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title: "Reglement über die Erhebung von Parkplatzgebühren für die Benützung von Parkplätzen auf Schulanlagen der städtischen Volksschulen Beschluss der Präsidentinnen- und Präsidentenkonferenz"
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# Reglement über die Erhebung von Parkplatzgebühren für die Benützung von Parkplätzen auf Schulanlagen der städtischen Volksschulen Beschluss der Präsidentinnen- und Präsidentenkonferenz

## Art. 1 I. Grundlagen {#art_1}

Dieses Reglement wird zum Vollzug der «Richtlinien des
Stadtrates für Verwaltungsparkplätze» (STRB Nr. 37 vom 8. Januar 1997) auf den städtischen Schulanlagen erlassen.

## Art. 2 II. Vignetten {#art_2}

1 Für die Benützung eines gekennzeichneten Parkplatzes
auf Schularealen ist beim Schul- und Sportdepartement eine
Vignette zu beziehen.
2 Sämtliche Lehrpersonen für Schule und Kindergarten, inkl.
Fachlehrpersonen, Betreuungspersonen, Schulsozialarbeiterinnen und Schulsozialarbeiter etc., welche einen gekennzeichneten Parkplatz benützen, müssen eine Vignette lösen. Hauswarte
sowie Verwaltungsangestellte unterstehen der Regelung für das
Verwaltungspersonal.
3 Die Vignettenpflicht gilt von Montag bis Freitag jeweils von
06.00 Uhr bis 18.00 Uhr, am Samstag von 06.00 Uhr bis 12.00 Uhr.

## Art. 3 {#art_3}

1 Die Vignette berechtigt zum Parkieren auf den dafür bezeichneten Parkplätzen der städtischen Volksschulanlagen im
Zusammenhang mit dem Schulbetrieb.
2 Die Vignette verleiht keinen Anspruch auf einen bestimmten
vignettenpflichtigen Parkplatz.
3 Ausserhalb der gekennzeichneten Parkplätze besteht auf dem
übrigen Schulhausareal ein generelles Parkierungsverbot.

## Art. 4 {#art_4}

1 Die Vignette ist in der Regel jeweils für ein Schuljahr gültig.
2 Sie kann bei Bedarf für Anstellungen, welche nicht das ganze Schuljahr dauern – insbesondere bei Vikariaten – mit einer
individuellen Geltungsdauer nur für einen bestimmten Teil des
Grundlagen
Grundsatz der
Vignettenpflicht
Örtlicher Geltungsbereich
Zeitlicher Geltungsbereich
2Reglement über die E rhebung von Parkplatzgebühren
für die Benützung von Parkplätzen auf Schulanlagen
der städtischen Volksschulen
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Schuljahres versehen werden. Diese Geltungsdauer wird durch
die Angabe des Tages des Gültigkeitsbeginns und des Gültigkeitsendes bestimmt.
3 Für die Benützung von Parkplätzen an einzelnen Tagen können Tageskarten bezogen werden.1

## Art. 5 {#art_5}

1 Im Rahmen der Richtlinien des Stadtrats für Verwaltungsparkplätze werden als Bemessungsgrundlage die Geltungsdauer der Vignette und das Anstellungspensum der Vignettenberechtigten berücksichtigt.
2 Die Gebühr pro Schuljahr beträgt bei einem Vollpensum
Fr. 900.–. Bei Teilpensen und/oder befristeten Einsätzen sowie
bei Abgabe während des laufenden Schuljahres wird sie anteilmässig festgesetzt.2
3 Personen, die lediglich an bestimmten Wochentagen einen
Parkplatz benützen, können eine Parkvignette bestellen, die
lediglich zum Parkieren während der darauf vermerkten Wochentage berechtigt und entsprechend anteilmässig im Preis reduziert ist. Eine Kumulation mit der Gebührenreduktion wegen
Teilpensum ist ausgeschlossen.3
4 Die Gebühr für eine Tageskarte beträgt Fr. 8.–.4
Art. 65 Bei Dritten – insbesondere bei Vereinen, welche die Infra
struktur von Schulanlagen ausserhalb der Schulzeit benützen
und dabei auf Parkplätze angewiesen sind – wird die Parkplatzbenützung durch die von der Kreisschulbehörde mit der Benützungsvereinbarung festgelegten allgemeinen Benützungsgebühr gemäss der städtischen Gebührenordnung abgegolten.

## Art. 7 III. Markierung und audienzrichterliches Verbot {#art_7}

1 Das Amt für Hochbauten legt das Angebot an Parkplätzen im Einverständnis mit der zuständigen Kreisschulbehörde fest und veranlasst die entsprechenden Markierungen (inkl.
Audienzrichterverbote).6
2 Von den gebührenpflichtigen Parkplätzen können Besucher
und Behindertenparkplätze abgegrenzt werden.7
1 Fassung gem. Beschluss vom 5. Februar 2019; Inkrafttreten 1. August 2019.
2 Fassung gem. Beschluss vom 5. Februar 2019; Inkrafttreten 1. August 2019.
3 Eingefügt durch Beschluss vom 17. April 2007; Inkrafttreten Beginn Schuljahr
2007/2008.
4 Fassung gem. Beschluss vom 5. Februar 2019; Inkrafttreten 1. August 2019.
5 Fassung gem. Beschluss vom 5. Februar 2019; Inkrafttreten 1. August 2019.
6 Fassung gem. Beschluss vom 5. Februar 2019; Inkrafttreten 1. August 2019.
7 Geändert durch Beschluss vom 6. April 2004; Inkrafttreten Beginn Schuljahr
2004/2005.
Gebühr
Benützung der
Schulanlage
durch Dritte
Markierung und
Signalisation
3Reglement über die E rhebung von Parkplatzgebühren
für die Benützung von Parkplätzen auf Schulanlagen
der städtischen Volksschulen
421.145

## Art. 8 {#art_8}

1 Die zuständige Kreisschulbehörde legt mit dem Amt für
Hochbauten den für die Parkierungsanweisungen verbindlichen
Text der audienzrichterlichen Hinweisschilder für die entsprechende Schulanlage fest.8
2 Der Text wird vom Amt für Hochbauten dem Audienzrichter
zum Erlass und zur Publikation unterbreitet.

## Art. 9 {#art_9}

Das Parkieren von Autos auf vignettenpflichtigen Parkplätzen durch Unberechtigte soll, wo notwendig, durch zusätzliche Massnahmen verhindert (z. B. Kettenabschrankungen etc.)
und aufgrund von Audienzrichterverboten zur Verzeigung gebracht werden.

## Art. 10 {#art_10}

1 Die Verantwortung für die Einhaltung dieses Reglements auf der Schulhausanlage obliegt der Schulleitung. Diese
kann die Durchführung der Kontrollen Mitgliedern des Schulteams, insbesondere dem Hauswart bzw. der Hauswartin, übertragen.
2 Unberechtigtes Parkieren wird von der Schulleitung, der Direktorin oder dem Direktor des Schulamts mittels Formular zur Verzeigung bei den zuständigen Rechtsorganen gemeldet.9
3 Die Kontrolle über das Parkieren kann zusätzlich auch anderen
Personen und Organisationen, wie insbesondere privaten Überwachungsfirmen, übertragen werden. Diese melden die von
ihnen festgestellten Verstösse direkt der Direktorin oder dem
Direktor des Schulamts.10
IV. Vollzug
Art. 1111 Die Vignetten einschliesslich Tageskarten werden vom
Schul und Sportdepartement abgegeben. Es werden grundsätzlich «Einzelverträge» mit den Lehrpersonen abgeschlossen.
V. Ausnahmen
Art. 1212 1 Für Mitglieder der Kreisschulbehörden, die das Schulhaus in behördlicher Funktion besuchen, sind die Vignetten kostenlos.
2 Bei Lehrpersonen, die für die Unterrichtserteilung das Schulhaus wechseln müssen und für diesen Wechsel auf das Auto
angewiesen sind, werden die Unterrichtsstunden an den betreffenden Tagen vom vignettenpflichtigen Pensum abgezogen.
8 Fassung gem. Beschluss vom 5. Februar 2019; Inkrafttreten 1. August 2019.
9 Fassung gem. Beschluss vom 5. Februar 2019; Inkrafttreten 1. August 2019.
10 Fassung gem. Beschluss vom 5. Februar 2019; Inkrafttreten 1. August 2019.
11 Fassung gem. Beschluss vom 5. Februar 2019; Inkrafttreten 1. August 2019.
12 Fassung gem. Beschluss vom 5. Februar 2019; Inkrafttreten 1. August 2019.
Markierung und
Zuständigkeit
Weitere
Massnahmen
Verantwortung,
Kontrolle und
Verzeigung
Vignettenverkauf
Ausnahmeregelungen
4Reglement über die E rhebung von Parkplatzgebühren
für die Benützung von Parkplätzen auf Schulanlagen
der städtischen Volksschulen
421.145

## Art. 13 VI. Übergangsbestimmungen {#art_13}

Für das Schuljahr 2001/2002 kann eine von Art. 8 abweichende, vereinfachte Verbotsregelung getroffen werden.

## Art. 14 {#art_14}

Dieses Reglement tritt auf Beginn des Schuljahres
2001/2002 in Kraft und ersetzt das frühere Reglement der Präsidentinnen- und Präsidentenkonferenz vom 2. Februar 1999.
Übergangsregelung zur Teilrevision des Reglements über die Erhebung von Parkplatzgebühren
für die Benützung von Parkplätzen auf Schulanlange der städtischen Volksschulen vom 12. September 2017
Für im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung von Art. 5 Abs. 2
bereits erteilte Bewilligungen für die Benützung von Parkplätzen auf Schulanlagen der städtischen Volksschulen gilt bis Ende
Schuljahr 2017/18 (13. Juli 2018) der bisherige Gebührentarif.
Sonderregelung
im Einführungsjahr
Inkraftsetzung
