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title: "Ausführungsbestimmungen zur Entschädigungsverordnung des Gemeinderats (AB EntschVO GR)"
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# Ausführungsbestimmungen zur Entschädigungsverordnung des Gemeinderats (AB EntschVO GR)

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171.1111
Ausführungsbestimmungen zur
Entschädigungsverordnung des
Gemeinderats (AB EntschVO GR)
vom 15. November 2021
Das Büro des Gemeinderats,
gestützt auf Art. 52bis Geschäftsordnung des Gemeinderats
(GeschO GR) vom 17. November 19991,
beschliesst:
1 Für die Berechtigung gelten die Zeiten, die im Protokoll fest
gehalten werden; als Sitzungsbeginn gilt die Zeit, die gemäss
Sitzungseinladung angekündigt ist.
2 Referentinnen und Referenten der RPK und der GPK, die auf
grund einer Absprache der betreffenden Präsidien an einer Sit
zung einer Sachkommission teilnehmen, erhalten mindestens
ein einfaches Sitzungsgeld, das auf dem Abrechnungsbeleg der
Sitzung aufzuführen ist.
3 Bei Medienkonferenzen gemäss Art. 58 GeschO GR2 wird der
Präsidentin oder dem Präsidenten oder den Referentinnen oder
Referenten das doppelte Sitzungsgeld ausgerichtet; die übrigen
an der Medienkonferenz anwesenden Kommissionsmitglieder
erhalten ein einfaches Sitzungsgeld.
4 Für Ratsmitglieder, die als Gäste an Kommissionssitzungen
oder in anderen Gremien teilnehmen (z. B. als Quartiervertrete
rinnen oder Quartiervertreter), kann im Einzelfall mit Bewilligung
der Geschäftsleitung ein Sitzungsgeld ausbezahlt werden.
5 Fällt eine Ratssitzung aus, entscheidet die Präsidentin oder der
Präsident des Gemeinderats über die Höhe des Sitzungsgelds.
6 Fällt eine Kommissionssitzung aus, entfällt das Sitzungsgeld.
7 Tritt ein Kommissionsmitglied bei einem Geschäft in den Aus
stand, erhält dieses ein Sitzungsgeld für die ganze Kommissions
sitzung; ersetzt ein Fraktionsmitglied das Kommissionsmitglied
für das betreffende Geschäft, erhält dieses ein einfaches Sit
zungsgeld.
1 AS 171.100
2 vom 16. Juni 2021, AS 171.100.
zu Art. 1
2Ausführungsbestimmungen zur
Entschädigungsverordnung des Gemeinderats
(AB EntschVO GR)
171.111
1 Als Stichtag für die Berechtigung gilt jeweils die 1. Ratssitzung
im Monat.
2 Findet in einem Monat keine Sitzung statt, gilt die letzte Sitzung
des Vormonats.
Die zusätzliche Entschädigung wird jeweils mit der Entschädi
gung der betreffenden Sitzung ausbezahlt.
Der Beitrag für den Empfang im Quartier wird der Präsidentin
oder dem Präsidenten nach der Wahl überwiesen.
1 Für Repräsentationsanlässe erhält die Präsidentin oder der
Präsident eine pauschale Entschädigung in der Höhe von zehn
einfachen Sitzungsgeldern pro Monat.
2 Für dieselbe Aufgabe erhält die 1. Vizepräsidentin oder der
1. Vizepräsident eine pauschale Entschädigung in der Höhe von
drei einfachen Sitzungsgeldern pro Monat.
3 Auf im Voraus gestellten Antrag kann die Geschäftsleitung in
besonderen Fällen (zum Beispiel bei einem ganztägigen Anlass)
eine zusätzliche Entschädigung sprechen.
4 Die Geschäftsleitung kann die Präsidentin oder den Präsiden
ten und die 1. Vizepräsidentin oder den 1. Vizepräsidenten auf
fordern, die Geschäftsleitung schriftlich über die besuchten An
lässe zu informieren.
1 Pro Amtsjahr können die akkreditierten Medien zu einem Me
dienanlass der Präsidentin oder des Präsidenten eingeladen
werden.
2 Der Präsidentin oder dem Präsidenten stehen Geschenkartikel
zur Verfügung; sie oder er erteilt anderen Ratsmitgliedern die
Bewilligung zur Abgabe dieser Geschenkartikel.
3 Ein Verkauf der Geschenkartikel ist nicht gestattet.
4 Die Parlamentsdienste führen eine Liste der Geschenkartikel
und sorgen für deren Verfügbarkeit.
5 Austretende Gemeinderätinnen und Gemeinderäte können
eines oder mehrere Geschenke im folgenden Wertumfang be
ziehen:
a. Fr. 100.– bei einer Ratszugehörigkeit von bis zu 4 Jahren;
b. Fr. 200.– bei einer Ratszugehörigkeit von 4 bis 8 Jahren; und
c. Fr. 300.– bei einer Ratszugehörigkeit von 8 Jahren und mehr.
zu Art. 2 Abs. 2
zu Art. 5
zu Art. 6
zu Art. 7 Abs. 1
zu Art. 7 Abs. 3
3Ausführungsbestimmungen zur
Entschädigungsverordnung des Gemeinderats
(AB EntschVO GR)
171.111
6 Ein persönlicher Beitrag für den Bezug eines Artikels, der den
Wertanspruch übersteigt, ist zulässig; der übersteigende Betrag
wird durch die Parlamentsdienste in Rechnung gestellt.
1 Temporäre Pensenanpassungen werden bei der Berechnung
der Infrastrukturentschädigung gemäss Abs. 2 berücksichtigt.
2 Die Infrastrukturentschädigung wird je zur Hälfte im Juni und im
Dezember ausbezahlt.
1 Leitet eine Vizepräsidentin oder ein Vizepräsident die Sitzung
und nimmt die Präsidentin oder der Präsident an der Sitzung teil,
erhält die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident 200 % und die
Präsidentin oder der Präsident 150 % des Sitzungsgelds.
2 Ändert die Sitzungsleitung während einer Sitzung, richtet sich
der Anspruch auf 200 % des Sitzungsgelds nach der längeren
Sitzungsleitung.
3 Leitet ein Kommissionsmitglied die Sitzung und nimmt die Prä
sidentin oder der Präsident an der Sitzung teil, erhält das Kom
missionsmitglied 200 % und die Präsidentin oder der Präsident
150 % des Sitzungsgelds.
4 Nimmt die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident teil, erhält
die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident 100 % des Sitzungs
gelds.
5 Ist der Einsitz in fremde Kommissionen erforderlich, wird den
Präsidien folgendes Sitzungsgeld ausbezahlt:
a. bei Teilnahme einer gesamten Kommission:
– Präsidentinnen oder Präsidenten erhalten 150 % des Sit
zungsgelds
– Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten erhalten 100 %
des Sitzungsgelds,
b. bei Teilnahme einer Delegation:
– Bei Verhinderung der Präsidentin oder des Präsidenten
erhält die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident 150 %
des Sitzungsgelds.
Ein Ratsmitglied hat den Parlamentsdiensten vor Arbeitsbe
ginn seine berufliche Stellung im Sinne der AHV-Gesetzgebung
(selbstständig erwerbend oder angestellt) bekannt zu geben.
zu Art. 9 Abs. 1
zu Art. 10 Abs. 1
zu Art. 12 Abs. 2
4Ausführungsbestimmungen zur
Entschädigungsverordnung des Gemeinderats
(AB EntschVO GR)
171.111
1 Die Auszahlung erfolgt monatlich durch das HRZ.
2 Die Erfassung erfolgt in der Regel jeweils bis zur Mitte eines
Monats.
3 Mit dem Auszahlungsbeleg wird eine Übersicht über alle Sit
zungen abgegeben.
4 Am Ende des Rechnungsjahres wird durch das HRZ ein Lohn
ausweis erstellt.
1 Die Reisen der Geschäftsleitung und der Kommissionen die
nen parlamentarischen Zwecken und sollen mit ihrem Auftrag
im Zusammenhang stehen; sie dienen den Mitgliedern, Erkennt
nisse und Erfahrungen zu sammeln, die für die weitere Arbeit
von Nutzen sind.
2 Für die Reise ist die Kommissionspräsidentin oder der Kom
missionspräsident verantwortlich; sie oder er wird dabei vom
Kommissionssekretariat unterstützt.
3 Reisen sollen in der Regel nicht mehr als 4 Tage dauern.
4 Bei der Festlegung der Reisedaten wird der Sitzungsplan des
Gemeinderats berücksichtigt.
5 Bei den Reisen der Geschäftsleitung steht es der Präsidentin
oder dem Präsidenten zu, Gäste einzuladen.
6 Bei den Reisen der Kommissionen können die Departemente
im Einvernehmen mit den Kommissionen ihre Vertretungen fest
legen.
1 Übersteigen die Kosten für Reise, Unterkunft und Verpflegung
in einem Zeitraum von zwei Jahren 1600 Franken pro teilneh
mendem Kommissionsmitglied, tragen die Mehrkosten die an
der Reise teilnehmenden Kommissionsmitglieder, soweit die
Geschäftsleitung in begründeten Ausnahmefällen nicht anders
beschliesst.
2 Sonderwünsche, z. B. bei Transport und Unterkunft, gehen zu
lasten des betreffenden Kommissionsmitglieds.
3 Die Reisekosten für Personen aus der Verwaltung gehen zu
lasten der Departemente.
4 Abrechnung und Reisebericht werden der Geschäftsleitung
spätestens zwei Monate nach Abschluss der Reise zugestellt.
5 Gestützt auf die eingereichten Unterlagen genehmigt die Ge
schäftsleitung die Reiseabrechnung.
zu Art. 14 Abs. 1
zu Art. 15 Abs. 1
zu Art. 15 Abs. 2
5Ausführungsbestimmungen zur
Entschädigungsverordnung des Gemeinderats
(AB EntschVO GR)
171.111
1 Die Kommissionspräsidentin oder der Kommissionspräsident
legt der Geschäftsleitung vor dem Eingehen finanzieller Ver
pflichtungen den Zweck der Reise und ein substanzielles Reise
programm sowie das Budget zur Genehmigung vor.
2 Muss vor der Einreichung des Budgets eine Vorauszahlung ge
leistet werden, stellt die Kommissionspräsidentin oder der Kom
missionspräsident der Geschäftsleitung Antrag auf eine vorzei
tige Freigabe eines Teilbudgets.
In Anlehnung an die Ausführungsbestimmungen zum Personal
recht3 (STRB Nr. 447 vom 27. März 2002; Art. 97 ff.) gelten die
nachfolgenden Bestimmungen:
a. Übernachtungen:
Vergütet werden die effektiven Kosten für ein Einzelzimmer
mit Frühstück, jedoch höchstens bis zur Kategorie «einfa
cheres Erstklasshotel» (3 bis 4 Sterne);
b. Mahlzeiten:
Für Hauptmahlzeiten (Mittag oder Nachtessen) und Zwi
schenverpflegungen werden vergütet:
– bei zwei Hauptmahlzeiten: bis Fr. 100.– pro Tag
– bei einer Hauptmahlzeit: bis Fr. 50.– pro Tag;
c. Bahn und Bus:
Vergütet werden für Reisen innerhalb des Zürcher Ver
kehrsverbunds die Kosten für die 2. Klasse, für die übrigen
Reisen die Kosten für die 1. Klasse; bei Benützung privater
Halbtax oder Generalabonnemente wird nur der reduzierte
Tarif vergütet;
d. Flugreisen:
Für Flugreisen gilt die Regelung des städtischen Personal
rechts (Art. 102 AB PR).
1 Es gilt der STRB Nr. 1011 vom 31. März 1993 betreffend Scha
denversicherung, Unfallversicherung für die städtischen Be
hörde und Kommissionsmitglieder.
2 Die Parlamentsdienste versichern die Mitglieder des Gemein
derats in Absprache mit dem Kompetenzzentrum Risiko und
Versicherungsmanagement der Finanzverwaltung.
Die Ausführungsbestimmungen EntschVO GR treten per 1. Januar
2022 in Kraft.
3 AS 177.101
zu Art. 15 Abs. 3
zu Art. 16 Abs. 2
zu Art. 18
zu Art. 25
