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title: "Reglement über die Schulzahnmedizin"
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provisions: 15
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# Reglement über die Schulzahnmedizin

## Art. 1 {#art_1}



## Art. 2 Art. 1 Geltungsbereich ( {#art_2}

SZMG 1))
1 Das Gesetz über die Schulzahnmedizin 2) (das Gesetz) gilt namentlich für
folgende im Kanton Freiburg wohnhafte Kinder und Jugendliche (die Schülerinnen und Schüler):
a) Schülerinnen und Schüler öffentlicher und privater Schulen (einschliesslich Sondereinrichtungen), die den obligatorischen Unterricht
inner- oder ausserhalb des Kantons besuchen;
b) Schülerinnen und Schüler, die im Rahmen des obligatorischen Unterrichts zu Hause unterrichtet werden.
Art. 2 Zusammenarbeit in Sachen Prävention und Gesundheit
1 Der Schulzahnpflegedienst (der Dienst) arbeitet mit allen Diensten, die für
die Gesundheitsförderung und Prävention zuständig sind, sowie mit allen
anderen Partnerinnen und Partnern der Gesundheit in der Schule zusammen.

## Art. 3 {#art_3}

Prophylaxe (Art. 6 SZMG 3))
1 Der Prophylaxe-Unterricht vermittelt theoretische und praktische Massnahmen zur Vorbeugung gegen Mund- und Zahnerkrankungen:
a) Theorie über die Entstehung von Karies;
b) Bürsten und Reinigen der Zähne;
c) Grundsätze einer gesunden Ernährung;
1) SGF 413.5.1
2) SGF 413.5.1
3) SGF 413.5.1
Schulzahnmedizin – R 413.5.11
d) Verwendung von Substanzen, die Zahn und Zahnfleisch schützen, wie
Fluorlösungen.
2 Der Unterricht wird grundsätzlich einmal pro Jahr und Klasse in den Stufen
1H bis 8H von den Schulzahnpflege-Assistentinnen und -Assistenten des
Dienstes erteilt.

## Art. 4 {#art_4}

Zusammenarbeit mit den Schulbehörden (Art. 7 und 11 Abs. 3
SZMG 4))
1 Die Schulleiterinnen und Schulleiter sowie die Direktionen der Orientierungsschulen und der Sondereinrichtungen arbeiten für den Vollzug des Gesetzes 5) mit dem Dienst zusammen. Sie bestätigen dem Dienst die Termine,
an denen der Prophylaxe-Unterricht und die Kontrollen stattfinden können.
2 Sie übernehmen namentlich folgende Aufgaben:
a) Sie sorgen für optimale Voraussetzungen (namentlich Bereitstellung eines Raumes), damit der Prophylaxe-Unterricht in vier Lektionen am
Morgen und zwei Lektionen am Nachmittag stattfinden kann.
b) Sie achten darauf, dass die Unterlagen für die Organisation der Kontrollen und Behandlungen zwischen dem Dienst und den gesetzlichen Vertretern zirkulieren.
c) Sie helfen bei der Organisation und bei der Durchführung der Kontrollen mit, damit die Anwendung von Artikel 7 dieses Reglements sichergestellt wird.

## Art. 5 {#art_5}

Zusammenarbeit bei Unterricht in einer Privatschule oder Hausunterricht
1 Der Dienst arbeitet mit den Privatschulen und den Eltern, deren Kinder zu
Hause unterrichtet werden, zusammen, damit die Umsetzung des Gesetzes 6)
gewährleistet wird.
2 Die diesbezüglichen Informationen werden dem Dienst von der Direktion
für Bildung und kulturelle Angelegenheiten übermittelt.

## Art. 6 {#art_6}

Organisation der Kontrollen und Behandlungen für die Schulen
durch den Dienst (Art. 11 Abs. 2 SZMG 7)) – Allgemein
1 Die Kontrollen werden grundsätzlich klassenweise organisiert. Sie finden
während der Unterrichtszeit statt.
4) SGF 413.5.1
5) SGF 413.5.1
6) SGF 413.5.1
7) SGF 413.5.1
Schulzahnmedizin – R 413.5.11
2 Die Behandlungen können sowohl während als auch ausserhalb der Unterrichtszeiten stattfinden, je nach Organisation des Dienstes.
3 Die Ergebnisse der Kontrolle, die erforderlichen Behandlungen und die voraussichtlichen Kosten sowie die durchgeführten Behandlungen werden im
zahnärztlichen Dossier der Schülerin oder des Schülers eingetragen.

## Art. 7 {#art_7}

Organisation der Kontrollen und Behandlungen für die Schulen
durch den Dienst (Art. 11 Abs. 2 SZMG 8)) – Stationierung für
die Kontrollen
1 Voraussetzung für eine Stationierung bei der Schule ist, dass rund 50 Schülerinnen und Schüler pro Tag (oder rund 30 Schüler/innen am Morgen oder
rund 20 Schüler/innen am Nachmittag) kontrolliert werden können.
2 Wird diese Voraussetzung nicht erfüllt, hat die Gemeinde zwei Möglichkeiten:
a) Sie informiert über den für die Zusammenlegung vorgesehenen Stationierungsort, übernimmt die Verantwortung und trägt die Transportkosten der Schülerinnen und Schüler, damit Artikel 6 Abs. 1 dieses Reglements eingehalten werden kann. Die mobilitätsbedingten Kosten der
mobilen Klinik übernimmt in diesem Fall die Gemeinde, in der die mobile Klinik stationiert ist; sie ersucht die anderen betroffenen
Gemeinden selbst um Rückerstattung der Kosten.
b) Sie verzichtet auf eine Kontrolle in der mobilen Klinik. In diesem Fall
bietet der Dienst die Schülerinnen und Schüler einzeln zur Zahnkontrolle und -reinigung im Beisein der Eltern in einer ortsfesten Klinik auf.
3 Die Gemeinden stellen der mobilen Klinik kostenlos die notwendigen externen Infrastrukturen zur Verfügung (Standplatz, Elektrizität, Abfallentsorgung).

## Art. 8 {#art_8}

Kontroll- und Behandlungskosten (Art. 11 Abs. 4 und 5
SZMG 9))
1 Die Kosten für die Kontrollen und Behandlungen, die der Dienst durchgeführt hat, werden bei der Finanzverwaltung auf dem Kontokorrent der
Gemeinden belastet oder gutgeschrieben.
2 Die mobilitätsbedingten Kosten der mobilen Klinik werden pauschal anhand der Durchschnittskosten, unabhängig von der Entfernung der
Gemeinde, berechnet. Der Betrag wird von der Direktion für Gesundheit und
Soziales auf dem Verordnungsweg festgesetzt.
8) SGF 413.5.1
9) SGF 413.5.1
Schulzahnmedizin – R 413.5.11
3 Die Gemeinden können mit einer allfälligen Beteiligung Dritter (Sozialversicherungen o. ä.) an den Kontroll- und Behandlungskosten rechnen.

## Art. 9 {#art_9}

Sondereinrichtungen
1 Die Kontrollen für Schülerinnen und Schüler von Sondereinrichtungen finden grundsätzlich in einer ortsfesten Klinik statt; Vereinbarungen zwischen
dem Dienst und Einrichtungen, die eine Kontrolle in einer mobilen Klinik
wünschen, bleiben vorbehalten.
2 Der Dienst stellt die Kontroll- und Behandlungskosten der Wohnsitzgemeinde oder, wenn die Schülerin oder der Schüler unter Vormundschaft
steht, ihrer oder seiner Aufenthaltsgemeinde in Rechnung. Die mobilitätsbedingten Kosten werden den Sondereinrichtungen in Rechnung gestellt.

## Art. 10 {#art_10}

Durchführung der Behandlungen (Art. 11 Abs. 2 SZMG 10))
1 Bevor eine Behandlung durchgeführt wird, unterzeichnen die gesetzlichen
Vertreter einen Kostenvoranschlag. Dieser kann ihnen ‒ wenn nötig via
Schulleiterin oder Schulleiter oder Direktionen der Orientierungsschulen oder
Sondereinrichtungen ‒ übermittelt werden, wobei die Gesetzgebung über den
Datenschutz zu beachten ist.

## Art. 11 {#art_11}

Vertrauenszahnärztin/-zahnarzt (Art. 19 Abs. 2 SZMG 11))
1 Die Vertrauenszahnärztin oder der Vertrauenszahnarzt hat namentlich die
folgenden Befugnisse:
a) Sie oder er definiert den obligatorischen Inhalt des theoretischen und
des praktischen Prophylaxe-Unterrichts.
b) Sie oder er kümmert sich um die Weiterbildung der Schulzahnpflege-
Assistentinnen und -Assistenten des Dienstes und trägt die Verantwortung für die Qualität der im Rahmen des Prophylaxe-Unterrichts erbrachten Leistungen.
c) Sie oder er übt die medizinische Aufsicht über die Schulzahnärztinnen
und Schulzahnärzte im Sinne von Artikel 19 Abs. 2 und 3 des Gesetzes 12) aus.
d) Sie oder er trifft die geeigneten Massnahmen im Sinne von Artikel 13
Abs. 2 des Gesetzes 13).
10) SGF 413.5.1
11) SGF 413.5.1
12) SGF 413.5.1
13) SGF 413.5.1
Schulzahnmedizin – R 413.5.11
e) Sie oder er behandelt die Einsprachen im Sinne von Artikel 21 des Gesetzes 14).

## Art. 12 {#art_12}

Einspracheverfahren (Art. 21 SZMG 15))
1 Die Vertrauenszahnärztin oder der Vertrauenszahnarzt kann die Einsprache
im Einvernehmen mit den Patientinnen und Patienten vorgängig der zahnärztlichen Begutachtungskommission (die Kommission) der Schweizerischen
Zahnärzte-Gesellschaft, Sektion Freiburg (SSO-Freiburg), zur Schlichtung
unterbreiten. Können sich die Parteien nicht einigen, so geht das Dossier
zwecks Entscheids an sie oder ihn zurück.
2 Ist die Schulzahnärztin oder der Schulzahnarzt nicht Mitglied der SSO-Freiburg, so müssen beide Parteien damit einverstanden sein, dass das Dossier
der Kommission unterbreitet wird.
3 Die Kommission kann von den Parteien eine Entschädigung einfordern.

## Art. 13 {#art_13}

Gebühren des Dienstes für Aufsichtsaufgaben (Art. 19 Abs. 4
und 21 Abs. 1 SZMG 16))
1 Die vom Dienst erhobenen Gebühren setzen sich zusammen aus:
a) einer Grundgebühr;
b) Personalkosten zu einem Durchschnittstundenansatz.
2 In der Grundgebühr sind die Kosten für die Dossiereröffnung, die allgemeine Verwaltung der Tätigkeit sowie die Dossierbearbeitung für die Dauer von
weniger als einer Arbeitsstunde enthalten. Sie beträgt 300 Franken pro Dossier.
3 Die Personalkosten werden nach der tatsächlich aufgewendeten Zeit berechnet und auf die halbe Stunde aufgerundet. Sie betreffen alle Leistungen, die
nicht durch die Grundgebühr gedeckt werden. Der Stundenansatz beträgt 180
Franken.

## Art. 14 {#art_14}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Das Ausführungsreglement vom 26. November 1991 zum Gesetz vom
27. September 1990 über die Schulzahnpflege und -prophylaxe (SGF
413.5.11) wird aufgehoben.

## Art. 15 {#art_15}

Inkrafttreten
1 Dieses Reglement tritt am 1. August 2016 in Kraft.
14) SGF 413.5.1
15) SGF 413.5.1
16) SGF 413.5.1
Schulzahnmedizin – R 413.5.11
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
21.06.2016 Erlass Grunderlass 01.08.2016 2016_089
04.03.2022 Art. 5 Abs. 2 geändert 01.02.2022 2022_026
Änderungstabelle – Nach Artikel
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 21.06.2016 01.08.2016 2016_089
Art. 5 Abs. 2 geändert 04.03.2022 01.02.2022 2022_026
