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title: "Interkantonale Vereinbarung über die BVG- und Stiftungsaufsicht der Kantone Zürich, Glarus, Schaffhausen, Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, St.Gallen, Graubünden, Thurgau und Tessin"
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# Interkantonale Vereinbarung über die BVG- und Stiftungsaufsicht der Kantone Zürich, Glarus, Schaffhausen, Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, St.Gallen, Graubünden, Thurgau und Tessin

## Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen (1.) {#art_1}

Gemeinsame Aufsichtsregion
1 Die Kantone Zürich, Glarus, Schaffhausen, Appenzell Ausserrhoden, Appenzell
Innerrhoden, St.Gallen, Graubünden, Thurgau und Tessin («Vereinbarungskantone») bilden eine gemeinsame Aufsichtsregion für die Beaufsichtigung von:
a) Einrichtungen der beruflichen Vorsorge gemäss Art. 61 des Bundesgesetzes
vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge2 (BVG);
b) klassischen Stiftungen gemäss Art. 84 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
vom 10. Dezember 19073 (ZGB), soweit die Vereinbarungskantone diese Aufgabe der Anstalt übertragen haben.

## Art. 2 {#art_2}

Anstalt
a) Grundsatz
1 Unter dem Namen «BVG- und Stiftungsaufsicht der Kantone Zürich, Glarus,
Schaffhausen, Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, St.Gallen, Graubünden, Thurgau und Tessin» besteht eine interkantonale öffentlich-rechtliche
Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit und Sitz in Zürich.
1 Von den Vereinbarungskantonen erlassen am 22. Mai 2024; Beitritt des Kantons St.Gallen
durch RRB vom 13. August 2024 (sGS 355.20) und KRB vom 11. März 2025 (sGS 355.2); in
Vollzug ab 1. Januar 2026.
2 SR 831.40.
3 SR 210.

## Art. 3 nGS 2025-047 {#art_3}

b) Sprachen
1 Amtssprache der Anstalt ist Deutsch.
2 Die Anstalt stellt ihre Leistungen im Zusammenhang mit einer Einrichtung der
beruflichen Vorsorge oder einer klassischen Stiftung in einer Amtssprache des
Vereinbarungskantons zur Verfügung, in welchem die Einrichtung oder Stiftung
ihren Sitz hat.

## Art. 4 {#art_4}

c) Aufgaben
1 Die Anstalt:
a) erfüllt die den Kantonen nach der Bundesgesetzgebung über die berufliche
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge übertragenen Aufgaben;
b) übernimmt die Aufgaben im Bereich der klassischen Stiftungen, soweit ihr die
Vereinbarungskantone diese Aufgaben gemäss Art. 35 übertragen haben.
2 Die Vereinbarungskantone können der Anstalt weitere Aufgaben im Bereich der
klassischen Stiftungen übertragen, insbesondere die Funktionen als Kantonsbehörde gemäss Art. 85, 86, 86a und 88 ZGB und die Behandlung von Rechtsmitteln.

## Art. 5 {#art_5}

Anwendbares Recht
1 Soweit nichts anderes bestimmt ist, ist das Recht des Kantons Zürich anwendbar.

## Art. 6 {#art_6}

Personalwesen
1 Für die Angestellten der Anstalt gilt das öffentliche Personalrecht des Kantons
Zürich.
2 Der Verwaltungsrat kann im Personalreglement abweichende Bestimmungen erlassen, soweit dies aus betrieblichen Gründen erforderlich ist.
3 Angestellte der Anstalt, die nach der Bundesgesetzgebung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge obligatorisch versichert sind, sind
bei einer Personalvorsorgeeinrichtung zu versichern, die nicht der Aufsicht der
Anstalt untersteht.

## Art. 7 {#art_7}

Rechtsschutz
1 Verfügungen der Anstalt im Bereich der beruflichen Vorsorge können gemäss
Art. 74 BVG angefochten werden.
2 Verfügungen und Rechtsmittelentscheide der Anstalt im Bereich der klassischen
Stiftungen können gemäss den Rechtspflegebestimmungen des Vereinbarungskantons angefochten werden, dem die Stiftung nach ihrer Bestimmung angehört.
3 Die übrigen Verfügungen und Erlasse der Anstalt können gemäss den Rechtspflegebestimmungen des Kantons Zürich angefochten werden.
4 Rechtsmittel gegen Erlasse der Anstalt haben keine aufschiebende Wirkung.

## Art. 8 {#art_8}

Amtliche Publikationen
1 Amtliche Publikationen der Anstalt werden in den amtlichen Publikationsorganen der betroffenen Vereinbarungskantone veröffentlicht.

## Art. 9 II. Organisation (2.) {#art_9}

Organe
1 Die Organe der Anstalt sind:
a) der Konkordatsrat;
b) der Verwaltungsrat;
c) die Geschäftsleitung;
d) die Revisionsstelle.

## Art. 10 {#art_10}

Konkordatsrat
a) Zusammensetzung
1 Der Konkordatsrat besteht aus je einem Mitglied der Regierungen der Vereinbarungskantone.
2 Er konstituiert sich selbst und wählt aus seiner Mitte die Vorsitzende oder den
Vorsitzenden.
3 Das Sekretariat des Konkordatsrates wird durch die Geschäftsleitung wahrgenommen.

## Art. 11 {#art_11}

b) Beschlussfassung
1 Der Konkordatsrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder persönlich anwesend ist oder mit elektronischen Mitteln an der Sitzung teilnimmt.
2 Die Beschlüsse werden durch einfaches Mehr der Stimmenden gefasst. Die oder
der Vorsitzende stimmt mit. Bei Stimmengleichheit gibt ihre oder seine Stimme
den Ausschlag.
3 Beschlüsse können auf dem Zirkularweg gefasst werden. Jedes Mitglied kann eine
Sitzung verlangen.
4 Die Präsidentin oder der Präsident des Verwaltungsrates und die Direktorin oder
der Direktor nehmen an den Sitzungen mit beratender Stimme und Antragsrecht
teil.

## Art. 12 {#art_12}

c) Aufgaben
1 Der Konkordatsrat:
a) wählt die Präsidentin oder den Präsidenten und die übrigen Mitglieder des
Verwaltungsrates;
b) legt die Entschädigung der Mitglieder des Verwaltungsrates fest;
c) genehmigt die Wahl oder Abberufung der Direktorin oder des Direktors;
d) wählt die Revisionsstelle;
e) genehmigt die Jahresrechnung und den Geschäftsbericht;
f) sorgt für eine angemessene Berichterstattung in den jeweiligen Vereinbarungskantonen;
g) genehmigt die Reglemente der Anstalt über die Organisation, das Personal,
das Finanzwesen und die Gebühren;
h) regelt mit einem Vereinbarungskanton die Einzelheiten dessen Austritts aus
der Vereinbarung;
i) legt bei Austritt des Kantons Zürich aus der Vereinbarung den Sitz der Anstalt, das anwendbare Recht und die Zuständigkeit der Gerichte neu fest;
j) entscheidet bei einvernehmlicher Auflösung der Vereinbarung über die Verwendung des Vermögens.
2 Er stellt bei der Wahl des Verwaltungsrates sicher, dass dessen Mitglieder unabhängig sind und über die erforderlichen Fähigkeiten verfügen.

## Art. 13 {#art_13}

d) Entschädigung
1 Die Entschädigung der Mitglieder des Konkordatsrates ist Sache der Vereinbarungskantone.

## Art. 14 {#art_14}

Verwaltungsrat
a) Zusammensetzung und Amtsdauer
1 Der Verwaltungsrat besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten und vier
weiteren Mitgliedern.
2 Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Zweimalige Wiederwahl ist möglich.
3 Im Übrigen konstituiert sich der Verwaltungsrat selbst.

## Art. 15 {#art_15}

b) Beschlussfassung
1 Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder persönlich anwesend ist oder mit elektronischen Mitteln an der Sitzung teilnimmt.
2 Die Beschlüsse werden durch einfaches Mehr der Stimmenden gefasst. Die Präsidentin oder der Präsident stimmt mit. Bei Stimmengleichheit gibt ihre oder seine
Stimme den Ausschlag.
3 Beschlüsse können auf dem Zirkularweg gefasst werden. Jedes Mitglied kann eine
Sitzung verlangen.
4 Die Direktorin oder der Direktor nimmt an den Sitzungen mit beratender
Stimme und Antragsrecht teil.

## Art. 16 {#art_16}

c) Aufgaben
1 Der Verwaltungsrat:
a) führt die Anstalt in strategischer und finanzieller Hinsicht;
b) übt die unmittelbare Aufsicht über die Geschäftstätigkeit der Anstalt aus;
c) wählt die Direktorin oder den Direktor und beruft sie oder ihn ab;
d) genehmigt die Wahl der Mitglieder der Geschäftsleitung;
e) setzt das Budget und die Finanzplanung fest;
f) beschliesst über die Gewinnverwendung;
g) nimmt den Bericht der Revisionsstelle zur Kenntnis;
h) verabschiedet die Jahresrechnung und den Geschäftsbericht;
i) erlässt die Reglemente der Anstalt über die Organisation, das Personal, das Finanzwesen und die Gebühren;
j) genehmigt die Geschäftsordnung der Anstalt;
k) erlässt die Leitlinien über die Informationstätigkeit der Anstalt.

## Art. 17 {#art_17}

Geschäftsleitung
a) Zusammensetzung
1 Die Geschäftsleitung besteht aus der Direktorin oder dem Direktor und weiteren
von ihr bzw. ihm bestimmten Mitgliedern.
2 Im Übrigen konstituiert sich die Geschäftsleitung selbst.

## Art. 18 {#art_18}

b) Aufgaben
1 Die Geschäftsleitung:
a) führt die Anstalt in fachlicher, operativer und personeller Hinsicht;
b) erlässt die Geschäftsordnung der Anstalt;
c) erarbeitet die Entscheidungsgrundlagen des Verwaltungsrates und berichtet
ihm regelmässig, bei besonderen Ereignissen unverzüglich;
d) erstellt die Jahresrechnung und verfasst den Geschäftsbericht;
e) erfüllt alle Aufgaben, die keinem anderen Organ zugewiesen sind.

## Art. 19 {#art_19}

Revisionsstelle
1 Die Revisionsstelle prüft die Jahresrechnung und erstattet dem Verwaltungsrat
Bericht über das Ergebnis.

## Art. 20 III. Finanzen (3.) {#art_20}

Rechnungslegung und Finanzplanung
1 Die Rechnungslegung erfolgt nach den Grundsätzen der kaufmännischen Buchführung.
2 Die Anstalt erstellt eine Finanzplanung, ein Budget und einen Geschäftsbericht.

## Art. 21 {#art_21}

Finanzierung
1 Die Anstalt finanziert sich durch kostendeckende Gebühren.

## Art. 22 {#art_22}

Gebühren
1 Die Anstalt erhebt:
a) jährliche Aufsichtsgebühren;
b) Gebühren für einzelne Prüfungen, Verfügungen und weitere Dienstleistungen.
2 Die jährliche Aufsichtsgebühr bemisst sich nach der Bilanzsumme der beaufsichtigten Einrichtung einschliesslich Rückkaufswerte. Dabei werden folgende Tarife
für folgende Einrichtungen unterschieden:
a) Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen;
b) übrige Vorsorgeeinrichtungen, einschliesslich Einrichtungen, die nach ihrem
Zweck der beruflichen Vorsorge dienen;
c) klassische Stiftungen.
3 Die übrigen Gebühren bemessen sich innerhalb des von der Gebührenordnung
vorgegebenen Rahmens nach Aufwand.

## Art. 23 {#art_23}

Eigenkapital
1 Das Eigenkapital beträgt 80 bis 120 Prozent des Jahresaufwands der Anstalt.
2 Wird diese Bandbreite unter- oder überschritten, erhöht bzw. senkt der Verwaltungsrat die Gebühren entsprechend.

## Art. 24 {#art_24}

Darlehen
1 Um die Zahlungsfähigkeit sicherzustellen, können die Vereinbarungskantone der
Anstalt Darlehen gewähren.
2 Darlehen werden zu den Selbstkosten gewährt.
3 Die Anstalt kann Darlehen jederzeit ganz oder teilweise zurückzahlen.

## Art. 25 {#art_25}

Steuerbefreiung
1 Die Anstalt ist von den Staats-, Bezirks- und Gemeindesteuern der Vereinbarungskantone befreit.

## Art. 26 {#art_26}

Haftung
1 Die Anstalt haftet für ihre Verbindlichkeiten und für Schäden, die ihre Organe
und ihre Angestellten in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zufügen.
2 Sie schliesst Haftpflichtversicherungen ab.

## Art. 27 IV. Streiterledigung (4.) {#art_27}

Streiterledigung
1 Über Streitigkeiten zwischen den Vereinbarungskantonen oder zwischen Vereinbarungskantonen und der Anstalt entscheidet ein Schiedsgericht.
2 Jede Streitpartei bezeichnet ein Schiedsgerichtsmitglied.
3 Die Streitparteien bezeichnen gemeinsam:
a) eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden des Schiedsgerichts;
b) ein weiteres Schiedsgerichtsmitglied, falls das Schiedsgericht ansonsten eine
gerade Mitgliederzahl aufweist.
4 Können sich die Streitparteien nicht auf eine gemeinsame Bezeichnung einigen,
bezeichnet die Präsidentin oder der Präsident des Verwaltungsgerichts des
Kantons Zürich die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und ein allfälliges weiteres
Schiedsgerichtsmitglied.

## Art. 28 V. Austritt aus und Auflösung der Vereinbarung (5.) {#art_28}

Austritt
a) im Allgemeinen
1 Jeder Vereinbarungskanton kann unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren
auf das Ende eines Kalenderjahres aus der Vereinbarung austreten. Ein Austritt
kann erstmals fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung erfolgen.
2 Der austretende Vereinbarungskanton hat keinen Anspruch auf Anteile am Vermögen der Anstalt.
3 Der Konkordatsrat passt den Wortlaut des Titels sowie von Art. 1 und 2 der Vereinbarung an.
4 Im Übrigen wird der Austritt eines Vereinbarungskantons zwischen diesem und
dem Konkordatsrat geregelt.
Art. 29 b) des Kantons Zürich
1 Tritt der Kanton Zürich aus der Vereinbarung aus, legt der Konkordatsrat den
Sitz der Anstalt, das anwendbare Recht gemäss Art. 5 und 6 Abs. 1 und die Zuständigkeit der Gerichte gemäss Art. 7 Abs. 3 und 27 Abs. 4 neu fest.
2 Abs. 1 gilt für einen neuen Sitzkanton sinngemäss.

## Art. 30 {#art_30}

Auflösung
1 Die Vereinbarungskantone können die Vereinbarung durch übereinstimmenden
Beschluss ihrer zuständigen Organe unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren
auf das Ende eines Kalenderjahres einvernehmlich auflösen.
2 Der Konkordatsrat entscheidet über die Verwendung des Vermögens.

## Art. 31 VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen (6.) {#art_31}

Rechtsnachfolge
1 Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vereinbarung gehen alle Aktiven
und Passiven sowie sämtliche Verträge der BVG- und Stiftungsaufsicht des
Kantons Zürich und der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht auf die Anstalt
über.

## Art. 32 {#art_32}

Auflösung der bisherigen Anstalten
1 Die BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich und die Ostschweizer BVG-
und Stiftungsaufsicht werden mit Inkrafttreten dieser Vereinbarung aufgelöst.

## Art. 33 {#art_33}

Haftung für Ansprüche aus der Zeit vor Inkrafttreten
1 Für nicht gedeckte Haftungsansprüche aus der früheren Tätigkeit der BVG- und
Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich und der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht haftet die Anstalt während zehn Jahren ab Inkrafttreten dieser Vereinbarung bis zum Betrag des von der jeweiligen Anstalt eingebrachten Eigenkapitals.
2 Darüber hinaus haften für Ansprüche aus der früheren Tätigkeit der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht subsidiär die Kantone Glarus, Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, St.Gallen, Graubünden, Thurgau und Tessin gemäss den Haftungsregeln der Interkantonalen Vereinbarung über die Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht vom 26. September 2005.
3 Die Haftung des Kantons Tessin beschränkt sich auf Ansprüche, die ab seinem
Beitritt zur Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht entstanden sind.

## Art. 34 {#art_34}

Eigenkapital
1 Das Anfangskapital der Anstalt besteht aus dem Eigenkapital, das von der BVG-
und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich und der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht eingebracht wurde.
2 Das Mindesteigenkapital gemäss Art. 23 Abs. 1 ist innert zehn Jahren vollständig
zu äufnen.

## Art. 35 {#art_35}

Aufgaben im Bereich der klassischen Stiftungen
1 Die Anstalt übernimmt mit Inkrafttreten dieser Vereinbarung für die nachstehenden Vereinbarungskantone folgende Aufgaben im Bereich der klassischen
Stiftungen:
a) Kanton Zürich:
1. Aufsicht, soweit dafür nach dem kantonalen Recht nicht die Bezirke oder
Gemeinden zuständig sind;
2. Entscheid über Rekurse gegen Anordnungen der Bezirke und Gemeinden;
3. Funktion als Kantonsbehörde gemäss Art. 85, 86 und 86a ZGB;
4. Funktion als Kantonsbehörde gemäss Art. 88 ZGB, soweit dafür nach
dem kantonalen Recht nicht die Bezirke oder Gemeinden zuständig sind;
b) Kanton St.Gallen:
1. Aufsicht;
2. Funktion als Kantonsbehörde gemäss Art. 85, 86, 86a und 88 ZGB;
c) Kanton Thurgau: alle Aufgaben des Kantons;
d) Kanton Tessin:
1. Aufsicht;
2. Funktion als Kantonsbehörde gemäss Art. 85, 86, 86a und 88 ZGB.

## Art. 36 {#art_36}

Inkrafttreten
1 ...4
2 Der Konkordatsrat nimmt seine Tätigkeit auf den ersten Tag des Monats auf, der
auf den Monat folgt, in dem sämtliche Vereinbarungskantone der Vereinbarung
beigetreten sind.
3 Der Verwaltungsrat nimmt seine Tätigkeit unmittelbar nach seiner Wahl durch
den Konkordatsrat auf.
4 Der Vollzugsbeginn wird nicht aufgeführt.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung
Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 2025-047 22.05.2024 01.01.2026
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
22.05.2024 01.01.2026 Erlass Grunderlass 2025-047
