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title: "Gesetz über die Archivierung und das Staatsarchiv"
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# Gesetz über die Archivierung und das Staatsarchiv

## Art. 1 {#art_1}

Gegenstand und Ziele
1 Dieses Gesetz regelt die Archivierung der Dokumente der öffentlichen Organe nach Artikel 2 und die Aufgaben des Staatsarchivs, um das freiburgische Dokumentarerbe und die Quellen für die wissenschaftliche Forschung
zu bewahren, besser zur Geltung zu bringen und zugänglich zu machen sowie
um:
a) eine kontinuierliche, effiziente und kontrollierte Archivführung sicherzustellen;
b) die Rechtssicherheit und die Transparenz der öffentlichen Tätigkeit zu
gewährleisten;
c) die berechtigten Interessen von natürlichen und juristischen Personen
zu schützen.

## Art. 2 {#art_2}

Anwendungsbereich
1 Dieses Gesetz gilt für folgende öffentliche Organe:
a) die Organe des Staates, der Gemeinden und der übrigen juristischen
Personen des öffentlichen Rechts;
b) Privatpersonen und Organe privater Institutionen, soweit sie öffentlichrechtliche Aufgaben erfüllen.
2 Die Kirchen und anerkannten Religionsgemeinschaften sind diesem Gesetz
nicht unterstellt. Sie können jedoch die Leistungen nach Artikel 11 beanspruchen.

## Art. 3 {#art_3}

Begriffsbestimmungen
1 Im Sinne dieses Gesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a) Archivierung: Prozess, durch den die erstellten oder empfangenen Dokumente zum Zwecke ihrer Wert- und Sinnerhaltung verwaltet werden,
von ihrer Schaffung oder Entgegennahme bis zu ihrer Vernichtung oder
endgültigen Aufbewahrung;
b) Dokument: alle Informationen, die sich auf Trägern jeder Art, auch
elektronischen Datenträgern, befinden sowie alle ergänzenden Daten,
die nötig sind, um die Informationen aufzufinden, zu verstehen und zu
benutzen;
c) Laufendes Archiv und Zwischenarchiv: sämtliche Dokumente, die zur
Abwicklung der Geschäfte benötigt und danach aufbewahrt werden, um
diese Abwicklung zu belegen, solange dies rechtlich oder administrativ
erforderlich ist;
d) Historisches Archiv: sämtliche Dokumente, die nicht mehr benötigt
werden, um die Geschäfte abzuwickeln oder die Abwicklung zu belegen, und die aufgrund ihrer Archivwürdigkeit endgültig aufbewahrt
werden;
e) Archivwürdigkeit: Eigenschaft eines Dokumentes, das angesichts der
Zwecke dieses Gesetzes für die Geschichte und für das Kulturerbe von
erheblicher und dauerhafter Bedeutung ist;
f) Schutzfrist: Dauer, während der die Einsichtnahme in das historische
Archiv bewilligungspflichtig ist;
g) Eröffnungs- und Abschlussdatum eines archivierten Dossiers: Datum,
an dem das erste beziehungsweise letzte Dokument mit direktem Bezug
zur Abwicklung des betreffenden Geschäfts in ein archiviertes Dossier
aufgenommen wurde.

## Art. 4 {#art_4}

Integrität der historischen Archive
1 Die historischen Archivbestände dürfen nicht verändert werden. Betroffene
Personen können den Dokumenten einen Vermerk über ihren umstrittenen
Charakter oder den Beweis ihrer Unrichtigkeit beifügen lassen; Vermerke
müssen ausdrücklich als solche gekennzeichnet sein.

## Art. 5 {#art_5}

Unveräusserlichkeit und Unersitzbarkeit
1 Das Archivgut der Behörden ist ein unveräusserliches Kulturgut. Es kann
nicht durch Ersitzung erworben werden.
2 Organisation der Archivierung

## Art. 6 {#art_6}

Führung der laufenden Archive und der Zwischenarchive
1 Die öffentlichen Organe sind für ihre laufenden Archive und Zwischenarchive zuständig. Sie führen sie gemäss den Grundsätzen dieses Gesetzes, der
Ausführungsbestimmungen und der Richtlinien des Staatsarchivs. Verwaltungsregeln, insbesondere finanzieller Art, die in anderen Gesetzen oder Reglementen vorgeschrieben sind, bleiben vorbehalten.
2 Für die Verwaltung, Ordnung und Aufbewahrung der Dokumente setzen die
öffentlichen Organe Verfahren und Systeme ein, welche die Integrität, die
Authentizität, die Zugänglichkeit und die Sicherheit der Dokumente
gewährleisten.
3 Das Ausführungsreglement legt die Mindestanforderungen für die Instrumente der Dokumentenverwaltung fest.

## Art. 7 {#art_7}

Ablieferung an das Staatsarchiv
1 Die öffentlichen Organe bieten dem Staatsarchiv alle Dokumente an, die sie
nicht mehr benötigen, um ihre Geschäfte abzuwickeln oder diese Abwicklung
zu belegen. Die Artikel 10 und 11 bleiben vorbehalten.
2 Das Staatsarchiv entscheidet in Absprache mit den öffentlichen Organen
über die Archivwürdigkeit der Dokumente.
3 Die ausgewählten Dokumente werden dem Staatsarchiv abgeliefert. Die übrigen Dokumente werden gemäss Artikel 8 vernichtet.
4 Das Bewertungs- und Ablieferungsverfahren wird im Ausführungsreglement näher umschrieben.
5 Die Anstalten mit eigener Rechtspersönlichkeit können ermächtigt werden,
ihre historischen Archive selber aufzubewahren; das gilt auch für die Organe
privater Institutionen, soweit sie öffentliche Aufgaben erfüllen, die ihnen
vom Staat übertragen wurden. Die Bedingungen für die Aufbewahrung werden in einer Vereinbarung mit dem Staatsarchiv geregelt.

## Art. 8 {#art_8}

Verbot der Vernichtung ohne Zustimmung
1 Dokumente, die dem Staatsarchiv angeboten werden müssen, dürfen ohne
dessen Zustimmung nicht vernichtet werden.
2 Das Ausführungsreglement sieht Ausnahmen vor. Es regelt das Zustimmungsverfahren und die Vernichtungsart.

## Art. 9 {#art_9}

Elektronische Dokumente
1 Bei der Konzeption oder Auswahl ihrer Informationssysteme berücksichtigen die öffentlichen Organe die Anforderungen der Archivierung, um die
Lesbarkeit der elektronischen Daten langfristig zu gewährleisten.

## Art. 10 {#art_10}

Führung der kommunalen und interkommunalen Archive
1 Die Gemeinden und Gemeindeverbände führen ihre Archive autonom. Sie
bewahren ihre historischen Archive selber auf oder hinterlegen sie beim
Staatsarchiv. Die Bedingungen für die Hinterlegung werden in einer Vereinbarung geregelt.
2 Der Gemeinderat oder das Exekutivorgan des Verbandes ist für die gute
Führung des Archivs der betreffenden Gemeinschaft oder Körperschaft verantwortlich.
3 Die genannten Organe haben auf der Ebene der Gemeinde oder des
Gemeindeverbandes dieselben Befugnisse wie diejenigen, die in diesem Abschnitt dem Staatsarchiv übertragen werden. Sie können diese Zuständigkeit delegieren.
4 Die Anstalten mit eigener Rechtspersönlichkeit können von der
Gemeinschaft oder Körperschaft, zu der sie gehören, ermächtigt werden, ihre
historischen Archive selber aufzubewahren; das gilt auch für die Organe privater Institutionen, soweit sie öffentliche Aufgaben erfüllen, die ihnen von einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband übertragen wurden. Die Bedingungen für die Aufbewahrung werden in einer Vereinbarung mit der betreffenden Gemeinschaft oder Körperschaft geregelt.

## Art. 11 {#art_11}

Führung der Archive der anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften
1 Die anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften, die kirchlichen
Körperschaften und die juristischen Personen des Kirchenrechts führen ihre
Archive unabhängig. Sie bewahren ihre historischen Archive selber auf oder
hinterlegen sie beim Staatsarchiv.
2 Das Staatsarchiv kann sie in der Organisation und Führung ihrer Archive
beraten.
3 Staatsarchiv

## Art. 12 {#art_12}

Aufgaben gegenüber dem Staat
1 Das Staatsarchiv sorgt dafür, dass die historischen Archive der Kantonsbehörden gebildet werden, stellt ihre Aufbewahrung sicher und ermöglicht die
Einsichtnahme. Als kulturelle Institution des Staates trägt es zu deren kulturerblicher, kultureller und wissenschaftlicher Erschliessung bei. Zu diesem
Zweck obliegen ihm insbesondere folgende Aufgaben:
a) Es berät und unterstützt die Staatsorgane bei der Führung ihrer Archive,
erlässt diesbezügliche Richtlinien, sorgt für deren Anwendung, insbesondere durch regelmässige Inspektionen, und zeigt wenn nötig gesetz-
oder reglementwidrige Zustände an.
b) Es bewertet das Archivgut der Staatsorgane, wählt das historische Archivgut aus und übernimmt es, bewilligt Vernichtungen.
c) Es bewahrt die historischen Archive auf und inventarisiert sie,
gewährleistet ihre Zugänglichkeit und bringt sie besser zur Geltung,
insbesondere indem es die dauerhafte Aufbewahrung elektronischer
Dokumente und die Restaurierung der Sammlungen gewährleistet.
d) Es bietet der Bevölkerung, den Studierenden aller Bildungsstufen sowie
den Forscherinnen und Forschern Informationsmittel an und berät sie
bei der Suche.
e) Es nimmt Dokumente, die eine offensichtliche Bedeutung für die Freiburger Geschichte oder einen signifikanten Bezug zum Kanton Freiburg
haben, als Geschenk oder zur Aufbewahrung entgegen oder erwirbt sie.
f) Es arbeitet mit den Institutionen, die ähnliche Ziele verfolgen, zusammen.
g) Es nimmt zu Entwürfen für Gemeindewappen Stellung.
h) Es führt eine historische und professionelle Bibliothek und Dokumentation.
2 Die Befugnisse des Staatsarchivs gemäss Absatz 1 Bst. a–c gelten auch für
die Organe, die für die Archive der Institutionen im Sinne von Artikel 7 Abs.
5 zuständig sind, soweit diese ihre historischen Archive selber aufbewahren.

## Art. 13 {#art_13}

Aufgaben gegenüber den Gemeinden, den Gemeindeverbänden
und Dritten
1 Bei den Archiven der Gemeinden und der Gemeindeverbände hat das
Staatsarchiv den Auftrag, die Behörden zu beraten und die Personen zu unterstützen, die mit ihrer Führung betraut sind. Das Staatsarchiv kann die Archive der Gemeinden und der Gemeindeverbände auf Anfrage der Behörden inspizieren, der Gemeinde oder dem Gemeindeverband Bericht erstatten und
gesetz- oder reglementwidrige Zustände nötigenfalls der Oberamtsperson
melden.
2 Das Staatsarchiv hat auch den Auftrag, auf Anfrage Privatpersonen zu beraten, die im Besitz von Dokumenten von offensichtlicher Bedeutung für die
Geschichte sind.
4 Zugang zu den historischen Archiven

## Art. 14 {#art_14}

Grundsätze
1 Bis zum Ablauf der Schutzfrist gemäss den Artikeln 15 und 16 richtet sich
die Einsichtnahme in die historischen Archivbestände nach der Gesetzgebung
über die Information und den Zugang zu Dokumenten.
2 Nach Ablauf der Schutzfrist ist die Einsichtnahme frei; Artikel 16 Abs. 4
bleibt vorbehalten.
3 Die Einsichtnahme ist unentgeltlich. Für besondere Leistungen kann eine
Gebühr erhoben werden.
4 Die Einsichtnahme kann beschränkt werden, wenn der Zustand der Dokumente es erfordert.
5 Die Einsichtnahme in private Archivbestände richtet sich nach den Vereinbarungen mit der Donatorin oder dem Donator oder der Hinterlegerin oder
dem Hinterleger. Gibt es keine solchen Vereinbarungen, so gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes.

## Art. 15 {#art_15}

Ordentliche Schutzfrist
1 Die ordentliche Schutzfrist beträgt 30 Jahre. Sie gilt für alle Dokumente mit

## Artikel 16 Ausnahme derjenigen nach {#art_16}

2 Die Frist beginnt mit dem Datum des Abschlusses des Dossiers zu laufen;
für ein einzelnes Dokument beginnt sie mit dem Datum seiner Erstellung.
Art. 16 Besondere Schutzfrist
1 Dokumente, die nach Personennamen geordnet sind und besonders schützenswerte Personendaten enthalten, unterliegen einer besonderen Schutzfrist,
es sei denn, die betreffende Person habe einer Einsichtnahme zugestimmt.
2 Die Frist beträgt 10 Jahre ab dem Sterbedatum der betreffenden Person beziehungsweise 100 Jahre nach ihrer Geburt, wenn das Sterbedatum unbekannt ist und nicht ohne unverhältnismässigen Aufwand bestimmt werden
kann. Wenn weder das Sterbe- noch das Geburtsdatum auffindbar sind, endet
die Frist 100 Jahre nach dem Abschluss des Dossiers. Die besondere Schutzfrist darf auf keinen Fall kürzer sein als die ordentliche Schutzfrist.
3 Besteht bei bestimmten Kategorien von Archivgut ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse gegen die freie Einsichtnahme durch Dritte,
so kann der Staatsrat ihre Schutzfrist durch Verordnung um höchstens 20
Jahre verlängern. Bei Dokumenten der Gemeinden ist der Gemeinderat zuständig.
4 Besteht im Einzelfall bei Archivgut ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse gegen die freie Einsichtnahme durch Dritte, so kann das
Staatsarchiv oder das öffentliche Organ, das die Dokumente abgeliefert hat,
die Schutzfrist durch Verfügung um eine befristete Dauer verlängern. Bei
Dokumenten der Gemeinden ist der Gemeinderat zuständig.
5 Die Bestimmungen anderer Gesetze, die für bestimmte Arten von Dokumenten besondere Schutzfristen vorsehen, sind vorbehalten.

## Art. 17 {#art_17}

Einsichtnahme durch öffentliche Organe
1 Die abliefernden öffentlichen Organe können jederzeit in die von ihnen abgelieferten Dokumente Einsicht nehmen. Absatz 2 bleibt vorbehalten.
2 Dokumente, die nach Personennamen geordnet sind und besonders schützenswerte Personendaten enthalten, kann das abliefernde öffentliche Organ
während der Schutzfrist nur einsehen, wenn es diese benötigt:
a) als Beweismittel;
b) zum Zwecke der Gesetzgebung oder Rechtsprechung;
c) für statistische Auswertungen;
d) für einen Entscheid über ein Einsichtsgesuch.
5 Strafbestimmungen

## Art. 18 {#art_18}

1 Wer vorsätzlich archivwürdige Dokumente fälscht, ohne Bewilligung vernichtet oder auf andere Weise der Archivierung entzieht, wird mit Busse bestraft.
2 Ebenfalls mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich und ohne Bewilligung Informationen aus Archivgut, das einer Schutzfrist unterliegt, öffentlich macht.
6 Schlussbestimmungen

## Art. 19 {#art_19}

Änderung bisherigen Rechts – Gemeinden
1 Das Gesetz vom 25. September 1980 über die Gemeinden (SGF 140.1) wird
wie folgt geändert:
...

## Art. 20 {#art_20}

Änderung bisherigen Rechts – Kulturelle Institutionen des Staates
1 Das Gesetz vom 2. Oktober 1991 über die kulturellen Institutionen des Staates (SGF 481.0.1) wird wie folgt geändert:
...

## Art. 21 {#art_21}

Inkrafttreten und Referendum
1 Der Staatsrat bestimmt das Inkrafttreten dieses Gesetzes. 1)
2 Dieses Gesetz untersteht dem Gesetzesreferendum. Es untersteht nicht dem
Finanzreferendum.
1) Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2016 (StRB 03.11.2015).
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
10.09.2015 Erlass Grunderlass 01.01.2016 2015_088
14.10.2016 Art. 16 geändert 01.01.2016 2015_088a
21.08.2020 Art. 10 Abs. 1 geändert 01.01.2021 2020_098
21.08.2020 Art. 10 Abs. 2 geändert 01.01.2021 2020_098
21.08.2020 Art. 10 Abs. 3 geändert 01.01.2021 2020_098
21.08.2020 Art. 10 Abs. 4 geändert 01.01.2021 2020_098
21.08.2020 Art. 13 Titel geändert 01.01.2021 2020_098
21.08.2020 Art. 13 Abs. 1 geändert 01.01.2021 2020_098
Änderungstabelle – Nach Artikel
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 10.09.2015 01.01.2016 2015_088
Art. 10 Abs. 1 geändert 21.08.2020 01.01.2021 2020_098
Art. 10 Abs. 2 geändert 21.08.2020 01.01.2021 2020_098
Art. 10 Abs. 3 geändert 21.08.2020 01.01.2021 2020_098
Art. 10 Abs. 4 geändert 21.08.2020 01.01.2021 2020_098
Art. 13 Titel geändert 21.08.2020 01.01.2021 2020_098
Art. 13 Abs. 1 geändert 21.08.2020 01.01.2021 2020_098
Art. 16 geändert 14.10.2016 01.01.2016 2015_088a
