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title: "Rahmenverordnung über den Bachelor- und den Masterstudiengang an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich"
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provisions: 56
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# Rahmenverordnung über den Bachelor- und den Masterstudiengang an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich

## § 1 Geltungsbereich {#par_1}

1 Diese Rahmenverordnung regelt das Bachelor- und Masterstudium an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät (Fakultät) der Universität Zürich (UZH).
2 Diese Rahmenverordnung gilt sinngemäss für die besonderen Programme (insbesondere Notariatsprogramm) gemäss der Verordnung
über die Zulassung zum Studium an der Universität Zürich vom 27. August 2018 (VZS)3.
3 Fakultätsübergreifende Studiengänge sowie hochschulübergreifende Double- und Joint-Degree-Studiengänge werden in separaten
Rahmenverordnungen geregelt.
4 Über Fragen, die in dieser Rahmenverordnung und in der Studienordnung nicht geregelt sind, entscheidet der Fakultätsvorstand.
Ausführende

## § 2 Bestimmungen {#par_2}

Einzelheiten werden in der Studienordnung geregelt.
Module und
Minor-Studienprogramme
anderer

## § 3 Fakultäten {#par_3}

1 In Bezug auf die Möglichkeit der Wahl und Anrechnung
eines Moduls oder eines Minor-Studienprogramms einer anderen Fakultät finden die Bestimmungen derjenigen Fakultät Anwendung, an
der das Major-Studienprogramm absolviert wird.
2 In allen anderen Bereichen gelten die Bestimmungen der das jeweilige Modul oder das jeweilige Minor-Studienprogramm anbietenden
Fakultät.

## § 4 Studienangebot {#par_4}

1 Die Fakultät bietet folgenden Bachelorstudiengang im Umfang von 180 ECTS Credits an:
– Bachelor of Law
415.415.1 RVO RWF
2 Die Fakultät bietet auf Bachelorstufe Minor-Studienprogramme
im Umfang von 30 und 60 ECTS Credits für Studierende anderer Fakultäten an.
3 Die Fakultät bietet folgenden Masterstudiengang im Umfang von
90 ECTS Credits an:
– Master of Law
4 Die Fakultät bietet folgenden Masterstudiengang im Umfang von
120 ECTS Credits an:
– Master of Law, der eine Liberal Arts Option umfasst
5 Die Fakultät bietet auf Masterstufe Minor-Studienprogramme im
Umfang von 30 ECTS Credits für Studierende anderer Fakultäten an.
Bezeichnung

## § 5 der Abschlüsse {#par_5}

1 Die Fakultät verleiht für einen erfolgreich abgeschlossenen
Bachelorstudiengang den Grad mit folgender Bezeichnung:
– Bachelor of Law UZH
2 Die Fakultät verleiht für einen erfolgreich abgeschlossenen Masterstudiengang den Grad mit folgender Bezeichnung:
– Master of Law UZH
3 Die Grade werden wie folgt abgekürzt:
– Bachelor of Law UZH: BLaw UZH
– Master of Law UZH: MLaw UZH
B. Allgemeines zum Studium
Zusammensetzung eines

## § 6 Studiengangs {#par_6}

1 Ein Studiengang besteht aus einem oder mehreren Studienprogrammen (aus einem Mono-Studienprogramm; aus einem Major-
Studienprogramm und einer Liberal Arts Option).
2 Ein Studienprogramm ist eine durch die curriculare Struktur, die
Qualifikationsziele, die Studienstufe sowie den Umfang in ECTS Credits definierte Untereinheit eines Studiengangs, die zu einem Studienprogrammabschluss führt.
3 Die Liberal Arts Option ist eine curricular offene und durch den
Umfang in ECTS Credits definierte Untereinheit eines Studiengangs,
die nicht zu einem Studienprogrammabschluss führt.

## § 7 Regelcurricula {#par_7}

1 Die Studienordnung legt für jedes Studienprogramm die Bestehensvoraussetzungen fest. Ein Regelcurriculum wird in geeigneter
Weise veröffentlicht.
2 Das Regelcurriculum sieht für Vollzeitstudierende den Erwerb von
mindestens 30 ECTS Credits pro Semester vor.
RVO RWF 415.415.1

## § 8 Zulassung {#par_8}

Für die Zulassung zu den Studiengängen ist die VZS massgebend.
Studium und

## § 9 Behinderung {#par_9}

1 Bei Vorliegen einer ärztlich bescheinigten Behinderung oder
chronischen Krankheit prüft die Fachstelle Studium und Behinderung,
ob sich diese auf studienrelevante Aktivitäten auswirkt, und schlägt diesfalls nachteilsausgleichende Massnahmen vor. In Zweifelsfällen kann
die Fachstelle eine Ärztin oder einen Arzt ihres Vertrauens beiziehen.
2 Auf Antrag des oder der Studierenden kann die Fakultät semesterweise nachteilsausgleichende Massnahmen gewähren. Die Antragstellung erfolgt über die digitale Infrastruktur der UZH.
3 Die Gewährung rückwirkender Massnahmen ist ausgeschlossen.

## § 10 Sprache {#par_10}

1 Die Sprache der Lehrveranstaltungen auf Bachelorstufe ist
grundsätzlich Deutsch. Einzelne Lehrveranstaltungen können in anderen Sprachen erfolgen.
2 Die Sprache der Lehrveranstaltungen auf Masterstufe ist grundsätzlich Deutsch oder Englisch. Einzelne Lehrveranstaltungen können
in anderen Sprachen erfolgen.
3 Die Leistungsnachweise werden grundsätzlich in derjenigen Sprache durchgeführt und erbracht, in der die betreffenden Lehrveranstaltungen durchgeführt werden.
4 Für einzelne Module können bestimmte Sprachkenntnisse vorausgesetzt werden.
Urheberrecht

## § 11 an studentischen Arbeiten {#par_11}

1 Die Urheberrechte an studentischen Arbeiten gehören
grundsätzlich den Studierenden.
2 Die Studierenden treten der UZH mit Einreichung einer Arbeit
die urheberrechtlichen Nutzungsrechte ab, soweit es für Verwaltungshandlungen wie Plagiatserkennung oder Archivierung notwendig ist.

## § 12 Plagiatskontrolle {#par_12}

Studentische Arbeiten können zum Zweck der Überprüfung
auf Plagiate unter Einsatz entsprechender Software bearbeitet werden.
Zu diesem Zweck können geeignete Dienstleister im In- oder Ausland
beauftragt werden.
§§ 13 und 14.6

## § 15 Informationspflicht {#par_15}

1 Alle studienrelevanten Informationen werden in geeigneter Weise bekannt gegeben und sind verbindlich.
2 Die Studierenden sind verpflichtet, sich über sämtliche studienrelevanten Belange, insbesondere über die für sie geltenden Erlasse
und Fristen, selbstständig zu informieren.
415.415.1 RVO RWF
2. Abschnitt: Module und ECTS Credits

## § 16 Module {#par_16}

Ein Modul ist eine inhaltlich und zeitlich abgeschlossene
Lerneinheit, die sich aus einer oder mehreren Lehrveranstaltungen zusammensetzt und sich über höchstens zwei Semester erstrecken kann.
Modulangaben

## § 17 im Vorlesungsverzeichnis {#par_17}

Die Module und alle damit zusammenhängenden studienrelevanten Angaben werden in das Vorlesungsverzeichnis aufgenommen.

## § 18 Modultypen {#par_18}

Es wird unterschieden zwischen folgenden Modultypen:
a. Pflichtmodule: Module, die für alle Studierenden eines Studienprogramms gemäss Studienordnung obligatorisch zu absolvieren sind,
b. Wahlpflichtmodule: Module, die aus einem vorgegebenen Bereich
im vorgegebenen Umfang gemäss Studienordnung auszuwählen
sind,
c. Wahlmodule: Module, die gemäss Studienordnung aus einem umschriebenen Bereich frei wählbar sind.

## § 19 Modulverantwortliche {#par_19}

1 Die Fachgruppen bestimmen für sämtliche Module aus dem
Kreis der Fakultätsmitglieder eine modulverantwortliche Person.
2 Die Fachgruppen oder die Modulverantwortlichen sind für den
Inhalt eines Moduls verantwortlich.
3 Die Organisation der Module einschliesslich Leistungsnachweisen wird in der Studienordnung geregelt.
Buchung und
Stornierung

## § 20 von Modulen {#par_20}

1 Um ein Modul absolvieren zu können, ist eine fristgerechte
Buchung erforderlich. Die Buchung des Moduls ist gleichzeitig auch
die Anmeldung für den Leistungsnachweis.
2 Die Stornierung eines Moduls ist nur innerhalb der Stornierungsfrist möglich.

## § 21 ECTS Credits {#par_21}

1 Der Umfang der Studienleistungen wird mit dem Europäischen Kreditpunktesystem (European Credit Transfer and Accumulation System, ECTS) bemessen. Ein ECTS Credit entspricht einem erwarteten mittleren studentischen Arbeitsaufwand von 30 Stunden.
2 Jedem Modul wird eine Anzahl von ECTS Credits zugewiesen,
die dem für das erfolgreiche Absolvieren des Moduls erwarteten mittleren Arbeitsaufwand entspricht.
3 Für die Vergabe von ECTS Credits muss die oder der Studierende
einen expliziten Leistungsnachweis bestehen. Die Vergabe von ECTS
Credits auf Basis blosser Anwesenheit ist ausgeschlossen.
4 Die dem Modul zugewiesene Anzahl von ECTS Credits wird immer vollständig vergeben; eine anteilige Vergabe ist nicht zulässig.
RVO RWF 415.415.1
3. Abschnitt: Leistungsnachweise, endgültige Abweisung und Sperre
A. Leistungsnachweise

## § 22 Arten der Leistungsnachweise {#par_22}

1 Leistungsnachweise sind insbesondere:
– mündliche oder schriftliche Prüfungen
– schriftliche Arbeiten
– Referate
– dokumentierte aktive Teilnahme an den Lehrveranstaltungen
– Studienleistungen im Rahmen einer E-Learning-Veranstaltung
– Studienleistungen im Rahmen eines Moot Courts
2 Leistungsnachweise können aus mehreren Teilen bestehen. Die
Studienordnung legt fest, ob bei Teilleistungsnachweisen eine Kompensationsmöglichkeit besteht.
Organisation

## § 23 und Modalitäten der Leistungsnachweise {#par_23}

1 Die Modalitäten der Erbringung eines bestimmten Leistungsnachweises werden für alle Studierenden einheitlich festgelegt.
2 Die Studienordnung kann besondere Regelungen für bestimmte
Kategorien von Studierenden vorsehen.
3 Bei Leistungsnachweisen in Form einer mündlichen Prüfung ist
eine Beisitzerin oder ein Beisitzer anwesend, die oder der über einen
entsprechenden Studienabschluss mindestens auf Masterstufe verfügt.
Es ist ein Protokoll zu führen.
Verhinderung
oder Abbruch

## § 24 von Leistungsnachweisen {#par_24}

1 Tritt vor Beginn der Durchführung eines Leistungsnachweises ein zwingender, unvorhersehbarer und unabwendbarer Verhinderungsgrund ein oder liegt ein bewilligtes Urlaubs- oder Sistierungsgesuch vor, ist dies über die digitale Infrastruktur der UZH mitzuteilen.
2 Tritt ein solcher Verhinderungsgrund unmittelbar vor oder während der Durchführung eines Leistungsnachweises ein, ist dies über die
digitale Infrastruktur der UZH mitzuteilen.
3 Die nachträgliche Geltendmachung von Verhinderungsgründen,
die sich auf einen bereits abgelegten Leistungsnachweis beziehen, ist
grundsätzlich ausgeschlossen.
Verfahren bei
Verhinderung
oder Abbruch

## § 25 von Leistungsnachweisen {#par_25}

1 In jedem Fall ist über die digitale Infrastruktur der UZH
ein begründetes Abmeldungsgesuch spätestens fünf Arbeitstage nach
dem Termin des Leistungsnachweises zusammen mit den entsprechenden Bestätigungen (z.B. Arztzeugnis) einzureichen.
2 Bei Leistungsnachweisen, die sich über einen längeren Zeitraum
erstrecken (insbesondere schriftliche Arbeiten), kann vor Ablauf der
Abgabefrist über die digitale Infrastruktur der UZH ein Gesuch um
Fristverlängerung gestellt werden.
415.415.1 RVO RWF
3 Wird das Gesuch nicht bewilligt, gilt der Leistungsnachweis als
nicht bestanden.
4 In Zweifelsfällen kann eine Vertrauensärztin oder ein Vertrauensarzt beigezogen werden.
5 Bleibt eine Kandidatin oder ein Kandidat einem Leistungsnachweis ohne Abmeldung fern oder reicht sie oder er ein Gesuch verspätet
ein, gilt der Leistungsnachweis als nicht bestanden.

## § 26 Leistungsbewertung {#par_26}

1 Leistungsnachweise werden entweder benotet oder mit «bestanden» / «nicht bestanden» bewertet.
2 Die Benotung der Leistungsnachweise erfolgt auf einer Skala von
1 bis 6, wobei 6 die beste und 1 die schlechteste Note bezeichnet. Grundsätzlich erfolgt die Benotung in Halbnotenschritten.
3 Der Leistungsnachweis gilt als bestanden, wenn mindestens die
Note 4 erreicht wurde.
Wiederholung
von Modulen

## § 27 allgemein {#par_27}

1 Die Studienordnung bestimmt die Wiederholungsmodalitäten.
2 Für die Teilnahme an einer Wiederholung des Moduls ist eine verbindliche Buchung erforderlich.
3 Ein bestandenes oder definitiv nicht bestandenes Modul kann nicht
wiederholt oder erneut absolviert werden, auch nicht im Rahmen eines
anderen Studienprogramms.
4 Es besteht kein Anspruch auf unmittelbare Wiederholung.
Wiederholung

## § 28 von Pflichtmodulen {#par_28}

1 Ein nicht bestandenes Pflichtmodul der Assessmentstufe
kann einmal wiederholt werden.
2 Ein nicht bestandenes Pflichtmodul der Aufbaustufe kann zweimal
wiederholt werden.
3 Ein nicht bestandenes Pflichtmodul der Masterstufe kann zweimal
wiederholt werden.
4 Wurden alle Wiederholungsmöglichkeiten erfolglos ausgeschöpft,
gilt das Pflichtmodul als definitiv nicht bestanden. Es erfolgt eine endgültige Abweisung nach § 33 und Sperre nach § 34.
Wiederholung
von Wahlpflicht- und

## § 29 Wahlmodulen {#par_29}

1 Nicht bestandene Wahlpflicht- und Wahlmodule können
im Rahmen der in der Studienordnung festgelegten höchstens zulässigen Anzahl Fehlversuche bzw. Wiederholungsmöglichkeiten wiederholt
oder substituiert werden. Bei Wahlmodulen ist eine Wiederholung nur
möglich, wenn das Modul erneut angeboten wird.
2 Wurde die höchstens zulässige Anzahl Fehlversuche überschritten,
erfolgt eine endgültige Abweisung nach § 33 und Sperre nach § 34.
RVO RWF 415.415.1
Unlauteres

## § 30 Verhalten {#par_30}

1 Unlauteres Verhalten liegt bei der Vornahme von Betrugshandlungen oder Unredlichkeiten vor. Dazu gehören insbesondere das
Mitbringen oder die Verwendung unerlaubter Hilfsmittel, die unerlaubte Kommunikation mit Dritten, das Einreichen eines Plagiats oder
einer schriftlichen Prüfung oder Arbeit, die nicht selbstständig verfasst
wurde.
2 Liegt unlauteres Verhalten gemäss Abs. 1 vor, erklärt die Studiendekanin oder der Studiendekan den Leistungsnachweis für nicht bestanden und einen ausgestellten Leistungsausweis für ungültig. Bereits
verliehene Grade werden durch die Fakultätsversammlung aberkannt.
Sämtliche Dokumente, die nach dem unlauteren Verhalten ausgestellt
wurden, werden eingezogen.
3 Der Fakultätsvorstand beschliesst, ob ein Disziplinarverfahren beantragt wird.
4 Zur Verhinderung unlauteren Verhaltens kann der Fakultätsvorstand vorgängig geeignete Massnahmen treffen.
Akteneinsicht

## § 31 in Prüfungsunterlagen {#par_31}

Das Akteneinsichtsrecht richtet sich nach Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung4. Demnach kann die Akteneinsicht im Zusammenhang mit Prüfungen eingeschränkt werden, soweit entgegenstehende
schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen dies rechtfertigen.

## § 32 Leistungsausweis {#par_32}

1 Nach Abschluss eines Semesters werden die bestandenen
und nicht bestandenen Module in einem Leistungsausweis dokumentiert. Studienleistungen, die nicht an der UZH erbracht worden sind,
werden gekennzeichnet.
2 Der Leistungsausweis wird in deutscher Sprache ausgestellt. Es
wird eine englische Übersetzung abgegeben.
B. Endgültige Abweisung und Sperre
Endgültige

## § 33 Abweisung {#par_33}

Ist ein Pflichtmodul nach § 28 definitiv nicht bestanden oder
ist die höchstens zulässige Anzahl Fehlversuche nach § 29 überschritten, verfügt die Fakultätsversammlung eine endgültige Abweisung von
dem entsprechenden Studienprogramm bzw. dem entsprechenden Studiengang.

## § 34 Sperre {#par_34}

Eine endgültige Abweisung von dem Studienprogramm nach
§ 33 bewirkt eine Sperre auf allen Studienstufen für das betreffende
Studienprogramm und alle nach Massgabe der Fakultät ähnlichen Studienprogramme an der UZH.
415.415.1 RVO RWF
4. Abschnitt: Studiengänge
A. Bachelorstudiengang

## § 35 Studienziele {#par_35}

Der Bachelorstudiengang vermittelt den Studierenden
Grundlagenwissen und die Fähigkeit zu methodisch-wissenschaftlichem
Denken.
Strukturierung

## § 36 des Bachelorstudiengangs {#par_36}

1 Ein Bachelorstudiengang umfasst 180 ECTS Credits (Mono-
Studienprogramm). Bei einem Vollzeitstudium entspricht dies einer
Regelstudienzeit von sechs Semestern.
2 Die Studienordnung legt das Angebot des Studienprogramms fest.
3 Der Bachelorstudiengang ist in eine Assessmentstufe (60 ECTS
Credits, zwei Semester) und eine nachfolgende Aufbaustufe (120 ECTS
Credits, vier Semester) gegliedert.
Vorziehen von
Modulen der
Aufbaustufe
§ 37.5 Studierende, die alle Module der Assessmentstufe bis auf
eines erfolgreich absolviert haben, können bereits Module der Aufbaustufe buchen. Bis zum Bestehen des letzten Assessmentmoduls können jedoch nur Module im Umfang von 18 ECTS Credits gebucht werden.

## § 38 Bachelorarbeit {#par_38}

1 Während des Bachelorstudiengangs ist eine Bachelorarbeit
im Umfang von 6 ECTS Credits zu verfassen. Die Bachelorarbeit gilt
als Pflichtmodul und wird benotet.
2 Die Bachelorarbeit ist in deutscher Sprache abzufassen. Die Studienordnung kann Ausnahmen vorsehen.
3 Die Wiederholung einer ungenügenden Bachelorarbeit richtet sich
sinngemäss nach § 28 Abs. 2.
4 Die Studienordnung regelt die Einzelheiten, insbesondere die Ausarbeitungsmodalitäten, Betreuung, Begutachtung und die Überarbeitungsmöglichkeiten der Bachelorarbeit.
5 Gruppenarbeiten sind nicht zugelassen. Davon ausgenommen sind
Bachelorarbeiten im Rahmen von Moot Courts oder Model United
Nations.
Vorziehen von

## § 39 Mastermodulen {#par_39}

Bachelorstudierende, die mindestens 150 ECTS Credits an
der Rechtswissenschaftlichen Fakultät erworben haben, können unbeschränkt Mastermodule vorziehen. Mit der Masterarbeit darf erst im
Masterstudiengang begonnen werden.
RVO RWF 415.415.1
B. Masterstudiengang

## § 40 Studienziele {#par_40}

Der Masterstudiengang vermittelt den Studierenden vertiefte
fachliche Kenntnisse und die Fähigkeit zum selbstständigen wissenschaftlichen und praktischen Arbeiten.
Konsekutive
und
spezialisierte

## § 41 Masterstudienprogramme {#par_41}

1 Die Studienprogramme der Masterstufe sind entweder konsekutiv oder spezialisiert. Es gelten die entsprechenden Bestimmungen
der VZS.
2 Die Studienordnung regelt die spezifischen Zulassungsvoraussetzungen der spezialisierten Masterstudienprogramme.
Strukturierung

## § 42 des Masterstudiengangs {#par_42}

1 Ein Masterstudiengang umfasst 90 ECTS Credits. Bei einem
Vollzeitstudium entspricht dies einer Regelstudienzeit von drei Semestern.
2 Innerhalb des Masterstudiengangs sind folgende Umfänge und
Kombinationen möglich:
– Mono-Studienprogramm im Umfang von 90 ECTS Credits
– Major-Studienprogramm im Umfang von 90 ECTS Credits in Kombination mit einer Liberal Arts Option im Umfang von 30 ECTS
Credits
3 Die Studienordnung legt das Angebot des Studienprogramms fest.

## § 43 Masterarbeit {#par_43}

1 Während des Masterstudiengangs ist eine Masterarbeit im
Umfang von 12 ECTS Credits zu verfassen. Die Masterarbeit gilt als
Pflichtmodul und wird benotet.
2 Die Wiederholung einer ungenügenden Masterarbeit richtet sich
sinngemäss nach § 28 Abs. 3.
3 Die Studienordnung regelt die Einzelheiten, insbesondere die Ausarbeitungsmodalitäten, die Sprache, die Betreuung, die Begutachtung
und die Überarbeitungsmöglichkeiten der Masterarbeit.
4 Studienleistungen im Rahmen eines Moot Courts oder Model United Nations können als Masterarbeit angerechnet werden. Die Abs. 1–3
gelten entsprechend.
C. Anerkennung und Anrechnung
Anerkennung

## § 44 und Anrechnung allgemein {#par_44}

1 Die Anerkennung ist der Ausweis erbrachter Studienleistungen im Leistungsausweis.
415.415.1 RVO RWF
2 Die Anrechnung ist die Zuordnung anerkannter Studienleistungen
zu den im Rahmen eines Studienprogramms zu erbringenden Studienleistungen. Sie erfolgt spätestens nach der Anmeldung zum Studienabschluss mit der Aufnahme in den Academic Record (Abschlusszeugnis).
3 Es obliegt den Studierenden, die für die Anrechnung notwendigen Unterlagen beizubringen.
4 Ergänzend gilt die Vereinbarung zwischen den schweizerischen
Rechtsfakultäten über die gegenseitige Anerkennung und Anrechnung
von Leistungsnachweisen sowie die Zulassung zum Master.
Anerkennung

## § 45 von Studienleistungen {#par_45}

1 Die Anerkennung von an der UZH erbrachten und in ECTS
Credits dokumentierten Studienleistungen erfolgt automatisch.
2 Die Anerkennung einer nicht an der UZH erbrachten Studienleistung erfolgt, wenn
a. sie äquivalent zu der an der UZH zu erbringenden Studienleistung
ist,
b. es sich nicht um die Bachelor- bzw. Masterarbeit handelt.
3 Über die Anerkennung entscheidet die Studiendekanin oder der
Studiendekan.
Anrechnung

## § 46 an den Studienabschluss {#par_46}

1 Anerkannte Studienleistungen sind anrechenbar, wenn
a. sie gemäss Studienordnung an ein Studienprogramm anrechenbar
sind,
b. sie äquivalent zu Studienleistungen gemäss lit. a sind.
2 Nicht anrechenbare Studienleistungen können anerkannt werden.
3 Vor der Erbringung externer Studienleistungen ist eine Anrechnungsvereinbarung abzuschliessen, sofern nicht Anrechnungsvereinbarungen mit anderen Hochschulen oder allgemeine Anrechnungstabellen bestehen.
4 Über die Anrechnung entscheidet die Studiendekanin oder der
Studiendekan.
Anrechnung
von gleichen
oder ähnlichen

## § 47 Modulen {#par_47}

Gleiche oder inhaltlich ähnliche Module bzw. Studienleistungen können nicht mehrfach angerechnet werden. Über die Ähnlichkeit
entscheidet die Studiendekanin oder der Studiendekan.
Überzählige

## § 48 Module {#par_48}

1 Überzählige Module werden nicht an den Bachelor- bzw.
Masterabschluss angerechnet. Sie werden jedoch im Academic Record
als nicht angerechnete Leistungen ausgewiesen.
2 Überzählige Module sind Module, die gemäss Studienordnung für
die Erreichung der für den Studienabschluss in dem jeweiligen Studienprogramm notwendigen ECTS Credits nicht erforderlich sind.
RVO RWF 415.415.1
3 Für die Anrechnung werden die absolvierten Module in chronologisch aufsteigender Reihenfolge berücksichtigt.
4 Wenn gemäss Abs. 3 nicht alle Module angerechnet werden können, werden bei Modulen, die im gleichen Semester absolviert wurden,
die von den Studierenden bezeichneten Module an den Studienabschluss
angerechnet.
D. Studienabschluss
Anmeldung

## § 49 zum Studienabschluss {#par_49}

1 Die Anmeldung zum Bachelor- bzw. Masterabschluss ist
von den Studierenden beim Studiendekanat einzureichen. Das Studiendekanat prüft, ob alle Voraussetzungen für den Studienabschluss
erfüllt sind.
2 Die Anmeldung zum Studienabschluss kann frühestens für dasjenige Semester vorgenommen werden, nach dessen Ende alle gemäss
Rahmenverordnung und Studienordnung erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Verleihung des

## § 50 Bachelorgrades {#par_50}

1 Der Bachelorgrad wird durch die Fakultät verliehen, wenn
nach Massgabe der Rahmenverordnung und der Studienordnung
180 ECTS Credits erworben worden sind. Davon muss mindestens die
Hälfte an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der UZH erbracht
worden sein.
2 Die Verleihung des Grades erfolgt durch die Aushändigung der
unterzeichneten Diplomurkunde.
Verleihung des

## § 51 Mastergrades {#par_51}

1 Der Mastergrad wird durch die Fakultät verliehen, wenn
nach Massgabe der Rahmenverordnung und der Studienordnung
90 ECTS Credits (bzw. 120 ECTS Credits einschliesslich Liberal Arts
Option) erworben worden sind. Davon muss mindestens die Hälfte an
der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der UZH erbracht worden sein.
2 Die Verleihung des Grades erfolgt durch die Aushändigung der
unterzeichneten Diplomurkunde.

## § 52 Validierung {#par_52}

Die Fakultätsversammlung validiert die Abschlüsse. Sie kann
die Validierung delegieren.
Gewichtete
Gesamtnote

## § 53 und Prädikat {#par_53}

1 Der Studienabschluss wird mit einer gewichteten Gesamtnote bewertet, in welche die benoteten Module, mit Ausnahme der
Module der Liberal Arts Option, mit dem Gewicht ihrer ECTS Credits
einfliessen. Die gewichtete Gesamtnote wird mit ungerundeten Ausgangswerten berechnet.
415.415.1 RVO RWF
2 Die Berechnung der gewichteten Gesamtnote erfolgt exakt, das
Ergebnis wird auf eine Nachkommastelle gerundet.
3 Die Notenskala reicht von 1 bis 6, wobei 6 die beste und 1 die
schlechteste Note bezeichnet. Note 4 oder höher führt zu einem erfolgreichen Studienabschluss.
4 Für besonders gute Abschlüsse werden aufgrund der gewichteten
Gesamtnote folgende Prädikate verliehen:
a. ab 5,5: summa cum laude,
b. ab 5,0: magna cum laude.
E. Abschlussdokumente

## § 54 Abschlussdokumente {#par_54}

Die Absolventinnen und Absolventen erhalten folgende Abschlussdokumente: die Diplomurkunde, das Diploma Supplement und
den Academic Record (Abschlusszeugnis).

## § 55 Diplomurkunde {#par_55}

1 Die Diplomurkunde trägt das Siegel der Universität und
der Fakultät sowie die Unterschrift der Rektorin oder des Rektors der
UZH sowie der Dekanin oder des Dekans der Fakultät.
2 Die Diplomurkunde weist die gewichtete Gesamtnote und das erzielte Prädikat aus.
3 Die Diplomurkunde wird in deutscher Sprache ausgefertigt. Mit
der Diplomurkunde wird eine englische Übersetzung abgegeben.
Diploma

## § 56 Supplement {#par_56}

1 Das Diploma Supplement ist eine standardisierte Erläuterung des Studienabschlusses.
2 Es wird in deutscher und englischer Sprache ausgestellt.
Academic

## § 57 Record {#par_57}

1 Im Academic Record (Abschlusszeugnis) werden alle an
den Studienabschluss angerechneten sowie die anerkannten, aber nicht
an den Studienabschluss angerechneten Studienleistungen mit der jeweiligen Bewertung ausgewiesen; ferner werden die Noten der Bachelor- und der Masterarbeit aufgeführt. Studienleistungen, die nicht an
der UZH erbracht worden sind, werden entsprechend gekennzeichnet.
2 Der Academic Record wird in deutscher Sprache ausgestellt. Es
wird eine englische Übersetzung abgegeben.
RVO RWF 415.415.1
5. Abschnitt: Rechtsschutz

## § 58 Rechtsschutz {#par_58}

1 Leistungsausweise gemäss § 32 Abs. 1 unterliegen bezüglich der für die im letzten Semester neu ausgewiesenen Leistungen der
Einsprache an den Fakultätsvorstand. Die Einsprache ist beim Fakultätsvorstand innerhalb von 30 Tagen nach Empfang des Leistungsausweises schriftlich und begründet einzureichen. Der Einspracheentscheid
unterliegt dem Rekurs.
2 Die übrigen Verfügungen gemäss dieser Rahmenverordnung unterliegen dem Rekurs.
3 Für den Rekurs zuständig ist die Rekurskommission der Zürcher
Hochschulen.
6. Abschnitt: Übergangsbestimmungen

## § 59 Übergangsbestimmungen {#par_59}

Für Studierende, die ihr Studium an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät vor Inkrafttreten dieser Rahmenverordnung begonnen
haben, gelten folgende Übergangsbestimmungen:
a. Die Studierenden werden mit Beginn des Herbstsemesters 2021
dieser Rahmenverordnung unterstellt. Auf das Herbstsemester 2021
erfolgt ein Wechsel in den entsprechenden Studiengang bzw. in das
entsprechende Studienprogramm nach neuer Ordnung.
b. Ab Herbstsemester 2021 werden keine Module nach bisheriger Ordnung mehr angeboten und keine Wiederholungen von Leistungsnachweisen nach bisheriger Ordnung durchgeführt.
c. Nach bisheriger Ordnung anrechenbare Studienleistungen werden
im entsprechenden neuen Studiengang bzw. Studienprogramm angerechnet. Die Studienordnungen bestimmen die Anrechnungsmodalitäten und regeln, inwiefern für die zum Abschluss noch erforderlichen Module Wahlfreiheit besteht und welche Studienleistungen noch zu erbringen sind. Soweit Wahlfreiheit besteht, gilt
diese bis und mit Frühjahrssemester 2024.
d. Für Studierende im Bachelorstudiengang gilt § 37 erst ab Herbstsemester 2024.
415.415.1 RVO RWF
e. Vor dem Herbstsemester 2021 erlangte Fehlversuche werden nicht
mehr berücksichtigt. Endgültige Abweisungen und Sperren bleiben
bestehen.
1 OS 75, 483; Begründung siehe ABl 2020-10-02.
2 Inkrafttreten: 1. August 2021.
3 LS 415.31.
4 SR 101.
5 Fassung gemäss URB vom 31. Mai 2021 (OS 76, 240; ABl 2021-06-11). In Kraft
seit 1. August 2021.
6 Aufgehoben durch URB vom 28. Februar 2022 (OS 77, 214; ABl 2022-03-18).
In Kraft seit 1. August 2022.
