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# 026 Benutzungsreglement des Rastplatzes Weienau

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Benutzung Rastplatz Weienau
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Benutzungsreglement des Rastplatzes
Weienau
Vom Gemeinderat genehmigt am 19.08.2009, mit Wirkung ab 19.08.2009.
Reglement Nr. 026 Version 01
Benutzung Rastplatz Weienau
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1. Der Rastplatz Weienau ist im Besitz der Gemeinde und verfügt über eine Feuerstelle mit
Tischen und Bänken.
2. Der Rastplatz ist frei für jedermann zugänglich und die Benutzung ist kostenfrei.
3. Die Benutzung des Rastplatzes durch Gruppen ist bewilligungspflichtig. Für die
Bewilligung ist das Gemeindesekretariat zuständig.
4. Das Fällen von Bäumen als Brennholz ist untersagt.
5. Die angrenzenden Wiesen dürfen nicht als Tummelplatz benützt werden.
6. Die Zufahrt zum Rastplatz ist nur mit einer speziellen gebührenpflichtigen
Fahrbewilligung gestattet. Die Fahrbewilligung muss auf Verlangen im Original
vorgewiesen werden.
7. Sämtliche Abfälle sind vom Veranstalter zu entsorgen. Der Platz ist in tadelloser Ordnung
zu verlassen. Allfällige Aufräumungsarbeiten werden in Rechnung gestellt.
8. Das Feuer bzw. die Glut muss am Ende jeder Benutzung ausgemacht werden.
9. Das Campieren und Zelten ist auf dem Rastplatz verboten.
10. Die Gemeinde übernimmt keine Haftung für Unfälle.
11. Der Werkhof und der Gemeindepolizist sind über jede Bewilligung zu informieren.
12. Der Werkhof kontrolliert regelmässig den Zustand des Rastplatzes.
Dieses Reglement wurde vom Gemeinderat an der Sitzung vom 19. August 2009 bewilligt und
tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Ruggell, 09.09.2009
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Ernst Büchel, Gemeindevorsteher
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Maria Kaiser-Eberle, Vizevorsteher
