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title: "Reglement Videoüberwachung Stadtspital Zürich"
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provisions: 12
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# Reglement Videoüberwachung Stadtspital Zürich

## Art. 3 {#art_3}

Der Umfang der Videoüberwachung ergibt sich aus dem
Anhang.

## Art. 4 {#art_4}

Die Betriebszeiten sind rund um die Uhr während 365 Tagen im Jahr.

## Art. 5 {#art_5}

1 Die Videoüberwachung erfolgt ohne Ton.
2 Die Qualität der Videoüberwachung kann so gewählt werden,
dass Personen und Fahrzeuge identifiziert werden können.

## Art. 6 {#art_6}

Auf die Videoüberwachung wird in den überwachten Bereichen mit Piktogrammen hingewiesen.
1 Fassung gem. Verfügung des Vorstehers des Gesundheits- und Umweltdepartements vom 8. Juli 2021; Inkrafttreten 1. September 2021.
2 AS 236.100
3 Fassung gem. Verfügung des Vorstehers des Gesundheits- und Umweltdepartements vom 8. Juli 2021; Inkrafttreten 1. September 2021.
4 Fassung gem. Verfügung des Vorstehers des Gesundheits- und Umweltdepartements vom 8. Juli 2021; Inkrafttreten 1. September 2021.
Geltungsbereich
Zweck
Umfang
Betriebszeiten
Art
Kennzeichnung
2Reglement Videoüberwachung
Stadtspital Zürich236.840
Art. 75 Für die Videoüberwachung auf dem Areal des Stadtspitals Zürich ist die Spitaldirektorin oder der Spitaldirektor verantwortlich.

## Art. 8 {#art_8}

1 Videoaufzeichnungen dürfen eingesehen werden, wenn
ein Ereignis festgestellt wurde, für das die Geltendmachung zivil- oder strafrechtlicher Ansprüche zu prüfen ist (Art. 9 Abs. 2
DSV).
2 Im Falle eines Ereignisses gemäss Abs. 1 beantragt die Leitung
Sicherheit und Umwelt bei der für den Datenschutz zuständigen Person schriftlich die Einsichtnahme und allfällige vorläufige
Datensicherung. Der Antrag beinhaltet die Einsicht nehmenden
Personen, den konkreten Anlass einschliesslich Zeitraum und
den überwachten Bereich.
3 Nach dem schriftlichen Entscheid der für den Datenschutz zuständigen Person erfolgt die Einsichtnahme oder Datensicherung durch die Leitung Sicherheit und Umwelt.

## Art. 9 {#art_9}

1 Über alle Zugriffe auf Aufzeichnungen ist durch die Leitung Sicherheit und Umwelt nach der Einsichtnahme ein schriftlicher Bericht zu verfassen und der Spitaldirektorin oder dem
Spitaldirektor sowie der für den Datenschutz zuständigen Person zuzustellen.
2 Der Bericht hat folgende Angaben zu enthalten:
a. Zeitpunkt des schriftlichen Entscheids der für den Datenschutz zuständigen Person;
b. Einsicht nehmende Personen;
c. Zeitraum und Umfang des gesichteten und ausgewerteten
Bildmaterials;
d. Sachverhaltsfeststellung;
e. empfohlene Massnahmen.

## Art. 10 {#art_10}

1 Videoaufzeichnungen dürfen ausschliesslich zur Geltendmachung zivil- oder strafrechtlicher Ansprüche verwendet
werden (Art. 9 Abs. 3 DSV).
2 Zuständig für die Geltendmachung gemäss Abs. 1 und die damit verbundene Verwendung der Videoaufzeichnungen ist die
Spitaldirektorin oder der Spitaldirektor.
5 Fassung gem. Verfügung des Vorstehers des Gesundheits- und Umweltdepartements vom 8. Juli 2021; Inkrafttreten 1. September 2021.
Verantwortung
Einsichtnahme
Dokumentation
Verwendung
3Reglement Videoüberwachung

## Art. 11 Stadtspital Zürich 236.840 {#art_11}

1 Die Videoaufzeichnungen werden automatisch spätestens 14 Tage nach der Aufzeichnung gelöscht oder überschrieben.
2 Vorbehalten bleibt eine längere Aufbewahrung gemäss Art. 8
und 9 hiervor. Die Videoaufnahmen oder die davon benötigten
Auszüge dürfen in diesen Fällen so lange gespeichert werden,
wie sie zur Geltendmachung von Ansprüchen notwendig sind.

## Art. 12 {#art_12}

1 Der Zugriff auf die Aufnahmen wird durch restriktive
Zutritts- und Zugriffsrechte sichergestellt.
2 Die im Zusammenhang mit der Videoüberwachung eingesetzten Technologien entsprechen dem aktuellen technischen Stand
und stellen sicher, dass unberechtigte Datentransfers ausgeschlossen und die Aufzeichnungen bis zu ihrer Löschung in unveränderter Form verfügbar sind.
3 Sämtliche Zugriffe auf die Aufzeichnungen werden automatisch
protokolliert. Die Protokolldaten umfassen die Person, die Zugriff
genommen hat, die Aufzeichnung, auf die zugegriffen wurde,
die Bearbeitung der Aufzeichnung sowie den vom Zugriff betroffenen Zeitraum. Die Protokolldaten werden in unveränderbarer
Form mindestens 12 Monate aufbewahrt. Auf die Protokolldaten
darf nur auf Anordnung der Spitaldirektorin oder des Spitaldirektors zugegriffen werden.

## Art. 13 {#art_13}

Jede Änderung dieses Reglements ist der Datenschutzstelle und der Stadtkanzlei zur Prüfung zuzustellen.

## Art. 14 {#art_14}

Das Reglement Videoüberwachung Stadtspital Triemli
vom 2. November 20186 und das Reglement Videoüberwachung
Stadtspital Waid vom 9. September 20197 werden aufgehoben.

## Art. 15 {#art_15}

Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
6 AS 236.840
7 AS 236.841
Aufbewahrung
und Datenlöschung
Sicherheitsmassnahmen
Änderungen
des Reglements
Aufhebung bisherigen Rechts
Inkrafttreten
4Reglement Videoüberwachung
Stadtspital Zürich236.840
Anhang
Das Reglement findet Anwendung auf die folgenden öffentlich
zugänglichen und videoüberwachten Bereiche:8
Überwachter Bereich Bemerkungen Aufzeichnung
Ein-/Ausgänge
für Personen ja
Ein-/Ausfahrten
für Fahrzeuge einschliesslich Zufahrten, Warenannahme, Vorfahrt Haupteingang
und Notfall, Ambulanzzufahrt
ja
Korridore einschliesslich Treppenhäuser,
Fluchtwege, Liftvorräume ja
Liftkabinen Personen- und Materiallifte ja
Wartezonen ja
Helikopterlandeplatz – Alter Helikopterlandeplatz am
Stadtspital Zürich Standort Triemli
einschliesslich Zugang zum Stadtspital Zürich Standort Triemli
– Helikopterlandeplatz am
Stadtspital Zürich Standort Waid
einschliesslich Zugang zum Stadtspital Zürich Standort Waid
ja
Garage/Tiefgarage einschliesslich Velogarage ja
8 Fassung gem. Verfügung des Vorstehers des Gesundheits- und Umweltdepartements vom 8. Juli 2021; Inkrafttreten 1. September 2021.
