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title: "Richtlinien über die finanzielle Förderung von Massnahmen, die der rationellen Elektrizitätsverwendung sowie der Nutzung erneuerbarer Energiequellen zum Zwecke der Stromerzeugung dienen Gemeinderatsbeschluss"
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# Richtlinien über die finanzielle Förderung von Massnahmen, die der rationellen Elektrizitätsverwendung sowie der Nutzung erneuerbarer Energiequellen zum Zwecke der Stromerzeugung dienen Gemeinderatsbeschluss

## Art. 1 Gemeinderatsbeschluss vom 16. Juni 19991 {#art_1}

Grundsätze
1Die Stadt gewährt Beiträge zur finanziellen Förderung von Projekten, die den energiepolitischen Zielsetzungen gemäss Art. 1
des Gemeindebeschlusses über die rationelle Verwendung von
Elektrizität (vom 5. März 19892) sowie den Bestimmungen dieser Richtlinien entsprechen.
2Die Beitragshöhe richtet sich nach der Förderungswürdigkeit
des einzelnen Projektes, nach dem Umfang der durch Vorfinanzierung im Sinne von Art. 3 des Gemeindebeschlusses vom
5. März 1989 bereitgestellten und für Beitragsgewährung verfügbaren Geldmittel sowie nach den Bestimmungen dieser
Richtlinien und der Ausführungsvorschriften.
3Die Beitragsgewährung kann mit Bedingungen und Auflagen
verknüpft werden.
4Unter Vorbehalt von Abs. 5 werden die Beiträge als Investitionsbeiträge ausgerichtet. Die zuständige Behörde bestimmt die
Beitragshöhe. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Beitragsgewährung.
5Höchstens ein Drittel der Einlagen des EWZ in die Vorfinanzierung von Stromsparmassnahmen kann für Betriebsbeiträge an
stadteigene Energieberatungsstellen verwendet werden. Der
Gemeinderat entscheidet jährlich im Rahmen des Budgets über
die Höhe des Betrags, welcher dem EWZ als Entschädigung für
die Förderung von diesen Richtlinien entsprechenden Massnahmen und Anlagen aus der Vorfinanzierung von Stromsparmassnahmen rückerstattet wird.

## Art. 2 {#art_2}

Beitragsobjekte
Beiträge können ausgerichtet werden für:
a) Anlagen, die Strom aus erneuerbaren Energiequellen erzeugen (zum Beispiel Photovoltaik-Anlagen, Biogasanlagen,
Kleinwasserkraftwerke);
b) Anlagen bzw. Massnahmen, die den Elektrizitätsverbrauch
vermindern (zum Beispiel Erneuerung von elektrischen Beleuchtungsanlagen, Verbesserung von elektrischen Antrieben);
c) Anlagen und Geräte, die die Elektrizität besonders sparsam
nutzen (zum Beispiel Stromsparlampen, Waschmaschinen,
Kühlschränke, Tiefkühltruhen und Elektromobile mit besonders niedrigen Verbrauchswerten);
d) Anlagen, welche die Umgebungs- und Abwärme nutzen
(zum Beispiel Sonnenkollektoranlagen, Wärmepumpen,
Wärmerückgewinnungsanlagen);
e) Analyse von Haushaltungen, Betrieben und Anlagen, die
Aufschluss geben über sinnvolle Strom- bzw. Energiesparmassnahmen;
f) Forschungs- und Entwicklungsarbeiten sowie Pilotanlagen
zum Thema der rationellen Elektrizitätserzeugung und
-verwendung.

## Art. 3 {#art_3}

Örtlicher Beitragsbereich; Beitragsempfangende
1Die Beiträge werden nur für Anlagen und Massnahmen gewährt, die auf dem Gebiet der Stadt Zürich oder im
EWZ-Versorgungsgebiet Graubünden erstellt bzw. ergriffen
werden oder die aus anderen Gründen für die Stadt Zürich von
besonderem Interesse sind. Die Stadt fördert Anlagen und
Massnahmen Privater mit Priorität.
2Die Beiträge werden an die Bestellenden oder Betreibenden
von förderungswürdigen Anlagen oder Massnahmen ausgerichtet. In Ausnahmefällen, insbesondere zwecks Verbilligung von
verbrauchsgünstigen Haushaltgeräten, können Verkaufsaktionen gefördert werden.

## Art. 4 {#art_4}

Höhe der Beiträge
1. Allgemeine Grundsätze
Zusammen mit allfälligen Subventionen des Bundes und der
Kantone dürfen die Beiträge die Höchstsätze gemäss Ziff. 2-4
nicht übersteigen. Der Stadtrat kann für bestimmte Anlagen und
Massnahmen pauschale Beitragssätze festlegen.
2. Anlagen und Massnahmen gemäss Art. 2 lit. a-d
Der Beitrag entspricht höchstens den externen Kosten, welche
durch den Betrieb der Anlage während ihrer Nutzungsdauer im
Vergleich zu einer entsprechenden konventionellen Anlage eingespart werden. Er darf die tatsächlich anfallenden, nicht amortisierbaren Mehrkosten nicht übersteigen. Dieser Höchstansatz
ist nicht anwendbar bei Aktionen für besonders effiziente Geräte und Anlagen.
3. Analysen gemäss Art. 2 lit. e
Analysen, die in Absprache mit der Energieberatungsstelle der
Stadt Zürich oder mit dem EWZ durch ein fachlich anerkanntes
Ingenieurbüro durchgeführt werden, können mit höchstens
50 Prozent der anfallenden Kosten finanziert werden. Energiekonzepte und Analysen, die aufgrund von Gesetzen, Verordnungen oder kommunalen Beschlüssen (z.B. Gemeinderatsbeschluss über energetische Bedingungen und Beschränkungen
der Stromabgabe) erstellt werden müssen, sind nicht beitragsberechtigt.
4. Forschungs- und Entwicklungsarbeiten gemäss
Art. 2 lit. f
Beiträge an Forschungs- und Entwicklungsarbeiten betragen
bis 100 Prozent der anfallenden Kosten.

## Art. 5 {#art_5}

Beitragsgesuche, Bewilligungsverfahren,
Auszahlungen
1Beitragsgesuche sind mit den nötigen Unterlagen an das Elektrizitätswerk zu richten. Die Arbeit oder Bestellung darf erst nach
dem Entscheid über das Beitragsgesuch oder über eine eventuelle vorzeitige Freigabe in Auftrag gegeben werden.
2Die Beiträge werden entsprechend ihrer Höhe durch die jeweils zuständige städtische Behörde bewilligt. Die zuständige
Behörde stützt sich dabei auf die Anträge des EWZ und der/des
Energiebeauftragten.
3Die Beiträge werden nach Abschluss der Arbeiten, Vorliegen
der Schlussabrechnung und allenfalls durchgeführter Erfolgskontrolle ausbezahlt. Eine Beitragskürzung bei Nichteinhalten
von Bedingungen und Auflagen, insbesondere von minimalen
Leistungswerten, bleibt vorbehalten.
4Für die Erfolgskontrolle werden dem EWZ (oder dem vom
EWZ beauftragten Unternehmen) maximal 10 Prozent des bewilligten Beitrags vergütet.

## Art. 6 {#art_6}

Allgemeine Verpflichtungen der Beitragsempfangenden
1Die Beitragsempfangenden verpflichten sich, ihre Anlagen gemäss Projektbeschreibung fachgerecht zu erstellen und während der vorgesehenen Nutzungsdauer zu betreiben und zu unterhalten. Sie haben den Organen des EWZ Zutritt zu den Anlagen zu gewähren und auf Anfrage Auskunft über die Betriebsdaten der Anlage zu geben.
2Wesentliche Änderungen an der Anlage sind dem EWZ zu
melden.
3Bei Besitzerwechsel haben die Beitragsempfangenden ihren
Nachfolgern alle eingegangenen Verpflichtungen zu übertragen
und sie entsprechend zu orientieren.
4Das EWZ ist berechtigt, Berichte über geförderte Anlagen und
Projekte zu veröffentlichen. Die Anlagen sind auch für Besichtigungen durch interessierte Dritte zur Verfügung zu stellen, soweit daraus keine unverhältnismässigen Umtriebe entstehen.

## Art. 7 {#art_7}

Rückerstattung bzw. Entzug der Beiträge
1Legen Beitragsempfangende eine geförderte Anlage ohne triftigen Anlass vor Ablauf der ordentlichen Nutzungsdauer still
oder verletzen sie andere mit dem Beitragsbezug übernommene Pflichten, so werden sie zur Rückerstattung der Förderungsbeiträge verpflichtet.
2Die Beitragsempfangenden sind auch dann zur Rückerstattung
zu verpflichten, wenn sie im Falle einer Veräusserung der subventionierten Anlage ihre Verpflichtungen nicht auf die Rechtsnachfolgenden übertragen.

## Art. 8 {#art_8}

Vollzugsvorschriften
Der Stadtrat erlässt die nötigen Vollzugsvorschriften, insbesondere über die für die Berechnung der externen Kosten anzuwendenden Energiepreiszuschläge, die Einzelheiten der Beitragsberechnung und die Höhe allfälliger Pauschalbeiträge. Er
bestimmt den Zeitpunkt der Inkraftsetzung.3
1 AS 43, 343.
2 AS 39, 482.
3 Rückwirkend auf den 1. Januar 1999 (StRB vom 15. Dezember 1999).
