---
title: "Verordnung zum Bürgerrechtsgesetz des Kantons Graubünden"
id: 7c400441-24d6-4b3b-92b6-27b4371b3e17
authority: gr
place: "Graubünden"
applies_also_from: [ch]
kind: ordinance
in_force: true
number: "130.110"
publisher_url: https://www.gr-lex.gr.ch/data/130.110/de
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/7c400441-24d6-4b3b-92b6-27b4371b3e17
language: de
in_force_from: 2026-10-23
date_basis: retrieved
status: consolidated
source_url: https://www.lexfind.ch/tol/9543/de
read_on: 2026-10-23
sha256: 5d624f21d77f8c53809f3cea7b7216ec80e199b15597a341a8043c5aa043c413
provisions: 42
---

# Verordnung zum Bürgerrechtsgesetz des Kantons Graubünden

## Art. 1 {#art_1}

Zuständigkeit
1. Regierung
1 Die Regierung ist zuständig für:
a) die Erteilung oder Verweigerung des Kantonsbürgerrechts, wenn die kantonalen Wohnsitzfristen nicht erfüllt sind (Art. 16 Abs. 2 KBüG2));
b) die Erteilung eines kantonalen Ehrenbürgerrechts (Art. 18 KBüG).

## Art. 2 {#art_2}

2. Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit
1 Das Departement ist zuständig für:
a) die Erteilung oder Verweigerung des Kantonsbürgerrechts im Rahmen von ordentlichen und privilegierten Einbürgerungen
(Art. 11 Abs. 1, 12 Abs. 3 und 19 Abs. 3 KBüG);
b) die Nichtigerklärung von ordentlichen Einbürgerungen von Ausländerinnen
und Ausländern (Art. 36 Abs. 3 BüG3));
c) die Erhebung von Beschwerden nach Artikel 47 Absatz 2 BüG.
1) BR 110.100
2) BR 130.100
3) SR 141.0

## Art. 3 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses {#art_3}

3. Amt für Migration und Zivilrecht
1 Das Amt ist für alle Aufgaben und Anordnungen zuständig, soweit Gesetz und
Verordnung keine andere Behörde bezeichnen, insbesondere für:
a) die Bestimmung des Gemeindebürgerrechts bei erleichterten Einbürgerungen
(Art. 22 Abs. 2 BüG);

## Art. 4 b) die Zustimmung zum Entzug des Schweizer Bürgerrechts ( {#art_4}

BüG);
c) die Feststellung des Bürgerrechts (Art. 43 BüG);
d) die Entlassung aus dem Gemeinde-, Kantons- und gegebenenfalls dem
Schweizer Bürgerrecht (Art. 19 KBüG und Art. 37 Abs. 2 BüG);
e) die Stellungnahme gegenüber der Bundesbehörde bei erleichterten Einbürgerungen und die Wiedereinbürgerungen (Art. 25 und 29 BüG);
f) die Entgegennahme und Bearbeitung von Erhebungsaufträgen der Bundesbehörde (Art. 34 BüG);
g) die Bearbeitung der Gesuche im Auftrag der Bundesbehörde;
h) die Einholung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung bei ordentlichen Einbürgerungen von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 13 Abs. 2
BüG);
i) den Erlass von Abschreibungsverfügungen und Nichteintretensentscheiden.
Art. 4 Besondere Kommission auf Gemeindeebene
1 Wenn die Bürgergemeinde eine besondere Kommission mit Aufgaben betraut, so
hat diese aus mindestens drei Mitgliedern zu bestehen.
2 Die besondere Kommission kann sich aus Vertreterinnen und Vertretern der Bürgergemeinde sowie der politischen Gemeinde zusammensetzen.
2. Einbürgerungsvoraussetzungen
2.1. AUSLÄNDERINNEN UND AUSLÄNDER

## Art. 5 {#art_5}

Wohnsitzerfordernisse bei Einbezug von minderjährigen Kindern
1 Minderjährige Kinder, die das zehnte Altersjahr vollendet haben, werden in die
Einbürgerung der gesuchstellenden Eltern oder des gesuchstellenden Elternteils nur
einbezogen, wenn sie seit mindestens zwei Jahren tatsächlich in der Einbürgerungsgemeinde gewohnt haben.
2 Minderjährige Kinder, die zur vorübergehenden Ausbildung ortsabwesend sind,
können auf Ersuchen der gesuchstellenden Eltern oder des gesuchstellenden Elternteils in die Einbürgerung miteinbezogen werden.

## Art. 6 {#art_6}

Vertrautsein mit den kantonalen und kommunalen Verhältnissen
1 Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller ist mit den kantonalen und kommunalen Lebensverhältnissen vertraut, wenn sie oder er namentlich:
a) über Grundkenntnisse der geografischen, historischen, politischen und gesellschaftlichen Verhältnisse verfügt;
b) am sozialen und kulturellen Leben der dortigen Gesellschaft teilnimmt; und
c) Kontakte zu Schweizerinnen und Schweizern pflegt.

## Art. 7 {#art_7}

Nichtbeachten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
1. Grundsatz
1 Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller beachtet die öffentliche Sicherheit und
Ordnung nicht im geforderten Mass, wenn sie oder er:
a) gesetzliche Vorschriften und behördliche Verfügungen erheblich oder wiederholt missachtet;
b) wichtige öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verpflichtungen mutwillig
nicht erfüllt; oder
c) nachweislich Verbrechen oder Vergehen gegen den öffentlichen Frieden, Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder Kriegsverbrechen öffentlich billigt oder dafür wirbt.

## Art. 8 {#art_8}

2. Strafrechtlicher Leumund
a) VOSTRA-Einträge
1 Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller erfüllt die Integrationsvoraussetzungen
nicht, wenn im Strafregister-Informationssystem VOSTRA ein Eintrag mit folgendem Inhalt für das Amt einsehbar ist:
a) eine unbedingte Strafe oder eine teilbedingte Freiheitsstrafe für ein Vergehen
oder ein Verbrechen;
b) eine stationäre Massnahme als Erwachsener oder eine geschlossene Unterbringung als Jugendlicher;
c) ein Tätigkeitsverbot, ein Kontakt- und Rayonverbot oder eine Landesverweisung;
d) eine bedingte oder teilbedingte Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen, eine
bedingte Freiheitsstrafe von mehr als 3 Monaten, ein bedingter oder teilbedingter Freiheitsentzug von mehr als 3 Monaten oder eine bedingte oder teilbedingte gemeinnützige Arbeit von mehr als 360 Stunden als Hauptsanktion;
e) eine bedingte oder teilbedingte Geldstrafe von höchstens 90 Tagessätzen, eine
bedingte Freiheitsstrafe von höchstens 3 Monaten, ein bedingter oder teilbedingter Freiheitsentzug von höchstens 3 Monaten oder eine bedingte oder teilbedingte gemeinnützige Arbeit von höchstens 360 Stunden als Hauptsanktion,
sofern sich die betroffene Person in der Probezeit nicht bewährt hat.
2 Bei allen anderen einsehbaren VOSTRA-Einträgen entscheidet das Amt unter Berücksichtigung der Höhe der Sanktion, ob die Integration der Gesuchstellerin oder
des Gesuchstellers trotzdem als erfolgreich beurteilt werden kann. Dies setzt zwingend voraus, dass die angeordnete Sanktion vollzogen oder die Probezeit abgelaufen
ist.
3 Für ausländische Strafregistereinträge gelten die Absätze 1 und 2 sinngemäss.

## Art. 9 {#art_9}

b) Verurteilungen durch die Jugendanwaltschaft wegen Verbrechen
oder Vergehen
1 Eine Verurteilung durch die Jugendanwaltschaft wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens zu einer Busse, einem Verweis oder einer persönlichen Leistung
schliesst eine erfolgreiche Integration in den ersten drei Jahren nach dem erstinstanzlichen Entscheid aus.
2 Verurteilungen zu anderen Strafen können von der Bürgergemeinde im Rahmen ihrer Prüfung der Integration angemessen berücksichtigt werden.

## Art. 10 {#art_10}

c) Übertretungsstrafen
1 Mehrere Übertretungsstrafen in den letzten fünf Jahren können für sich allein einer
erfolgreichen Integration entgegenstehen.
2 Das Amt entscheidet hierüber aufgrund der Schwere und der Häufigkeit der Strafen.

## Art. 11 {#art_11}

d) Hängige Strafverfahren
1 Bei hängigen Strafverfahren gegen eine Gesuchstellerin oder einen Gesuchsteller
wird das Einbürgerungsverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens durch die Strafjustiz sistiert.

## Art. 12 {#art_12}

Respektierung der Werte der Bundesverfassung
1 Als Werte der Bundesverfassung gelten namentlich folgende Grundprinzipien,
Grundrechte und Pflichten:
a) die rechtsstaatlichen Prinzipien sowie die freiheitliche demokratische Grundordnung der Schweiz;
b) die Grundrechte wie die Gleichberechtigung von Mann und Frau, das Recht
auf Leben und persönliche Freiheit, die Glaubens- und Gewissensfreiheit sowie die Meinungsäusserungsfreiheit;
c) die Pflicht zum Militär- oder zivilen Ersatzdienst und zum Schulbesuch.

## Art. 13 {#art_13}

Sprachnachweis
1 Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller muss in einer Kantonssprache mündliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau B1 und schriftliche
Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau A2 des in Europa allgemein anerkannten Referenzrahmens für Sprachen nachweisen.
2 Der Nachweis für die Sprachkompetenz nach Absatz 1 gilt als erbracht, wenn die
Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller:
a) eine Kantonssprache als Muttersprache spricht und schreibt;
b) während mindestens fünf Jahren die obligatorische Schule in einer Kantonssprache besucht hat;
c) eine Ausbildung auf Sekundarstufe II oder Tertiärstufe in einer Kantonssprache abgeschlossen hat; oder
d) über einen sich auf einen Sprachtest abstützenden Nachweis verfügt, der die
Sprachkompetenzen nach Absatz 1 bescheinigt und vom Staatssekretariat für
Migration akzeptiert wird.

## Art. 14 {#art_14}

Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung
1 Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nimmt am Wirtschaftsleben teil, wenn
sie oder er die Lebenshaltungskosten und Unterhaltsverpflichtungen aktuell und in
absehbarer Zeit deckt durch Einkommen, Vermögen oder Leistungen Dritter, auf die
ein Rechtsanspruch besteht.
2 Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nimmt am Erwerb von Bildung teil,
wenn sie oder er sich im Zeitpunkt der Gesuchstellung oder der Einbürgerung in einer stabilen Aus- und Weiterbildungssituation befindet.
3 Eine aktuelle Fürsorgeabhängigkeit schliesst die Erfüllung des Integrationskriteriums aus. Bei minderjährigen Personen, die ein selbständiges Einbürgerungsgesuch
einreichen, wird bis zur Vollendung des 16. Altersjahrs auf die Fürsorgeabhängigkeit der Eltern oder des Elternteils, bei welchen oder bei dem sie wohnen, abgestellt.

## Art. 15 {#art_15}

Geordnete finanzielle Verhältnisse
1 Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller verfügt insbesondere dann nicht über
geordnete finanzielle Verhältnisse, wenn:
a) im Verhältnis zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit übermässige Schulden
bestehen;
b) die Betreibungsregisterauszüge der letzten fünf Jahre eine oder mehrere offene Betreibungen oder Verlustscheine enthalten;
c) die Betreibungsregisterauszüge der letzten fünf Jahre mehrere bezahlte Betreibungen enthalten, die gleichzeitig als ein Verstoss gegen die Rechtsordnung
zu werten sind (Art. 7 Abs. 1 lit. a und b); oder
d) Steuerausstände bestehen und während der letzten zwei Jahre vor Einreichung
des Gesuchs eine oder mehrere Betreibungen wegen veranlagten Steuern eingeleitet wurden.
2 Offene Betreibungen, gegen die Rechtsvorschlag erhoben wurde, sind unter Vorbehalt einer offensichtlichen Uneinbringlichkeit nicht zu berücksichtigen, wenn die
Gläubigerin oder der Gläubiger innert eines Jahres seit Erhebung des Rechtsvorschlages keine Bemühungen unternommen hat, den Rechtsvorschlag zu beseitigen.
3 Bei minderjährigen Personen, die ein selbständiges Einbürgerungsgesuch stellen,
wird bis zur Vollendung des 16. Altersjahrs auf die finanziellen Verhältnisse der Eltern oder des Elternteils, bei welchen oder bei welchem sie wohnen, abgestellt.

## Art. 16 {#art_16}

Rückzahlung von Sozialhilfegeldern
1 Personen, die während der Ehe oder der eingetragenen Partnerschaft gemeinsam
Leistungen der Sozialhilfe bezogen haben, sind solidarisch für die Rückzahlung im
Sinne von Artikel 5 Absatz 2 Litera c KBüG verantwortlich.

## Art. 17 {#art_17}

Förderung der Integration der Familienmitglieder
1 Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller fördert die Integration der Familienmitglieder nach Artikel 6 Absatz 1 Litera e KBüG, wenn sie oder er diese unterstützt:
a) beim Erwerb von Sprachkompetenzen in einer Kantonssprache;
b) bei der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung;
c) bei der Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben der Gesellschaft in der
Schweiz, im Kanton Graubünden oder in der Wohngemeinde; oder
d) bei anderen Aktivitäten, die zu ihrer Integration im Kanton oder der Wohngemeinde beitragen.
2.2. SCHWEIZERINNEN UND SCHWEIZER

## Art. 18 {#art_18}

Strafrechtlicher Leumund
1 Enthält der Privatauszug aus dem Schweizerischen Strafregister einen einzelnen
Eintrag, so kann der strafrechtliche Leumund trotzdem als nicht schwerwiegend getrübt betrachtet werden, wenn:
a) die Verurteilung wegen eines Verkehrsdelikts oder der fahrlässigen Begehung
eines anderen Tatbestands erfolgte; und
b) mit der Verurteilung keine Strafe ausgesprochen wurde, welche eine Freiheitsstrafe von drei Wochen, eine Geldstrafe von 21 Tagessätzen oder gemeinnützige Arbeit von 84 Stunden übersteigt.
2 Die Beurteilung des strafrechtlichen Leumunds von Bündnerinnen und Bündnern
erfolgt auch bei einer allfälligen Verschärfung der Voraussetzungen durch die Bürgergemeinde nicht auf Grundlage des Strafregister-Informationssystems VOSTRA.
3 Verurteilungen durch die Jugendanwaltschaft fliessen während fünf Jahren seit der
erstinstanzlichen Verurteilung in die Beurteilung des strafrechtlichen Leumunds ein.

## Art. 19 {#art_19}

Einhaltung der finanziellen Verpflichtungen
1 Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller hält die finanziellen Verpflichtungen
ein, wenn die Betreibungsregisterauszüge der letzten fünf Jahre vor Gesuchseinreichung keine offenen Betreibungen oder Verlustscheine enthalten.
2 Offene Betreibungen, gegen die Rechtsvorschlag erhoben wurde, sind unter Vorbehalt einer offensichtlichen Uneinbringlichkeit nicht zu berücksichtigen, wenn die
Gläubigerin oder der Gläubiger innert eines Jahres seit Erhebung des Rechtsvorschlages keine Bemühungen unternommen hat, den Rechtsvorschlag zu beseitigen.
3 Steuerausstände schliessen eine Bejahung von geordneten finanziellen Verhältnissen aus, solange nicht Abzahlungsvereinbarungen vorliegen, die eingehalten werden.
2.3. AUSNAHMEN

## Art. 20 {#art_20}

Abweichung von materiellen Einbürgerungsvoraussetzungen
1 Die zuständige Behörde berücksichtigt die persönlichen Fähigkeiten und Verhältnisse der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers bei der Beurteilung der einzelnen
materiellen Einbürgerungsvoraussetzungen angemessen.
2 Eine Abweichung von den Voraussetzungen ist möglich, wenn die Gesuchstellerin
oder der Gesuchsteller diese nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen erfüllen
kann aufgrund:
a) einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung;
b) einer schweren oder lang andauernden Krankheit;
c) einer ausgeprägten Lese-, Lern- oder Schreibschwäche;
d) einer Sozialhilfeabhängigkeit als Folge einer erstmaligen formalen Bildung in
der Schweiz, sofern die Sozialhilfeabhängigkeit nicht durch persönliches Verhalten herbeigeführt wurde und sofern die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller mindestens das 16. Lebensjahr vollendet hat;
e) anderer gewichtiger persönlicher Umstände, so namentlich wegen Erwerbsarmut oder der Wahrnehmung von Betreuungsaufgaben, wenn die Einbürgerung
dadurch unangemessen lang verunmöglicht wird und damit eine besondere
Härte einhergeht.
3. Einbürgerungsverfahren

## Art. 21 {#art_21}

Gesuchseingabe
1. Beilagen
1 Die erforderlichen Urkunden, Ausweise und Bescheinigungen sind dem Einbürgerungsgesuch in der gemäss amtlichem Formular verlangten Ausfertigung beizulegen.
2 Die Gesuchsbeilagen dürfen in der Regel nicht älter als zwei Monate sein.

## Art. 22 {#art_22}

2. Ausländerinnen und Ausländer
1 Ausländerinnen und Ausländer haben für das Einbürgerungsgesuch das amtliche
Formular zu verwenden und dieses mit folgenden Unterlagen beim Amt einzureichen:
a) Niederlassungsbewilligung;
b) Wohnsitzbescheinigungen für die gesetzlich vorgeschriebenen Fristen (inklusive der vom Bund geforderten Frist von zehn Jahren);
c) Ausweis über die Staatsangehörigkeit;
d) Zivilstandsausweis über die registrierten Personenstandsdaten;
e) Sprachnachweis gemäss dem Erfüllungsgrund im Sinne von Artikel 13 Absatz 2 Literae a-d;
f) Lebenslauf oder Selbstdeklarationen bezüglich Rechtsordnung und Schulden;
g) Arbeitsbestätigung oder bei selbständiger Erwerbstätigkeit Jahresabschlüsse
der letzten zwei Jahre;
h) Auszüge aus den Betreibungsregistern der Wohnsitzgemeinden der letzten
fünf Jahre;
i) Bescheinigung über die aktuellen Steuerfaktoren und über die Bezahlung der
veranlagten Steuern;
j) amtliche Auskünfte über allfällige Sozialhilfebezüge von den Wohnsitzgemeinden der letzten zehn Jahre;
k) Nachweis des Besitzes der elterlichen Sorge, sofern diese nicht durch die Eltern gemeinsam ausgeübt wird.

## Art. 23 {#art_23}

3. Schweizerinnen und Schweizer
a) ohne Kantonsbürgerrecht
1 Schweizerinnen und Schweizer, welche das Bündner Bürgerrecht noch nicht besitzen, haben für das Einbürgerungsgesuch das amtliche Formular zu verwenden und
mit folgenden Unterlagen bei der Bürgergemeinde einzureichen:
a) Wohnsitzbescheinigungen für die gesetzlich vorgeschriebenen Fristen;
b) Zivilstandsausweis über die registrierten Personenstandsdaten;
c) Privatauszug aus dem Schweizerischen Strafregister;
d) Lebenslauf;
e) Auszüge aus den Betreibungsregistern der Wohnsitzgemeinden der letzten
fünf Jahre;
f) Bescheinigung der Steuerbehörden über die Bezahlung der veranlagten Steuern;
g) Nachweis des Besitzes der elterlichen Sorge, sofern diese nicht durch die Eltern gemeinsam ausgeübt wird.
2 Verschärft die Bürgergemeinde bei ordentlichen Einbürgerungen die Einbürgerungsvoraussetzungen, bezeichnet sie die zusätzlich beizulegenden oder nachzureichenden Unterlagen.
3 Bei privilegierten Einbürgerungen sind zusätzlich die den jeweiligen Tatbestand
dokumentierenden Unterlagen beizulegen.
Art. 24 b) mit Kantonsbürgerrecht
1 Schweizerinnen oder Schweizer, welche das Kantonsbürgerrecht bereits besitzen,
haben das Gesuch in der von der Bürgergemeinde vorgegebenen Form einzureichen.
2 Im Übrigen findet Artikel 23 Anwendung.

## Art. 25 {#art_25}

Gesuchsbehandlung
1. Ausländerinnen und Ausländer
a) Eintreten
1 Das Amt tritt auf das Gesuch ein, wenn:
a) die Wohnsitzfristen mit Wohnsitzbescheinigungen nachgewiesen werden;
b) der strafrechtliche Leumund den Erfordernissen entspricht; und
c) die sprachliche Integration zu bejahen ist.
2 Ist die sprachliche Integration zu verneinen, so entscheidet das Amt über ein Abweichen von diesem Integrationskriterium.

## Art. 26 {#art_26}

b) Erhebungen durch die Bürgergemeinde
1 Das zuständige Organ der Bürgergemeinde überprüft die tatsächlichen Wohnsitzerfordernisse und die noch nicht vom Amt beurteilten materiellen Einbürgerungsvoraussetzungen. Die dabei gewonnenen Erkenntnisse werden im amtlichen Erhebungsbericht festgehalten.
2 Im Rahmen der Erhebungen ist die Durchführung eines zu protokollierenden Einbürgerungsgesprächs mit der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller zwingend. In
begründeten Fällen kann die Bürgergemeinde durch das Amt von dieser Pflicht entbunden werden.
3 Der Bürgergemeinde steht es frei, die Kenntnisse nach Artikel 6 Absatz 1 Litera a
im Rahmen eines schriftlichen Tests zu prüfen. In jedem Fall stellt die Bürgergemeinde sicher, dass die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller:
a) sich mit Hilfe von geeigneten Hilfsmitteln oder Kursen auf den mündlichen
oder schriftlichen Test vorbereiten kann; und
b) eine Prüfung mit den für die Einbürgerung erforderlichen mündlichen oder gegebenenfalls schriftlichen Sprachkompetenzen bestehen kann.

## Art. 27 {#art_27}

c) Verweigerung der Zusicherung des Gemeindebürgerrechts
1 Kommt das mit den Erhebungen betraute Organ der Bürgergemeinde zum Schluss,
dass die Einbürgerungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind, so teilt sie dies der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller unter Angabe der Gründe mit und orientiert
darüber das Amt.
2 Zieht die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller das Gesuch nicht zurück, so hat
das hierfür zuständige Organ der Bürgergemeinde über die Verweigerung der Zusicherung zu entscheiden.
3 Die Bürgergemeinde teilt dem Amt rechtskräftige Abschreibungsentscheide infolge
eines Gesuchsrückzugs oder eines Wohnsitzwechsels unter Rückerstattung der Akten mit.

## Art. 28 {#art_28}

d) Weitere Erhebungen und Einholung der eidgenössischen Bewilligung
1 Nachdem die Bürgergemeinde die Zusicherung des Gemeindebürgerrechts mit den
Akten übermittelt hat, tätigt das Amt nötigenfalls zusätzliche Abklärungen, holt die
Einbürgerungsbewilligung des Bundes ein und bereitet die Verfügung zuhanden der
Regierung oder des Departements vor.
2 Die Zusicherung der Bürgergemeinde wird hinfällig, wenn in deren Nachgang das
Verfahren abgeschrieben oder das kantonale Bürgerrecht verweigert wird.

## Art. 29 {#art_29}

2. Schweizerinnen und Schweizer
1 Die Bürgergemeinde prüft die Einbürgerungsvoraussetzungen, wobei sie darauf
verzichten kann, mit der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller ein Einbürgerungsgespräch zu führen.
2 Bei Personen, welche das Kantonsbürgerrecht noch nicht besitzen, leitet die Bürgergemeinde das Gesuch mitsamt den Akten an das Amt weiter. Dieses trifft nötigenfalls weitere Abklärungen und bereitet die Verfügung zuhanden der Regierung
oder des Departements vor.
3 Im Übrigen gelten Artikel 27 Absatz 1 und 2 sowie Artikel 28 sinngemäss.

## Art. 30 {#art_30}

Allgemeine Grundsätze
1. Mitwirkungs- und Meldepflicht
1 Die Gesuchstellenden sind verpflichtet, an der Feststellung des für das Verfahren
massgebenden Sachverhalts mitzuwirken. Dabei haben sie insbesondere vollständige
und zutreffende Angaben zu machen.
2 Sie haben dem Amt oder der Bürgergemeinde unverzüglich nachträgliche Änderungen zu melden, wenn sie:
a) ihren Personen- und Familienstand, den Namen und den Wohnort betreffen;
oder
b) Auswirkungen auf den Gesuchsausgang haben können (zum Beispiel Wechsel
oder Verlust der Arbeitsstelle, Verschlechterung der finanziellen Situation,
Straffälligkeit im Ausland).

## Art. 31 {#art_31}

2. Schutz der Privatsphäre
1 Die kantonalen und kommunalen Behörden sowie die Stimmberechtigten der Bürgergemeindeversammlung haben die Privatsphäre der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers zu achten.
2 Den Stimmberechtigten dürfen folgende Daten der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers sowie der in das Einbürgerungsgesuch miteinbezogenen Personen bekannt gegeben werden:
a) Vorname und Name sowie Geburtsdatum und Geburtsort;
b) Staatsangehörigkeit;
c) Wohnadresse;
d) Wohnsitzdauer in der Schweiz, im Kanton und in der Gemeinde;
e) schulischer und beruflicher Lebenslauf sowie Familienstand;
f) Feststellung und Begründung der Eignung oder der fehlenden Eignung.
3 Besonders schützenswerte Personendaten sowie detaillierte Informationen über die
Lebensverhältnisse dürfen den Stimmberechtigten der Bürgergemeindeversammlung
nicht bekannt gegeben werden.

## Art. 32 {#art_32}

3. Amtliche Mitteilungspflicht
1 Das Amt teilt beschlossene Einbürgerungen, erleichterte Einbürgerungen, Wiedereinbürgerungen, Nichtigerklärungen von Einbürgerungen, Entlassungen aus dem
Gemeinde-, dem Kantons- und gegebenenfalls dem Schweizer Bürgerrecht sowie
Abschreibungsverfügungen denjenigen Behörden und Ämtern mit, welche für die
Erfüllung ihrer Aufgaben auf die Mitteilung angewiesen sind.
2 Die Bürgergemeinde teilt die rechtskräftige Einbürgerung von Personen, welche
das Kantonsbürgerrecht bereits besitzen, dem zuständigen Zivilstandsamt mit.

## Art. 33 {#art_33}

4. Aktenaufbewahrung
1 Die Bürgergemeinde, deren Bürgerrecht erworben wurde, bewahrt die Einbürgerungsakten von Schweizerinnen und Schweizern auf und das Amt die Einbürgerungsakten von Ausländerinnen und Ausländern.
2 Einbürgerungsakten sind während mindestens 30 Jahren aufzubewahren.
3 Die Originalakten können nach zehn Jahren vernichtet werden, wenn sie vorab
durch Mikroverfilmung oder elektronische Speicherung gesichert wurden.
4. Entlassung aus dem Bürgerrecht

## Art. 34 {#art_34}

Gesuch
1 Das Gesuch um Entlassung aus dem Gemeinde-, dem Kantons- und gegebenenfalls
dem Schweizer Bürgerrecht ist beim Amt mit folgenden Unterlagen einzureichen:
a) Zivilstandsdokumente:
1. Ledige ohne Nachkommen: Personenstandsausweis;
2. Verheiratete, Verwitwete, Geschiedene sowie Ledige mit Nachkommen: Ausweis über den registrierten Familienstand oder Familienausweis;
3. in eingetragener Partnerschaft Lebende: Partnerschaftsausweis;
b) Nachweis des Besitzes der elterlichen Sorge, sofern diese nicht durch die Eltern gemeinsam ausgeübt wird;
c) Bescheinigung über den Besitz oder die Zusicherung des Bürgerrechts einer
anderen Gemeinde, eines anderen Kantons oder eines anderen Staates.
2 Bei der Entlassung aus dem Schweizer Bürgerrecht bedarf es zudem einer ausländischen Wohnsitzbescheinigung.
3 Die Dokumente dürfen in der Regel nicht älter als zwei Monate sein.

## Art. 35 {#art_35}

Rechtsfolgen
1 Die Entlassung aus dem Kantonsbürgerrecht hat den Verlust der Bündner Gemeindebürgerrechte zur Folge.
2 Die Entlassung aus dem Schweizer Bürgerrecht hat den Verlust des Kantonsbürgerrechts und der Bündner Gemeindebürgerrechte zur Folge.
3 Der Verlust des Schweizer Bürgerrechts, des Kantonsbürgerrechts und des Bündner Gemeindebürgerrechts tritt mit der Zustellung der Entlassungsurkunde ein.

## Art. 36 {#art_36}

Aktenaufbewahrung
1 Das Amt bewahrt die Entlassungsakten während 30 Jahren auf.
2 Die Originalakten können nach zehn Jahren vernichtet werden, wenn sie vorab
durch Mikroverfilmung oder elektronische Speicherung gesichert wurden.
5. Gebühren

## Art. 37 {#art_37}

Einbürgerungsverfahren von Ausländerinnen und Ausländern
1 Für Entscheide im Einbürgerungsverfahren von Ausländerinnen und Ausländern
erhebt der Kanton je nach Arbeitsaufwand folgende Gebühren:
a) erwachsene Einzelperson: Fr. 100.– bis 1300.–
b) Ehepaar und in eingetragener Partnerschaft lebendes Paar: Fr. 150.– bis
1600.–
c) Ehepaar und in eingetragener Partnerschaft lebendes Paar mit Kindern: Fr.
150.– bis 1800.–
d) Elternteil mit Kindern: Fr. 100.– bis 1500.–

## Art. 38 e) minderjährige Einzelperson: Fr. 100.– bis 1100.– {#art_38}

Einbürgerungsverfahren von Schweizerinnen und Schweizern
1 Für Entscheide im Einbürgerungsverfahren von Schweizerinnen und Schweizern
erhebt der Kanton je nach Arbeitsaufwand folgende Gebühren:
a) erwachsene Einzelperson: Fr. 100.– bis 400.–
b) Ehepaar und in eingetragener Partnerschaft lebendes Paar: Fr. 150.– bis 600.–
c) Ehepaar und in eingetragener Partnerschaft lebendes Paar mit Kindern: Fr.
150.– bis 700.–
d) Elternteil mit Kindern: Fr. 100.– bis 500.–

## Art. 39 e) minderjährige Einzelperson: Fr. 100.– bis 300.– {#art_39}

Entlassung aus dem Bürgerrecht
1 Für den Entscheid über die Entlassung aus dem Gemeinde-, dem Kantons- und gegebenenfalls dem Schweizer Bürgerrecht erhebt der Kanton je nach Arbeitsaufwand
eine Gebühr von 100 Franken bis 500 Franken.

## Art. 40 {#art_40}

Gebührenzuschlag
1 Die Gebühr kann bis auf den doppelten Betrag erhöht werden, wenn die Behandlung des Gesuchs einen überdurchschnittlichen Arbeitsaufwand erfordert.

## Art. 41 {#art_41}

Sonstige Verrichtungen
1 Im Gebührentarif nicht vorgesehene Verrichtungen durch kantonale Behörden sind
sinngemäss nach dem Zeitaufwand zu entschädigen. Der Aufwand wird mit 100
Franken pro Stunde in Rechnung gestellt.

## Art. 42 {#art_42}

Fälligkeit
1 Die Gebühr wird fällig:
a) mit der Mitteilung an die gebührenpflichtige Person;
b) im Fall der Anfechtung mit Eintreten der Rechtskraft des Beschwerdeentscheides.
2 Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Rechnungsstellung.

## Art. 43 {#art_43}

Verjährung
1 Die Gebührenforderung verjährt zehn Jahre nach Eintritt der Fälligkeit.
2 Die Verjährung wird durch jede Verwaltungshandlung unterbrochen, mit der die
Gebührenforderung bei der pflichtigen Person geltend gemacht wird.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
12.12.2017 01.01.2018 Erlass Erstfassung 2017-046
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 12.12.2017 01.01.2018 Erstfassung 2017-046
