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title: "Erlass über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der COVID-19-Epidemie"
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# Erlass über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der COVID-19-Epidemie

## Artikel 1 {#art_1}

Grundsatz
1 Der Kanton kann Unternehmen, die aufgrund der Natur ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit von den Folgen von COVID-19 besonders betroffen sind, in
Härtefällen finanziell unterstützen.

## Artikel 2 {#art_2}

Härtefall
1 Ein Härtefall liegt vor, wenn der Jahresumsatz unter 60 Prozent des mehrjährigen Durchschnitts liegt. Die gesamte Vermögens- und Kapitalsituation
ist zu berücksichtigen.
2 Ein Härtefall liegt im Weiteren vor, wenn eine betriebs- oder existenzbedrohende Situation besteht.
3 Die Unterstützung setzt voraus, dass die Unternehmen vor Ausbruch von
COVID-19 profitabel oder überlebensfähig waren und sie nicht bereits andere Finanzhilfen des Bunds in den Bereichen Kultur, Sport, öffentlicher Verkehr oder Medien erhalten haben.

## Artikel 3 {#art_3}

Härtefallmassnahmen
1 Die Härtefallmassnahmen können in Form von nicht rückzahlbaren Beiträgen (à fonds perdu-Beiträge), Darlehen, Bürgschaften oder Garantien
gewährt werden.
2 Ein Rechtsanspruch auf Leistungen besteht nicht.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
70.1612 Kanton Uri

## Artikel 4 {#art_4}

Anforderungen
1 Die Anforderungen, unter denen der Kanton Härtefallmassnahmen gewähren kann, richten sich in erster Linie nach der Verordnung des Bunds über
Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der Covid-
19-Epidemie (Covid-19-Härtefallverordnung, SR 951.262).
2 Ausserhalb der Anwendung der Covid-19-Härtefallverordnung des Bunds
kann der Regierungsrat eigene Anforderungen definieren.
3 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten in einem Reglement.

## Artikel 5 {#art_5}

Verfahren
1 Das Verfahren zur Gewährung von Härtefallmassnahmen richtet sich nach
dem Wirtschaftsförderungsgesetz (RB 70.1611).
2 Der Regierungsrat kann Abweichungen von den Bestimmungen des
Wirtschaftsförderungsgesetzes (RB 70.1611) vorsehen. Er kann für die Bearbeitung und Prüfung der Gesuche Dritte beiziehen. Er regelt die Einzelheiten in einem Reglement.

## Artikel 6 {#art_6}

Finanzierung
1 Härtefallmassnahmen, die der Kanton erbringt, gehen zulasten des
Wirtschaftsförderungsfonds.
2 Werden die Gesuche durch einen beauftragten Dritten bearbeitet, so werden die damit verbundenen Kosten ebenfalls über den Wirtschaftsförderungsfonds finanziert.

## Artikel 7 {#art_7}

Inkrafttreten und Befristung
1 Dieser Erlass tritt am 22. Dezember 2020 in Kraft1). Er ist befristet und gilt
bis zum 30. Juni 20222). Je nach Entwicklung der Lage kann seine Geltungsdauer verlängert werden. *
2 Der Erlass wird dem Landrat unterbreitet, der über seine weitere Geltung
und Befristung entscheidet. *
1) Veröffentlichung im ausserordentlichen Verfahren.
2) Entscheid gemäss LRB vom 9. Februar 2022.
Kanton Uri 70.1612
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle
22.12.2020 22.12.2020 Erlass Erstfassung AB a.O.
22.12.2020, AB
15.01.2021
03.02.2021 03.02.2021 Artikel 7 Abs. 2 geändert -
18.01.2022 22.01.2022 Artikel 7 Abs. 1 geändert AB 21.01.2022
70.1612 Kanton Uri
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle
Erlass 22.12.2020 22.12.2020 Erstfassung AB a.O.
22.12.2020, AB
15.01.2021
Artikel 7 Abs. 1 18.01.2022 22.01.2022 geändert AB 21.01.2022
Artikel 7 Abs. 2 03.02.2021 03.02.2021 geändert -
