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title: "Einführungsverordnung zur Seilbahnverordnung"
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provisions: 11
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# Einführungsverordnung zur Seilbahnverordnung

## § 1 {#par_1}

Der Kanton Zürich tritt dem Konkordat über die nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen und Skilifte vom 15. Oktober 1951/
27. November 19722 bei.

## § 2 {#par_2}

Bau und Betrieb der nicht eidgenössisch konzessionierten
Seilbahnen und Skilifte unterstehen dem Konkordat vom 15. Oktober
1951 / 27. November 19722, dessen Reglement vom 15. Oktober 1954/
27. November 1972 (nicht veröffentlicht) und dieser Verordnung.
§ 3.4 1 Bau und Betrieb der unter das Konkordat fallenden Seilbahnen und Skilifte bedürfen einer kantonalen Bewilligung.
2 Das Amt für Mobilität5 erteilt nach Anhören der Baudirektion
sämtliche für die Anlage erforderlichen Bewilligungen. Es entscheidet
über die Einsprachen.
3 Das Amt ist für Stellungnahmen im Zusammenhang mit der Erteilung, Erneuerung, Änderung, Übertragung oder dem Widerruf von
Konzessionen des Bundes zuständig.

## § 4 {#par_4}

Mit dem Bau der Anlage darf erst begonnen werden, wenn
die kantonale Baubewilligung erteilt ist.

## § 5 {#par_5}

1 Jedes Gesuch für eine Baubewilligung muss, vom Gesuchsteller unterschrieben und datiert, dem Amt für Mobilität5 in zwei Exemplaren eingereicht werden.4
2 Dem Gesuch sind beizulegen:
a. Beschreibung der Anlage mit technischem Bericht,
b. Kostenvoranschlag, Finanzierungsplan und Rentabilitätsberechnung,
743.2 Einführungsverordnung zur Seilbahnverordnung (ESebV)
c. Übersichtsplan (Landeskarte der Schweiz 1: 25 000 oder 1: 50 000)
mit eingezeichnetem Trasse der Transportanlage sowie ein Längenprofil im Massstab 1:1000 oder 1: 500, je in siebenfacher Ausführung,
d. Skizzen von Wagen, Antrieb und Zwischenstützen.

## § 6 {#par_6}

Das Gesuch ist in den Gemeinden, in denen die Anlage errichtet und betrieben werden soll, unter Beilage der Pläne während 20 Tagen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.

## § 7 {#par_7}

1 Jedes Gesuch für eine Betriebsbewilligung muss, vom Gesuchsteller unterzeichnet und datiert, dem Amt für Mobilität5 in zwei
Exemplaren eingereicht werden.4
2 Dem Gesuch sind beizulegen:
a. Bericht der technischen Kontrollstelle über die Betriebsbereitschaft
der Anlage,
b. Nachweis eines Versicherungsabschlusses zur Deckung der den
Fahrgästen und Drittpersonen durch den Betrieb der Anlage zugefügten Personen- und Sachschäden (Haftpflichtversicherung),
c. Nachweis eines Versicherungsabschlusses zur Deckung der Folgen
von Betriebsunfällen des eigenen Personals (Unfallversicherung),
sofern das Personal nicht der SUVA untersteht,
d. bei Skiliften Nachweis eines Versicherungsabschlusses zur Deckung
von Personen- und Sachschäden von Drittpersonen auf markierten
und hergerichteten oder überwachten Skipisten (Pistenhaftpflichtversicherung),
e. Betriebsreglement,
f. Bezeichnung des verantwortlichen Betriebsleiters.

## § 8 {#par_8}

Die Anlage darf erst in Betrieb genommen werden, wenn die
kantonale Betriebsbewilligung erteilt ist.
§ 9.4 Das Amt für Mobilität5 bestimmt je nach Umfang und Bedeutung der Anlage die minimale Höhe der zu versichernden Leistungen. Der Versicherer ist durch den Versicherungsnehmer zu verpflichten, das Aussetzen oder Aufhören der Versicherungen dem Amt für
Mobilität5 sofort zu melden.

## § 10 {#par_10}

Für kleinere und sonstwie nicht bedeutende Seilbahnen und
kurze Skilifte (sog. Trainerskilifte) können den Betriebsinhabern in
Abweichung von § 7 Erleichterungen gewährt werden.

## § 11 Einführungsverordnung zur Seilbahnverordnung (ESebV) 743.2 {#par_11}

Die Gebühr für die Erteilung einer Bau- oder Betriebsbewilligung beträgt Fr. 100 bis Fr. 1000. Die von der Konkordatsbehörde und
der Kontrollstelle nach Konkordatsgebührenordnung verrechneten Beitragsleistungen und Gebühren für Dienstleistungen werden dem Bewilligungsnehmer mit einem Zuschlag von 20% belastet.

## § 12 {#par_12}

Schon bestehende Anlagen sind innert fünf Jahren den Vorschriften des Konkordats2 und dessen Reglement anzupassen.

## § 13 {#par_13}

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung
im Amtsblatt in Kraft.
1 OS 46, 672 und GS V, 633.
2 LS 743.1.
3 SR 743.011.
4 Fassung gemäss RRB vom 19. Mai 2010 (OS 65, 298; ABl 2010, 1127). In Kraft
seit 1. Juli 2010.
5 Fassung gemäss RRB vom 2. Dezember 2020 (OS 75, 657; ABl 2020-12-11). In
Kraft seit 1. Januar 2021.
