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title: "Uebereinkunft zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Krone Württemberg, betreffend die Konkursverhältnisse und gleiche Behandlung der beyderseitigen Staatsangehörigen in Konkursfällen."
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# Uebereinkunft zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Krone Württemberg, betreffend die Konkursverhältnisse und gleiche Behandlung der beyderseitigen Staatsangehörigen in Konkursfällen.

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Konkursvertrag mit Württemberg 230.700
Uebereinkunft zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der
Krone Württemberg, betreffend die Konkursverhältnisse und gleiche
Behandlung der beyderseitigen Staatsangehörigen in Konkursfällen.
Vom 12. Dezember 1825 (Stand 13. Mai 1826)
Wir Schultheiß und Täglicher Rath der Stadt und Republik Luzern, als Eidgenössischer Vorort, erklären hiemit im Namen der Eidgenössischen Stände Luzern, Zürich, Bern, Ury, Unterwalden, Zug,
Freyburg, Solothurn, Basel, Schaffhausen, Appenzell beyder Rhoden, St. Gallen, Graubünden, Aargau, Thurgau, Tessin, Waadt, Wallis und Genf, daß benannte XIX Stände der Eidgenossenschaft, mit
Seiner Majestät dem König von Württemberg, über folgende Bestimmungen in Beziehung auf
Konkursverhältnisse und gleiche Behandlung der beyderseitigen Staatsangehörigen in Konkursen,
übereingekommen sind:
Die Königlich Württembergische Staatsregierung ist mit dem Vororte der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Namen der Regierungen der XIX Eidgenössischen Kantone: Luzern, Zürich, Bern,
Ury, Unterwalden, Zug, Freyburg, Solothurn, Basel, Schaffhausen, Appenzell Außer und Inner-Rhoden, St. Gallen, Graubünden, Aargau, Thurgau, Tessin, Waadt, Wallis, und Genf, über folgende Be -
stimmungen in Beziehung auf Konkursverhältnisse und gleiche Behandlung der beyderseitigen Staatsangehörigen in Konkursen übereingekommen:
Artikel I
1 Die Regierung des Königreichs Württemberg und die Regierungen derjenigen Kantone der Schweizerischen Eidgenossenschaft, welche dem gegenwärtigen Staatsvertrag beygetreten sind, erkennen gegenseitig die Allgemeinheit des Konkursgerichtsstandes in dem Wohnorte des Gemeinschuldners an.
Artikel II
1 In den sich ergebenden Konkursfällen werden, rücksichtlich aller und jeder hypothekarischen und
nicht hypothekarischen, privilegierten und nicht privilegierten Forderungen, die Einwohner des Königreichs Württemberg und die Einwohner der genannten Kantone, nach gleichen Rechten, d. h. also be -
handelt und kolloziert, daß je die Angehörigen des einen Staates den Einheimischen im andern Staate
gleich und – je nach Beschaffenheit ihrer Schuldforderungen – so gehalten werden sollen, wie es die
Gesetze des Landes für die Einheimischen selbst vorschreiben.
Artikel III
1 Nach Ausbruch eines Konkurses sollen wechselseitig keine andern Arreste auf das Vermögen des
Gemeinschuldners angelegt werden, als zu Gunsten der ganzen Masse.
Artikel IV
1 Alle beweglichen und unbeweglichen Güter eines Gemeinschuldners, auf welchem Staatsgebiete sich
dieselben immer befinden mögen, sollen in die allgemeine Konkursmasse fallen.
Konkursvertrag mit Württemberg 230.700
Artikel V
1 Wenn jedoch ein Gläubiger ein spezielles gerichtliches Unterpfand oder ein noch vorzüglicheres
Recht auf ein unbewegliches Gut hat, welches außerhalb desjenigen Staatsgebiets liegt, wo der
Konkurs eröffnet wird, oder wenn ein bewegliches Vermögensstück sich als Pfand in den Händen eines Gläubigers befindet, so soll derselbe befugt seyn, sein Recht an dem ihm verhafteten Gegenstande
vor dem Richter und nach den Gesetzen desjenigen Staates, wo dieser Gegenstand sich befindet, geltend zu machen.
2 Ergiebt sich nach Befriedigung des Gläubigers ein Mehrwerth, so fließt der Ueberschuß in die
Konkursmasse, um nach den Gesetzen des Orts, wo die allgemeine Konkursverhandlung statt hat, un -
ter die Gläubiger vertheilt zu werden.
3 Reicht hingegen der Erlös des verhafteten, beweglichen oder unbeweglichen Gegenstandes, zu voller
Befriedigung des betreffenden Gläubigers nicht hin, so wird dieser für den Rest seiner Forderung an
das allgemeine Konkursgericht gewiesen, um nach den dortigen Gesetzen mit den übrigen Gläubigern
zu konkurrieren.
Artikel VI
1 Die gegenwärtige Uebereinkunft hat auf der einen Seite für den ganzen Umfang der Königlich Würt -
tembergischen Lande und auf der Andern für die im Eingang namentlich erwähnten Eidgenössischen
Stände verbindliche Kraft, und zwar von dem Tage an, wo die darüber ausgefertigten Erklärungen
beyder Theile gegenseitig ausgewechselt seyn werden.
Artikel VII
1 Gegen diejenigen Kantone der Schweizerischen Eidgenossenschaft, welche dem gegenwärtigen Vertrage noch nicht beygetreten sind, wird die Anwendung der obigen Artikel von demjenigen Zeitpunkt
an statt finden, wo sie ihren Beytritt, zu welchem sie von den kontrahierenden Theilen noch werden
eingeladen werden, gegen die Königlich Württembergische Regierung werden erklärt haben.
Zu dessen Urkunde und Bestätigung, ist diese Erklärung von dem Amtsschultheißen der Stadt und Republik Luzern, Präsidenten der Tagsatzung und des Vororts, so wie von dem Eidgenössischen Kanzler
unterzeichnet, mit dem Eidgenössischen Siegel versehen und gegen eine gleichlautende Erklärung des
Königlich Württembergischen Ministers der auswärtigen Angelegenheiten ausgewechselt worden.
Luzern, den 12. Dezember 1825
Der Amtsschultheiß des Eidgenössischen Vororts Luzern,
Präsident der Tagsatzung: (L.S.) J. K. Amrhyn
Der Eidgenössische Kanzler: Mousson
Zu dessen Urkund und Bestätigung ist diese Erklärung von dem Königlichen Minister der auswärtigen
Angelegenheiten unterzeichnet und besiegelt und gegen eine gleichlautende Erklärung des Eidgenössischen Vororts ausgewechselt worden.
Stuttgart, den 13. May 1826
(L.S.) Graf von Beroldingen Roser
Konkursvertrag mit Württemberg 230.700
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
12.12.1825 13.05.1826 Erlass Erstfassung SG 21.06.1826
Konkursvertrag mit Württemberg 230.700
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 12.12.1825 13.05.1826 Erstfassung SG 21.06.1826
