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title: "Beschluss über die operativen Modalitäten für die Erteilung von Betriebsbewilligungen und die Durchführung von Kontrollen für Schneesportschulen (SSS) und Langlaufschulen (LLS)"
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# Beschluss über die operativen Modalitäten für die Erteilung von Betriebsbewilligungen und die Durchführung von Kontrollen für Schneesportschulen (SSS) und Langlaufschulen (LLS)

## Art. 1 {#art_1}

Gegenstand und Geltungsbereich
1 Der vorliegende Beschluss präzisiert die operativen Modalitäten für die Erteilung von Betriebsbewilligungen und die Durchführung von Kontrollen für
Schneesportschulen (SSS) und Langlaufschulen (LLS).
2 Er gilt für jede Struktur, die auf dem Kantonsgebiet Unterricht im Schneesport anbietet.
1) Im vorliegenden Beschluss gilt jede Bezeichnung der Person, des Status oder der
Funktion in gleicher Weise für Mann und Frau.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
935.210

## Art. 2 {#art_2}

Informatikplattform BergPro.ch und öffentliches Verzeichnis
1 Alle Unternehmen, die im Besitz einer kantonalen Betriebsbewilligung sind,
werden auf www.BergPro.ch unter "Verzeichnis der Bewilligungen" aufgeführt. Dieses öffentliche Register belegt die Erteilung und die Gültigkeit der
Bewilligung.
2 Jedes Gesuch um eine Betriebsbewilligung ist vor Beginn der Tätigkeit
über die offizielle Plattform www.BergPro.ch einzureichen. In keinem Fall ist
das Unternehmen berechtigt zu arbeiten, bevor es die formelle Bewilligung
erhalten hat.
3 Die Liste des Personals und dessen Qualifikationen ist vom Bewilligungsinhaber bei Änderungen unverzüglich (innert 24 Stunden) auf der Plattform
www.BergPro.ch zu aktualisieren.

## Art. 3 {#art_3}

Kontrollsektor und Betriebsumfang
1 Gemäss den Artikeln 7 Absatz 7 und 8 Absatz 7 der kantonalen Verordnung über das Bergführerwesen und das Anbieten weiterer Risikoaktivitäten
(VBRA) wird die Betriebsbewilligung nur für einen einzigen Kontrollsektor erteilt.
2 Die Kontrollsektoren werden wie folgt definiert:
Station / Ortschaft Kontrollsektor
Anzère Anzère
Arolla Espace Dent-Blanche
Bellwald Goms
Bettmeralp Aletsch Arena
Blatten-Belalp Blatten-Belalp
Bruson 4 Vallées "Verbier"
Champex-Lac Pays du St-Bernard
Champéry Portes du Soleil
Champoussin Portes du Soleil
Chandolin Val d'Anniviers
Crans-Montana Crans-Montana
Eischoll Schattenberge
935.210
Station / Ortschaft Kontrollsektor
Evolène Espace Dent-Blanche
Fiesch Aletsch Arena
Fiescheralp Aletsch Arena
Goms Goms
Grächen Grächen
Grimentz-Zinal Val d'Anniviers
Jeizinen Jeizinen
La Forclaz Espace Dent-Blanche
La Fouly Pays du St-Bernard
La Tzoumaz 4 Vallées "Verbier"
Lauchernalp Lauchernalp
Les Collons 4 Vallées "Printse"
Les Crosets Portes du Soleil
Les Marécottes Les Marécottes
Leukerbad Leukerbad
Moosalp Schattenberge
Morgins Portes du Soleil
Nax Nax
Nendaz 4 Vallées "Printse"
Ovronnaz Ovronnaz
Riederalp Aletsch Arena
Rosswald Simplonregion
Rothwald Simplonregion
Saas-Almagell Saastal
Saas-Fee Saastal
Saas-Grund Saastal
Sitten 4 Vallées "Printse"
935.210
Station / Ortschaft Kontrollsektor
Staldenried-Gspon Staldenried-Gspon
St. Luc Val d'Anniviers
Thyon 4 Vallées "Printse"
Torgon Portes du Soleil
Unterbäch Schattenberge
Vercorin Val d'Anniviers
Verbier 4 Vallées "Verbier"
Veysonnaz 4 Vallées "Printse"
Vichères Pays du St-Bernard
Visperterminen Visperterminen

## Art. 4 Zermatt Zermatt {#art_4}

Ausübung der Aufsicht und Pflichten der Verantwortlichen
1 Diese geografische Zuordnung stellt eine wesentliche Voraussetzung für
die Gewährleistung der wirksamen Aufsicht durch den Direktor und den
technischen Verantwortlichen gemäss ihrer Sorgfaltspflicht dar.
2 Aus diesem Grund dürfen der Direktor und der technische Verantwortliche
jeweils nur einer einzigen Bewilligung und einem einzigen Sektor gleichzeitig
zugeordnet sein.
3 Die administrative Organisation der Tätigkeit muss zwingend in dem
Kontrollsektor eingerichtet sein, der Gegenstand der Bewilligung ist.

## Art. 5 {#art_5}

Dienstleistungen ausserhalb des Zuweisungssektors und Ausnahmen
1 Gemäss den Artikeln 7 Absatz 9 und 8 Absatz 9 VBRA sind Leistungen,
ausserhalb des zugeordneten Sektors nur ausnahmsweise und nicht wiederholt zulässig, und zwar ausschliesslich in folgenden Fällen:
a) bei Schneemangel, der die Sicherheit im Zuweisungssektor gefährdet,
oder
b) auf ausdrücklichen und einmaligen Wunsch eines Kunden für eine einmalige Leistung.
935.210
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
17.06.2026 01.09.2026 Erlass Erstfassung RO/AGS 2026-073
935.210
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 17.06.2026 01.09.2026 Erstfassung RO/AGS 2026-073
