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title: "Gesetz über kirchliche Paritätsverhältnisse und Verträge"
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provisions: 10
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# Gesetz über kirchliche Paritätsverhältnisse und Verträge

## § 1 {#par_1}

Pflegekommission
1 Bei paritätischen Verhältnissen zwischen der Evangelischen und der Katholischen
Landeskirche wählen die betroffenen Kirchgemeinden eine paritätische Pflegekommission.
2 Die Kommission konstituiert sich selbst.

## § 2 {#par_2}

Kirchenräte
1 Die Kirchenräte der beiden Landeskirchen üben gemeinsam die Aufsicht über die
paritätischen Verhältnisse aus. Sie ordnen die Wahlen der Pflegekommissionen an.

## § 3 {#par_3}

Administrativkommission
1 Die paritätische Administrativkommission wird bei Bedarf gebildet und besteht
aus:
1. einem oder einer vom Regierungsrat ernannten Vorsitzenden;
2. je zwei von jedem Kirchenrat ernannten Mitgliedern.
2 Die Administrativkommission hat die Kompetenzen einer Rekurskommission.

## § 4 {#par_4}

Rekurs
1 Entscheide der Pflegekommissionen sind bei der Administrativkommission mit Rekurs anfechtbar.
2 Der Rekurs ist zuhanden der Administrativkommission an einen der beiden Kirchenräte zu richten.

## § 5 {#par_5}

Einigungsversuch
1 Die Kirchenräte streben in Rekursfällen und aufsichtsrechtlichen Angelegenheiten
gemeinsam eine Einigung mit den Betroffenen an.
2 Kommt keine Einigung zustande, veranlassen die Kirchenräte einzeln oder gemeinsam die Bildung der Administrativkommission und leiten die Sache zur Behandlung
an diese weiter.
* Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
186.1 G Kirchliche Paritätsverhältnisse und Verträge

## § 6 {#par_6}

Beschwerde
1 Entscheide der Administrativkommission sind mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht anfechtbar.

## § 7 {#par_7}

Anwendbares Recht
1 Soweit dieses Gesetz keine eigenen Verfahrensvorschriften enthält, gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege1) sinngemäss.
2. Verträge

## § 8 {#par_8}

Diözesanverhältnisse
1 Verträge über Diözesanverhältnisse werden nach Anhörung des Katholischen Kirchenrates vom Regierungsrat abgeschlossen.

## § 9 {#par_9}

Kirchliche Grenzverhältnisse
1 Verträge bei interkantonalen kirchlichen Grenzverhältnissen, die insbesondere die
Pastoration, die Steuern oder den Religionsunterricht beinhalten, werden vom zuständigen Organ der betroffenen Landeskirche abgeschlossen.
2 Die Verträge bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates, wenn der staatliche
Bereich betroffen ist.
3. Schlussbestimmungen

## § 11 § 10 ...2) {#par_11}

Inkraftsetzung
1 Dieses Gesetz tritt auf einen durch den Regierungsrat festzusetzenden Zeitpunkt in
Kraft.
1) RB 170.1
2) Aufhebung bisherigen Rechtes, ABl. 2000, Seiten 516 und 517.
G Kirchliche Paritätsverhältnisse und Verträge 186.1
Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
Erlass 23.02.2000 01.07.2000 Erstfassung keine Angabe
