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# Hausordnung der Pfarrhäuser

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181.621
Hausordnung
der Pfarrhäuser
(vom 29. Juli 1981)1
Gestützt auf § 10 der Verordnung über die Amtswohnungen der Pfarrer
vom 18. Februar 19812
verfügt die Direktion der Finanzen:
1. Wünsche und Mitteilungen sind schriftlich und in dringenden Fällen
telefonisch an die Liegenschaftenverwaltung der Finanzdirektion
zu richten.
2. Zulasten des Inhabers gehen sämtliche durch den unmittelbaren
Betrieb der Wohnung und der Amtsräume entstehenden Kosten
wie Heizung, Warmwasser, Wasser, Abfuhr, Abwasser, Beleuchtung, Gas, Belüftung, Treppenhausreinigung usw.
3. Die kleinen, für den gewöhnlichen Gebrauch der Wohnung und
Amtsräume erforderlichen Reinigungen und Ausbesserungen liegen dem Inhaber ob. Dazu gehören insbesondere die Instandhaltung
der Türschlösser, der Hahnen, der Spülkästen, der Rolladengurten,
der elektrischen Schalter und Stecker, der Glühbirnen, der Dichtungen usw.
4. Der bauliche Unterhalt ist Sache des Staates. Dazu gehören auch
innere und äussere Farbanstriche sowie das Tapezieren.
5. Die Heizkörper dürfen während des Winters in keinem Raum ganz
abgestellt werden.
6. Der Unterhalt der Gartenanlage sowie Anschaffung und Unterhalt
von Maschinen und Geräten für den Gartenunterhalt sind Sache
des Wohnungsinhabers bzw. der Kirchgemeinde.
7. Anschaffungen von Bäumen und Sträuchern sind bei der Liegenschaftenverwaltung zu beantragen. Sie gehen in der Regel zulasten
des Bestellers. Blumen und Gemüsekulturen sind Sache des Inhabers bzw. der Kirchgemeinde.
8. Bäume und Sträucher dürfen nur mit Zustimmung der Liegenschaftenverwaltung entfernt werden.
9. Diese Hausordnung ersetzt diejenige vom 22. April 1938 und alle
auf ihr beruhenden Schreiben.
1 OS 48, 155.
2 LS 181.62.
