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title: "Einführungsverordnung zur Verordnung des Bundes über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen"
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provisions: 5
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# Einführungsverordnung zur Verordnung des Bundes über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen

## § 1 {#par_1}

Grundsatz
1 Diese Verordnung schafft im Bereich des Privatrechts die Voraussetzungen für die Erstellung von elektronischen Ausfertigungen öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen im Kanton Zug.

## § 2 {#par_2}

Elektronische Ausfertigungen öffentlicher Urkunden
1 Wer zur Errichtung von öffentlichen Urkunden ermächtigt ist, darf davon
elektronische Ausfertigungen erstellen.
2 Das Original der öffentlichen Urkunde wird auf Papier erstellt (Art. 11
Abs. 1 EÖBV3)). Vertritt die elektronische Ausfertigung das Original im
Geschäftsverkehr mit Registerbehörden, hat die Urkundsperson das Original
aufzubewahren.
1) SR 210
2) BGS 223.1
3) SR 211.435.1
GS 2021/057 1
223.11
3 Das Verfahren und die technischen Anforderungen richten sich nach der
Verordnung über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und
elektronischer Beglaubigungen vom 8. Dezember 2017 (EÖBV)4) und nach
der Verordnung des EJPD über die Erstellung elektronischer öffentlicher
Urkunden und elektronischer Beglaubigungen vom 8. Dezember 2017
(EÖBV-EJPD)5).

## § 3 {#par_3}

Elektronische Beglaubigungen
1 Personen nach § 2 Abs. 1 sowie weitere Personen mit amtlicher Befugnis
nach Bundesrecht oder kantonalem Recht sind befugt, die Übereinstimmung
einer von ihnen erstellten elektronischen Abschrift mit dem Originaldokument auf Papier sowie die Echtheit von Unterschriften elektronisch zu beglaubigen.
2 Das Verfahren und die technischen Anforderungen richten sich nach Bundesrecht (EÖBV6) und EÖBV- EJPD7)).

## § 4 {#par_4}

Elektronische Signaturen
1 Wer elektronische Ausfertigungen öffentlicher Urkunden erstellen oder
wer elektronische Beglaubigungen von Kopien und Unterschriften vornehmen will, muss eine qualifizierte elektronische Signatur verwenden, die auf
einem qualifizierten Zertifikat einer anerkannten Anbieterin von Zertifizierungsdiensten im Sinne des Bundesgesetzes über Zertifizierungsdienste im
Bereich der elektronischen Signatur und anderer Anwendungen digitaler
Zertifikate vom 18. März 2016 (Bundesgesetz über die elektronische Signatur; ZertES)8) und der Verordnung über Zertifizierungsdienste im Bereich
der elektronischen Signatur und anderer Anwendungen digitaler Zertifikate
vom 23. November 2016 (Verordnung über die elektronische Signatur;
VZertES)9) beruht.
4) SR 211.435.1
5) SR 211.435.11
6) SR 211.435.1
7) SR 211.435.11
8) SR 943.03
9) SR 943.032
223.11

## § 5 {#par_5}

Elektronisches Register der Urkundspersonen
1 Die in § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 erwähnten Personen, welche elektronische Ausfertigungen öffentlicher Urkunden oder elektronische Beglaubigungen anbieten wollen, müssen sich ins Schweizerische Register der Urkundspersonen (UPReg) eintragen. Das UPReg leitet die Gesuche um Eintragung an die zuständige Aufsichtsbehörde zur Genehmigung weiter.
2 Für die Genehmigung des Eintrags von Urkundspersonen im UPReg, die
Gewährleistung der Richtigkeit über die Zeit und die Löschung von Einträgen ist die jeweils nach kantonalem Gesetz festgelegte Aufsichtsbehörde
zuständig. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der zuständigen Aufsichtsbehörde, welche für die Bearbeitung der Daten verantwortlich sind, müssen
sich vorab im UPReg eintragen.
3 Die im UPReg eingetragenen Personen sind verpflichtet, dafür zu sorgen,
dass ihre Daten im Register jederzeit aktuell sind. Änderungen ihrer Daten,
welche sie nicht selbständig im UPReg vornehmen können, sind unverzüglich der zuständigen Aufsichtsbehörde zu melden.
4 Weitere Einzelheiten, das Verfahren und die technischen Anforderungen
betreffend die Führung der Daten richten sich nach Bundesrecht (EÖBV10)
und EÖBV-EJPD11)).
10) SR 211.435.1
11) SR 211.435.11
223.11
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
16.11.2021 01.01.2022 Erlass Erstfassung GS 2021/057
223.11
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 16.11.2021 01.01.2022 Erstfassung GS 2021/057
