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title: "Beschluss betreffend die Kriterien zur Festlegung der Prioritäten für den Bau, die Korrektion und Wiederinstandstellung der Strassen und öffentlichen Verkehrswege"
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provisions: 6
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# Beschluss betreffend die Kriterien zur Festlegung der Prioritäten für den Bau, die Korrektion und Wiederinstandstellung der Strassen und öffentlichen Verkehrswege

## Art. 1 {#art_1}

1 Der vorliegende Beschluss legt die Kriterien für die Prioritäten betreffend
den Bau, die Korrektion und die Wiederinstandstellung der Strassen fest.

## Art. 2 {#art_2}

1 Das Strassennetz wird vervollständigt, verbessert und unterhalten gemäss:
a) den grundsätzlichen Kriterien politisch-wirtschaftlicher Art, welche für
die Wahl des Strassenbaus zu berücksichtigen sind;
b) den Kriterien, die für die Planung und Ausführung eines jeden
Strassenprojektes zu berücksichtigen sind.

## Art. 3 {#art_3}

1 Die grundsätzlichen Kriterien politisch-wirtschaftlicher Art sind:
a) der Anschluss des Kantons an das interkantonale schweizerische und
europäische Strassennetz;
b) die sichere und rasche Zugänglichkeit zwischen den Haupt- und
Nebenstrassennetzen innerhalb des Kantons;
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
725.101
c) die gänzliche Erschliessung des Territoriums, namentlich:
1. die Erweiterung des Strassennetzes in den geographisch und
wirtschaftlich durch Fehlen von Verbindungsmöglichkeiten benachteiligten Gebieten,
2. der Ausbau des Strassennetzes in den Regionen, in denen die
Verbindungswege der Verkehrszunahme nicht gefolgt sind;
d) die Sicherung von Verkehrswegen, die durch Naturgefahren bedroht
sind.

## Art. 4 {#art_4}

1 Die Kriterien für die Planung und Ausführung im Strassenbau sind:
a) die Beseitigung der Unfallursachen;
b) die Erstellung von Schutzbauten;
c) die Flüssigkeit des Strassenverkehrs;
d) die wirtschaftliche Zweckmässigkeit;
e) die natürliche und bebaute Umwelt;
f) die Koordination mit dem öffentlichen Verkehr.
2 Artikel 26 des revidierten Strassengesetztes über die Strassen und öffentlichen Verkehrswege vom 2. Oktober 1991 ist in jedem Fall anwendbar.

## Art. 5 {#art_5}

1 Der Staatsrat legt das generelle Programm für die Strassenbauarbeiten
dem jährlichen Budget bei.
2 Die Notwendigkeit der Ausführung der geplanten Arbeiten ist in jedem Dekret oder Beschluss aufgrund der in diesem Beschluss festgelegten Kriterien
ausdrücklich darzulegen.

## Art. 6 {#art_6}

1 Der vorliegende Beschluss wird, weil nicht von allgemeiner Tragweite, der
Volksabstimmung nicht unterbreitet. Der Staatsrat bestimmt den Zeitpunkt
des Inkrafttretens des vorliegenden Beschlusses.
725.101
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
29.09.1993 01.04.1994 Erlass Erstfassung RO/AGS 1994 f 8, 64 | d 9, 79
725.101
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 29.09.1993 01.04.1994 Erstfassung RO/AGS 1994 f 8, 64 | d 9, 79
