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title: "Netzanschlussverordnung (NAV)"
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provisions: 21
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# Netzanschlussverordnung (NAV)

## Art. 1 I. Einleitung {#art_1}

Diese Verordnung regelt die Erhebung von Gebühren für
den Anschluss in Niederspannung an das Verteilnetz des Elek
trizitätswerks der Stadt Zürich (ewz).

## Art. 2 {#art_2}

In dieser Verordnung bedeuten:
a. Netzanschluss: technische Anbindung von Anlagen an das
Verteilnetz (einschliesslich aller baulichen Voraussetzungen) ab dem Netzanschlusspunkt bis zur Grenzstelle gemäss Ziff. 2.1.7 Energieabgabereglement3;
b. Transitleitung: Netzkabel, das zwei Verteilstellen (Verteilkabine, nische oder raum) verbindet und der Redundanz
dient;
c. Netzanschlusspunkt: Stelle, an der eine Anlage an einer
Verteilstelle, in einer Transformatorenstation, am letzten
Anschluss an das Netzkabel im öffentlichen Grund oder an
einer Transitleitung im privaten Grund in Niederspannung
an das Verteilnetz angeschlossen ist;
d. Anschlussüberstromunterbrecher: Sicherung zwischen
Verteilnetz und Hausinstallation;
e. bauliche Voraussetzungen: für die Erstellung und den Betrieb des Netzanschlusses erforderliche Infrastruktur und
Massnahmen wie z. B. Rohrblöcke, Mauerdurchbrüche
oder Brandabschlüsse;
1 vom 28. Januar 2009, AS 732.210.
2 Begründung siehe STRB Nr. 86 vom 7. Februar 2018.
3 Reglement über den Betrieb des Verteilnetzes und die Energielieferung des
Elektrizitätswerks der Stadt Zürich (ewz) vom 28. Januar 2009, AS 732.210.
Geltungs
bereich
Begriffe
2Netzanschlussverordnung ( N AV)732.300
f. Auswechslung: Ersatz des kompletten Netzanschlusses;
g. Änderung des Netzanschlusses: Ersatz eines Teils oder
Verlegung eines Teils des Netzanschlusses;
h. Verstärkung: Erhöhung der maximalen Anschlussleistung
des Netzanschlusses in kVA;
i. Netzanschlussbeitrag: Gebühr zur Deckung der Erstellungskosten des Netzanschlusses sowie des Anschlussüberstromunterbrechers;
j. Netzkostenbeitrag: Gebühr zur Finanzierung der dem Netzanschluss vorgelagerten Infrastruktur.

## Art. 3 II. Gebühren {#art_3}

1 Der Netzanschlussbeitrag, der Netzkostenbeitrag und
allfällige weitere Gebühren dieser Verordnung werden von der
Grundeigentümerin oder dem Grundeigentümer oder der Bestellerin oder dem Besteller geschuldet.
2 Die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer und die Bestellerin oder der Besteller des Anschlusses haften solidarisch
für Netzanschlussbeitrag, Netzkostenbeitrag und allfällige weitere Gebühren.

## Art. 4 A. Netzanschlussbeitrag {#art_4}

1 Der Netzanschlussbeitrag ist geschuldet bei:
a. Neuanschluss einer Anlage an das Verteilnetz;
b. Auswechslung des Netzanschlusses;
c. Verstärkung des Netzanschlusses mit physischen Massnahmen;
d. Änderung des Netzanschlusses;
e. Bauanschlüssen und anderen temporären Netzanschlüssen;
f. Rückbau des Netzanschlusses.
2 Das ewz kann auf die Verrechnung des Netzanschlussbeitrags
verzichten, wenn ein öffentliches Interesse am Netzanschluss
besteht.
3 Die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer oder die Bestellerin oder der Besteller erwirbt für den Netzanschluss allfällig
notwendige Durchleitungsrechte auf eigene Kosten.
Gebühren
pflichtige
Beitragspflicht
3Netzanschlussverordnung
(
N

## Art. 5 AV) 732.300 {#art_5}

Der Netzanschlussbeitrag bemisst sich nach den Kosten
des Netzanschlusses ab Netzanschlusspunkt bis und mit Anschlussüberstromunterbrecher.

## Art. 6 {#art_6}

1 Das ewz berechnet die Kosten innerhalb der Bauzone
im öffentlichen Grund pauschal und im privaten Grund und aus
serhalb der Bauzone nach Aufwand bei:
a. Neuanschluss einer Anlage an das Verteilnetz (ausgenommen einphasige Kleinanschlüsse für die öffentliche Infrastruktur);
b. Auswechslung des Netzanschlusses (ausgenommen
Altersersatz);
c. Verstärkung des Netzanschlusses.
2 Bei Altersersatz übernimmt das ewz die Kosten für das Kabel
sowie für die baulichen Voraussetzungen im öffentlichen Grund.
Die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer bezahlt die
Aufwendungen im privaten Grund.

## Art. 7 {#art_7}

Das ewz berechnet die Kosten im öffentlichen und im privaten Grund nach Aufwand bei:
a. Änderung des Netzanschlusses;
b. einphasigen Kleinanschlüssen für die öffentliche Infrastruktur;
c. Bauanschlüssen und anderen temporären Netzanschlüssen;
d. Rückbau des Netzanschlusses.

## Art. 8 B. Netzkostenbeitrag {#art_8}

1 Der Netzkostenbeitrag ist geschuldet bei:
a. Neuanschluss einer Anlage an das Verteilnetz;
b. Verstärkung des Netzanschlusses mit oder ohne physische
Massnahmen;
c. Bauanschlüssen und anderen temporären Netzanschlüssen ab einer Einsatzdauer von fünf Jahren;
d. Wiederinbetriebnahme eines rückgebauten Netzanschlusses ab dem gleichen Netzanschlusspunkt nach mehr als
fünf Jahren;
e. Wechsel der Netzebene.
Berechnungsgrundlage
Neuanschluss
und Ersatz
Übrige
Anschlüsse
Beitragspflicht
4Netzanschlussverordnung ( N AV)732.300
2 Aus einer allfälligen Reduktion der Leistung eines bestehenden
Netzanschlusses entsteht kein Anspruch auf Rückerstattung von
Netzkostenbeiträgen.

## Art. 9 {#art_9}

Der Netzkostenbeitrag berechnet sich aufgrund des maximal möglichen Leistungsbezugs aus dem Netz bei:
a. Neuanschluss einer Anlage an das Verteilnetz;
b. Wiederinbetriebnahme eines rückgebauten Netzanschlusses ab dem gleichen Netzanschlusspunkt nach mehr als
fünf Jahren;
c. Bauanschlüssen und anderen temporären Netzanschlüssen ab einer Einsatzdauer von fünf Jahren.

## Art. 10 {#art_10}

Der Netzkostenbeitrag berechnet sich aufgrund der Differenz zwischen dem bisherigen und dem neuen maximal möglichen Leistungsbezug aus dem Netz bei:
a. Verstärkung mit oder ohne physische Massnahmen;
b. Wiederinbetriebnahme eines rückgebauten Netzanschlusses ab dem gleichen Netzanschlusspunkt innerhalb von
fünf Jahren.

## Art. 11 {#art_11}

Bei der Berechnung des Netzkostenbeitrags beim Netz
ebenenwechsel werden schon bezahlte Netzkostenbeiträge angerechnet.

## Art. 12 {#art_12}

Der Stadtrat ist ermächtigt, den Netzkostenbeitrag für
den Netzanschluss an die Netzebene 7 basierend auf den geltenden Branchenempfehlungen des Verbands Schweizerischer
Elektrizitätsunternehmen (VSE)4 sowie der Gesetzgebung zur
Stromversorgung festzulegen.

## Art. 13 {#art_13}

1 Der Netzkostenbeitrag basiert auf der angemeldeten
Leistung in kVA beim Bezug, wobei dieser Wert für die Gebührenberechnung auf die nächsthöhere Leistungsstufe aufgerundet wird.
2 Leistungsstufen in kVA (A bei Niederspannung):
28 (40), 44 (63), 55 (80), 70 (100), 110 (160), 170 (250), 220 (315),
280 (400), 440 (630), 500 (720), 560 (800), 660 (950), 850 (1220),
1000 (1440), 1200 (1730), 1400 (2000), 1600 (2300), 1800 (2600),
2000 (2880), 2200 (3170), 2400 (3460), 2600 (3750), 2800 (4040),
3000 (4330) usw.
4 Branchenempfehlung Strommarkt Schweiz, Empfehlung Netzanschluss
(für alle Netzanschlussnehmerinnen und nehmer an das Verteilnetz),
Bezugsquelle: Verband Schweizerischer Elektrizitätsunternehmen (VSE),
www.strom.ch.
Berechnung
nach Maximum
Berechnung
nach
Differenzen
Netzebenenwechsel
Gebühren
ansatz
Leistungsstufen
5Netzanschlussverordnung
(
N
AV) 732.300
3 Die Leistungsstufen 70 – 660, 1000, 2000, 3000 kVA usw. entsprechen den vom ewz verwendeten Normanschlüssen; bei den
übrigen handelt es sich um Zwischenstufen zum Zweck der Gebührenverlagerung. Wird ein Netzkostenbeitrag aufgrund einer
Zwischenstufe veranlagt, kann die effektive Bezugsleistung mittels einer entsprechenden Messeinrichtung dauernd überwacht
werden. Übersteigt die effektive Bezugsleistung die bestellte
Zwischenstufe, wird dem bestellten Anschluss die nächst höhere Leistungsstufe zugeteilt und die Differenz nachveranlagt.
C. Weitere Gebühren in Zusammenhang mit dem

## Art. 14 Netzanschluss {#art_14}

Bei Änderungen am Versorgungs und Messkonzept
und Annullierungen, die nach Bewilligung des Netzanschlusses
durch das ewz erfolgen, verrechnet das ewz der Grundeigentümerin oder dem Grundeigentümer oder der Bestellerin oder
dem Besteller die zusätzlich notwendigen Leistungen oder die
bei einer Annullierung bereits erbrachten Leistungen nach Aufwand.

## Art. 15 {#art_15}

1 Fordert die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer oder die Bestellerin oder der Besteller eine höhere als die
vom ewz für die geplante Nutzung des Netzanschlusses vorgesehene Leistungsdimension, ist für die Bereitstellung der geforderten Mehrleistung eine zusätzliche Gebühr zu entrichten.
2 Die gemäss Abs. 1 geschuldete Gebühr fällt pro kVA der geforderten Mehrleistung an und basiert auf dem für den überdimensionierten Leistungsanteil pauschalen Netznutzungsentgelt für
zehn Jahre seit Inbetriebnahme des Netzanschlusses.
3 Der Stadtrat publiziert die Kosten pro kVA gemäss der Berechnungsgrundlage in Abs. 2.
4 Nutzt die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer den
Anschluss innerhalb der ersten fünf Jahre nach Inbetriebnahme
im Rahmen der geforderten Mehrleistung, wird der gemäss
Abs. 2 berechnete Betrag anteilmässig nach Zeitwert und effektiver Nutzung zurückerstattet.

## Art. 16 III. Allgemeine Bestimmungen {#art_16}

Alle Preise verstehen sich exklusive Mehrwertsteuer.
Diese wird zum jeweils gültigen Satz zusätzlich geschuldet.
Änderungen
und Annulie
rungen
Überdimensionierte Leistung
Mehrwertsteuer
6Netzanschlussverordnung ( N AV)732.300

## Art. 17 {#art_17}

Der Netzanschlussbeitrag und der Netzkostenbeitrag
sowie die für eine überdimensionierte Leistung zu zahlende Zusatzgebühr gemäss Art. 15 Abs. 1 werden nach Bauvollendung
erhoben. Die Zahlungen werden mit der Rechnungstellung fällig
und sind innerhalb von 30 Tagen zu entrichten.

## Art. 18 IV. Schlussbestimmungen {#art_18}

Der Stadtrat erlässt Ausführungsbestimmungen zu dieser Verordnung.

## Art. 19 {#art_19}

Auf Netzanschlussgesuche gemäss Ziff. 2.1.2 Energieabgabereglement, die vor Inkraftsetzung der Netzanschlussverordnung gestellt werden, ist der Tarif N, Netzanschluss für das
Elektrizitätswerk, anwendbar. Ausschlaggebend ist der Zeitpunkt
der Einreichung des Gesuchs.

## Art. 20 {#art_20}

Der Tarif N, Netzanschluss für das Elektrizitätswerk,
Gemeinderatsbeschluss vom 25. Januar 2006, wird mit Inkrafttreten der Netzanschlussverordnung aufgehoben.

## Art. 21 {#art_21}

Der Stadtrat setzt diese Verordnung in Kraft.5
5 Inkraftsetzung auf den 1. Januar 2019 (STRB Nr. 1145 vom 19. Dezember 2018).
Fälligkeiten
Ausführungs
bestimmungen
Bisheriges
Recht
Aufhebung bisherigen Rechts
Inkrafttreten
7Netzanschlussverordnung
(NAV) 732.300
Anhang
Vereinfachte Darstellung eines Netzanschlusses
