---
title: "Reglement zur Erhebung einer Beherbergungsabgabe"
id: 7d03de0e-aa67-4a6e-aec4-6ee2651758f6
authority: bfs1704
place: "Menzingen"
applies_also_from: [zg, ch]
kind: communal_act
in_force: true
number: "9.4-1"
publisher_url: https://menzingen.tlex.ch/app/de/texts_of_law/9.4-1
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/7d03de0e-aa67-4a6e-aec4-6ee2651758f6
language: de
in_force_from: 2015-01-01
date_basis: publisher
status: consolidated
source_url: https://menzingen.tlex.ch/app/de/texts_of_law/9.4-1
read_on: 2026-11-01
sha256: f266650afb8c5b8727f4d1396d2ad04fb4f880c5f18c955afb61f74c6a9e5687
provisions: 9
---

# Reglement zur Erhebung einer Beherbergungsabgabe

## Art. 1 Grundsatz {#art_1}

1
In der Gemeinde Menzingen wird mit Wirkung ab 1. Januar 2015 eine Beherbergungsabgabe im Sinne des Gesetzes über die Beherbergungsabgabe vom 26. November 1998 in der Fassung vom 10. April 2014 erhoben.

## Art. 2 Bezug der Abgabe {#art_2}

1
Die Abgabe wird von der Gemeindeverwaltung Menzingen bezogen.

## Art. 3 Abgabepflichtige und Bezug der Abgabe {#art_3}

1
Die Abgabepflicht, die Befreiung von dieser Pflicht und die Melde- und Auskunftspflicht richten sich nach § 2 bis 5 des Gesetzes über die Beherbergungsabgabe.

## Art. 4 Höhe der Abgabe {#art_4}

1
Die Abgabe beträgt pro Übernachtung:
a)
Für einen erwachsenen Gast (ab 16 Jahren):
CHF 1.00
b)
Für Kinder und Jugendliche (6 bis 16 Jahren):
CHF 0.50
c)
Dauergäste (Mindestaufenthalt 1 Monat):
CHF 0.50

## Art. 5 Abrechnungsmodalitäten {#art_5}

1
Die verantwortlichen Personen der abgabepflichtigen Betriebe melden der Gemeindeverwaltung Menzingen halbjährlich innert 30 Tagen, die Anzahl Übernachtungen, aufgeteilt nach Gästekategorien gemäss § 4. Zug Tourismus stellt zu diesem Zweck ein Meldeformular zur Verfügung.
2
Die Gemeindeverwaltung Menzingen stellt gestützt auf das ausgefüllte Meldeformular Rechnung mit einer Zahlungsfrist von 30 Tagen.
3
Falls die Meldung durch den abgabepflichtigen Betrieb unterbleibt oder nötige Auskunftspflichten gemäss § 6 bzw. die notwendigen Kontrollen nach § 7 aus einem Grund nicht durchgeführt werden können, der beim abgabepflichtigen Betrieb oder dessen verantwortliche Person liegt, legt die Gemeindeverwaltung Menzingen die Höhe der Abgabe aufgrund von Vergleichszahlen fest und stellt Rechnung.

## Art. 6 Auskunftspflicht {#art_6}

1
Nebst der Meldung gemäss § 5 haben die verantwortlichen Personen der abgabepflichtigen Betriebe der Gemeindeverwaltung Menzingen alle Auskünfte zu erteilen, die für den Bezug der Abgabe notwendig sind.

## Art. 7 Kontrolle {#art_7}

1
Die zuständigen Personen bei der Gemeindeverwaltung Menzingen sind jederzeit berechtigt, die eingereichten Meldungen und Auskünfte bei den abgabepflichtigen Betrieben anhand der relevanten Unterlagen zu überprüfen.

## Art. 8 Verwendung der Abgabe {#art_8}

1
CHF 0.45 pro Gast und Beherbergung gehen an den Verein Zug Tourismus.
2
Der verbleibende Ertrag geht an die lokale Tourismusorganisation (mänzigeHELL).
3
Die Erträge sind im Sinne von § 7 des Gesetzes über die Beherbergungsabgabe zu verwenden.

## Art. 9 Rechtsweg {#art_9}

1
Gegen Entscheide der Gemeindeverwaltung kann innert 20 Tagen seit Mitteilung beim Gemeinderat Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat eine Begründung und einen Antrag zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist der Beschwerdeschrift beizulegen.
2
Gegen Entscheide des Gemeinderats kann innert 20 Tagen seit Mitteilung beim Regierungsrat Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat eine Begründung und einen Antrag zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist der Beschwerdeschrift beizulegen.
