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title: "Gesetz über die Einteilung des Kantons Graubünden in Regionen"
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provisions: 7
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# Gesetz über die Einteilung des Kantons Graubünden in Regionen

## Art. 1 {#art_1}

Einteilung4)
1 Die Gemeinden werden wie folgt den Regionen zugeteilt:
1. Region Albula:
a) Gemeinden Albula/Alvra, Bergün Filisur, Lantsch/Lenz, Schmitten,
Surses, Vaz/Obervaz.
b) Hauptort: Albula/Alvra
2. Region Bernina:
a) Gemeinden Brusio, Poschiavo.
b) Hauptort: Poschiavo
3. Region Engiadina Bassa/Val Müstair:
a) Gemeinden Samnaun, Scuol, Val Müstair, Valsot, Zernez.
b) Hauptort: Scuol
4. Region Imboden:
a) Gemeinden Bonaduz, Domat/Ems, Felsberg, Flims, Rhäzüns, Tamins,
Trin.
b) Hauptort: Domat/Ems
5. Region Landquart:
a) Gemeinden Fläsch, Jenins, Landquart, Maienfeld, Malans, Trimmis,
Untervaz, Zizers.
1) GRP 2013/2014, 638
2) BR 110.100
3) Seite 757
4) Der Stand und die Bezeichnungen der Gemeinden werden jährlich den Gemeindezusammenschlüssen entsprechend formlos angepasst.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
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b) Hauptort: Landquart
6. Region Maloja:
a) Gemeinden Bever, Bregaglia, Celerina/Schlarigna, La Punt Chamuesch, Madulain, Pontresina, Samedan, S-chanf, Sils i.E./Segl, Silvaplana,
St. Moritz, Zuoz.
b) Hauptort: Samedan
7. Region Moesa:
a) Gemeinden Buseno, Calanca, Cama, Castaneda, Grono, Lostallo, Mesocco, Rossa, Roveredo, San Vittore, Soazza, Sta. Maria i.C..
b) Hauptort: Roveredo
8. Region Plessur:
a) Gemeinden Arosa, Chur, Churwalden.
b) Hauptort: Chur
9. Region Prättigau/Davos:
a) Gemeinden Conters i.P., Davos, Fideris, Furna, Grüsch, Jenaz, Klosters,
Küblis, Luzein, Schiers, Seewis i.P..
b) Hauptort: Klosters
10. Region Surselva:
a) Gemeinden Breil/Brigels, Disentis/Mustér, Falera, Ilanz/Glion, Laax,
Lumnezia, Medel (Lucmagn), Obersaxen Mundaun, Safiental, Sagogn,
Schluein, Sumvitg, Trun, Tujetsch, Vals.
b) Hauptort: Ilanz/Glion
11. Region Viamala:
a) Gemeinden Andeer, Avers, Cazis, Domleschg, Ferrera, Flerden, Fürstenau, Masein, Muntogna da Schons, Rheinwald, Rongellen, Rothenbrunnen, Scharans, Sils i.D., Sufers, Thusis, Tschappina, Urmein, Zillis-
Reischen.

## Art. 2 b) Hauptort: Thusis {#art_2}

Gemeindezusammenschlüsse
1 Die Regionszugehörigkeit von sich zusammenschliessenden Gemeinden ist in der
Fusionsvereinbarung zu regeln.

## Art. 3 {#art_3}

Archive
1 Die Regionen sind verpflichtet, geeignete Archivräumlichkeiten für die Übernahme
der Archive der aufgelösten Kreise bereitzustellen.
2 Mit Beschluss der Präsidentenkonferenz kann die Region diese Archivalien auch
dem Staatsarchiv zur dauernden Aufbewahrung anbieten.
3 Die letzten Organe der Kreise sind dafür verantwortlich, dass eine ordnungsgemässe Archivierung und Übergabe stattfindet.
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## Art. 4 {#art_4}

Arbeitsmittel, Mobiliar und Grundstücke
1 Die Kreise und Bezirke treten der Region die zum Zeitpunkt des Übertrags vorhandenen und von der Region benötigten Arbeitsmittel sowie das benötigte Mobiliar
entschädigungslos ab.
2 Die im Eigentum der Kreise und Bezirke stehenden Grundstücke und die beschränkten dinglichen Rechte, die für die Aufgabenerfüllung der jeweiligen Region
benötigt werden, gehen mit Inkrafttreten dieses Gesetzes entschädigungslos an die
Region über. Der Grundbucheintrag erfolgt auf Anmeldung der Region gebührenfrei.
3 Die übrigen Grundstücke und beschränkten dinglichen Rechte der Kreise übernehmen die Kreisgemeinden im Verhältnis, wie sie sich zum Auflösungszeitpunkt an einem Kreisdefizit hätten beteiligen müssen. Der Eigentumsübergang erfolgt mit Inkrafttreten dieses Gesetzes. Die beteiligten Gemeinden übernehmen die Grundstücke
in ihr Gesamteigentum (einfache Gesellschaft). Die Gemeinden können auch eine
andere Lösung treffen. Der Grundbucheintrag erfolgt auf Anmeldung der Kreisgemeinden gebührenfrei.
4 Kommt über die Zuordnung von Grundstücken und beschränkten dinglichen Rechten zwischen dem Kreis beziehungsweise dem Bezirk und der Region keine Einigung zustande, entscheidet die Regierung endgültig.

## Art. 5 {#art_5}

Vermögen und Verbindlichkeiten
1 Die bei der Auflösung der Kreise vorhandenen Aktiven gehen automatisch auf die
Kreisgemeinden über, und zwar im Verhältnis wie sie sich an einem Defizit hätten
beteiligen müssen. Die Gemeinden sind berechtigt, Guthaben der Kreise auch klageweise geltend zu machen.
2 Die Gemeinden der aufgelösten Kreise haften im Umfang ihres Defizitanteils für
Verbindlichkeiten der Kreise. Ein allfälliges Rückgriffsrecht auf die Organe der aufgelösten Kreise geht im Umfang ihres Anteils auf die Gemeinden über.
3 Die Rechnungsabnahme mindestens für das letzte Jahr der aufgelösten Kreise erfolgt durch die Region, welcher eine Mehrzahl der Kreisgemeinden gebietsmässig
zugewiesen wurde.
4 Die letzten Organe der Kreise sind auch über den Auflösungszeitpunkt der Kreise
hinaus dafür verantwortlich, dass die Auflösungsarbeiten sorgfältig zu Ende geführt
werden. Sie sind berechtigt und verpflichtet, die hierfür notwendigen Rechtshandlungen vorzunehmen und Erklärungen abzugeben.

## Art. 6 {#art_6}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wird das Gesetz über die Einteilung des
Kantons Graubünden in Bezirke und Kreise vom 12. März 2000 aufgehoben.
2 Für die Bezirke und Kreise gelten für die Dauer ihres Bestehens die Bestimmungen, wie sie am Vortag des Inkrafttretens der Einteilung des Kantons in Regionen
gegolten haben.
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## Art. 7 {#art_7}

Inkrafttreten
1 Die Regierung bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens5) dieses Gesetzes.
5) Mit RB vom 13. Januar 2015 auf den 1. Januar 2016 in Kraft gesetzt.
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Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
23.04.2014 01.01.2016 Erlass Erstfassung 2015-005
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Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 23.04.2014 01.01.2016 Erstfassung 2015-005
