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title: "Reglement über die Luftseilbahnen mit Personenbeförderung ohne Bundeskonzession und über die Skilifte"
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provisions: 29
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# Reglement über die Luftseilbahnen mit Personenbeförderung ohne Bundeskonzession und über die Skilifte

## Artikel 1 {#art_1}

Regierungsrat
1 Dem Regierungsrat obliegt die Aufsicht über die Luftseilbahnen und Skilifte.
2 Der Regierungsrat ist zuständig für die Erteilung, Änderung oder Erneuerung sowie für den Widerruf von Betriebsbewilligungen (kantonale Konzession).

## Artikel 2 {#art_2}

Zuständige Direktionen
1 Der zuständigen Direktion obliegt der Vollzug der Vorschriften über die
Luftseilbahnen und Skilifte. Sie vertritt den Kanton bei der Konkordatskonferenz.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
50.3215 Kanton Uri
2 Sie kann, wenn Sicherheitsgründe dies erfordern, entsprechende Massnahmen anordnen oder eine Betriebseinstellung verfügen. Allenfalls ist dem
Regierungsrat der Entzug der Betriebsbewilligung zu beantragen. Dasselbe
gilt bei fehlendem Versicherungsschutz.
3 … *

## Artikel 3 {#art_3}

Zuständige Stellen
1 Zuständige kantonale Amtsstelle für Luftseilbahnen und Skilifte ist der
Forstdienst Uri, Amt für Lawinenverbau und Meliorationen.
2 Dem Forstdienst obliegen insbesondere die technischen Prüfungen und
Kontrollen, die Meldepflicht gemäss Artikel 14 der eidgenössischen Verordnung, die Flughindernismeldung und die Meldung von Bauluftseilbahnen an
die SUVA.
3 … *
2 Bau- und betriebsbewilligungspflichtige Anlagen

## Artikel 4 {#art_4}

Kategorien
a) Kategorie A: Bauluftseilbahnen
b) Kategorie B: Luftseilbahnen von Gast- und Beherbergungsstätten
c) Kategorie C: Luftseilbahnen ohne gewerbsmässige Personenbeförderung
d) Kategorie D: Kleinluftseilbahnen mit Transportbehältern bis höchstens 8 Personen
e) Kategorie E: Skilifte
f) Kategorie F: Ausstellungsluftseilbahnen
g) Kategorie G: Sesselbahnen, Schlittenseilbahnen und Schrägaufzüge
bis höchstens 16 Personen je Seilumlauf und bis höchstens 8 Personen je Transportbehälter, oder zu Ausstellungen gehörende Bahnen;
als Anlagen im Sinne dieser Kategorie gelten auch Rutschbahnen
h) Kategorie H: Warentransportseile
2 Warentransportseile können von der Betriebsbewilligungspflicht ausgenommen werden, namentlich wenn sie keine öffentlichen Strassen und Wege berühren. Eine Meldepflicht an den Forstdienst besteht aber in allen Fällen.
Kanton Uri 50.3215
3 Betriebsbewilligung

## Artikel 5 {#art_5}

Gesuchseinreichung
1 Das Betriebsbewilligungsgesuch (Gesuch um Erteilung der kantonalen
Konzession) ist vom Bauherrn schriftlich, vierfach der zuständigen Direktion
einzureichen.
2 Das Gesuch muss enthalten:
a) Beschrieb der Anlage und des erschlossenen Gebietes
b) Genereller Voranschlag
c) Situation 1:10000 oder 1:5000 mit eingetragenen Skipisten
d) Längenprofil 1:1000

## Artikel 6 e) Verzeichnis der durchfahrenen Grundstücke {#art_6}

Vernehmlassungsverfahren
1 Insbesondere sind Raumplanungsinstanzen, das Amt für Forst- und Jagdwesen, die Natur- und Heimatschutzkommission, die Korporationen und
Gemeinden, auf deren Gebiet die Anlage erstellt werden soll, in jedem Falle
zur Vernehmlassung einzuladen.
2 … *

## Artikel 7 {#art_7}

Entscheid
1 Der Regierungsrat entscheidet über das Betriebsbewilligungsgesuch. Er
prüft dabei insbesondere das Bedürfnis zur Erstellung der Anlage. Die
Betriebsbewilligung kann unter Auflagen und Bedingungen erteilt werden.

## Artikel 8 {#art_8}

Dauer der Betriebsbewilligung
1 Die Betriebsbewilligung wird für 3 bis 20 Jahre erteilt. Die zuständige Direktion kann eine abgelaufene Betriebsbewilligung um höchstens drei Jahre
verlängern.
2 Mit dem Bau der Anlagen ist innert drei Jahren seit der Erteilung der
Betriebsbewilligung zu beginnen und ohne grössere Unterbrechung zu beenden, ansonst die Betriebsbewilligung als aufgehoben gilt.
50.3215 Kanton Uri

## Artikel 9 {#art_9}

Entzug der Betriebsbewilligung
1 Der Regierungsrat entzieht wegen schwerer oder wiederholter Verletzung
der Verordnung, des Konkordates, des Reglementes und der Vorschriften
die Betriebsbewilligung.
4 Baubewilligung

## Artikel 10 {#art_10}

Forstdienst
1 Für alle Arten von Anlagen erfolgt die technische Überprüfung durch den
Forstdienst. Der Bauherr hat ihm die entsprechenden ausführungsreifen Pläne einzureichen.

## Artikel 11 {#art_11}

Gemeinde
1 Nach Abschluss der technischen Prüfung ist für den Bau von ortsfesten
Anlagen in der entsprechenden Gemeinde das ordentliche Baubewilligungsverfahren im Sinne des kantonalen Baugesetzes durchzuführen.

## Artikel 12 {#art_12}

Durchleitungsrechte
1 In jedem Fall müssen vor Baubeginn die Durchleitungsrechte der überfahrenen Grundstücke vorliegen.

## Artikel 13 {#art_13}

Baubeginn
1 Der Bauherr hat den Baubeginn dem Forstdienst zu melden.
2 Der Bauherr hat dem Forstdienst vor Baubeginn den Abschluss einer
angemessenen Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Bau der
Anlagen entstehenden Schäden vorzuweisen.
5 Betriebsbeginn

## Artikel 14 {#art_14}

Betriebsaufnahme
1 Der Bauherr hat die Erstellung der Anlagen spätestens vor Betriebsaufnahme dem Forstdienst zu melden.
Kanton Uri 50.3215
2 Der Betrieb wird vom Forstdienst freigegeben, nachdem folgende Auflagen
erfüllt sind:
a) Bauabnahme
b) Vorlegen des Betriebsreglementes
c) Bezeichnen des verantwortlichen Betriebsleiters
d) * …
e) Vorlage der vorgeschriebenen Versicherungsausweise
6 Versicherungen

## Artikel 15 {#art_15}

Höhe der Versicherung / Pistenhaftpflicht
1 Die zuständige Direktion setzt die Mindesthöhe der Haftpflichtversicherung
und der übrigen Versicherungen fest. In die Versicherungsverträge ist der
Satz aufzunehmen: «Das Aussetzen oder Aufhören der Versicherung muss
von der Versicherungsgesellschaft dem Forstdienst gemeldet werden. Das
Aussetzen oder Aufhören der Versicherung wird frühestens vierzehn Tage
nach Eingang der Meldung rechtskräftig».

## Artikel 16 {#art_16}

Skilifte
1 Bei Skiliften ist eine Pistenhaftpflichtversicherung abzuschliessen. Bei Trainerskiliften kann die zuständige Direktion gegebenenfalls auf eine solche
verzichten.

## Artikel 17 {#art_17}

Bauluftseilbahnen
1 Die Haftpflichtversicherung bei Bauluftseilbahnen muss die Schäden aller
nicht bei der SUVA versicherten Personen decken, die die Bahn gemäss Artikel 4 der Verordnung benutzen.

## Artikel 18 {#art_18}

Stillegung
1 Bei fehlendem Versicherungsschutz ist die Anlage vom Forstdienst sofort
stillzulegen.
50.3215 Kanton Uri
7 Sicherheitsvorschriften

## Artikel 19 {#art_19}

Konkordat
1 Für den Bau und den Betrieb von Seilbahnen und Skiliften gelten die Vorschriften des jeweils gültigen Reglementes des interkantonalen Seilbahnkonkordates.
8 Kontrollen

## Artikel 20 {#art_20}

Technische Kontrollen
1 Die periodischen technischen Kontrollen werden vom Forstdienst angeordnet.
2 Bei temporären Bauluftseilbahnen erfolgt die technische Kontrolle nur
durch die SUVA, bei permanenten Anlagen durch den Kontrollingenieur des
Seilbahnkonkordates.
3 … *

## Artikel 21 {#art_21}

Massnahmen
1 Je nach Ergebnis der Kontrolle schreibt der Forstdienst dem Inhaber der
Betriebsbewilligung die vorzunehmenden Arbeiten vor unter Ansetzung einer
Frist je nach sicherungsmässiger Dringlichkeit derselben.
2 Bei temporären Bauluftseilbahnen erfolgen diese Anordnungen direkt
durch die SUVA.

## Artikel 22 {#art_22}

Mängel
1 Bei technischen Mängeln, die zu Unfallgefahr Anlass geben können, ist die
Anlage vom Forstdienst oder Kontrollingenieur sofort stillzulegen, wenn nötig
unter Polizeigewalt.

## Artikel 23 {#art_23}

Erleichterungen
1 Die zuständige Direktion kann Erleichterungen für besondere Verhältnisse
im Rahmen der technischen Sicherheit gewähren.
Kanton Uri 50.3215
9 Verschiedene Bestimmungen

## Artikel 24 {#art_24}

Rettungsgerätestelle
1 Der Verband Urner Seilbahnen hat gemäss Regierungsratsbeschluss vom
12. September 1959 eine zentrale Rettungsgerätestelle einzurichten. Sofern
eine Bahn diesem Verband beitritt, muss sie, ausser den üblichen Rettungsmitteln, wie Rettungsschlitten, Rettungsschnur usw., keine eigenen Rettungsgeräte halten. Die mit der Rettung beauftragten Personen müssen an
kantonalen Rettungskursen teilnehmen. Die Rettungsgeräte werden vom
Forstdienst jährlich überprüft.

## Artikel 25 {#art_25}

Beseitigung von Anlagen
1 Der Inhaber der Konzession hat Anlagen, welche nicht mehr in Betrieb stehen, zu beseitigen. Die entsprechende Konzession fällt dahin.
2 Der Regierungsrat kann für die Beseitigung Sicherheiten verlangen.

## Artikel 26 {#art_26}

Ersatzvornahme
1 Erstellt der Inhaber der Betriebsbewilligung die für einen sicheren Betrieb
notwendigen Einrichtungen nicht, unterlässt er insbesondere dringende Unterhaltsarbeiten oder führt er angeordnete Arbeiten nicht aus, und liegt der
Betrieb der Anlage im öffentlichen Interesse oder sind Drittpersonen auf den
Betrieb der Anlage angewiesen, dann kann die zuständige Direktion die
Ersatzvornahme auf Kosten des Inhabers der Betriebsbewilligung anordnen.

## Artikel 27 {#art_27}

Strafe
1 Die zuständige Direktion, die Polizeidirektion und der Forstdienst können
ihre Anordnungen treffen mit der Androhung von Strafe gemäss Artikel 292
StGB (SR 311.0) wegen Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen.

## Artikel 28 {#art_28}

Gebühren
1 Verrichtungen nach diesem Reglement sind gebührenpflichtig.
2 Für nicht ortsfeste Kleinskilifte wird die Gebühr abgegolten durch eine jährliche Pauschale, die mit der Konzessionserteilung festgelegt wird.
50.3215 Kanton Uri
Artikel 29 *Rechtsmittel
1 Verfügungen des Amtes für Meliorationen und Seilbahnkontrolle können
mit Verwaltungsbeschwerde bei der zuständigen Direktion angefochten werden. Deren Entscheid unterliegt der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das
Obergericht, soweit kein Unzulässigkeitsgrund vorliegt.
2 Entscheidet die zuständige Direktion erstinstanzlich, unterliegt deren Verfügung der Verwaltungsbeschwerde an den Regierungsrat.
3 Das Verfahren richtet sich nach der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345).

## Artikel 30 {#art_30}

Inkrafttreten
1 Dieses Reglement tritt nach der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft1).
2 Die Ausführungsvorschriften vom 6. Juni 1973 sind aufgehoben.
1) In Kraft gesetzt auf den 14. August 1982 (AB vom 13. August 1982).
Kanton Uri 50.3215
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle
25.05.1982 14.08.1982 Erlass Erstfassung AB 13.08.1982
23.03.1994 01.06.1995 Artikel 29 totalrevidiert AB 08.04.1994
20.08.2013 01.01.2014 Artikel 2 Abs. 3 aufgehoben AB 30.08.2013
20.08.2013 01.01.2014 Artikel 3 Abs. 3 aufgehoben AB 30.08.2013
20.08.2013 01.01.2014 Artikel 6 Abs. 2 aufgehoben AB 30.08.2013
20.08.2013 01.01.2014 Artikel 14 Abs. 2,
d)
aufgehoben AB 30.08.2013
20.08.2013 01.01.2014 Artikel 20 Abs. 3 aufgehoben AB 30.08.2013
50.3215 Kanton Uri
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle
Erlass 25.05.1982 14.08.1982 Erstfassung AB 13.08.1982
Artikel 2 Abs. 3 20.08.2013 01.01.2014 aufgehoben AB 30.08.2013
Artikel 3 Abs. 3 20.08.2013 01.01.2014 aufgehoben AB 30.08.2013
Artikel 6 Abs. 2 20.08.2013 01.01.2014 aufgehoben AB 30.08.2013
Artikel 14 Abs. 2,
d)
20.08.2013 01.01.2014 aufgehoben AB 30.08.2013
Artikel 20 Abs. 3 20.08.2013 01.01.2014 aufgehoben AB 30.08.2013
Artikel 29 23.03.1994 01.06.1995 totalrevidiert AB 08.04.1994
