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title: "Gesetz über den Beitritt des Kantons Zürich zur Interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen"
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# Gesetz über den Beitritt des Kantons Zürich zur Interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen

## § 1 (vom 22. September 1996)1 {#par_1}

Der Kanton Zürich tritt der Interkantonalen Vereinbarung
über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen vom 18. Februar
1993 bei.

## § 2 {#par_2}

Die Vereinbarung hat folgenden Wortlaut:
Art. 19 Zweck
1 Die Vereinbarung regelt die Anerkennung kantonaler Ausbildungsabschlüsse, die Führung einer Liste über Lehrpersonen ohne Unterrichtsberechtigung sowie eines Registers über Gesundheitsfachpersonen.
2 Sie regelt in Anwendung nationalen und internationalen Rechts
die Anerkennung ausländischer Ausbildungsabschlüsse sowie die Umsetzung der Meldepflicht von Dienstleistungserbringerinnen und -erbringern.11
3 Sie fördert den freien Zugang zu weiterführenden Schulen und
zur Berufsausübung. Sie hilft mit, die Qualität der Ausbildungen für
die gesamte Schweiz sicherzustellen.
4 Sie bildet die Grundlage für Vereinbarungen zwischen Bund und
Kantonen gemäss Art. 16 Abs. 2 des Fachhochschulgesetzes5 des Bundes.
Art. 2 Geltungsbereich
1 Die Vereinbarung gilt für alle Ausbildungen und Berufe, deren
Regelung in die Zuständigkeit der Kantone fällt.
2 . . .10
Art. 39 Zusammenarbeit mit dem Bund
1 In den Bereichen, in denen sowohl der Bund wie die Kantone
zuständig sind, sind gemeinsame Lösungen anzustreben.
410.4 Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen
2 Die Zusammenarbeit mit dem Bund erfolgt insbesondere in den
Bereichen:
a. Anerkennung der Maturität (allgemeine Hochschulreife);
b. Anerkennung der Fachmaturität im Besonderen und der Fachhochschulreife im Allgemeinen;
c. Anerkennung der Lehrdiplome für Berufsfachschulen;
d. Festlegung der Grundsätze für das Angebot an Diplomstudiengängen im Fachhochschulbereich und
e. Mitsprache und Mitwirkung der Kantone in internationalen Angelegenheiten.
3 Die Zuständigkeit für den Abschluss von Vereinbarungen gemäss
Art. 1 Abs. 4 liegt bei der Plenarversammlung der Erziehungsdirektorenkonferenz (EDK). Im Bereich der Gesundheitsberufe ist die Gesundheitsdirektorenkonferenz (GDK) in die Verhandlungen zum Abschluss einer Vereinbarung einzubeziehen.
Art. 49 Anerkennungsbehörde
1 Anerkennungsbehörde ist die EDK. Die GDK anerkennt Ausbildungsabschlüsse in ihrem Zuständigkeitsbereich, sofern nicht der Bund
zuständig ist.
2 Jeder Kanton, der der Vereinbarung beitritt, hat eine Stimme. Die
übrigen Kantone haben beratende Stimmen.
Art. 59 Vollzug der Vereinbarung
1 Die Erziehungsdirektorenkonferenz vollzieht die Vereinbarung.
2 Sie arbeitet dabei zusammen mit dem Bund und mit der Schweizerischen Universitätskonferenz in allen Fragen der universitären Ausbildungsabschlüsse.
3 Die Gesundheitsdirektorenkonferenz vollzieht die Vereinbarung
in ihrem Zuständigkeitsbereich. Sie kann den Vollzug an Dritte übertragen; in jedem Fall obliegt ihr die Oberaufsicht.
Art. 6 Anerkennungsreglemente
1 Anerkennungsreglemente legen für einzelne Ausbildungsabschlüsse
oder für Gruppen verwandter Ausbildungsabschlüsse insbesondere fest:11
a. die Voraussetzungen der Anerkennung (Art. 7),
b. das Anerkennungsverfahren,
c. die Voraussetzungen für die Anerkennung ausländischer Ausbildungsabschlüsse und
d. das Verfahren betreffend die Meldepflicht und die Nachprüfung der
Berufsqualifikationen von Dienstleistungserbringerinnen und -erbringern.
Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen 410.4
2 Die Anerkennungsbehörde erlässt nach Anhören der unmittelbar
beteiligten Berufsorganisationen und Berufsverbände das Anerkennungsreglement. Im Fall einer Delegation des Vollzugs gemäss Art. 5
Abs. 3 obliegt ihr die Genehmigung des Anerkennungsreglements.
3 Das Anerkennungsreglement bzw. dessen Genehmigung bedarf
der Zustimmung von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder
der zuständigen Anerkennungsbehörde.
Art. 7 Anerkennungsvoraussetzungen
1 Die Anerkennungsvoraussetzungen nennen die minimalen Anforderungen, denen ein Ausbildungsabschluss genügen muss. Schweizerische Ausbildungs- und Berufsstandards sowie allenfalls internationale
Anforderungen sind dabei in angemessener Weise zu berücksichtigen.
2 Die folgenden Anforderungen sind zwingend festzuhalten:
a. die mit dem Abschluss ausgewiesene Qualifikation und
b. das Prüfungsverfahren für diese Qualifikation.
3 Weitere Anforderungen können festgehalten werden, wie:
a. die Dauer der Ausbildung,
b. die Zulassungsvoraussetzungen zur Ausbildung,
c. die Lehrgegenstände und
d. die Qualifikation des Lehrpersonals.
Art. 8 Wirkungen der Anerkennung
1 Die Anerkennung weist aus, dass der Ausbildungsabschluss den
in dieser Vereinbarung und im betreffenden Anerkennungsreglement
festgelegten Voraussetzungen entspricht.
2 Die Vereinbarungskantone gewähren den Inhabern und Inhaberinnen eines anerkannten Ausbildungsabschlusses den gleichen Zugang
zu kantonal reglementierten Berufen wie den entsprechend diplomierten Angehörigen des eigenen Kantons.
3 Die Vereinbarungskantone lassen Inhaber und Inhaberinnen eines
anerkannten Ausbildungsabschlusses unter den gleichen Voraussetzungen zu weiterführenden Schulen zu wie entsprechend diplomierte
Angehörige des eigenen Kantons. Vorbehalten bleiben die Aufnahmekapazität der Schulen und angemessene finanzielle Abgeltungen.
4 Inhaber und Inhaberinnen eines anerkannten Ausbildungsabschlusses sind berechtigt, einen entsprechenden geschützten Titel zu tragen,
sofern das Anerkennungsreglement dies ausdrücklich vorsieht.
410.4 Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen
Art. 9 Dokumentation, Publikation
1 Die Erziehungsdirektorenkonferenz führt eine Dokumentation
über die anerkannten Ausbildungsabschlüsse.
2 Die Vereinbarungskantone verpflichten sich, die Anerkennungsreglemente in den amtlichen Publikationsorganen zu veröffentlichen.
Art. 109 Rechtsschutz
1 Über die Anfechtung von Reglementen und Entscheiden der Anerkennungsbehörden durch einen Kanton und über andere Streitigkeiten zwischen den Kantonen entscheidet auf staatsrechtliche Klagen
hin das Bundesgericht gemäss Art. 83 lit. b des Bundesgesetzes über
die Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 19434.
2 Gegen Entscheide der Anerkennungsbehörden sowie gegen Entscheide betreffend die Gebühren gemäss Art. 12ter Abs. 8 kann von betroffenen Privaten binnen 30 Tagen seit Eröffnung bei einer vom Vorstand der jeweiligen Konferenz eingesetzten Rekurskommission schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden. Die Vorschriften des
Verwaltungsgerichtsgesetzes finden sinngemäss Anwendung. Entscheide
der Rekurskommission können von den Anerkennungsbehörden wie
auch von den betroffenen Privaten gestützt auf die Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes4 beim Bundesgericht mit Beschwerde angefochten werden.11
3 Der Vorstand der jeweiligen Konferenz regelt die Zusammensetzung und die Organisation der Rekurskommission in einem Reglement.
Art. 11 Strafbestimmung
Wer einen im Sinne von Art. 8 Abs. 4 geschützten Titel führt, ohne
über einen anerkannten Ausbildungsabschluss zu verfügen, oder wer
einen Titel verwendet, der den Eindruck erweckt, er habe einen anerkannten Ausbildungsabschluss erworben, wird mit Haft* oder Busse
bestraft. Fahrlässigkeit ist strafbar. Die Strafverfolgung obliegt den
Kantonen.
Art. 1211 Kosten und Gebühren
1 Die Kosten, die sich aus dieser Vereinbarung ergeben, werden
unter Vorbehalt von Abs. 2, 3 und 4 von den Vereinbarungskantonen
nach Massgabe der Einwohnerzahl getragen.
* Gemäss Ziff. X des Gesetzes über die Anpassung an den geänderten allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches und an das neue Jugendstrafgesetz vom
19. Juni 2006 wird Haft als Strafe gestrichen (OS 61, 391).
Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen 410.4
2 Für das Ausstellen von Bescheinigungen über die nachträgliche
gesamtschweizerische Anerkennung eines kantonalen Diploms und von
Bescheinigungen im Zusammenhang mit der Meldepflicht der Dienstleistungserbringerinnen und -erbringer sowie für die Erfassung der gemäss Art. 12ter Abs. 5 notwendigen Daten und für die Erteilung von Auskünften aus dem Register der Gesundheitsfachpersonen gemäss Art. 12ter
Abs. 8 können Gebühren in der Höhe von mindestens Fr. 100 bis höchstens Fr. 1000 erhoben werden.
3 Für Entscheide und Beschwerdeentscheide betreffend
a. die nachträgliche gesamtschweizerische Anerkennung eines kantonalen Diploms,
b. die Anerkennung ausländischer Ausbildungsabschlüsse,
c. die Meldepflicht für Dienstleistungserbringerinnen und -erbringer
und
d. die Nachprüfung der beruflichen Qualifikationen der Dienstleistungserbringerinnen und -erbringer
können Gebühren in der Höhe von mindestens Fr. 100 bis höchstens
Fr. 3000 erhoben werden.
4 Der Vorstand der jeweiligen Konferenz legt die einzelnen Gebühren in einem Gebührenreglement fest. Sie bemisst sich nach dem jeweiligen Zeit- und Arbeitsaufwand sowie nach dem öffentlichen Interesse
an der jeweiligen Tätigkeit.
Art. 12bis 8 Liste über Lehrpersonen ohne Unterrichtsberechtigung
1 Die EDK führt eine Liste über Lehrpersonen, denen im Rahmen
eines kantonalen Entscheides die Unterrichtsberechtigung oder die
Berufsausübungsbewilligung entzogen wurde. Die Kantone sind verpflichtet, die Personendaten gemäss Abs. 2 dem Generalsekretariat
der EDK nach Rechtskraft des entsprechenden Entscheides mitzuteilen.
2 Die Liste enthält den Namen der Lehrperson, das Datum des
Diploms oder der Berufsausübungsbewilligung, das Datum der Entzugsverfügung, die Entzugsbehörde und die Dauer des Entzugs,
gegebenenfalls das Datum des Entzugs des Lehrdiploms. Kantonale
und kommunale Behörden im Bildungsbereich erhalten auf schriftliche Anfrage hin Auskunft über eine allfällige Eintragung, wenn sie
ein berechtigtes Interesse nachweisen und sich die Anfrage auf eine
bestimmte Person bezieht.
3 Den betroffenen Lehrpersonen wird vom Eintrag und von der
Löschung des Eintrags Kenntnis gegeben. Das Einsichtsrecht der
betroffenen Lehrperson ist jederzeit gewährleistet.
410.4 Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen
4 Nach Ablauf der Entzugsdauer, bei Wiedererteilung der Unterrichtsberechtigung oder nach Vollendung des 70. Altersjahrs wird der
Eintrag gelöscht.
5 Betroffene Lehrpersonen können sich gegen den Listeneintrag
innert 30 Tagen seit Zustellung des Eintragungsbescheides bei der
Rekurskommission gemäss Art. 10 Abs. 2 schriftlich und begründet
beschweren.
6 Im Übrigen finden die Grundsätze des Datenschutzrechtes des
Kantons Bern sinngemäss Anwendung.
Art. 12ter 11 Register über Gesundheitsfachpersonen
1 Die GDK führt ein Register über die Inhaberinnen und Inhaber
von inländischen, im Anhang zu dieser Vereinbarung aufgeführten nichtuniversitären Ausbildungsabschlüssen in Gesundheitsberufen sowie die
Inhaberinnen und Inhaber entsprechender als gleichwertig anerkannter
ausländischer Ausbildungsabschlüsse. Das Register erfasst ausserdem
Personen, die sich nach dem BGMD7 gemeldet haben und über den
Abschluss in einem Beruf gemäss Anhang verfügen.
2 Die GDK kann die Führung des Registers an Dritte delegieren.
3 Der Vorstand der GDK passt den Anhang jeweils dem neuesten
Stand an.
4 Das Register dient dem Schutz und der Information von Patientinnen und Patienten, der Information von in- und ausländischen Stellen, der Qualitätssicherung sowie zu statistischen Zwecken. Es dient
ausserdem der Vereinfachung der für die Erteilung der Berufsausübungsbewilligungen notwendigen Abläufe.
5 Das Register enthält die Daten, die zur Erreichung des Zwecks
nach Abs. 4 benötigt werden. Dazu gehören auch die in Abs. 7 Satz 2
genannten besonders schützenswerten Personendaten. Im Register wird
ebenfalls die Versichertennummer gemäss Art. 50 e Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung6 zur eindeutigen Identifizierung der im Register aufgeführten Personen sowie der Aktualisierung der Personendaten systematisch
verwendet. Der Vorstand der GDK erlässt nähere Bestimmungen.
6 Die für die Erteilung von inländischen und die für die Anerkennung von ausländischen Ausbildungsabschlüssen zuständigen Stellen
teilen der registerführenden Stelle unverzüglich jeden erteilten bzw.
anerkannten Ausbildungsabschluss mit. Die zuständigen kantonalen
Behörden teilen der registerführenden Stelle unverzüglich die Erteilung, die Verweigerung, den Entzug und jede Änderung der Bewilligung zur Berufsausübung, namentlich jede Einschränkung der Berufsausübung, jede andere aufsichtsrechtliche Massnahme sowie die Personen mit, die sich nach dem BGMD gemeldet haben und ihre Tätigkeit
Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen 410.4
ausüben dürfen. Die in Abs. 1 genannten Personen liefern der registerführenden Stelle alle im Sinne des Abs. 5 erforderlichen Daten, soweit
sie über diese verfügen und nicht andere Stellen zur Datenlieferung
verpflichtet sind.
7 Die im Register enthaltenen Daten werden durch ein Abrufverfahren bekannt gegeben. Gründe für den Entzug beziehungsweise die
Verweigerung der Berufsausübungsbewilligungen sowie Daten zu aufgehobenen Einschränkungen und zu anderen aufsichtsrechtlichen Massnahmen stehen nur den für die Erteilung von Berufsausübungsbewilligungen sowie den für die Aufsicht zuständigen Behörden zur Verfügung.
Die Versichertennummer steht nur der registerführenden Stelle sowie
den für die Erteilung von Berufsausübungsbewilligungen zuständigen
Behörden zur Verfügung. Alle anderen Daten sind öffentlich zugänglich.
8 Für die Erfassung der nach Abs. 5 notwendigen Daten werden bei
den in Abs. 1 genannten Personen, für die Erteilung von Auskünften an
Private und ausserkantonale Stellen von den Auskunftsersuchenden
Gebühren gemäss Art. 12 erhoben.
9 Alle Einträge zu einer Person werden aus dem Register entfernt,
sobald eine Behörde deren Ableben meldet. Die Daten können danach
in anonymisierter Form für statistische Zwecke verwendet werden.
Der Eintrag von Verwarnungen, Verweisen und Bussen wird fünf Jahre
nach ihrer Anordnung, der Eintrag von Einschränkungen der Bewilligung fünf Jahre nach deren Aufhebung entfernt. Beim Eintrag eines
befristeten Berufsausübungsverbotes wird zehn Jahre nach seiner Aufhebung im Register der Vermerk «gelöscht» angebracht.
10 Das Einsichtsrecht der betroffenen Gesundheitsfachperson ist
jederzeit gewährleistet.
11 Im Übrigen finden die Grundsätze des Datenschutzrechtes des
Kantons Bern sinngemäss Anwendung.
Art. 13 Beitritt / Kündigung
1 Der Beitritt zu dieser Vereinbarung wird dem Vorstand der
Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren gegenüber erklärt. Dieser teilt die Beitrittserklärung dem Bundesrat mit.
2 Die Vereinbarung kann je auf Ende eines Kalenderjahres, unter
Beachtung einer Frist von drei Jahren, gekündigt werden.
410.4 Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen
Art. 14 Inkrafttreten
Der Vorstand der Erziehungsdirektorenkonferenz setzt die Vereinbarung in Kraft, wenn ihr mindestens 17 Kantone beigetreten sind und
wenn sie vom Bund genehmigt worden ist.
Von der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren im Einvernehmen mit der Schweizerischen Sanitätsdirektorenkonferenz und der Schweizerischen Konferenz der kantonalen
Fürsorgedirektorenkonferenz beschlossen

## § 3 in Bern, am 18. Februar 1993 {#par_3}

Der Regierungsrat kann die Vereinbarung kündigen oder
Änderungen der Vereinbarung zustimmen, soweit es sich um geringfügige Anpassungen handelt.

## § 4 {#par_4}

Die nachstehenden Gesetze werden wie folgt geändert: . . .3

## § 5 {#par_5}

Dieses Gesetz untersteht der Volksabstimmung. Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens2 und erlässt die
notwendigen Übergangsbestimmungen.
1 OS 53, 475.
2 §§ 1–3, 4 lit. c und d in Kraft seit 1. April 1997 (OS 54, 100).
3 Text siehe OS 53, 475.
4 Heute: Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (SR 173.110).
5 SR 414.71.
6 SR 831.10.
7 SR 935.01.
8 Eingefügt durch B der EDK vom 16. Juni 2005 (OS 63, 159; ABl 2008, 540). In
Kraft seit 1. Januar 2008.
9 Fassung gemäss B der EDK vom 16. Juni 2005 (OS 63, 159; ABl 2008, 540). In
Kraft seit 1. Januar 2008.
10 Aufgehoben durch B der EDK vom 16. Juni 2005 (OS 63, 159; ABl 2008, 540).
In Kraft seit 1. Januar 2008.
11 Fassung gemäss B der EDK vom 24. Oktober 2013 / 21. November 2013 (OS
77, 336; ABl 2014-05-30). In Kraft seit 1. Januar 2017.
12 Fassung gemäss B der GDK vom 26. Juni 2025. In Kraft seit 1. Juli 2025.
Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen 410.4
Anhang gemäss Art. 12ter Abs. 112
Dipl. Logopäde und Logopädin (EDK)
Master of Science FH in Ergotherapie
Master of Science FH in Ernährung und Diätetik
Master of Science FH in Hebamme
Master of Science FH in Physiotherapie
Master of Science FH in Pflege / Master of Science in Nursing
Naturheilpraktikerin und Naturheilpraktiker mit eidgenössischem
Diplom
Aktivierungsfachfrau und Aktivierungsfachmann HF
Biomedizinische Analytikerin und biomedizinischer Analytiker HF
Bachelor of Science in Biomedizinischer Labordiagnostik
Dentalhygienikerin und Dentalhygieniker HF
Drogistin und Drogist HF
Radiologiefachfrau und Radiologiefachmann HF
Bachelor of Science in Medizinisch-technischer Radiologie
Fachfrau und Fachmann Operationstechnik HF
Orthoptistin und Orthoptist HF
Podologin und Podologe HF
Rettungssanitäterin und Rettungssanitäter HF
Augenoptikerin und Augenoptiker EFZ mit kantonaler Berufsausübungsbewilligung
Podologin und Podologe EFZ mit kantonaler Berufsausübungsbewilligung
Medizinische Masseurin und medizinischer Masseur mit
eidgenössischem Fachausweis
Das Register über Gesundheitsfachpersonen gemäss Artikel 12ter der Interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen umfasst
zudem Angaben zu Personen mit Ausbildungsabschlüssen gemäss Artikel 8 bis 14
der Gesundheitsberufeanerkennungsverordnung (SR 811.214), die über keine
Berufsausübungsbewilligung verfügen.
