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title: "Kantonsratsbeschluss über die Genehmigung einer Erhöhung des Aktienkapitals der Zuger Kantonalbank (Anhang: Beschluss über die Erhöhung des Aktienkapitals der Zuger Kantonalbank)"
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provisions: 10
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# Kantonsratsbeschluss über die Genehmigung einer Erhöhung des Aktienkapitals der Zuger Kantonalbank (Anhang: Beschluss über die Erhöhung des Aktienkapitals der Zuger Kantonalbank)

## § 1 {#par_1}

1 Das Aktienkapital von bisher Fr. 133 056 000.– wird in einer ordentlichen
Kapitalerhöhung um den Nennbetrag von Fr. 11 088 000.– auf
Fr. 144 144 000.– erhöht. Die darauf zu leistende Einlage beträgt
Fr. 37 699 200.–.

## § 2 {#par_2}

1 Es werden 22 176 neue auf den Inhaber lautende Aktien von je Fr. 500.–
Nennwert geschaffen.

## § 3 {#par_3}

1 Der Ausgabebetrag je Aktie beträgt Fr. 1700.–. Die neuen Aktien berechtigen erstmals zum Bezug einer halben Dividende für das Geschäftsjahr 2003
und sind im Übrigen den bisherigen Aktien in jeder Beziehung gleichgestellt. Der Kanton Zug erhält gemäss § 41 des Gesetzes über die Zuger
Kantonalbank eine Extrazuweisung in der Höhe von 10 % der Dividende
auf seinem gesetzlichen Anteil am Aktienkapital.
GS 27, 717 1
651.2-A1

## § 4 {#par_4}

1 Von den neu auszugebenden 22 176 Aktien werden 11 088 zur öffentlichen Zeichnung aufgelegt und sind gemäss § 8 Abs. 2 des Gesetzes über die
Zuger Kantonalbank zuzuteilen. Zwölf bestehende Aktien berechtigen zum
Bezug einer neuen Aktie. 11 088 Aktien gehen in den unveräusserlichen
Besitz des Kantons Zug.

## § 5 {#par_5}

1 Die eidgenössische Emissionsabgabe von 1 % wird von der Bank getragen.

## § 6 {#par_6}

1 Das Agio, abzüglich eidgenössische Emissionsabgabe und Emissionskosten, wird der allgemeinen gesetzlichen Reserve zugewiesen.

## § 7 {#par_7}

1 Die neuen Aktien sind bis spätestens 30. Juni 2003 in bar zu liberieren.

## § 8 {#par_8}

1 Nicht ausgeübte Bezugsrechte werden vom Bankrat zum Marktwert am
Markt platziert.

## § 9 {#par_9}

1 Der Bankrat wird mit der Durchführung der Kapitalerhöhung beauftragt.

## § 10 {#par_10}

1 Dieser Beschluss tritt unter Vorbehalt der Genehmigung durch den
Kantonsrat sofort in Kraft.
Also beschlossen anlässlich der Generalversammlung der Zuger Kantonalbank vom 26. April 2003.
651.2-A1
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
26.04.2003 26.04.2003 Erlass Erstfassung GS 27, 717
651.2-A1
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 26.04.2003 26.04.2003 Erstfassung GS 27, 717
