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title: "Einführungsgesetz zum Geldspielgesetz"
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# Einführungsgesetz zum Geldspielgesetz

## Art. 1 {#art_1}

Zulässigkeit
1 Die Durchführung von Grossspielen ist zugelassen.

## Art. 2 {#art_2}

Verwendung des Reingewinns
1 Der Kanton führt einen Swisslos-Fonds, der durch die dem Kanton abgelieferten Reingewinne der Swisslos Interkantonale Landeslotterie
(Swisslos) und deren Zinsen gespiesen wird.
2 Die Fondsmittel werden für gemeinnützige Zwecke, insbesondere für
Projekte in folgenden Bereichen eingesetzt:
a. Kultur und Denkmalpflege;
b. Sport;
c. Umwelt und Entwicklungshilfe;
d. Bildung und Forschung;
e. Soziales und Gesundheit.
3 Für Präventionsmassnahmen zur Suchtbekämpfung werden die dafür
von Swisslos überwiesenen Beiträge und für die Deckung des Verwaltungsaufwands zwei Prozent des Reingewinns eingesetzt.
1) SR 935.51

## Art. 3 OGS 2020, 39 {#art_3}

Beitragsberechtigte
1 Beiträge können ausgerichtet werden an:
a. gemeinnützige, kulturelle, sportliche und soziale Institutionen, Vereinigungen und Stiftungen;
b. Vereine;
c. Einzelpersonen.
2 Keine Beiträge werden gewährt an:
a. Projekte zur Erfüllung öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen;
b. Projekte, die durch Kantonsbeiträge zu wesentlichen Teilen finanziert werden können;
c. Projekte mit politischem, konfessionellem oder ideologischem Inhalt;
d. die Äufnung von Reserven;
e. interne, nicht öffentliche Anlässe von privaten oder kommunalen Institutionen sowie Seminare;
f. Veranstaltungen mit ausschliesslichem Festcharakter und Kongresse;
g. Benefiz- und Wettbewerbsveranstaltungen;
h. Nach- und Restfinanzierungen, Darlehen sowie Übernahme von Defiziten.
3 Beiträge werden in der Regel nur an konkrete und kontrollierbare
Projekte ausgerichtet.
4 Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Ausrichtung von Beiträgen.

## Art. 4 {#art_4}

Grundsätze der Beitragsgewährung
1 Beiträge werden - vorbehältlich des Bereichs Entwicklungshilfe - in der
Regel gewährt für:
a. Vorhaben im Kanton Obwalden oder mit einem Bezug zum Kanton
Obwalden;
b. Vorhaben, die für den Kanton Obwalden, die Region Zentralschweiz
oder gesamtschweizerisch von erheblicher Bedeutung sind;
c. Personen, die ihren Wohnsitz im Kanton Obwalden haben oder sinngemäss die Kriterien gemäss Buchstaben a. oder b. erfüllen.
2 Bei der Vergabe von Beiträgen sind insbesondere folgende Kriterien zu
berücksichtigen und zu gewichten:
a. Eigenleistungen und Finanzierung durch Dritte;
b. nachhaltige Wirkung;
c. gesellschaftlicher und kultureller Wert.
Der Regierungsrat kann die einzelnen Kriterien in Ausführungsbestimmungen näher regeln.

## Art. 5 {#art_5}

Zuständigkeit
1 Der Regierungsrat legt jährlich den Anteil des Reingewinns für die einzelnen Förderungsbereiche fest und entscheidet über die Verteilung der
verfügbaren Fondsmittel an die für die Förderungsbereiche verantwortlichen Behörden und Amtsstellen.
2 Das Volkswirtschaftsdepartement:
a. budgetiert zusammen mit den involvierten Departementen die entsprechende Swisslos-Kostenstelle;
b. koordiniert die Zuteilung der Finanzgesuche an die Verantwortlichen
der Förderbereiche gemäss Art. 2 Abs. 2 dieses Gesetzes;
c. sorgt zusammen mit den involvierten Departementen für eine mittel-
und langfristige Planung der notwendigen grösseren Swisslos-Beiträge an entsprechende Projekte.
3 Das Finanzdepartement verwaltet den Swisslos-Fonds. Dazu gehören
insbesondere:
a. Auszahlung der zugesicherten Beiträge;
b. Festlegung der Verzinsung der Fondsmittel;
c. auf Antrag der zuständigen Amtsstelle das Inkasso der Rückforderungen;
d. zusammen mit den zuständigen Amtsstellen die Erstellung des Rechenschaftsberichts.
4 Im Rahmen der ihnen zugeteilten Fondsmittel entscheiden die jeweils
zuständigen Behörden und Amtsstellen über die Beiträge aus dem Swisslos-Fonds und üben die Aufsicht aus.

## Art. 6 {#art_6}

Verfahren
1 Beiträge werden nur auf begründetes Gesuch hin ausgerichtet. Für wiederkehrende Anlässe ist jeweils ein neues Gesuch einzureichen. Der Regierungsrat regelt das Nähere zum Verfahren in Ausführungsbestimmungen.
2 Wer bei einem Gesuchsteller oder einer Gesuchstellerin bzw. bei einem
Veranstalter oder einer Veranstalterin eine Funktion innehat, wer persönlich und direkt vom Beitrag profitiert oder sonst wie befangen erscheint,
hat bei der Beurteilung des Beitragsgesuchs in den Ausstand zu treten.
3 Zugesicherte Beiträge verfallen nach zwei Jahren, falls sie innert dieser
Frist nicht eingefordert werden oder das Projekt innert dieser Frist nicht
verwirklicht, gestartet oder planmässig fortgesetzt wird. Zugesicherte Beiträge verfallen ebenso, wenn die schriftlich verfügten Bedingungen und
Auflagen nicht eingehalten werden.
4 Die Beitragsempfängerinnen und -empfänger erstatten auf Verlangen
zuhanden der Bewilligungsinstanz Rechenschaft über die Verwendung
der zugesprochenen Fondsmittel.
5 Werden Beiträge zu Unrecht beansprucht oder werden unterstützte
Projekte zweckentfremdet oder zerstört, können Beitragsleistungen verweigert, gekürzt oder zurückverlangt werden.

## Art. 7 {#art_7}

Veröffentlichung
1 Die für die Verteilung zuständigen Behörden und Amtsstellen veröffentlichen jährlich gemeinsam einen Bericht über die verteilten Beiträge und
die Rechnung.
2. Kleinspiele

## Art. 8 {#art_8}

Kleinlotterien, lokale Sportwetten und kleine Pokerturniere
1 Die Durchführung von Kleinspielen ist zulässig.
2 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten in Ausführungsbestimmungen.
Er kann Kleinspiele einschränken oder mit Auflagen versehen.
3 Zuständig für die Bewilligung und Aufsicht von Kleinlotterien, kleinen Pokerturnieren und lokalen Sportwetten ist das Volkswirtschaftsdepartement.
4 Für das Bewilligungsverfahren und die Aufsicht werden kostendeckende
Gebühren nach dem Allgemeinen Gebührengesetz2) erhoben.
2) GDB 643.1

## Art. 9 {#art_9}

Kleinlotterien an Unterhaltungsanlässen
1 Kleinlotterien an Unterhaltungsanlässen ab einer Summe aller Einsätze
von Fr. 10 000.– sind bewilligungspflichtig.
2 Der Regierungsrat legt die maximale Höhe der einzelnen Einsätze sowie
die minimalen Gewinnchancen für sämtliche Kleinlotterien an Unterhaltungsanlässen fest und regelt das Bewilligungsverfahren in Ausführungsbestimmungen.
3 Die Durchführung von Kleinlotterien an Unterhaltungsanlässen ist nur
Vereinen mit Sitz im Kanton Obwalden gestattet. Art. 33 BGS gilt sinngemäss. Pro Kalenderjahr darf der gleiche Veranstalter nur eine Kleinlotterie
durchführen.
4 Zuständig für die Erteilung der Bewilligung ist die Einwohnergemeinde,
in welcher der Anlass stattfindet. Für die Bewilligung und die Aufsicht
kann eine kostendeckende Gebühr bis Fr. 500.– verlangt werden.
5 Gegen Veranstalterinnen oder Veranstalter, welche die Vorschriften bezüglich Kleinlotterien an einem Unterhaltungsanlass nicht einhalten, unwahre Angaben machen oder einverlangte Unterlagen nicht vorweisen,
kann von der Bewilligungsbehörde eine Sperre von bis zu fünf Jahren verfügt werden.
3. Abgaben

## Art. 10 {#art_10}

Spielbanken
1 Der Kanton erhebt von den Konzessionärinnen von Spielbanken mit
Konzession B eine Abgabe. Sie beträgt 40 Prozent vom Gesamttotal der
eidgenössischen Spielbankenabgabe, die dem Bund auf dem Bruttospielertrag zusteht. Die Festsetzung der Höhe der Abgabe erfolgt gemäss
Veranlagung der Eidgenössischen Spielbankenkommission.
2 Die Veranlagung erfolgt durch die Steuerverwaltung, der Bezug durch
die Finanzverwaltung.

## Art. 11 {#art_11}

Geschicklichkeitsspielautomaten
1 Die Betreiberin oder der Betreiber hat für das Aufstellen und den Betrieb
von bewilligungspflichtigen Geschicklichkeitsspielautomaten für jedes einzelne Gerät eine Abgabe zu entrichten.
2 Entsprechend dem mutmasslichen Umsatz sind pro Automat folgende
Abgaben pro Kalenderjahr zu entrichten (Beträge in Fr.):
a. für einen Geschicklichkeitsspielautomaten mit Sachgewinn 200.– bis
1 000.–
b. für einen Geschicklichkeitsspielautomaten mit Geldgewinn 2 000.–
bis 5 000.–
3 Der Regierungsrat legt die Abgabe fest und regelt das Veranlagungs-
und Bezugsverfahren in Ausführungsbestimmungen.
Informationen zum Erlass
Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2020, 39
Ursprüngliches Inkrafttreten: 1. Januar 2021 (OGS 2020, 41)
Aufgehobene Erlasse:
- Verordnung zum Markt- und Reisendengewerbegesetz (OGS 2005,10)
- Verordnung über Lotterien, gewerbsmässige Wetten und Spiele (OGS
1978, 4, OGS 1978, 4 OGS 1983, 17 OGS 1989, 96 OGS 1997, 85 OGS
2005, 65 OGS 2007, 13 OGS 2016, 17)
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
10.09.2020 01.01.2021 Erlass Erstfassung OGS 2020, 39
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 10.09.2020 01.01.2021 Erstfassung OGS 2020, 39
