Abschüssen, pro Tier.
(§§ 15 Abs. 2 und 19 Abs. 6, JaV)
150.--
Widerrechtlicher Abschuss eines markierten Tieres.
(§ 15 Abs. 3, JaV)
300.--
Einsatz von Jagdhunden ohne entsprechende Eignungsprüfung.
(§ 30 Abs. 1 bis 3, JaV)
150.--
Jagdausübung an Sonn- und staatlich anerkannten Feiertagen oder
in der Nacht.
(§§ 35 und 36 Abs. 1, JaV)
150.--
Fehlabschüsse
Abschuss einer laktierenden Rehgeiss oder Wildschweinbache.
(§ 15 Abs. 1, JaV)
150.--
Abschuss einer laktierenden Gamsgeiss oder Rothirschkuh.
(§ 15 Abs. 1, JaV)
200.--
Abschuss eines Kronenhirsches, wenn dieser nicht im Abschussplan
des Departementes bewilligt wurde.
(§ 13 Abs. 2 Bst. b, JaG und § 19 Abs. 5, JaV)
300.--
Abschuss von anderem Gams- und Rotwild, wenn die betreffende
Kategorie nicht im Abschussplan des Departementes bewilligt wurde.
(§ 13 Abs. 2 Bst. b, JaG und § 19 Abs. 5, JaV)
150.--
