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title: "Subventionsvertrag zwischen der Stadt Zürich und der «Stiftung Behinderten-Transporte» (BTZ) Gemeinderatsbeschluss"
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# Subventionsvertrag zwischen der Stadt Zürich und der «Stiftung Behinderten-Transporte» (BTZ) Gemeinderatsbeschluss

## Art. 1 Zürich {#art_1}

Die Stiftung Behinderten-Transporte Zürich führt den
Betrieb eines gesamtstädtischen Behindertentransports in der
Stadt Zürich gemäss der am 2. Dezember 1990 vom Volk angenommenen Vorlage. Durch die Ermöglichung von Fahrten mit
speziellen Transportmitteln und Taxis zum ZVV-Tarif strebt sie
die Integration mobilitätsbehinderter Menschen jeden Alters in
das gesellschaftliche Leben der Stadt an.

## Art. 2 {#art_2}

Anspruchsberechtigt für vergünstigte Fahrten sind Bewohnerinnen und Bewohner der Stadt Zürich, welche die öffentlichen Transportmittel aufgrund ihrer Behinderung nicht oder nur
mit grosser, nicht zumutbarer Mühe benützen können. Es werden folgende zwei Personengruppen unterschieden:
a. Behinderte im erwerbsfähigen Alter und Eltern mit behinderten Kindern;
b. Behinderte im AHV-Alter.
Der Stiftungsrat legt die Einkommens- und Vermögensgrenzen
fest, die zur Benützung der BTZ zu ZVV-Tarifen berechtigen. Die
entsprechenden Ausführungsbestimmungen sind vom Stadtrat
zu genehmigen.
Mobilitätsbehinderte, deren Einkommen und Vermögen über
den vom Stiftungsrat festgelegten Einkommens- und Vermögensgrenzen liegen, können die speziell für Rollstühle umgebauten Fahrzeuge zu ortsüblichen Taxitarifen benützen.

## Art. 3 {#art_3}

Für die Rechnungsführung der Stiftung Behinderten-
Transporte Zürich sind die allgemeinen kaufmännischen Grundsätze und das Gemeindegesetz sowie die Verordnung über den
Gemeindehaushalt sinngemäss anzuwenden, soweit nicht übergeordnete Vorschriften dem entgegenstehen.
1 AS 43, 143. Ersetzt GRB vom 20. November 1991 (AS 40, 400).
2Subventionsvertrag zwischen der Stadt Zürich
und der « Stiftung Behinderten-Transporte» (BTZ)851.130
Die Einzelheiten sind im Einvernehmen mit dem Departement
der Industriellen Betriebe der Stadt Zürich und dem Bundesamt
für Sozialversicherungen festzulegen.
Die Jahresrechnung ist nach Abnahme durch den Stiftungsrat
dem Stadtrat zur Genehmigung vorzulegen.

## Art. 4 {#art_4}

Die Stiftung BTZ verpflichtet sich, die Entwicklung der
Leistungen, die Beziehungen zu den Kundinnen und Kunden
und die Vereinbarungen mit ihren Geschäftspartnerinnen und
-partnern stets zu überprüfen und zu optimieren.
Ebenso strebt sie die Koordination und Zusammenarbeit mit
kantonalen und schweizerischen Behindertentransportdiensten
an. Die Stiftung wirkt aktiv mit bei der Verwirklichung eines kantonalen Behindertentransports.

## Art. 5 II. Pflichten der Stadt Zürich {#art_5}

Die Stadt Zürich verpflichtet sich, jährlich einen Beitrag
an die Stiftung auszurichten. Dieser ist gemäss Gemeindebeschluss vom 2. Dezember 1990 auf 6,5 Millionen Franken begrenzt.
Der Stadtrat ist berechtigt, Beitragszahlungen einzustellen,
Rückerstattungsansprüche geltend zu machen und Darlehen
vorzeitig zurückzufordern, wenn die Stiftung vertragliche Verpflichtungen verletzt und auf anderem Weg nicht Abhilfe geschaffen werden kann.

## Art. 6 III. Organisation {#art_6}

Der Stiftungsrat besteht aus sieben oder einer höheren
ungeraden Zahl von Mitgliedern, die vom Stadtrat auf Vorschlag
des Vorstehers/der Vorsteherin des Departements der Industriellen Betriebe der Stadt Zürich gewählt werden.
Die Stadt ist im Stiftungsrat durch den Vorsteher/die Vorsteherin des Departements der Industriellen Betriebe, welche(r) den
Stiftungsrat präsidiert, vertreten. Die Wahl weiterer Vertreter der
Stadt ist möglich, doch darf ihre Zahl ein Drittel der Gesamtzahl
der Stiftungsratsmitglieder nicht übersteigen.
Die Stifter, die Behindertenorganisationen und die mitsubventionierenden Gemeinwesen können Vorschläge für eine Vertretung im Stiftungsrat unterbreiten.
Ungefähr ein Drittel der Stiftungsratsmitglieder sollen mobilitätsbehinderte Personen sein.
3Subventionsvertrag zwischen der Stadt Zürich
und der « Stiftung Behinderten-Transporte» (BTZ) 851.130
Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte einen geschäftsführenden Ausschuss von mindestens 5 Mitgliedern. Der Präsident/
die Präsidentin des Stiftungsrates hat auch den Vorsitz des geschäftsführenden Ausschusses. Auf Wunsch der Stadt ist vom
Stiftungsrat mindestens ein weiterer städtischer Abgeordneter/
eine weitere städtische Abgeordnete in den Ausschuss zu wählen.
Der Stiftungsrat wählt einen Geschäftsleiter/eine Geschäftsleiterin, welche(r) den Transportdienst selbständig führt.

## Art. 7 {#art_7}

Als Kontrollstelle wählt der Stiftungsrat eine anerkannte
schweizerische Treuhandgesellschaft.

## Art. 8 IV. Schlussbestimmungen {#art_8}

Änderungen der Stiftungsurkunde bedürfen der Genehmigung durch den Stadtrat.

## Art. 9 {#art_9}

Für den Vollzug des Subventionsvertrages bleiben zusätzliche vertragliche Abmachungen vorbehalten. Für deren Abschluss ist auf städtischer Seite der Stadtrat, auf der Seite der
Stiftung der Stiftungsrat zuständig.

## Art. 10 {#art_10}

Der Vertrag kann von beiden Parteien unter Einhaltung
einer 24-monatigen Kündigungsfrist jeweils auf den 31. Dezember gekündigt werden.

## Art. 11 {#art_11}

Im Falle einer Aufhebung der Stiftung beschliesst der
Stiftungsrat über die Verwendung eines allfälligen Restvermögens. Dieses ist einer Institution mit gleichem oder ähnlichem
Zweck zuzuwenden. Dieser Beschluss muss dem Gemeinderat
der Stadt Zürich zur Genehmigung unterbreitet werden.

## Art. 12 {#art_12}

Der Stadtrat bestimmt den Zeitpunkt der Inkraftsetzung.2
2 1. Juli 1998 (STRB vom 23. Juni 1999).
