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title: "Verordnung über die Entschädigung der Beauftragten im Bereich des Veterinärwesens"
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provisions: 6
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# Verordnung über die Entschädigung der Beauftragten im Bereich des Veterinärwesens

## § 1 {#par_1}

1 Diese Verordnung regelt die Entschädigung der Tierärztinnen und Tierärzte
sowie der weiteren Beauftragten gemäss § 5 dieser Verordnung im Rahmen
von Aufträgen der Vollzugsbehörde.
2 Aufträge im Rahmen der Schlachttieruntersuchung und der Fleischkontrolle
richten sich nach der Verordnung über die Gebühren für die Fleischkontrolle
und über die Entschädigung der Fleischkontrollorgane5).
2 Grundsätze

## § 2 {#par_2}

1 Die für amtliche Aufgaben beigezogenen Beauftragten werden grundsätzlich nach Zeitaufwand entschädigt.
1) SR 916.40
2) SR 455
3) SR 817.0
4) SHR 455.200
5) SHR 817.102
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
916.441 Kanton Schaffhausen
2 Die Reise-, Verpflegungs- und Ausrüstungsentschädigungen, die Auslagen
für Klein-, Verbrauchs- und Büromaterial, Postgebühren und das Entgelt für
Impf-, Sektions- und Begleitberichte sowie für die Kennzeichnung der Tiere
mit Ohrenmarken sind im Stundenansatz inbegriffen.
3 Für Aufträge innerhalb des Kantons werden keine zusätzlichen Entschädigungen für den Anfahrtsweg ausgerichtet. Für Fahrten ausserhalb des
Kantons übernimmt der Kanton die Kosten, sofern das Veterinäramt diese
angeordnet oder diesen vorgängig zugestimmt hat.
4 Fallen im Rahmen der Leistungserbringung zusätzliche Auslagen und Aufwendungen an, insbesondere für den Auftrag zu beschaffende Medikamente, medizinisches Material, Beprobungsutensilien und dergleichen, werden
diese vom Kanton übernommen, sofern die Vollzugsbehörde diese angeordnet oder diesen vorgängig zugestimmt hat.
5 Die Vollzugsbehörde kann abweichende Stundenansätze, Leistungsvereinbarungen oder Entschädigungspauschalen insbesondere für wiederholte
oder regelmässige Tätigkeiten vorsehen.
6 Der Regierungsrat passt die Ansätze der Teuerung an.
3 Entschädigung der Tierärztinnen und Tierärzte

## § 3 {#par_3}

1 Der pauschale Stundenansatz für amtliche Aufgaben beträgt Fr. 180.00.
2 Tätigkeiten ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeiten (Montag bis Freitag,
06:00 Uhr bis 20:00 Uhr) und am Wochenende sowie an Feier- und Ruhetagen werden mit einem Zuschlag von Fr. 70.00 pro Stunde entschädigt.

## § 4 {#par_4}

1 Für den Besuch von von der Vollzugsbehörde angeordneter oder genehmigter fachspezifischer Weiterbildungen und Tagungen werden entschädigt:
a) für den ganzen Tag Fr. 450.00
b) für den halben Tag Fr. 350.00
2 Für kürzere als einen halben Tag angeordnete oder genehmigte fachspezifische Weiterbildungen und Tagungen gemäss Abs. 1 gilt § 3 Abs. 1, wobei
die maximale Entschädigung bei Fr. 350.00 liegt.
Kanton Schaffhausen 916.441
3 Zusätzlich werden in der Regel die Kurskosten durch den Kanton übernommen.
4 Die Reise- und Verpflegungsentschädigungen für Weiterbildungen und Tagungen richten sich nach der Verordnung über die Spesenvergütungen an
das Staatspersonal6). Die Vollzugsbehörde kann über zusätzliche Spesenentschädigungen entscheiden.
4 Entschädigung von weiteren Beauftragten

## § 5 {#par_5}

1 Für angeordnete Verrichtungen legt die Vollzugsbehörde die Entschädigung nach pflichtgemässem Ermessen fest, wobei der Stundenansatz
Fr. 35.00 bis maximal Fr. 200.00 beträgt. Die Vollzugsbehörde legt aufgrund
der Aufgabe, des Aufwands sowie für die auszuführende Verrichtung erforderlichen Ausbildung der oder des Beauftragten den Stundenansatz fest.

## § 6 {#par_6}

1 Für den Besuch von von der Vollzugsbehörde angeordneter oder genehmigter fachspezifischer Weiterbildungen und Tagungen werden entschädigt:
a) für den ganzen Tag Fr. 350.00
b) für den halben Tag Fr. 270.00
2 Für kürzere als einen halben Tag angeordnete oder genehmigte fachspezifische Weiterbildungen und Tagungen gemäss Absatz 1 gilt der von der
Vollzugsbehörde festgelegte Stundenansatz gemäss § 5 Abs. 1, wobei die
maximale Entschädigung bei Fr. 270.00 liegt.
3 Zusätzlich werden in der Regel die Kurskosten durch den Kanton übernommen.
4 Die Reise- und Verpflegungsentschädigungen für Weiterbildungen und Tagungen richten sich nach der Verordnung über die Spesenvergütungen an
das Staatspersonal7). Die Vollzugsbehörde kann über zusätzliche Spesenentschädigungen entscheiden.
6) SHR 118.112
7) SHR 118.112
916.441 Kanton Schaffhausen
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
17.12.2024 01.01.2025 Erlass Erstfassung 2024-14
Kanton Schaffhausen 916.441
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 17.12.2024 01.01.2025 Erstfassung 2024-14
