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title: "Zusatzvereinbarung zwischen den Bezirken Einsiedeln und Höfe, den Gemeinden Altendorf und Unteriberg sowie dem Kanton Schwyz über die innerkantonale Verteilung der Abgeltungen aus der Etzelwerkkonzession"
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# Zusatzvereinbarung zwischen den Bezirken Einsiedeln und Höfe, den Gemeinden Altendorf und Unteriberg sowie dem Kanton Schwyz über die innerkantonale Verteilung der Abgeltungen aus der Etzelwerkkonzession

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SRSZ 1.2.2024 1452.111.3
Zusatzvereinbarung zwischen den Bezirken Einsiedeln und Höfe, den Gemeinden
Altendorf und Unteriberg sowie dem Kanton Schwyz über die innerkantonale
Verteilung der Abgeltungen aus der Etzelwerkkonzession 1
(Vom 15. März 2023)
1. Gegenstand der Vereinbarung
1.1 Entsprechend Artikel 48 Abs. 1 i.V.m. Artikel 54 des Bundesgesetzes über
die Nutzbarmachung der Wasserkräfte vom 22. Dezember 1916 (Wasserrechtsgesetz, SR 721.80, WRG) werden in der Etzelwerkkonzession der
Umfang des Nutzungsrechts sowie die Leistungen und Bedingungen,
gegen die dem Konzessionär das Nutzungsrecht erteilt wird, geregelt.
1.2 Zusätzlich wird in der Etzelwerkkonzession, basierend auf den gesetzlichen
Grundlagen und den interkantonalen Verhandlungen die Verteilung der Abgeltungen der Konzessionärin an die Konzedenten zwischen den Kantonen
festgelegt. Dabei kommen folgende Verteilungen zur Anwendung:
Leistung Kanton
Schwyz
Kanton
Zürich
Kanton
Zug
Konzession
Konzessionsgebühr 10.0% 67.5% 22.5% Ziff. 3.2
Pumpgebühr 100.0% 0.0% 0.0% Ziff. 2
Verwaltungsgebühr 55.0% 25.0% 20.0% Ziff. 2.3
Wasserzins 37.2% 47.1% 15.7% Ziff. 3.1
Pumpabgabe 100.0% 0.0% 0.0% Ziff. 2
Selbstkostenenergie 100.0% 0.0% 0.0% Ziff. 3.2
Gratisenergie 68.5 23.6% 7.9% Ziff. 3.2
1.3 Die Verteilung unter den beitragsberechtigten Schwyzer Gemeinwesen ist
in der Etzelwerkkonzession nicht geregelt. Gemäss Ziffer 3.3 der Etzelwerkkonzession richtet sich die interne Verteilung unter den schwyzerischen Konzedenten:
a. nach der Gesetzgebung des Kantons Schwyz;
b. nach der vorliegenden Vereinbarung.
1.4 Die vorliegende Vereinbarung regelt die innerkantonale Verteilung der Abgeltungen aus der Etzelwerkkonzession unter den Schwyzer Konzedenten
und den weiteren beitragsberechtigten Gemeinwesen.
2. Grundlagen
Diese Vereinbarung basiert auf folgenden Grundlagen:
a. Etzelwerkkonzession vom 1. Januar 2023,
b. Regierungsratsbeschluss vom 23. Juni 2020 (RRB Nr. 470/2020),
c. Bezirksratsbeschluss Einsiedeln vom 22. April 2020 (BRB Nr.
2020.90),
452.111.32
d. Bezirksratsbeschluss Höfe vom 12. Mai 2020 (BRB Nr. 91),
e. Gemeinderat Altendorf, Auszug aus dem Protokoll, 5. Juni 2020,
f. Gemeinderat Unteriberg, Auszug aus dem Protokoll, 9. Juni 2020
(GRB Nr. 2020-0217).
3. Verteilung der Konzessionsgebühr aus der Fliesswasserkonzession
3.1 Gemäss Ziffer 37.1 i.V.m. Ziffer 3.2 der Etzelwerkkonzession haben die
Schwyzer Konzedenten einen gemeinsamen Anspruch auf eine einmalige
Konzessionsgebühr (Fliesswasserkonzession) von Fr. 800 000.--.
3.2 Gemäss § 28 Abs. 1 i.V.m. § 38 des Wasserrechtsgesetzes vom 11. September 1973 (SRSZ 451.100, KWRG) erteilen die Bezirke die Fliessgewässerkonzession und setzen für die Konzessionserteilung eine einmalige
Konzessionsgebühr fest.
3.3 Bei Konzessionen, welche von zwei Bezirken gemeinsam erteilt werden, ist
die Verteilung zwischen den beitragsberechtigten Bezirken gesetzlich nicht
vorgegeben.
3.4 Gemäss den Beschlüssen der zuständigen Bezirksräte (vgl. Ziffer 2) wird
die Konzessionsgebühr zu zwei Drittel an den Bezirk Einsiedeln und zu
einem Drittel an den Bezirk Höfe verteilt. Es kommt folgende innerkantonale Verteilung zur Anwendung:
Leistung Bezirk Einsiedeln Bezirk Höfe
Konzessionsgebühr 66.7%
(Fr. 533 333.30)
33.3%
(Fr. 266 666.70)
4. Verteilung der Konzessionsgebühr aus der Pumpkonzession
4.1 Gemäss Ziffer 37.3 der Etzelwerkkonzession beträgt die einmalige Pumpgebühr (Konzessionsgebühr) zur Erteilung der Pumpkonzession
Fr. 500 000.--.
4.2 Gemäss § 29 Absatz 1 i.V.m. § 25 KWRG erteilt der Regierungsrat die
Pumpkonzession und legt eine einmalige Pumpgebühr fest. Ein Fünftel
fällt an die Gemeinden, in denen sich die Wasserwerkanlagen befinden.
Mehrere beteiligte Gemeinden verständigen sich über ihre Anteile (§ 25
Abs. 3 KWRG).
4.3 Gemäss den Beschlüssen der zuständigen schwyzerischen Gemeinwesen
(vgl. Ziffer 2) kommt bei der Verteilung der Pumpgebühr folgende innerkantonale Verteilung zur Anwendung:
452.111.3SRSZ 1.2.2024 3
Leistung Kanton Schwyz Bezirk Einsiedeln Gemeinde
Altendorf
Pumpgebühr 80.0%
(Fr. 400 000.--)
12%
(Fr. 60 000.--)
8%
(Fr. 40 000.--)
5. Verteilung der Verwaltungsgebühr
5.1 Gemäss Ziffer 38.1 i.V.m. Ziffer 3.2 der Etzelwerkkonzession hat die Konzessionärin den Schwyzer Konzedenten zusätzlich zum Aufwand für die
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) eine Verwaltungsgebühr von 1.1 Mio.
Franken zu bezahlen.
5.2 Jedem Schwyzer Konzedenten sind die effektiven externen Kosten zurückzuerstatten, welche bisher angefallen sind und bis zur Konzessionserteilung noch anfallen.
5.3 Als anrechenbare Kosten gelten:
a. Aufträge/Expertisen und Sekretariat der Verhandlungen, Projektgruppe
und Vorbereitungsgruppe;
b. Aufträge/Expertisen und Leitung der Fachgruppen;
c. Aufwände für die gemeinsame Kommunikation.
5.4 Der Restbetrag hat die internen Aufwände der Schwyzer Konzedenten
gleichmässig zu decken (je ein Viertel). Der Kanton Schwyz erhält eine Zulage für die Projektleitung (plus ein Viertel). Es kommt folgende innerkantonale Verteilung zur Anwendung:
Leistung Kanton Schwyz Bezirk Einsiedeln Bezirk Höfe
Verwaltungsgebühr
(Restbetrag) 50.0% 25.0% 25.0%
6. Verteilung des Wasserzinses
6.1 Gemäss Ziffer 39.2 der Etzelwerkkonzession bezahlt die Konzessionärin
den Konzedenten für das Nutzungsrecht (Fliesswasserkonzession) jährlich
den Wasserzins gemäss der jeweils geltenden Rechtsordnung.
6.2 Gemäss § 40 KWRG wird der Wasserzins zu vier Neunteln an die Bezirke,
welche die Fliessgewässerkonzession erteilen, zu einem Drittel an den Kanton und zwei Neunteln an die Gemeinden, in welchen Gewässer von einem
Kraftwerk genutzt werden, verteilt.
6.3 Die Verteilung unter den Bezirken und den Gemeinden ist gesetzlich nicht
geregelt.
452.111.34
6.4 Gemäss den Beschlüssen der zuständigen schwyzerischen Gemeinwesen
(vgl. Ziffer 2) wird der Wasserzinsanteil abzüglich des gesetzlichen Anteils
des Kantons Schwyz zu zwei Drittel an den Bezirk Einsiedeln und zu einem
Drittel an den Bezirk Höfe verteilt. Es kommt folgende innerkantonale Verteilung zur Anwendung:
Leistung Kanton Schwyz Bezirk Einsiedeln Bezirk Höfe
Wasserzins 33.3% 44.4% 22.2%
6.5 Der Bezirk Höfe hat gemäss § 40 KWRG rund einen Drittel seines Anteils
an die Gemeinden Wollerau und Feusisberg weiterzuleiten, an denen die
Sihl genutzt wird. Die Verteilung zwischen den Gemeinden ist Aufgabe des
Bezirks Höfe und nicht Gegenstand dieser Vereinbarung.
7. Verteilung der Pumpabgabe
7.1 Gemäss Ziffer 39.3 der Etzelwerkkonzession bezahlt die Konzessionärin
dem Kanton Schwyz für die Pumpkonzession eine jährliche Entschädigung
(Pumpabgabe).
7.2 Ein Fünftel der jährlichen Pumpabgabe fällt gemäss § 25 Absatz 3 KWRG
an die Gemeinden, in denen sich die Wasserwerkanlagen befinden. Mehrere beteiligte Gemeinden verständigen sich über ihre Anteile.
7.3 Gemäss den Beschlüssen der zuständigen schwyzerischen Gemeinwesen
(vgl. Ziffer 2) wird der Anteil der Gemeinden zu drei Fünftel an den Bezirk
Einsiedeln und zu zwei Fünftel an die Gemeinde Altendorf verteilt. Es
kommt folgende innerkantonale Verteilung zur Anwendung:
Leistung Kanton Schwyz Bezirk Einsiedeln Gemeinde Altendorf
Pumpabgabe 80.0% 12.0% 8.0%
8. Verteilung der Gratisenergie
8.1 Gemäss Ziffer 24.1 i.V.m. Ziffer 3.2 der Etzelwerkkonzession haben die
Schwyzer Konzedenten einen gemeinsamen Anspruch auf die Lieferung
von 0.685% Gratisenergie der erzeugten Jahresproduktion.
8.2 Die Ausübung des Energiebezugsrechts inklusive den Zahlungsmodalitäten
wird zwischen der Konzessionärin und den bezugsberechtigten Konzedenten in separaten Vereinbarungen geregelt.
8.3 Die Verteilung zwischen den bezugsberechtigten Schwyzer Gemeinwesen
ist gesetzlich nicht vorgegeben.
452.111.3SRSZ 1.2.2024 5
8.4 Gemäss den Beschlüssen der zuständigen schwyzerischen Gemeinwesen
(vgl. Ziffer 2) wird die Gratisenergie zu zwei Drittel an den Bezirk Einsiedeln und zu einem Drittel an den Bezirk Höfe verteilt. Es kommt folgende
innerkantonale Verteilung zur Anwendung:
Leistung Kanton Schwyz Bezirk Einsiedeln Bezirk Höfe
Gratisenergie 0.0% 66.7% 33.3%
9. Verteilung der Selbstkostenenergie
9.1 Gemäss Ziffer 24.3 i.V.m Ziffer 3.2 der Etzelwerkkonzession haben die
Schwyzer Gemeinwesen gemeinsam Anspruch auf die Lieferung von 15%
Selbstkostenenergie der erzeugten Jahresproduktion.
9.2 Die Ausübung des Energiebezugsrechts inklusive den Zahlungsmodalitäten
wird zwischen der Konzessionärin und den bezugsberechtigten Konzedenten in separaten Vereinbarungen geregelt.
9.3 Die Verteilung zwischen den bezugsberechtigten Schwyzer Gemeinwesen
ist gesetzlich nicht vorgegeben.
9.4 Gemäss den Beschlüssen der zuständigen schwyzerischen Gemeinwesen
(vgl. Ziffer 2) kommt bei der Verteilung der Selbstkostenenergie folgende
innerkantonale Verteilung zur Anwendung:
Leistung Kanton
Schwyz
Bezirk
Einsiedeln
Bezirk
Höfe
Gemeinde
Altendorf
Gemeinde
Unteriberg
Selbstkostenergie 0.0% 71.0% 25.0% 0.0% 4.0%
10. Zahlungsmodalitäten
10.1 Gemäss Ziffer 37.2 der Etzelwerkkonzession werden die einmaligen Konzessionsgebühren (Ziffer 3 und Ziffer 4) in zehn Jahresraten zur Zahlung
fällig. Die Raten basieren auf dem Stand des Landesindex der Konsumentenpreise am Tag der rechtskräftigen Konzessionserteilung. Die Raten sind
dem Index anzupassen.
Die beitragsberechtigten Gemeinwesen der Gebühr für die Fliessgewässerkonzession (Bezirke Einsiedeln und Höfe, vgl. Ziffer 3) stellen ihren Anteil
an der Gebühr gemeinsam mit dem Anteil an den Wasserzins der Konzessionärin direkt in Rechnung.
Die beitragsberechtigten Gemeinwesen der Gebühr für die Pumpkonzession (Bezirk Einsiedeln und Gemeinde Altendorf, vgl. Ziffer 4) stellen ihren
Anteil an der Gebühr gemeinsam mit dem Anteil an der Pumpabgabe der
Konzessionärin direkt in Rechnung.
452.111.36
10.2 Gemäss Ziffer 38.2 der Etzelwerkkonzession wird die Verwaltungsgebühr
30 Tage nach Inkrafttreten der Konzessionen zur Zahlung fällig.
Der Kanton Schwyz stellt den Anteil der Schwyzer Konzedenten der Konzessionärin in Rechnung und bezahlt die Anteile den übrigen beitragsberechtigten Gemeinwesen (Bezirke Einsiedeln und Höfe, vgl. Ziffer 5) aus.
Die Parteien haben ihre externen Aufwände zu belegen.
10.3 Die Abrechnung des jährlichen totalen Wasserzinses des Etzelwerks wird
von der Konzessionärin dem Kanton Schwyz zugestellt. Dieser kontrolliert
die Abrechnung und stellt sicher, dass die nutzbare Wassermenge nach den
bundesrechtlichen Bestimmungen ermittelt worden ist.
Nach der Prüfung der Abrechnung und nach Abzug des schwyzerischen
Anteils am «Landschaftsfranken» gemäss Artikel 49 Absatz 1 WRG werden
die Bezirke Einsiedeln und Höfe über die Höhe ihres Wasserzinsanteils
informiert. Der Kanton und die Bezirke Einsiedeln und Höfe stellen ihre
Anteile der Konzessionärin direkt in Rechnung.
10.4 Die Abrechnung der jährlichen Pumpabgabe des Etzelwerks wird von der
Konzessionärin dem Kanton Schwyz zugestellt. Dieser kontrolliert die Abrechnung und stellt sicher, dass die nutzbare Wassermenge nach den bundesrechtlichen Bestimmungen ermittelt worden ist.
Nach der Prüfung der Abrechnung werden der Bezirk Einsiedeln und die
Gemeinde Altendorf (vgl. Ziffer 7) über die Höhe ihres Anteils an der
Pumpabgabe informiert. Der Kanton, der Bezirk Einsiedeln und die Gemeinde Altendorf stellen ihre Anteile der Konzessionärin direkt in Rechnung.
10.5 Die Zahlungsmodalitäten zur Gratisenergie (Ziffer 8) und Selbstkostenenergie (Ziffer 9) werden in den separaten Vereinbarungen zur Ausübung des
Energiebezugsrechts zwischen der Konzessionärin und den bezugsberechtigten Konzedenten geregelt.
10.6 Die Vertragsparteien beauftragen das zuständige Amt des Kantons, die
jährlichen Kontrollen vorzunehmen.
11. Vorbehalt
11.1 Der Vereinbarung vorbehalten sind Änderungen an den gesetzlich begründeten Anteilen.
11.2 Sofern sich die gesetzlich begründeten Anteile ändern und die Vereinbarung nicht im gemeinsamen Einverständnis angepasst wird, sind die nicht
gesetzlich vorgegebenen Anteile im gleichen Verhältnis anzupassen.
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12. Vereinbarungsdauer und -übertragung
12.1 Die vorliegende Vereinbarung gilt längstens bis zum Ablauf der Etzelwerk-
Konzession am 31. Dezember 2102.
12.2 Die in der vorliegenden Vereinbarung verbrieften Rechte dürfen ohne
schriftliche Zustimmung der Parteien nicht auf einen Dritten übertragen
werden.
13. Schriftlichkeit
Abschluss, Änderungen und Ergänzungen der vorliegenden Vereinbarung
und ihrer Bestandteile bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform und der
Unterzeichnung durch alle Parteien.
14. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Zuständig bei Streitigkeiten sind die Gerichte im Kanton Schwyz.
15. Inkrafttreten 2
15.1 Diese Vereinbarung wird nach Unterzeichnung durch den Bezirk Einsiedeln, den Bezirk Höfe, die Gemeinde Altendorf, die Gemeinde Unteriberg
und den Kanton Schwyz am Datum des Inkrafttretens der Konzession gültig.
15.2 Die vorliegende Vereinbarung wird 5-fach ausgefertigt. Der Bezirk Einsiedeln, der Bezirk Höfe, die Gemeinde Altendorf, die Gemeinde Unteriberg
und der Kanton Schwyz erhalten je ein vollständig unterzeichnetes Exemplar.
15.3 Die weiteren Konzedenten, nämlich der Kanton Zug und der Kanton Zürich,
sowie die Konzessionärin erhalten je eine Kopie der Vereinbarung.
1 GS 27-16c.
2 1. Januar 2023 (Abl 2023 2023).
