---
title: "Gemeindeordnung"
id: 7bfa3118-47ab-4a14-b020-893bbc26276b
authority: bfs1706
place: "Oberägeri"
applies_also_from: [zg, ch]
kind: communal_act
in_force: true
number: "1.1-1"
publisher_url: https://oberaegeri.tlex.ch/app/de/texts_of_law/1.1-1
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/7bfa3118-47ab-4a14-b020-893bbc26276b
language: de
in_force_from: 2022-08-01
date_basis: publisher
status: consolidated
source_url: https://oberaegeri.tlex.ch/app/de/texts_of_law/1.1-1
read_on: 2026-11-01
sha256: ebc32b398c93524ca42c424423ed23811ae6223bf82432f3372783dec9edb32e
provisions: 23
---

# Gemeindeordnung

## Art. 0 Präambel {#art_0}

1
Die Einwohnergemeinde Oberägeri orientiert sich an den demokratischen, föderalistischen Werten der Schweiz. Bevölkerung und Behörden setzen sich für das soziale, ökonomische und ökologische Wohl der Gemeinde ein. Sie pflegen eine Kultur des gegenseitigen Respekts.

## Art. 1 Geltungsbereich {#art_1}

1
Diese Gemeindeordnung regelt die Organisation der Einwohnergemeinde Oberägeri sowie die Rechte, Pflichten und Kompetenzen ihrer Organe.

## Art. 2 Organisation {#art_2}

1
Die Einwohnergemeinde Oberägeri organisiert sich als Gemeinde mit Gemeindeversammlung.
2
Organe der Einwohnergemeinde Oberägeri sind:
a)
die Stimmberechtigten;
b)
der Gemeinderat;
c)
die Gemeindepräsidentin oder der Gemeindepräsident;
d)
die Gemeindeschreiberin oder der Gemeindeschreiber;
e)
die Rechnungsprüfungskommission;
f)
weitere Kommissionen mit Befugnissen in Verwaltungsangelegenheiten;
g)
die zur Vertretung befugten Dienststellen.

## Art. 3 Leitbild und Ziele {#art_3}

1
Die Einwohnergemeinde Oberägeri orientiert sich an ihrem Leitbild.
2
Der Gemeinderat definiert Legislatur- und Jahresziele.
3
Die zuständigen Organe der Einwohnergemeinde sind im Rahmen der verfügbaren Mittel für die Erreichung der Ziele verantwortlich.
4
Aus den Zielen können keine Ansprüche auf Leistungen abgeleitet werden.

## Art. 4 Mitwirkung {#art_4}

1
Der Gemeinderat sorgt bei der Vorbereitung wichtiger Grundsatzentscheide für eine angemessene Mitwirkung der Bevölkerung.

## Art. 5 Information {#art_5}

1
Der Gemeinderat informiert die Bevölkerung über relevante gemeindliche Angelegenheiten aktiv, transparent, verständlich und rechtzeitig.

## Art. 6 Publikationsorgane {#art_6}

1
Die Publikation gesetzgeberischer Erlasse und amtlicher Bekanntmachungen erfolgt nach den Bestimmungen des Publikationsgesetzes des Kantons Zug.
2
Die Gemeinde macht ihre gesetzgeberischen Erlasse sowie die delegierten Kompetenzen nach § 87a Gemeindegesetz im Internet zugänglich.
3
Soweit für Bekanntmachungen keine Publikation vorgeschrieben ist, erfolgt sie auf der Internetseite der Gemeinde.
4
Bei Abweichungen zwischen der amtlich publizierten Fassung eines Erlasses und jener im Internet, ist die amtlich publizierte Fassung massgebend.

## Art. 7 Zusammenarbeit {#art_7}

1
Die regionale Zusammenarbeit mit anderen Körperschaften wird gefördert, wenn dadurch eine wirksamere und / oder kostengünstigere Erfüllung öffentlicher Aufgaben ermöglicht wird.

## Art. 8 Zuständigkeiten {#art_8}

1
Die Stimmberechtigten üben ihre Befugnisse in Wahl- und Sachgeschäften nach Massgabe des Gemeindegesetzes und des Gesetzes über die Wahlen und Abstimmungen aus.
2
Sie beschliessen über neue Ausgaben, Kredite und sonstige Verpflichtungen gemäss den Finanzkompetenzen im Anhang der Gemeindeordnung.

## Art. 9 Gemeindeversammlung {#art_9}

1
Die Gemeindeversammlung ist das oberste Organ der Gemeinde. Sie nimmt die Aufgaben nach Massgabe des Gemeindegesetzes war.
2
Die Zuständigkeiten der Gemeindeversammlung bei Kreditvorlagen und anderen finanziellen Geschäften ergeben sich aus den Finanzkompetenzen im Anhang.
3
Die Gemeindeversammlungen werden für die Protokollführung digital auf Datenträger aufgenommen. Die Audioaufnahmen werden nach der Genehmigung des Protokolls gelöscht.
4
Weitere Bild- und Tonaufnahmen im Versammlungslokal sind, mit Ausnahme der Medien, verboten. Während den Abstimmungen sind keine Aufzeichnungen erlaubt.

## Art. 10 Gemeinderat {#art_10}

1
Der Gemeinderat besteht aus fünf Mitgliedern und der Gemeindeschreiberin oder dem Gemeindeschreiber mit beratender Stimme.
2
Der Gemeinderat beschliesst neue Ausgaben, Kredite und sonstige Verpflichtungen gemäss den Finanzkompetenzen im Anhang der Gemeindeordnung.

## Art. 11 Kollegialitätsprinzip {#art_11}

1
Der Gemeinderat fasst und vertritt seine Beschlüsse als Kollegium.

## Art. 12 Arten von Kommissionen {#art_12}

1
Der Gemeinderat wählt parteipolitisch zusammengesetzte Kommissionen, Fachkommissionen sowie gemischt zusammengesetzte Kommissionen.
2
Alle Kommissionen können als ständige Kommissionen oder als befristete Kommissionen einberufen werden.
3
Der Gemeinderat wählt die ständigen Kommissionen jeweils zu Beginn einer Legislatur.

## Art. 13 Zusammensetzung {#art_13}

1
Der Gemeinderat bestimmt die Anzahl der Mitglieder einer Kommission und wählt diese aus.
2
Bei parteipolitisch zusammengesetzten Kommissionen achtet der Gemeinderat auf eine angemessene Vertretung der Ortsparteien.
3
Bei Fachkommissionen achtet der Gemeinderat auf die fachliche Kompetenz der Mitglieder.
4
Bei gemischt zusammengesetzten Kommissionen achtet der Gemeinderat nach Möglichkeit auf eine ausgewogene Zusammensetzung zwischen Parteien, Ortsteilen, Bevölkerungs- und Interessensgruppen sowie Frauen und Männern.

## Art. 14 Aufgaben {#art_14}

1
Kommissionen haben in der Regel eine beratende Funktion. Sie geben zuhanden des Gemeinderates Empfehlungen ab.
2
Die Empfehlungen der Kommissionen sind in den Vorlagen für Gemeindeversammlungen beziehungsweise Urnenabstimmungen aufzuführen.
3
Der Gemeinderat kann den Kommissionen ausführende Aufgaben delegieren.

## Art. 15 Beizug von Fachpersonen {#art_15}

1
Die Kommissionen können unter Einhaltung der Budgetvorgaben externe Fachleute sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Verwaltung mit beratender Stimme beiziehen.

## Art. 16 Rechnungsprüfungskommission {#art_16}

1
Die Rechnungsprüfungskommission besteht aus drei Mitgliedern, welche ihre Tätigkeiten im Nebenamt ausüben. Sie hat nebst den gesetzlichen Prüfungsaufgaben folgende Kompetenzen:
a) *
Antragsrecht zur Durchführung einer Sonderprüfung an den Gemeinderat oder die Gemeindeversammlung, sofern der Gemeinderat den Antrag abgelehnt hat;
b) *
Recht auf Durchführung einer Sonderprüfung gemäss Beschluss des Gemeinderates oder der Gemeindeversammlung;
c) *
Empfehlung zur Gewährung von Darlehen gemäss Finanzkompetenzen im Anhang.

## Art. 17 Grundstückgewinnsteuerkommission {#art_17}

1
Der Grundstückgewinnsteuerkommission werden folgende Vertretungs- und Entscheidungsbefugnisse übertragen:
a)
Festlegung der provisorischen Grundstückgewinnsteuer;
b)
Veranlagung der Grundstückgewinnsteuer;
c)
Selbständige Bearbeitung sämtlicher Einsprachen und Beschwerden im Zusammenhang mit Grundstückgewinnsteuergeschäften;
d) *
Umfassende Vertretung der Einwohnergemeinde in Grundstückgewinnsteuerangelegenheiten;
e) *
Empfehlung zu Grundstückkäufen gemäss den Finanzkompetenzen im Anhang.

## Art. 18 Aufgaben der Verwaltungsleitung {#art_18}

1
Für die operative Verwaltungsführung sowie zweckmässige Verwaltungsabläufe ist die Verwaltungsleitung unter dem Vorsitz der Gemeindeschreiberin bzw. des Gemeindeschreibers zuständig.

## Art. 19 Finanzkompetenzen {#art_19}

1
Die Finanzkompetenzen richten sich nach der Tabelle im Anhang und bilden einen integrierenden Bestandteil der Gemeindeordnung.

## Art. A1-1 Grundsätze {#art_A1_1}

1
Gebundene Ausgaben: Exekutive (Gemeinderat) ohne Begrenzeung.
2
Neue Ausgaben:
Neue Ausgaben
Exekutive (Gemeinderat)
Legislative (Gemeindeversammlung) *
Souverän (Urnenabstimmung)
mit sep. Vorlage
–
Ohne Begrenzung (unter Vorbehalt von § 66 GG betr. Urnenabstimmung)
–
via Budget
–
bis CHF 200'000.00
–
durch die Exekutive (ausserhalb Budget) im Einzelfall
bis CHF 50'000.00
–
–
durch die Exekutive (ausserhalb Budget) im Rechnungsjahr gesamt
bis CHF 250'000.00
–
–

## Art. A1-2 Spezialbestimmungen {#art_A1_2}

1
Beteiligung:
Beteiligung
Exekutive (Gemeinderat)
Legislative (Gemeindeversammlung) *
Souverän (Urnenabstimmung)
an öffentlich-rechtlicher Anstalt
–
Ohne Begrenzung (unter Vorbehalt von § 66 GG betr. Urnenabstimmung)
Gemäss § 66 GG betr. Urnenabstimmung
an privater Unternehmung oder Organisation
–
Ohne Begrenzung (unter Vorbehalt von § 66 GG betr. Urnenabstimmung)
Gemäss § 66 GG betr. Urnenabstimmung
2
Darlehen:
Darlehen
Exekutive (Gemeinderat)
Legislative (Gemeindeversammlung) *
Souverän (Urnenabstimmung)
Aufnahme
Ohne Begrenzung
–
–
Gewährung
Bis 5'000'000.00 (Beschränkt auf öffentliche Institutionen und unter Anhörung der Rechnungsprüfungskommission) *
Ohne Begrenzung (unter Vorbehalt von § 66 GG betr. Urnenabstimmung)
Gemäss § 66 GG betr. Urnenabstimmung
3
Grundstück:
Grundstück
Exekutive (Gemeinderat)
Legislative (Gemeindeversammlung) *
Souverän (Urnenabstimmung)
Kauf (inkl. Kaufrecht) *
bis CHF 5'000'000.00 pro Fall (Ab einem Kaufpreis von CHF 2'000'000.00 ist die Strategiekommission einzubeziehen und die Grundstückgewinnsteuerkommission anzuhören) *
über CHF 5'000'000.00 pro Fall *
Gemäss § 66 GG betr. Urnenabstimmung
Verkauf (inkl. Kaufrecht) *
bis CHF 250'000.00 pro Fall
über CHF 250'000.00 pro Fall
Gemäss § 66 GG betr. Urnenabstimmung
Baurecht[1]
bis CHF 20'000.00 pro Fall
über CHF 20'000.00 pro Fall
Gemäss § 66 GG betr. Urnenabstimmung
4
Eventualverpflichtung:
Eventualverpflichtung
Exekutive (Gemeinderat)
Legislative (Gemeindeversammlung) *
Souverän (Urnenabstimmung)
Bürgschaft
bis CHF 100'000.00
über CHF 100'000.00
Gemäss § 66 GG betr. Urnenabstimmung
Garantie
bis CHF 100'000.00
über CHF 100'000.00
Gemäss § 66 GG betr. Urnenabstimmung

## Art. A2-1 {#art_A2_1}

1
Die Begrifflichkeiten richten sich nach den Bestimmungen des Gesetzes über den Finanzhaushalt des Kantons und der Gemeinden. Die weiteren Begriffe werden wie folgt definiert und ergänzt:
2
Nachtragskredit (§ 34 FHG): In Ausführung von § 34 FHG kann in der Praxis von einer wesentlichen Abweichung gesprochen werden, wenn diese mehr als 10 Prozent der Kreditsumme oder mehr als CHF 100'000.00 beträgt. Damit ist eine Richtschnur vorgegeben, jedoch muss die Wesentlichkeit in jedem Fall individuell beurteilt werden, weshalb auf eine absolute Definition im Gesetz verzichtet wird (vgl. Bericht und Antrag des Regierungsrates vom 30. August 2005 zum Gesetz über den Finanzhaushalt des Kantons und der Gemeinden.
