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title: "Gesetz über den Bürgschaftsfonds des Kantons Schwyz"
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provisions: 19
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# Gesetz über den Bürgschaftsfonds des Kantons Schwyz

## § 1 {#par_1}

Name, Anstalt, Sitz und Gerichtsstand
Unter dem Namen ”Bürgschafts-Fonds des Kantons Schwyz” (nachstehend
”Fonds”, genannt) besteht eine mit juristischer Persönlichkeit ausgestattete
kantonale Anstalt mit Sitz und Gerichtsstand in Schwyz.

## § 2 {#par_2}

2 Zweck
Der Fonds bezweckt, für natürliche und juristische Personen mit Wohnsitz oder
Sitz im Kanton Schwyz, die sich als kredit- und vertrauenswürdig erweisen,
Bürgschaften für Darlehen, Kredite und Garantien zu übernehmen.

## § 3 {#par_3}

3 Verwendung der verbürgten Kredite
Der Fonds soll vorab solche Darlehen, Kredite und Garantien verbürgen, für die
keine oder keine vollwertige bankfähige Deckung beigebracht werden kann, und
die benötigt werden:
a) für den Erwerb, die Erstellung, den Unterhalt und die Verbesserung von
Wohnhäusern, Eigentumswohnungen, gewerblichen und landwirtschaftlichen
Liegenschaften (Liegenschaftskredite);
b) für die Errichtung, Erhaltung, Verbesserung und Erweiterung von Dienstleistungsunternehmen, gewerblich-industriellen und landwirtschaftlichen Betrieben (Betriebskredite);
c) für Start- und Risikofinanzierungen von Unternehmungen.

## § 4 {#par_4}

Bürgschaftsarten
1 Die Bürgschaften erfolgen:
a) als ergänzende Sicherung in Verbindung mit nicht voll bankfähiger Deckung
(ergänzende Bürgschaften);
b) als reine Bürgschaft ohne weitere Deckung.
2 Der Fonds kann für einzugehende Risiken Neben- oder Rückbürgschaften
verlangen.

## § 5 {#par_5}

4 Bürgschaftslimiten
1 Um das Risiko des Fonds angemessen zu verteilen und die Bürgschaftsnehmer
vor einer übermässigen Verschuldung zu schützen, dürfen auf einen Gesuchsteller nicht übersteigen:
a) Fr. 500 000.-- die ergänzende Bürgschaft;
b) Fr. 2 000 000.-- die ergänzende Bürgschaft für Wohnbaugenossenschaften
und -stiftungen;SRSZ 1.1.2015
322.110
c) Fr. 200 000.-- die reine Bürgschaft;
d) Fr. 1 000 000.-- die Start- und Risikofinanzierung.
2 Der Verwaltungsrat des Fonds ist ermächtigt, die vorstehenden Bürgschaftslimiten entsprechend der wirtschaftlichen Entwicklung bis maximal zum doppelten Betrag zu erhöhen.

## § 6 {#par_6}

5 Bürgschaftsgläubiger
Der Fonds kann sich durch Bürgschaften nur gegenüber der Schwyzer Kantonalbank verpflichten.

## § 6a {#par_6a}

6 Stammkapital, Geldanlage und Wertschriftendepot
1 Das Stammkapital besteht aus den nach Bedarf des Fonds freiwillig geleisteten
Stammeinlagen der Schwyzer Kantonalbank und aus allfällig weiteren Zuwendungen.
2 Die verfügbaren Gelder des Fonds sind vorab bei der Schwyzer Kantonalbank
anzulegen; daselbst sind auch die Wertschriften aufzubewahren.

## § 7 {#par_7}

Bürgschaftspotential
1 Der Höchstbetrag, bis zu dem der Fonds sich mit Bürgschaften verpflichten
darf, beträgt für ergänzende Bürgschaften das Achtfache, für reine Bürgschaften
das Vierfache des Stammkapitals und der Reserven.
2 Der Verwaltungsrat des Fonds bestimmt innerhalb dieser Begrenzung den ihm
nach dem Vermögensstand des Fonds als zulässig erscheinenden Anrechnungsfaktor.
3 Bei der Berechnung des Bürgschaftspotentials sind allfällige Beteiligungen bei
andern Bürgschaftsinstitutionen vom Basiskapital zu kürzen.

## § 8 {#par_8}

Rückversicherung, Beteiligung
1 Der Fonds kann seine Bürgschaftsrisiken rückversichern.
2 Der Fonds ist befugt, sich bei andern Bürgschaftsinstituten mit schwyzerischem Arbeitsgebiet zu beteiligen.

## § 9 {#par_9}

7 Haftung
Für die Verbindlichkeiten des Fonds haften das Stammkapital und die Reserven.

## § 10 {#par_10}

Mittelverwendung
Der Fonds hat die ihm zufliessenden Mittel ausschliesslich zur Deckung der
Betriebsauslagen einschliesslich allfälliger Betriebsverluste sowie zur Äufnung
des Reservefonds zu verwenden.
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## § 11 {#par_11}

8 Organisation
1 Die Organe des Fonds sind identisch mit denjenigen der Schwyzer Kantonalbank.
2 Es werden demnach ausgeübt die Funktionen:
a) des Verwaltungsrates vom Bankrat;
b) der Geschäftsführung von der Geschäftsleitung;
c) der Revisionsstelle vom Inspektorat.

## § 12 {#par_12}

Verwaltungsrat
1 Der Verwaltungsrat ist, vorbehältlich des Oberaufsichtsrechtes des Kantonsrates, die oberste Verwaltungs- und Kontrollbehörde des Fonds.
2 Er erlässt ein Geschäftsreglement für die Geschäftstätigkeit sowie für die Organisation des Fonds und erstattet alljährlich Bericht und Antrag an den Kantonsrat über die Jahresrechnung des Fonds.

## § 12a {#par_12a}

9 Kantonsrat
Der Kantonsrat übt die Oberaufsicht über den Fonds aus. Er genehmigt insbesondere den Jahresbericht und die Jahresrechnung des Fonds.

## § 12b {#par_12b}

10 Kantonsrätliche Aufsichtskommission
1 Die kantonsrätliche Aufsichtskommission behandelt den Jahresbericht und die
Jahresrechnung sowie den Bericht der Revisionsstelle an den Kantonsrat. Sie
kann dazu von der Geschäftsführung die erforderlichen Auskünfte verlangen und
der Revisionsstelle besondere Prüfungsaufträge erteilen.
2 Die Kommission erstattet dem Kantonsrat Bericht und unterbreitet ihm alle
Anträge, die zur Wahrnehmung seiner Oberaufsicht erforderlich sind.

## § 13 {#par_13}

Steuerfreiheit
Der Fonds ist steuerfrei.

## § 14 {#par_14}

11 Auflösung
Wird der Fonds aufgelöst oder seine Tätigkeit eingestellt, so fällt das Liquidationsvermögen an die Schwyzer Kantonalbank zurück.

## § 15 {#par_15}

Aufhebung geltenden Rechts
Der Kantonsratsbeschluss zur Schaffung eines Bürgschaftsfonds des Kantons
Schwyz vom 16. September 1943 sowie sämtliche Abänderungen sind aufgehoben. 12

## § 16 {#par_16}

13 Referendum, Publikation, Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantonsverfassung.
2 Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach dem Inkrafttreten in die Gesetzsammlung aufgenommen.SRSZ 1.1.2015
322.110
3 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. 14
1 GS 16-135 mit Änderungen vom 19. September 1985 (GS 17-560), vom 12. Dezember 1996
(Abl 1996 1736), vom 23. Oktober 2013 (GS 23-82) und vom 17. Dezember 2013 (GS 23-97).
2 Fassung vom 23. Oktober 2013.
3 Bst. b und c in der Fassung vom, Bst. d aufgehoben am 23. Oktober 2013.
4 Abs. 1 Einleitungssatz in der Fassung vom 19. September 1985; Abs. 1 Bst. a bis d in der
Fassung vom 23. Oktober 2013.
5 Fassung vom 23. Oktober 2013.
6 Neu eingefügt am 23. Oktober 2013.
7 Abs. 1 in der Fassung vom und Abs. 2 aufgehoben am 23. Oktober 2013.
8 Abs. 1 und 2 Einleitungssatz und Bst. a in der Fassung vom 12. Dezember 1996; Abs. 2 Bst. b
und c in der Fassung vom und Bst. d aufgehoben am 23. Oktober 2013.
9 Neu eingefügt am 23. Oktober 2013.
10 Neu eingefügt am 23. Oktober 2013.
11 In der Fassung vom 12. Dezember 1996.
12 GS 12-342, 14-590, 15-644.
13 Abs. 1 bis 3 in der Fassung vom 23. Oktober 2013; Überschrift in der Fassung vom 17.
Dezember 2013.
14 Änderungen vom 23. Oktober 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2014 130) und vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974) in Kraft getreten.
