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title: "Verwaltungsvereinbarung betreffend gemeinsamer Durchführung der Grund-, Kader- und Spezialistenausbildung im Zivilschutz"
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provisions: 25
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# Verwaltungsvereinbarung betreffend gemeinsamer Durchführung der Grund-, Kader- und Spezialistenausbildung im Zivilschutz

## Art. 1 {#art_1}

Gegenstand / Zweck der Vereinbarung
Mit dieser Vereinbarung regeln die Vertragsparteien die gemeinsame
Durchführung der Grund-, Kader- und Spezialistenausbildung im
Zivilschutz ab dem 1. Januar 2005.

## Art. 2 {#art_2}

Geltungsbereich
Die Verwaltungsvereinbarung gilt für die Grund-, Kader- und Spezialistenausbildung gemäss Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den
Zivilschutz (BZG; SR 520.1, Art. 33 und 34), die von den Kantonen für
ihre Zivilschutzangehörigen durchzuführen sind.

## Art. 3 {#art_3}

Begriffsbestimmungen
1 Ausbildung fasst im folgenden die Grund-, Kader- und Spezialistenausbildung zusammen.
2 Die Spezialistenausbildung entspricht der Zusatzausbildung gemäss
BZG.
3 Vereinbarungskantone sind die Kantone Luzern, Uri, Schwyz,
Obwalden, Nidwalden, Zug und Glarus.
4 Standortkantone sind die Kantone Luzern, Schwyz und Zug.
1 OGS 2004, 89
5 Als Entsendekantone gelten jene Kantone, die Schutzdienstpflichtige in
die Ausbildung der Standortkantone schicken.
6 ZPDK steht für die Zentralschweizer Polizeidirektorinnen- und -
direktorenkonferenz.
7 AGI ist die Abkürzung für Arbeitsgemeinschaft Innerschweiz und
vereinigt die Vorsteher der Zivilschutzämter der Kantone Luzern, Uri,
Schwyz, Obwalden, Nidwalden, Zug und Glarus.
8 AGI-A steht als Abkürzung für die Arbeitsgruppe der Ausbildungschefs
der kantonalen Zivilschutzämter.
2. Abschnitt: Die gemeinsame Ausbildung

## Art. 4 {#art_4}

Ausbildungsstandorte und Zuteilung
1 Die Grund-, Kader- und in der Regel die Spezialistenausbildung werden
auf den Ausbildungszentren in Sempach, Schwyz und Cham
durchgeführt.
2 Für die Grundausbildung gehen in der Regel die Kursteilnehmer des
Kantons Luzern nach Sempach, die Kursteilnehmer der Kantone Uri,
Schwyz, Nidwalden und Glarus nach Schwyz und die Kursteilnehmer der
Kantone Obwalden und Zug nach Cham.
3 Bei der Kader- und Spezialistenausbildung erfolgt die Zuteilung der
Kursteilnehmer auf die Ausbildungszentren Sempach, Schwyz und Cham
im Rahmen der jährlichen Ausbildungsplanung gemäss Art. 10.

## Art. 5 {#art_5}

Ausbildungsvorschriften
Die Schutzdienstpflichtigen werden nach den Vorschriften des Bundes
und der Vereinbarungskantone nach einheitlichen Qualitätsstandards
aus- und weitergebildet.

## Art. 6 {#art_6}

Zulassung der Teilnehmer
Die Zulassung der Teilnehmer richtet sich nach den Weisungen zur
Absolvierung von Zivilschutz-Kursen der AGI (WZSK-AGI).

## Art. 7 {#art_7}

Leistungen der Vereinbarungskantone
1 Die Standortkantone sind verantwortlich für:
a. Sicherstellung einer leistungsfähigen Infrastruktur;
b. Festlegung der Kursorganisation an ihrem Standort;
c. Planung und Vorbereitung der Kursaufgebote und
Diensttagemeldungen zuhanden der Entsendekantone;
d. Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der
Ausbildungsdienste;
e. Führung der Ausbildungsrechnungen und Abrechnung der
Abgeltungen;
f. Beurteilung und Auswertung der Kurse.
2 Die Vereinbarungskantone sind verantwortlich für:
a. Budgetierung der Ausbildungsleistungen.

## Art. 8 {#art_8}

Gleichstellung der Kursteilnehmer
Die Standortkantone und das Personal verpflichten sich, alle
Kursteilnehmer gleich zu behandeln.

## Art. 9 {#art_9}

Einsatz des Lehrpersonals
1 Alle Vereinbarungskantone sind gehalten, im Verhältnis der
Kursteilnehmer Lehrpersonal für die gemeinsame Ausbildung bereit zu
halten und gemäss der jährlichen Ausbildungsplanung zur Verfügung zu
stellen.
2 Der Einsatz des Lehrpersonals richtet sich nach den Fähigkeiten der
Lehrpersonen und den kantonalen Teilnehmerzahlen. Unter Berücksichtigung dieser beiden Kriterien besteht zwischen den Kantonen
Chancengleichheit.
3 Das Lehrpersonal untersteht für die Dauer der Ausbildungskurse
unabhängig ihres Anstellungskantons der Ausbildungsorganisation der
Standortkantone.

## Art. 10 {#art_10}

Planung der jährlichen Ausbildung
Die Erarbeitung des jährlichen Ausbildungsprogrammes erfolgt in fünf
Schritten:
a. Die Vereinbarungskantone melden ihre Ausbildungsbedürfnisse für
das übernächste Jahr bezüglich der Grund-, Kader- und
Spezialistenausbildung gemäss Zuteilung, Art. 4, den
Standortkantonen bis spätestens am 31. Mai.
b. Die Ausbildungschefs der Standortkantone koordinieren gemeinsam
die Ausbildung, erarbeiten ein Ausbildungsprogramm (Kursort,
Kursbezeichnung, Daten, Lehrpersonal- und Teilnehmerzuteilung) und
stellen den Entwurf den Vereinbarungskantonen zur Vernehmlassung
zu bis spätestens am 31. August.
c. Bis spätestens am 30. September verabschiedet die AGI-A das
gemeinsame Ausbildungsprogramm zuhanden der AGI.
d. Die AGI genehmigt das gemeinsame Ausbildungsprogramm bis
spätestens am 31. Oktober.
e. Bis spätestens am 30. November sind die Vereinbarungskantone
im Besitz des definitiven Ausbildungsprogrammes für das
übernächste Jahr.

## Art. 11 {#art_11}

Versicherung und Haftung
1 Die Versicherung und Haftung richten sich nach Art. 25 und Art. 60f
BZG.
2 Hat ein Standortkanton nach Abwicklung eines Haftungsfalles gemäss
BZG und Ausnützung aller Versicherungsansprüche einen Schaden zu
tragen, so wird der ungedeckt bleibende Schaden allen Vertragspartnern
im Verhältnis zu den an diesem Standort geleisteten Teilnehmertagen der
letzten fünf Jahre in Rechnung gestellt.
3. Abschnitt: Organisatorisches

## Art. 12 {#art_12}

Allgemeines
1 Die Vereinbarungskantone sind in der Organisation ihres Zivilschutzes
frei, soweit diese Vereinbarung nicht ausdrückliche Vorschriften enthält.
2 Bei der Ausbildungsplanung gemäss Art. 10 verfügen die
Vereinbarungskantone über die gleichen Rechte und Pflichten.

## Art. 13 {#art_13}

ZPDK
Die ZPDK ist die oberste Vollzugsbehörde dieser Vereinbarung. Ihre
Aufgaben sind namentlich:
a. Festlegung der Kostenpauschalen gemäss Art. 17 und 18 auf Antrag
der AGI;
b. Beantragung von Vereinbarungsänderungen zuhanden der Kantonsregierungen;
c. Überwachung und Kontrolle des Vollzuges.

## Art. 14 {#art_14}

AGI
Die Aufgaben der AGI sind namentlich:
a. Vollzug der Ausbildung;
b. Kostenberechnung der Ausbildungsleistungen;
c. Beantragung der Kostenpauschalen auf Grund der Kostenberechnung
zuhanden der ZPDK;
d. Genehmigung des Ausbildungsprogrammes gemäss Art. 10;
e. Festlegung und Sicherstellung der einheitlichen Qualitätsstandards;
f. Berichterstattung zuhanden der ZPDK;
g. sämtliche Aufgaben aus dieser Vereinbarung, die nicht einem anderen
Organ zugewiesen sind.

## Art. 15 {#art_15}

AGI-A
Die Aufgaben der AGI-A sind namentlich:
a. Vorbereitung des Ausbildungsprogrammes gemäss Art. 10, wobei die
Leitung im Turnus der Standortkantone (Schwyz, Luzern, Zug)
wahrgenommen wird;
b. Auswertung der Kurse zuhanden der AGI;
c. Sicherstellung der Ausbildungsqualität.

## Art. 16 {#art_16}

Berichterstattung
1 Die AGI erstattet bis spätestens am 1. Mai der ZPDK jährlich Bericht
über den Vollzug dieser Vereinbarung. Die Standortkantone stellen der
AGI bis spätestens am 1. März die notwendigen Angaben zur Verfügung.
2 Der Bericht beinhaltet eine Gesamtbeurteilung sowie mindestens
Soll-/ Ist-Vergleiche bezüglich:
a. der Teilnehmerzahl pro Kanton,
b. der Kosten pro Kanton,
c. der Einsätze des Lehrpersonals pro Kanton.
3 Die Leitung der Berichterstattung erfolgt im Turnus gemäss Art. 15a.
4. Abschnitt: Finanzielles

## Art. 17 {#art_17}

Kostenpauschale und Abgeltung des Standortvorteils
1 Die Leistungen werden mittels Kostenpauschale abgegolten.
2 Die Kostenpauschale beträgt für die Jahre 2005 bis 2008:
a. pro Teilnehmertag Fr. 350.–,
b. pro hauptamtliche Lehrperson und Teilnehmertag Fr. 140.–,
zur Veranschaulichung siehe Rechnungsbeispiele im Anhang.
3 Mit der Kostenpauschale sind alle Leistungsbezüge abgegolten.
Erläuterung:
Diese Beträge beinhalten bereits die Anrechnung eines Standortvorteils
von 5 %. Auf der Basis des Berichtes "Zusammenarbeit im Bereich
Ausbildung Zivilschutz XXI in der Zentralschweiz: Organisation und
Entschädigung" vom 18. Juli 2003 hat die ZPDK an ihrer Sitzung vom
21.8.2003 beschlossen, gleiche Preise auf der Basis der
durchschnittlichen Gesamtkosten zu bilden (Variante d). Grundlage
hierfür sind die Berechnungen im Bericht "Zusammenarbeit im Bereich
Ausbildung Zivilschutz XXI in der Zentralschweiz: Kosten und finanzielle
Folgen von vier Standortmodellen" vom 6. Februar 2003. Demzufolge
betragen die Kostenpauschale pro Teilnehmertag brutto Fr. 370.– und die
Kostenpauschale pro hauptamtliche Lehrperson und Teilnehmertag brutto
Fr. 150.–.

## Art. 18 {#art_18}

Anpassung der Kostenpauschale
1 Die Kostenpauschalen werden alle vier Jahre der Kosten- und
Teuerungsentwicklung angepasst, erstmals per 1. Januar 2009.
2 Als Grundlage für die Anpassung dienen die effektiven Kosten. Diese
werden analog zu den Kalkulationen im Bericht "Zusammenarbeit im
Bereich Ausbildung Zivilschutz XXI in der Zentralschweiz: Kosten und
finanzielle Folgen von vier Standortmodellen" vom 6. Februar 2003,
insbesondere Seite 11 bis 14 und den entsprechenden Anhängen,
berechnet. Der aus der Nachkalkulation resultierende Betrag ist um
die Teuerungsentwicklung und die voraussichtliche Teilnehmerzahl
der nächsten Phase anzupassen. Der Landesindex der
Konsumentenpreise bildet die Grundlage für die Berechnung der
Teuerung.
3 Die Kostenberechnung wird von der AGI und in Zusammenarbeit mit
dem Sekretariat der Zentralschweizer Regierungskonferenz ZRK
vorgenommen. Die AGI beantragt der ZPDK die Anpassung der
Kostenpauschale.

## Art. 19 {#art_19}

Entschädigung der Schutzdienstpflichtigen
1 Die Entschädigung der Schutzdienstpflichtigen richtet sich nach der
Verordnung über die Funktionen, die Grade und den Sold im Zivilschutz
(FGSV).
2 Die Rechnungsführung erfolgt durch die Standortkantone.

## Art. 20 {#art_20}

Entschädigung des Lehrpersonals
1 Das hauptamtliche Lehrpersonal hat Anrecht auf freie Hauptmahlzeiten
(ohne Getränke) und Unterkunft am Ausbildungsstandort. Dem hauptamtlichen Lehrpersonal werden die Reisekosten und Inkonvenienzen
durch ihre Anstellungskantone entschädigt.
2 Für nebenamtliches Lehrpersonal, Referenten und Fachpersonal gelten
die Ansätze des jeweiligen Standortkantons.

## Art. 21 {#art_21}

Rechnungsstellung
1 Fakturiert werden die besoldeten Teilnehmertage vom 1. Dezember bis
30. November nach dem Bruttoprinzip, zu dessen Veranschaulichung
siehe Rechnungsbeispiele im Anhang.
2 Die Standortkantone leisten den notwendigen Vorschuss für den
Ausbildungsbetrieb. Sie sind befugt, Mitte des Rechnungsjahres eine
Akontozahlung auf Grund der provisorischen geleisteten Teilnehmertage
einzufordern.
3 Die Standortkantone erstellen die Jahresabrechnung zuhanden der
Vereinbarungskantone bis spätestens am 31. Dezember.
5. Abschnitt: Schlussbestimmungen

## Art. 22 {#art_22}

Streitigkeiten zwischen den Vereinbarungskantonen
Streitigkeiten zwischen den Vereinbarungskantonen sind mittels
staatsrechtlicher Klage vor dem Bundesgericht auszutragen (BV 189
Abs. 1 lit. d).

## Art. 23 {#art_23}

Inkrafttreten
1 Diese Vereinbarung bedarf der Zustimmung aller
Vereinbarungskantone. Die Zustimmung ist dem Sekretariat der ZRK
mitzuteilen.
2 Die ZPDK legt das Inkrafttreten der Vereinbarung fest2 und teilt dies den
Staatskanzleien der Vereinbarungskantone sowie der Bundeskanzlei mit.

## Art. 24 {#art_24}

Austritt
1 Die Vereinbarung kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer
zweijährigen Kündigungsfrist jährlich per 31. Dezember gekündigt
werden, erstmals auf den 31. Dezember 2007.
2 Wird sie von einer Vertragspartei gekündigt, bleibt sie unter Ausschluss
des kündigenden Kantons weiterbestehen.

## Art. 25 {#art_25}

Änderung der Vereinbarung
Mit Zustimmung aller Parteien kann die Vereinbarung oder Teile davon
unbeachtlich der Kündigungsfristen und -termine auf jeden Zeitpunkt hin
abgeändert werden.
2 Von ZPDK auf 1. Januar 2005 in Kraft gesetzt
Anhang: Rechnungsbeispiele
Beispiel 1, eintägiger Kurs in SZ:
10 Teilnehmer aus NW, 1 Instruktor aus SZ
Verrechnung Bruttoprinzip:
SZ stellt NW in Rechnung Fr.3'500.–
Verbuchung NW:
10 Teilnehmer NW à Fr. 350.–/TT = Fr. 3 500.– (Kursaufwand)
Verbuchung SZ:
10 Teilnehmer NW
1 Instruktor SZ
Fr. 210.–/TT
Fr. 2 100.–
(Kursertrag Infrastruktur)
Beispiel 2, eintägiger Kurs in SZ:
10 Teilnehmer aus NW, 1 Instruktor aus NW
Verrechnung Bruttoprinzip:
SZ stellt NW in Rechnung
NW stellt SZ in Rechnung
Fr. 3 500.–
Verbuchung NW:
10 Teilnehmer NW
1 Instruktor NW
Fr. 350.–/TT
Fr. 3 500.–
(Kursaufwand)
Verbuchung SZ:
10 Teilnehmer NW
1 Instruktor NW
1 Instruktor NW
Fr. 210.–/TT
Fr. 2 100.–
(Kursertrag Infrastruktur)
(Kursaufwand Instruktor)
Beispiel 3, eintägiger Kurs in SZ:
10 Teilnehmer aus NW, 1 Instruktor aus UR
Verrechnung Bruttoprinzip:
SZ stellt NW in Rechnung
UR stellt SZ in Rechnung
Fr. 3 500.–
Verbuchung NW:
10 Teilnehmer NW à Fr. 350.–/TT = Fr. 3 500.– (Kursaufwand)
Verbuchung UR:
1 Instruktor UR à Fr. 140.–/TT = Fr. 1 400.– (Kursertrag Instruktor)
Verbuchung SZ:
10 Teilnehmer NW
1 Instruktor UR
1 Instruktor UR
Fr. 210.–/TT
Fr. 2 100.–
(Kursertrag Infrastruktur)
(Kursaufwand Instruktor)
Beispiel 4, eintägiger Kurs in SZ:
Je 3 Teilnehmer aus UR und SZ, je 2 Teilnehmer aus GL und NW,
Instruktor aus GL
Verrechnung Bruttoprinzip:
SZ stellt UR in Rechnung
SZ stellt NW in Rechnung
SZ stellt GL in Rechnung
GL stellt SZ in Rechnung
Fr. 1 050.–
Fr. 700.–
Fr. 700.–
Verbuchung UR:
3 Teilnehmer UR à Fr. 350.–/TT = Fr. 1 050.– (Kursaufwand)
Verbuchung NW:
2 Teilnehmer NW à Fr. 350.–/TT = Fr. 700.– (Kursaufwand)
Verbuchung GL:
2 Teilnehmer GL
1 Instruktor GL
Fr. 350.–/TT
Fr. 700.–
(Kursaufwand)
Verbuchung SZ:
3 Teilnehmer UR
3 Teilnehmer UR
2 Teilnehmer NW
2 Teilnehmer NW
2 Teilnehmer GL
2 Teilnehmer GL
1 Instruktor GL
Fr. 210.–/TT
Fr. 210.–/TT
Fr. 210.–/TT
Fr. 630.–
Fr. 420.–
Fr. 420.–
Fr. 280.–
Fr. 420.–
Fr. 280.–
(Kursertrag Infrastruktur)
(Kursertrag Infrastruktur)
(Kursertrag Infrastruktur)
(Kursaufwand Instruktor)
