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title: "Vereinbarung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen am Grenzübergang Merishausen/Wiechs-Schlauch"
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# Vereinbarung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen am Grenzübergang Merishausen/Wiechs-Schlauch

## Art. 1 {#art_1}

(1) Am Grenzübergang Merishausen/Wiechs‑Schlauch werden auf deutschem Gebiet nebeneinanderliegende Grenzabfertigungsstellen errichtet.
(2) Die schweizerische und die deutsche Grenzabfertigung finden bei diesen Grenzabfertigungsstellen statt.

## Art. 2 {#art_2}

Die Zone umfasst
a. die den schweizerischen Bediensteten zur Durchführung ihrer Aufgaben zur alleinigen oder gemeinschaftlichen Benutzung überlassenen Räume,
b. den das Dienstgebäude umgebenden Amtsplatz,
c. die Strasse (alte Landstrasse) von Merishausen nach Bargen von der gemeinsamen Grenze bei Grenzstein 653 bis zur gemeinsamen Grenze bei Grenzstein 645,
d. einen Abschnitt der Strasse nach Wiechs von ihrer Einmündung in die unter Buchstabe c genannte Strasse bis zu einer Entfernung von 10 Metern östlich des Dienstgebäudes.

## Art. 3 {#art_3}

(1) Die Zollkreisdirektion Schaffhausen und die Oberfinanzdirektion Freiburg i. Br. legen im gegenseitigen Einvernehmen die Einzelheiten fest, nötigenfalls unter Mitwirkung der zuständigen schweizerischen Polizeibehörde und des zuständigen deutschen Grenzschutzamtes.
(2) Die Leiter der beiden Grenzabfertigungsstellen treffen im gegenseitigen Einvernehmen die kurzfristig erforderlichen Massnahmen.

## Art. 4 {#art_4}

(1) Diese Vereinbarung wird gemäss Artikel 1 Absatz 4 des Abkommens vom 1. Juni 1961 durch den Austausch diplomatischer Noten bestätigt und in Kraft gesetzt.
(2) Die Vereinbarung kann auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist von 6 Monaten je auf den ersten Tag eines Monats gekündigt werden.
SR 0.631.252.913.690
