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title: "Verordnung zum Vollzug des Personenverkehrsabkommens"
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provisions: 8
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# Verordnung zum Vollzug des Personenverkehrsabkommens

## Art. 1 von der Regierung erlassen am 1. Juni 2004 {#art_1}

Tripartite Kommission flankierende Massnahmen
1. Wahl, Konstituierung
1 Die tripartite Kommission flankierende Massnahmen (tripartite Kommission) besteht aus zwölf Mitgliedern, welche von der Regierung gewählt werden.
2 Das Präsidium wird von einem Vertreter oder einer Vertreterin des Amtes für
Arbeit (AFA) übernommen. Die Kommission wählt aus den eigenen Reihen eine
Person, welche das Vizepräsidium übernimmt.
3 Die Regierung regelt, soweit notwendig, die Arbeitsabläufe innerhalb der Kommission sowie die Koordination der Vollzugsaufgaben mit Dritten nach Anhörung der
Kommission.

## Art. 2 {#art_2}

2. Aufgaben
1 Die tripartite Kommission vollzieht die in Artikel 11 der bundesrätlichen Verordnung über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aufgeführten Aufgaben.

## Art. 3 {#art_3}

3. Entschädigung
1 Die Entschädigung der Mitglieder der tripartiten Kommission erfolgt gemäss der
Verordnung für die nebenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons
Graubünden3).
1) SR 823.20
2) SR 220
3) BR 170.420
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
530.300

## Art. 4 {#art_4}

4. Geschäftsstelle
1 Das AFA führt die Geschäftsstelle der tripartiten Kommission. Neben allgemeinen
Sekretariatsarbeiten hat die Geschäftsstelle insbesondere folgende Aufgaben:
a) Bereitstellen der Unterlagen und Informationen (Berichte, Statistiken, Übersichten über Löhne usw.), welche die tripartite Kommission zur Erfüllung ihrer Aufgaben braucht;
b) Vorbereitung der Sitzungen sowie die Protokollführung in diesen Sitzungen;
c) Durchführen von Kontrollen, für die gemäss Bundesgesetz die tripartite Kommission zuständig ist.

## Art. 5 {#art_5}

Zuständigkeiten
1 Kantonale Vollzugsbehörde gemäss Artikel 7 Absatz 1 Litera d und Artikel 9 des
Entsendegesetzes4) ist das AFA.
2 Entscheidbehörde im Sinne von Artikel 360b Absatz 5 OR5) ist das Obergericht. Es

## Art. 6 entscheidet in einzelrichterlicher Kompetenz. * {#art_6}

Kompetenzen
1 Die für den Vollzug des Personenverkehrsabkommens sowie der flankierenden
Massnahmen zuständigen Organe sind befugt, bei Bedarf die Unterstützung der
Kantonspolizei anzufordern.
2 Im Rahmen der Kontrolle von GAV-unterstellten Betrieben ist das AFA berechtigt,
Unterlagen einzuverlangen, welche zur Überprüfung der Einhaltung der orts- und
berufsüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen notwendig sind. Es leitet diese Unterlagen zur Überprüfung an die zuständigen paritätischen Kommissionen weiter.
3 Zur Überprüfung des rechtmässigen Aufenthaltes sowie der Einhaltung der Meldepflicht von ausländischen Arbeitskräften sind die Kontrollorgane berechtigt, Einblick in Ausländerausweise und Reisepapiere zu nehmen.
4 Falls sich im Rahmen der Kontrollarbeiten der paritätischen Berufskommissionen
Hinweise auf den Verstoss gegen arbeitgesetzliche Bestimmungen ergeben, ist dem
AFA unter Beilage der Arbeitskontrollblätter oder anderer Beweismittel Meldung zu
erstatten.
4) SR 823.20
5) SR 220
530.300

## Art. 7 {#art_7}

Kontrollkosten
1 Die Kontrollkosten gemäss Artikel 9 Absatz 2 Litera c des Entsendegesetzes6) und
Artikel 360b Absatz 5 OR7) basieren, soweit die kantonale Behörde tätig wurde, auf
dem für die Lohnklasse 14 berechneten Wert der Verrechnungsansätze des Departementes für Finanzen und Gemeinden für die Dienstleistungen der kantonalen Verwaltung an Dritte. Zusätzlich können Spesen gemäss den Ansätzen der Personalgesetzgebung des Kantons Graubünden in Rechnung gestellt werden. *
2 Zu den Kontrollkosten gemäss Artikel 9 Absatz 2 Litera c gehören auch die von
den paritätischen Berufskommissionen und anderen Kontrollorganen geltend gemachten Aufwendungen, Gutachterkosten sowie Kosten, welche im Rahmen der Erteilung von Aufträgen an Dritte anfallen.
Art. 8 * Entschädigung bei kantonaler Allgemeinverbindlicherklärung
1 Das Departement für Volkswirtschaft und Soziales legt nach Anhörung der in der
tripartiten Kommission vertretenen Sozialpartner die Höhe und die Modalitäten der
Entschädigung der paritätischen Kommissionen fest.
2 Entschädigt werden die nach vorgängiger Absprache mit dem AFA durchgeführten
Vollzugsmassnahmen.

## Art. 9 {#art_9}

In-Kraft-Treten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2004 in Kraft.
6) SR 823.20
7) SR 220
530.300
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
01.06.2004 01.07.2004 Erlass Erstfassung -
24.10.2006 01.01.2007 Art. 7 Abs. 1 geändert 2006, 4297
24.10.2006 01.01.2007 Art. 8 totalrevidiert 2006, 4297
04.04.2023 01.01.2025 Art. 5 Abs. 2 geändert 2023-009
530.300
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 01.06.2004 01.07.2004 Erstfassung -
Art. 5 Abs. 2 04.04.2023 01.01.2025 geändert 2023-009
Art. 7 Abs. 1 24.10.2006 01.01.2007 geändert 2006, 4297
Art. 8 24.10.2006 01.01.2007 totalrevidiert 2006, 4297
