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title: "Gesetz über die Organisation der Räte und die Beziehungen zwischen den Gewalten"
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provisions: 72
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# Gesetz über die Organisation der Räte und die Beziehungen zwischen den Gewalten

## Art. 1 {#art_1}

Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz legt die Grundsätze der Organisation des Grossen Rates
und des Staatsrates fest und regelt die Beziehungen zwischen der gesetzgebenden, vollziehenden und richterlichen Gewalt.
2 In diesem Gesetz gilt jede Bezeichnung der Person, des Statuts oder der
Funktion in gleicher Weise für Mann oder Frau.

## Art. 2 {#art_2}

Gewaltentrennung
1 Die gesetzgebenden, vollziehenden und richterlichen Behörden üben ihre
Gewalt im Rahmen der Befugnisse aus. Jede gibt sich ein internes Organisa-tionsreglement.
2 Der Grosse Rat übt die Oberaufsicht aus.
3 Die Verfügungen der ausführenden Behörden sowie die Urteile der Gerichte können durch den Grossen Rat und seine Kommissionen in Ausübung ihrer Oberaufsichtsbefugnisse weder abgeändert noch aufgehoben werden. *
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
2 Grosser Rat
2.1 Mitgliedschaft des Grossen Rates
2.1.1 Rechte der Abgeordneten

## Art. 4 Art. 3 * … {#art_4}

Vorstösse
1 Jeder Abgeordnete hat namentlich das Recht:
a) an den Beratungen teilzunehmen;
b) Vorschläge zur Sache oder zum Verfahren zu unterbreiten;
c) eine Initiative, eine Motion, ein Postulat, eine Interpellation, eine Resolution oder eine einfache Anfrage einzureichen;
d) eine persönliche Erklärung abzugeben;
e) Kandidaten für eine Wahl oder Ernennung vorzuschlagen.

## Art. 5 {#art_5}

Entschädigungen an die Abgeordneten
1 Die Abgeordneten erhalten ein Sitzungsgeld und eine Reisentschädigung
für die Teilnahme an den Sitzungen des Grossen Rates und seiner Organe
sowie für eine Fraktionssitzung pro Session.
2 Die Abgeordneten, die eine besondere Funktion ausüben oder denen eine
besondere Aufgabe zugewiesen wird, erhalten eine Zulage.
3 In Sonderfällen kann das Reglement die Bezahlung von Zulagen vorsehen.

## Art. 6 {#art_6}

Freies Mandat
1 Die Abgeordneten vertreten den Kanton. Sie handeln nach ihrer Überzeugung für das Gemeinwohl, ohne dass sie durch Weisungen gebunden werden können.

## Art. 7 {#art_7}

Dokumentation
1 Bei Amtsantritt erhält jeder Abgeordnete eine Grunddokumentation, die es
ihm ermöglicht, sein Mandat auszuüben.
2 Das Amtsblatt wird ihm unentgeltlich zugestellt. *

## Art. 8 {#art_8}

Auskünfte
1 Im Rahmen dieses Gesetzes und unter Vorbehalt des Amtsgeheimnisses
haben die Abgeordneten das Recht, von den Mitgliedern des Staatsrates
Auskünfte zu erhalten und in die für die parlamentarische Tätigkeit notwendigen Akten Einsicht zu nehmen.
2 Im Verweigerungsfall entscheidet das Büro nach Anhören des betreffenden
Abgeordneten und des zuständigen Staatsrates. Diese können den Entscheid des Büros an den Grossen Rat weiterziehen.
2.1.2 Pflichten des Abgeordneten

## Art. 9 {#art_9}

Teilnahmepflicht
1 Unter Vorbehalt begründeter Verhinderung nehmen die Abgeordneten an
den Sitzungen des Grossen Rates und jenen der Organe, denen sie angehören, teil.

## Art. 10 {#art_10}

Vereidigung
1 Kein Abgeordneter kann an den Beratungen teilnehmen, bevor er den Eid
oder das Gelübde abgelegt hat; wer sich weigert, gilt als Demissionär.

## Art. 11 {#art_11}

Betragen
1 Die Abgeordneten beachten die Regeln des parlamentarischen Anstandes
und vermeiden verletzende und beleidigende Äusserungen.
Art. 12 * Offenlegung der Interessenbindungen
1 Unter Vorbehalt des vom Schweizerischen Strafgesetzbuch geschützten
Amtsgeheimnisses unterrichtet jeder Abgeordnete bei Amtsantritt und bei jeder erfolgten Änderung das Präsidium schriftlich über die im Reglement umschriebenen Interessenbindungen.
2 Der Parlamentsdienst erstellt ein öffentliches Register über die Angaben
der Abgeordneten. Dieses Register wird auf der offiziellen Internetseite des
Kantons Wallis veröffentlicht.

## Art. 13 {#art_13}

Ausstand
1 Bei den Sitzungen des Grossen Rates und seiner Kommissionen darf der
Abgeordnete an den Beratungen nicht teilnehmen und muss sich seiner
Stimme enthalten, wenn er selbst, sein Ehegatte, die Person, mit der er in
eingetragener Partnerschaft lebt, seine Verwandten in gerader Linie und in
der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad, seine Verschwägerten in gerader Linie und in der Seitenlinie bis und mit dem zweiten Grad ein unmittelbares privates Interesse daran haben. *
2 Das Gleiche gilt, wenn er der gesetzliche Vertreter, Verwaltungsrat oder
berufliche Bevollmächtigte einer Person des Privatrechts ist, die ein unmittelbares Interesse daran hat. *
3 Diese Bestimmung ist nicht anwendbar auf die Geschäfte gesetzgeberischer Art, auf interne Wahlen im Grossen Rat sowie auf die Beratungen und
Schlussabstimmungen über den Voranschlag und die Rechnung. *
4 Die Ausstandsregeln sind nicht anwendbar, wenn die Enthüllung der Existenz eines Mandats das Berufsgeheimnis verletzten würde. *
5 Im Bestreitungsfall wird der Entscheid in Abwesenheit des Interessierten
gefällt. *
Art. 13a * Verfahren
1 Die Person, die sich in einem Fall von Ausstand befindet, teilt dies unverzüglich dem Präsidium des Grossen Rates oder der Kommission mit und
gibt den Grund für den Ausstand an. Sie verlässt für die Dauer der Prüfung
des betreffenden Geschäfts den Sitzungssaal, nachdem das Präsidium eine
entsprechende Mitteilung gemacht hat.
2 Der Ausstand wird im Verzeichnis oder im Protokoll festgehalten.
3 Im Bestreitungsfallinnerhalb einer Kommission entscheidet das Büro endgültig.
4 In der Sitzung des Plenums auftretende Bestreitungen werden mit einem
Ordnungsantrag eingebracht.
Art. 13b * Wirkung
1 Eine Verletzung der Ausstandspflicht hat nicht zur Folge, dass der Entscheid des Grossen Rates ungültig ist.
2 Erachtet der Grosse Rat es jedoch als möglich, dass das Ergebnis einer
Abstimmung durch eine Verletzung der Ausstandspflicht verfälscht wurde,
kann er beschliessen, dass erneut abgestimmt wird, sofern die Sitzung, in
der die Schlussabstimmung stattgefunden hat, noch nicht beendet ist.

## Art. 14 {#art_14}

Amtsgeheimnis
1 Die Abgeordneten unterstehen dem Amtsgeheimnis bezüglich aller Angelegenheiten, die wegen ihrer Natur oder gestützt auf eine besondere Vorschrift
geheim bleiben müssen.
2 Insbesondere unterstehen dem Amtsgeheimnis Tatsachen, die zur Wahrung überwiegender öffentlicher oder privater Interessen, zum Schutze der
Persönlichkeit oder aus Rücksicht auf ein hängiges Verfahren geheimzuhalten oder vertraulich zu behandeln sind.
2.1.3 Statut der Suppleanten

## Art. 15 {#art_15}

Suppleant
1 Der Suppleant ersetzt den verhinderten Abgeordneten.
2 Der Suppleant hat die gleichen Rechte und Pflichten wie die Abgeordneten. Er erhält die gleiche Dokumentation und die selben Entschädigungen.
3 Mit Ausnahme der Oberaufsichtskommissionen kann er in die Kommissionen gewählt werden, wo er das Amt des Präsidenten und des Vizepräsidenten jedoch nicht bekleiden kann. *
2.2 Organisation des Grossen Rates
2.2.1 Führungsorgane

## Art. 16 {#art_16}

Organe
1 Die Führungsorgane des Grossen Rates sind:
a) * für die Leitung der Beratungen und die Verwaltung der administrativen
Angelegenheiten das Präsidium, welches den Präsidenten des
Grossen Rates und die beiden Vizepräsidenten umfasst;
b) * für die Verwaltung der politischen Angelegenheiten das Büro, welches
das Präsidium und die Fraktionspräsidenten umfasst.
c) * …
d) * …
2 Soweit die Bestimmungen dieses Gesetzes die Zuständigkeiten und Aufgaben der Organe des Grossen Rates nicht näher bezeichnen, umschreibt dieser sie in seinem Reglement.
2.2.2 Kommissionen
2.2.2.1 Kommission im allgemeinen
2.2.2.1.1 Aufgaben

## Art. 17 {#art_17}

Grundsatz
1 Die Kommissionen, die Organe des Grossen Rates im Sinne dieses Gesetzes sind, erfüllen die an sie delegierten Aufgaben, prüfen die ihnen übertragenen Geschäfte, nehmen die erforderlichen Abklärungen vor und unterbreiten dem Grossen Rat Bericht und Antrag.
2 Unter Vorbehalt gegenteiliger Bestimmungen und Beschlüsse werden
sämtliche dem Grossen Rat unterbreiteten Geschäfte durch eine Kommission vorberaten.
3 Vor Abschluss ihrer Arbeiten gibt die Kommission dem Staatsrat Gelegenheit zur Stellungnahme, sofern sie neue Elemente entdeckt oder neue Anträge formuliert.
2.2.2.1.2 Zusammensetzung

## Art. 18 {#art_18}

Zahl der Mitglieder und Verteilung
1 Die Zahl der Mitglieder einer Kommission beträgt grundsätzlich fünf bis
dreizehn.
2 Bei der Bezeichnung der Kommission ist den Fraktionen und Sprachregionen Rechnung zu tragen.
3 Die Verteilung der Sitze in den Oberaufsichtskommissionen zwischen den
Fraktionen erfolgt nach dem Proporzsystem, indem die Anzahl ihrer Mitglieder addiert wird. Dieser Zuteilungsmodus wird auch auf die thematischen

## Art. 19 Kommissionen angewendet. * {#art_19}

Amtspflicht
1 Jeder Abgeordnete kann aufgefordert werden, in den Kommissionen Einsitz zu nehmen. Er kann seine Ernennung nur dann zurückweisen, wenn er
bereits Mitglied einer andern Kommission ist.
2.2.2.1.3 Organisation

## Art. 20 {#art_20}

Koordination und Fortgang der Arbeiten
1 Der Grosse Rat erlässt in seinem Reglement die Vorschriften über die Organisation der Kommissionen.
2 Das Büro sorgt dafür, dass die Tätigkeit der Kommissionen koordiniert wird
und informiert sich über den Fortgang der Arbeiten, namentlich wenn diese
von langer Dauer und am Ende der Legislatur nicht abgeschlossen sind.
3 Der Grosse Rat beziehungsweise das Büro können den Kommissionen für
die Unterbreitung ihrer Berichte und Anträge eine Frist ansetzen.

## Art. 21 {#art_21}

Protokollführung und deren Einsichtnahme
1 Die Beratungen in den Kommissionen sind grundsätzlich in einem Protokoll
festzuhalten.
2 Sofern das Amtsgeheimnis nicht entgegensteht, können alle Abgeordneten
in das Protokoll Einsicht nehmen.
3 Die Protokolle über gesetzgeberische Erlasse stehen nach deren Inkrafttreten allen Personen für wissenschaftliche Untersuchungen und für die
Rechtsanwendung zur Einsicht offen.
2.2.2.1.4 Öffentlichkeit der Sitzungen

## Art. 22 {#art_22}

Information
1 Die Kommissionssitzungen und ihre Protokolle sind nicht öffentlich.
2 Die Kommission kann das Ergebnis ihrer Beratungen veröffentlichen.
3 Die Ansicht und die Stimmabgabe eines jeden Mitgliedes der Kommission
müssen bis zum Abschluss ihrer Arbeiten vertraulich bleiben.
2.2.2.1.5 Berichte und Anträge

## Art. 23 {#art_23}

Berichte
1 Die Kommission gibt durch ihren Berichterstatter dem Grossen Rat Kenntnis über ihre Arbeiten, das Ergebnis der Beratungen und die Anträge.
2 Die Kommissionsminderheit kann durch einen Minderheitsbericht ihren
Standpunkt ebenfalls bekanntgeben.
2.2.2.1.6 Dokumentation - Expertise

## Art. 24 {#art_24}

Informationsrecht
1 Im Rahmen ihres Auftrages können die Kommissionen und gegebenenfalls
die Unterkommissionen:
a) vom Staatsrat oder dem zuständigen Departementsvorsteher Berichte
und Urkunden verlangen;
b) in die Akten, auf die sich die vorgelegten Dokumente beziehen, Einsicht nehmen;
c) nach Benachrichtigung des zuständigen Departementsvorstehers beziehungsweise des Präsidenten des Kantonsgerichts Verwaltungsbeamte oder Mitglieder der Gerichtsbehörden über Geschäfte in ihrem
Verantwortungsbereich befragen;
d) Besichtigungen vornehmen;
e) die Vertreter der interessierten Kreise anhören;
f) * die vom Staatsrat beauftragten Experten befragen oder mit Zustimmung des Präsidiums und nach Anhören des Staatsrates neue Experten bezeichnen, Rechtsgutachten einholen oder neue Expertisen anordnen.
2 Die Sondervorschriften über die Oberaufsichts- und Untersuchungs-kommissionen bleiben vorbehalten. *
2.2.2.2 Sonderbestimmungen
Art. 25 * Oberaufsichtskommissionen
1 Der Grosse Rat ernennt zu Beginn jeder Legislaturperiode und in der Regel für deren Dauer die ständigen Oberaufsichtskommissionen für die Justiz,
die Geschäftsprüfung und die Finanzen. Das Reglement kann die Fusion
von ständigen Kommissionen vorsehen.
Art. 26 * Thematische Kommissionen
1 Der Grosse Rat bestimmt für seine Gesetzgebungs- und Planungsarbeit
die Schaffung von thematischen Kommissionen in allen Tätigkeitsbereichen
des Staates.
2 Das Büro bezeichnet die Mitglieder der thematischen Kommissionen sowie
ihren Präsidenten und Vizepräsidenten.
3 Die thematischen Kommissionen haben folgende Aufgaben:
a) Prüfung der Geschäfte, die in ihren Bereich fallen, in erster Lesung;
b) regelmässige Überprüfung ihres Bereichs und Erarbeitung von Vorschlägen zuhanden des Grossen Rates.
4 Über das Vorberichtsverfahren arbeiten die thematischen Kommissionen
zusammen mit der Finanz- und Geschäftsprüfungskommission an der Überprüfung des Voranschlages und der Staatsrechnung. *
5 Die thematischen Kommissionen teilen ihre Feststellungen, welche die

## Art. 27 Oberaufsicht betreffen, der zuständigen Kommission mit. * {#art_27}

Spezialkommissionen
1 Das Büro setzt Spezialkommissionen für die Prüfung jedes vom Grossen
Rat zu behandelnden Geschäftes ein. *
2 Das Büro legt die Befugnisse und das Mandat fest, beschliesst die Zahl der
Kommissionsmitglieder und bezeichnet diese sowie den Präsidenten und

## Art. 28 den Vizepräsidenten. * {#art_28}

Untersuchungskommission
1 Wenn schwere Vorkommnisse in der kantonalen Verwaltung oder in der
Justizverwaltung Ermittlungen verlangen, kann der Grosse Rat nach Anhören des Staatsrates eine Untersuchungskommission von fünf bis dreizehn
Mitgliedern einsetzen.
2 Der Grosse Rat bezeichnet selber die Kommissionsmitglieder und deren
Präsidenten sowie Vizepräsidenten und setzt ihre Befugnisse fest.
3 Die Zuständigkeiten, Rechte und Pflichten der Untersuchungskommission
werden überdies in den Artikeln 133 und folgende dieses Gesetzes behandelt.
2.2.3 Fraktionen

## Art. 29 {#art_29}

Zusammensetzung und Rechte
1 Eine Fraktion muss aus mindestens fünf Abgeordneten bestehen. Ein Abgeordneter kann nur einer einzigen Fraktion angehören.
2 Die Fraktionen müssen in den Organen des Grossen Rates angemessen
vertreten sein.
3 Die Fraktionen werden für ihre Tätigkeit entschädigt. Die Abgeordneten,
die keiner Fraktion angehören, erhalten eine jährliche Pauschalentschädigung.

## Art. 30 {#art_30}

Zuständigkeiten
1 Die Fraktionen prüfen die dem Grossen Rat unterbreiteten Geschäfte und
tragen zu einer rationellen Behandlung derselben bei.
2 Insbesondere bereiten sie die Wahlen vor und geben ihre Kandidatenvorschläge zuhanden des Büros und des Grossen Rates ab.
2.2.4 Parlamentsdienste
Art. 31 * Parlamentsdienst
1 Der Grosse Rat verfügt für die Ausübung seiner Befugnisse über einen
vom Staatsrat und von der Kantonsverwaltung unabhängigen Parlamentsdienst.
2 Bezüglich seiner Amtstätigkeit ist der Parlamentsdienst dem Präsidium unterstellt und arbeitet nach dessen Weisungen.
3 Soweit die Befugnisse des Parlamentsdienstes nicht im Reglement des
Grossen Rates festgelegt sind, werden sie in einem vom Präsidium erstellten Pflichtenheft näher bezeichnet.
Art. 32 * Personalstatut
1 Sämtliche Entscheide, die das Personal des Parlamentsdienstes betreffen,
fallen in die Zuständigkeit des Präsidiums, respektive des Chefs des Parlamentsdienstes.
2 Der Chef des Parlamentsdienstes wird vom Büro vorgeschlagen und vom
Grossen Rat ernannt.
3 Bei Differenzen betreffend Anstellung oder Entlassung von Personal des
Parlamentsdienstes entscheidet das Büro definitiv.
4 Die Bestimmungen über das Dienstverhältnis der Beamten und Angestellten des Staates sind analog auf das Personal des Parlamentsdienstes anwendbar.

## Art. 33 {#art_33}

Andere Dienste
1 Für die Prüfung besonderer Fragen kann der Grosse Rat die Mitwirkung
oder Unterstützung der Dienste oder Experten der Verwaltung verlangen.
2.3 Befugnisse des Grossen Rates
2.3.1 Allgemeine Zuständigkeiten

## Art. 34 {#art_34}

Befugnisse
1 Der Grosse Rat übt die gesetzgebende Gewalt im Kanton aus. Er besitzt
jede andere Befugnis, die ihm durch Verfassung und Gesetz eingeräumt ist.
2.3.2 Gesetzgebungsbefugnisse
2.3.2.1 Im allgemeinen

## Art. 35 {#art_35}

Ausarbeitung von Rechtsnormen
1 Der Grosse Rat übt unter Vorbehalt der Volksrechte die ordentliche gesetzgebende Gewalt aus.
2 Er arbeitet die Verfassungsbestimmungen und gesetzgeberischen Erlasse
aus und stützt sich dabei auf einen Regierungentwurf und die begleitenden
Erläuterungen.
3 Nach Anhören des Staatsrates kann er, gestützt auf eine parlamentarische
Initiative oder in Ausarbeitung eines Gegenentwurfes zu einer Volksinitiative,
gesetzgeberisch selbständig tätig werden.
4 Er verabschiedet sein internes Reglement in eigener Kompetenz.

## Art. 36 {#art_36}

Delegation und Kontrolle *
1 Der Grosse Rat delegiert seine Gesetzgebungsbefugnis nur ausnahmsweise und in Beachtung der in der Verfassung festgelegten Regeln.

## Art. 37 {#art_37}

Aufhebung und Abänderung
1 Die Verfassungsbestimmungen und gesetzgeberischen Erlasse können
nur innerhalb der Befugnisse und im gleichen Verfahren wie für ihre Annahme aufgehoben oder abgeändert werden.
2.3.2.2 Form der gesetzgeberischen Erlasse

## Art. 38 {#art_38}

Verfassungsbestimmungen
1 Der Grosse Rat erarbeitet die Verfassungsbestimmungen gestützt auf seine eigene Initiative, einen Entwurf des Staatsrates oder eine Volksinitiative
und unterstellt sie dem obligatorischen Referendum.

## Art. 39 {#art_39}

Gesetze - Rechtsnormen
1 Die gesetzgeberischen Erlasse von begrenzter oder unbestimmter Dauer,
die Rechtsnormen enthalten, müssen unter Vorbehalt der Artikel 38, 40, 41
und 42 in Form allgemeiner oder von Spezialgesetzen, die dem fakultativen
Referendum unterstehen, erlassen werden.
2 Alle Bestimmungen generell abstrakter Natur, die den natürlichen oder juristischen Personen Pflichten auferlegen oder Rechte verleihen sowie jene,
die Organisation, Zuständigkeit oder Aufgaben der Behörden regeln oder ein
Verfahren festlegen, gelten als Rechtsnormen.

## Art. 40 {#art_40}

Ausführungsgesetz und -dekret
1 Die für die Anwendung übergeordneten Rechts absolut notwendigen gesetzgeberischen Erlasse werden in Form von Ausführungsgesetzen, die
dem Referendum nicht unterliegen, erlassen. Artikel 42 dieses Gesetzes
bleibt vorbehalten.
2 Für die Ausführung übergeordneten Rechts als unbedingt notwendig gelten
die Normen, die im vorgegebenen Rahmen desselben bleiben, die praktische Anwendungsmodalitäten für seine Anwendung näher umschreiben, die
zuständigen Behörden bezeichnen und die Verfahren festlegen.

## Art. 41 {#art_41}

Beitrittsgesetz und -dekret
1 Die Erlasse, durch die der Grosse Rat eine Vereinbarung, ein Konkordat
oder einen Vertrag mit Rechtsnormen genehmigt, werden in Form von Beitrittsgesetzen, die dem fakultativen Referendum unterstehen, erlassen.
2 Artikel 42 dieses Gesetzes bleibt vorbehalten.

## Art. 42 {#art_42}

Dekret
1 Die gesetzgeberischen Erlasse mit einer Dauer von höchstens fünf Jahren,
deren Inkraftsetzung keinen Aufschub duldet, können als dringlich erklärt
werden und sind in Form von Dekreten, die dem Resolutivreferendum unterstehen, zu erlassen.
2 Dringlichkeit liegt namentlich vor, wenn die Einhaltung des ordentlichen
Gesetzesverfahren grössere Nachteile mit sich bringen oder die rechtzeitige
Inkraftsetzung von übergeordnetem Recht nicht erlauben würde.

## Art. 43 {#art_43}

Sonderfälle
1 Beinhaltet ein gesetzgeberischer Erlass zugleich Normen, die in ein Gesetz
oder Dekret gehören, und solche, die für den Vollzug von übergeordnetem
Recht unbedingt notwendig sind, unterstehen nur die ersten dem fakultativen oder dem Resolutivreferendum.
2 Der gesetzgeberische Erlass erwähnt ausdrücklich die Bestimmungen, die
dem Referendum entzogen sind und selbst nach einer möglichen Ablehnung
durch das Volk anwendbar bleiben.
3 Die Anpassungen und Abänderungen eines solchen gesetzgeberischen Erlasses unterstehen den gleichen Regeln.

## Art. 44 {#art_44}

Inhalt eines gesetzgeberischen Erlasses
1 Die gesetzgeberischen Erlasse enthalten einen Titel, Erwägungen, die sich
auf die Verfassungs- und Gesetzesgrundlagen beziehen, eine Referendumsklausel, Schlussbestimmungen und gegebenenfalls Übergangs- und
Aufhebungsbestimmungen.
2 Bei der Ausarbeitung von Erlassen müssen die Grundsätze einer wirkungsorientierten Gesetzgebung berücksichtigt werden. *
3 Der Staatsrat erlässt Richtlinien über die Anforderungen an gesetzgeberische Erlasse. *
2.3.3 Verwaltungs- und Finanzbefugnisse
2.3.3.1 Im allgemeinen

## Art. 45 {#art_45}

Form der Verwaltungshandlungen
1 Der Grosse Rat übt die Verwaltungs- und Finanzbefugnisse aus, die ihm
durch Verfassung und Gesetz zuerkannt sind.
2 Die Verwaltungs- und Finanzverfügungen des Grossen Rates müssen in
Form eines Beschlusses erfolgen. Artikel 44 dieses Gesetzes ist analog anwendbar.
2.3.3.2 Verwaltungs- und Finanzbefugnisse

## Art. 46 {#art_46}

Finanzbefugnisse
1 Die Finanzbefugnisse des Grossen Rates sind insbesondere im Gesetz
über die Geschäftsführung und den Finanzhaushalt des Kantons und deren
Kontrolle festgelegt.
2 Die finanziellen Mittel des Grossen Rates, insbesondere jene, die zur Modernisierung und Verstärkung seiner personellen und materiellen Mittel bestimmt sind, werden im Voranschlag zur Verfügung gestellt.

## Art. 47 {#art_47}

Referendumsklausel
1 Die Beschlüsse des Grossen Rates, die Ausgaben vorsehen, welche den
in der Verfassung für das fakultative Referendum festgesetzten Betrag erreichen, müssen eine begründete Referendumsklausel enthalten.

## Art. 48 {#art_48}

Befugnisse auf dem Gebiet der Planung
1 Die Befugnisse des Grossen Rates auf dem Gebiet der Planung sind in
den Spezialgesetzen festgelegt.
2 Sehen diese vor, dass die Pläne oder Berichte des Staatsrates dem
Grossen Rat zur Kenntnis zu geben sind, kann letzterer sowohl seine Zustimmung oder Ablehnung ausdrücken als auch Abänderungen oder Ergänzungen verlangen oder sich einer Stellungnahme enthalten.
3 Verweigert der Grosse Rat das Eintreten und weist er den Bericht an den
Staatsrat zurück, muss er die Art der Abänderungen darlegen.
2.3.4 Wahlbefugnisse

## Art. 49 {#art_49}

Grundsatz
1 Der Grosse Rat nimmt in der Maisession die Wahlen und Ernennungen

## Art. 50 vor, die ihm gestützt auf Verfassung und Gesetz zustehen. * {#art_50}

Ausnahmen
1 Der Präsident und die zwei Vizepräsidenten des Grossen Rates werden im
ersten Jahr der Legislatur anlässlich der konstituierenden Session und in
den folgenden Jahren anlässlich der Maisession ernannt. *
2 Die Mitglieder der Oberaufsichtskommissionen sowie deren Präsidenten
und Vizepräsidenten werden in der konstituierenden Session ernannt. *
3 Das Büro setzt das Datum der Ergänzungs- oder Ersatzwahlen fest. *

## Art. 51 {#art_51}

Sonderfall
1 Auf Beschluss des Grossen Rates hin können die für die konstituierende
Session vorgesehenen Wahlen spätestens auf die kommende Maisession
verschoben werden, sofern noch nicht alle Mandate der Abgeordneten, insbesondere jene der durch die Fraktionen angemeldeten Kandidaten, validiert
worden sind.
2.3.5 Befugnisse in Bezug auf die interkantonalen Vereinbarungen und
die internationalen Verträge *
Art. 51a * Interkantonale Vereinbarungen und internationale Verträge
1 Der Staatsrat unterrichtet das Büro des Grossen Rates rechtzeitig und umfassend über die Verhandlungen, die mit anderen Kantonen oder Ländern
im Hinblick auf die Annahme oder Abänderung einer interkantonalen Vereinbarung oder eines Vertrags mit dem Ausland aufgenommen werden.
2 Das Büro des Grossen Rates kann eine Kommission mit der Aufgabe betrauen, zu den Leitlinien des Verhandlungsmandats Stellung zu nehmen und
Empfehlungen abzugeben.
3 Der Staatsrat informiert die Kommission regelmässig über die Folge ihrer
Empfehlungen.
4 Vorbehalten bleibt die interkantonale Vereinbarung über die Aushandlung,
Ratifikation, Ausführung und Abänderung der interkantonalen Verträge und
Vereinbarungen der Kantone mit dem Ausland.
2.4 Sitzungen des Grossen Rates
2.4.1 Sessionen
2.4.1.1 Allgemeines

## Art. 52 {#art_52}

Sitzungsort
1 Der Grosse Rat tagt in Sitten.
2 Der Grosse Rat kann ausnahmsweise eine Sitzung an einem andern Ort
ansetzen.

## Art. 53 {#art_53}

Beginn der Legislatur
1 Der neu gewählte Grosse Rat tritt anlässlich der Eröffnung der konstituierenden Session in Funktion.
2 Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt der alte Grosse Rat im Amt.
2.4.1.2 Konstituierende Session

## Art. 54 {#art_54}

Einberufung
1 Der Staatsrat beruft den Verfassungsrat oder den Grossen Rat zur konstituierenden Sitzung auf den siebten Montag nach seiner ordentlichen oder
ausserordentlichen Gesamterneuerung ein. *
2 Er unterbreitet einen Bericht über den Verlauf und das Ergebnis der
Wahlen sowie über die Beschwerden. Er stellt der Validierungskommission
die Wahldossiers zur Verfügung.

## Art. 55 {#art_55}

Provisorisches Büro
1 Unverzüglich nach der Veröffentlichung der Wahlresultate durch den
Staatsrat ernennt das amtsälteste der neu gewählten Mitglieder ein provisorisches Büro, worin sämtliche Parteien, die mindestens einen Abgeordneten
im Grossen Rat haben, vertreten sein müssen. *
2 Das provisorische Büro hat namentlich zur Aufgabe, den Präsidenten und
die zwölf Mitglieder der Validierungskommission zu ernennen, unter denen
grundsätzlich alle Parteien vertreten sein müssen.

## Art. 56 {#art_56}

Validierungskommission
1 Die Validierungskommission schreitet zur Prüfung der Protokolle der
Wahlen des Grossen Rates und des Staatsrates, bestimmt und begutachtet
die Unvereinbarkeitsfälle, trifft die Untersuchungsmassnahmen und berichtet
über eventuelle gegen diese Wahlen eingereichte Beschwerden. Sie überprüft auch die Zusammensetzung der Fraktionen. *
2 Die Validierungskommission wird durch die Justizkommission ersetzt, sobald diese ernannt ist.

## Art. 57 {#art_57}

Vorsitz
1 Die erste Sitzung der konstituierenden Session wird unter dem Vorsitz des
amtsältesten Mitgliedes eröffnet.
2 … *

## Art. 58 {#art_58}

Prüfung der Mandate
1 Nach Feststellung der Präsenzen berät der Grosse Rat über die Berichte
der Validierungskommission und des Staatsrates und validiert die Wahlen,
die er als rechtgültig anerkennt.
2 Er entscheidet über bestrittene Wahlen nach der in der Verfassung aufgeführten Reihenfolge der aufgezählten Bezirke und über die Unvereinbarkeitsfälle.
3 Der Grosse Rat kann sowohl vom Staatsrat als auch von der Justizkommission eine Untersuchungsergänzung verlangen.
4 Der Abgeordnete, dessen Wahl bestritten ist, zieht sich während der Diskussion und der Abstimmung im Grossen Rat und in der Kommission zurück. Er kann nicht durch einen Suppleanten ersetzt werden.

## Art. 59 {#art_59}

Aufhebung der Wahlen
1 Hebt der Grosse Rat die Wahlen in einem Bezirk auf, entscheidet er gleichzeitig, ob an Stelle der neu Gewählten die Suppleanten, sofern deren Wahl
rechtsgültig erklärt ist, oder gegebenenfalls die alten Abgeordneten dieses
Bezirkes berechtigt sind, zu tagen.
2 Diese Vorschrift ist ebenfalls anwendbar, wenn die Wahlen gestützt auf eine Beschwerde gegen den Beschluss des Grossen Rates aufgehoben wurden.
3 Diese Vorschrift findet keine Anwendung auf die Aufhebung der Wahl der
Suppleanten.

## Art. 60 {#art_60}

Konstituierung des Grossen Rates
1 Der Grosse Rat kann sich nur konstituieren, wenn mindestens die Zweidrittelmehrheit der Mandate als rechtsgültig erklärt worden ist.
2 Er schreitet dann zur Vereidigung und nachher zur Wahl seiner Organe.

## Art. 61 {#art_61}

Staatsrat
1 Die Wahlprüfung und die Gültigerklärung der Wahl der Mitglieder des
Staatsrates erfolgen in der gleichen Form, wie jene der Mitglieder des
Grossen Rates.
2 Die Mitglieder des Staatsrates werden durch Namensaufruf vom Präsidenten des Grossen Rates vereidigt.
2.4.1.3 Ordentliche und ausserordentliche Sessionen

## Art. 62 {#art_62}

Sessionen
1 Der Grosse Rat versammelt sich zu ordentlichen Sessionen: *
a) * an den im Sessionsplan festgelegten Daten, im Grundsatz halbjährlich
drei Mal;
b) * in der Regel am zweiten Dienstag, Mittwoch Donnerstag und Freitag
des Monats.
2 Der Grosse Rat tritt in den von der Verfassung vorgesehenen Fällen zu
ausserordentlichen Sessionen zusammen. *
a) * …

## Art. 63 b) * … {#art_63}

Vorbereitung der Session
1 Das Büro erstellt die Jahresplanung der Sessionen aufgrund der vom
Grossen Rat und vom Staatsrat angekündigten Geschäfte und gemäss den
gemeldeten Prioritäten. Es legt möglichst rasch und sorgfältig fest, welcher
Kommission die Behandlung der Geschäfte obliegt. *
2 Jeweils am letzten Donnerstag der Monate Mai und November unterbreitet
der Staatsrat dem Präsidenten des Grossen Rates die Halbjahresplanung
der Geschäfte, die vom Grossen Rat behandelt werden sollen. *
a) * …
b) * …
3 Mindestens zehn Wochen vor Beginn einer Session legt der Staatsrat dem
Präsidenten des Grossen Rates die detaillierte Aufstellung der Geschäfte
vor, die er angenommen hat. *
4 Nach Erhalt dieser Aufstellung und unter Berücksichtigung der Planung sowie der von den Kommissionen hinterlegten Berichte beruft der Präsident
das Büro, den Präsidenten des Staatsrates und den Staatskanzler ein, um
die definitive Liste der während der Session zu behandelnden Geschäfte

## Art. 64 festzulegen. * {#art_64}

Einberufung und Tagesordnung
1 Der Präsident des Grossen Rates beruft die Abgeordneten mindestens 20
Tage im Voraus zu jeder ordentlichen oder ausserordentlichen Session
ein. *
2 Ein auf der Liste nicht eingetragenes Geschäft kann nicht auf die Tagesordnung genommen werden, ausser der Grosse Rat habe auf Antrag des
Büros und im Einvernehmen mit dem Staatsrat vorgängig die Dringlichkeit
beschlossen.
3 Der Staatsrat kann ein Geschäft bis zur Eintretensabstimmung zurückziehen, ausser der Grosse Rat beschliesse etwas anderes.
4 Geschäfte, die einen Kommissionsbericht erfordern, werden erst nach der
Einreichung des Berichts in die Liste aufgenommen. Vorbehalten bleiben die
Dringlichkeitsfälle. *
2.4.2 Sitzungen
2.4.2.1 Allgemeine Grundsätze

## Art. 65 {#art_65}

Öffentlichkeit
1 Die Sitzungen des Grossen Rates sind öffentlich.
2 Wenn die Umstände es erfordern, kann die geheime Beratung beschlossen
werden.
3 Die Organe des Grossen Rates sind den Medien bei der Berichterstattung
über die parlamentarischen Beratungen behilflich.

## Art. 66 Art. 65a * … {#art_66}

Quorum
1 Bei Eröffnung der Sitzung versichert sich der Präsident des Grossen Rates, dass das Quorum erreicht ist.
2 Die Beschlüsse des Grossen Rates sind jedoch nur dann ungültig, wenn
die Versammlung vorher durch ein Ratsmitglied auf das Nichtvorhandensein
des Quorums aufmerksam gemacht worden ist.
3 Wird die Überprüfung des Quorums verlangt, unterbricht der Präsident die
Sitzung und führt eine Präsenzkontrolle durch. *
2.4.2.2 Beratungen

## Art. 67 {#art_67}

Einleitung der Beratungen
1 Die vom Grossen Rat zu behandelnden Geschäfte werden eingeleitet
durch:
a) einen Antrag eines oder mehrerer Abgeordneter;
b) einen Entwurf, einen Antrag oder einen Bericht einer parlamentarischen Kommission;
c) einen Entwurf, einen Antrag oder einen Bericht des Staatsrates.
2 Durch Vermittlung des Staatsrates machen das Kantonsgericht, die
Gemeinden oder andere Organisationen beim Grossen Rat jene Geschäfte
anhängig, die seine Zustimmung erfordern.
3 Die Sondervorschriften namentlich über Begnadigungsgesuche, Einbürgerungsbegehren und Petitionen bleiben vorbehalten.

## Art. 68 {#art_68}

Eintreten
1 Den Beratungen des Grossen Rates über die Anträge und Entwürfe des
Staatsrates und der parlamentarischen Kommissionen geht eine Abstimmung über das Eintreten voraus.
2 Wird Eintreten verweigert, werden das Geschäft und die damit verbundenen Interventionen als erledigt von der Geschäftsliste gestrichen.
3 Eintreten ist obligatorisch für Geschäfte, die gemäss Gesetz von Amtes
wegen behandelt werden müssen, wie Volksinitiativen, Voranschlag, Rechnung und Verwaltungsbericht.

## Art. 69 {#art_69}

Detailberatung
1 Ist Eintreten beschlossen, wird die Detailberatung eröffnet.
2 Jeder Abgeordnete kann Abänderungsanträge zu den Texten, die der Beratung unterliegen, stellen.
3 Eintretensdebatte und Detailberatung können in unterschiedlichen Sessionen stattfinden. *

## Art. 70 {#art_70}

Schlussabstimmung
1 Nach der Detailberatung erfolgt die Schlussabstimmung.
2 Verwirft der Grosse Rat in der Schlussabstimmung den Entwurf, wird das
Geschäft als erledigt von der Geschäftsliste abgeschrieben. Das gleiche gilt
für die damit verbundenen parlamentarischen Vorstösse.
3 Bis zur Schlussabstimmung kann der Grosse Rat die Vertagung oder die
Rückweisung des Geschäftes an den Staatsrat oder an die zuständige Kommission beschliessen.
Art. 70a * Unterschriften
1 Nachdem ein Erlass vom Grossen Rat angenommen wurde, besorgt der
Parlamentsdienst eine Originalausfertigung in französischer und deutscher
Sprache.
2 Der Präsident des Grossen Rates und der Chef des Parlamentsdienstes
unterschreiben die Originalausfertigungen des Erlasses und sorgen für deren Weiterleitung.
2.4.2.3 Abstimmungen

## Art. 71 {#art_71}

Mehrheit
1 Die Beschlüsse des Grossen Rates werden mit der absoluten Mehrheit gefasst.
2 Bestimmt es das Gesetz nicht anders, wird die absolute Mehrheit aus der
Zahl der Stimmenden gerechnet. Die Stimmenthaltungen werden bei der Berechnung des Mehrs nicht berücksichtigt. *
3 Kein Abgeordneter ist zur Stimmabgabe verpflichtet. *
4 Für Verfahrensregeln kann das Reglement des Grossen Rates grössere
Mehrheiten vorsehen. *
5 Bei geheimer Abstimmung werden die leeren und ungültigen Stimmzettel
für die Berechnung der Mehrheit nicht in Betracht gezogen. *
Art. 71a * Elektronische Abstimmung
1 Die Abstimmung wird elektronisch vorgenommen. Das System speichert
die anlässlich sämtlicher Abstimmungen abgegebenen Stimmen ("Ja",
"Nein", "Enthaltung"). Das Stimmverhalten der Ratsmitglieder und das Resultat werden auf Anzeigetafeln angezeigt. *
2 Die Abstimmungsdaten werden mindestens bis zum Ende der folgenden
Legislaturperiode aufbewahrt. *
3 Solange es sich nicht um eine geheime Abstimmung handelt und das Gesuch von 15 Abgeordneten unterstützt wird, haben die Abgeordneten die
Möglichkeit, vor der Abstimmung eine Namensliste zu verlangen. Diese wird
unverzüglich verteilt und ins Memorial aufgenommen. *
2.4.2.4 Wahlen

## Art. 72 {#art_72}

Wahlsystem
1 Die Wahlen und Ernennungen, die dem Grossen Rat zustehen, erfolgen
nach dem Mehrheitswahlsystem.
2 Gewählt sind die Kandidaten, die das absolute Mehr der gültigen Stimmen
erhalten haben.
3 Die drei ersten Wahlgänge sind frei. Bei den folgenden Wahlgängen können keine neuen Kandidaten aufgestellt werden und bei jedem Wahlgang
scheidet der Kandidat aus, der am wenigsten Stimmen erhalten hat. Bei
Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt und falls diese zu keinem Ergebnis führt, entscheidet das Los.
4 Die leeren Wahlzettel und Stimmen fallen für die Berechnung des Mehrs
ausser Betracht.
3 Staatsrat
3.1 Organisation und Verfahren
3.1.1 Rechte und Pflichten

## Art. 73 {#art_73}

Vereidigung
1 In der ersten Session nach ihrer Wahl legen die Mitglieder des Staatsrates
den Eid oder das Gelöbnis vor dem Grossen Rat ab.

## Art. 74 {#art_74}

Wohnsitz
1 Die Mitglieder des Staatsrates müssen im Kanton wohnen.

## Art. 75 {#art_75}

Teilnahmepflicht
1 Ausser bei begründeter Verhinderung müssen die Mitglieder des Staatsrates an allen Sitzungen teilnehmen.

## Art. 76 {#art_76}

Kollegialität
1 Der Staatsrat ist eine Kollegialbehörde.
2 Jedes Mitglied muss die Entscheide der Kollegialbehörde verteidigen.

## Art. 77 {#art_77}

Geheime Beratung
1 Die Beratungen und Abstimmungen des Staatsrates sind geheim, sofern er
nichts anderes beschliesst.
Art. 77a * Interessenbindungen
1 Bei Amtsantritt und bei jeder erfolgten Änderung gibt jedes Mitglied des
Staatsrates seine im Reglement des Staatsrates festgelegten Interessenbindungen an. Die Staatskanzlei erstellt ein öffentliches Register über die gemachten Angaben. Dieses Register wird auf der offiziellen Internetseite des
Kantons Wallis veröffentlicht.
3.1.2 Organisation
Art. 78 Präsidium
1 Der Staatsrat wählt seinen Präsidenten und Vizepräsidenten unter seinen
Mitgliedern für ein Jahr nach einem im Reglement aufgestellten Turnus.
2 Neben der Leitung seines Departements übt der Präsident eine allgemeine
Aufsicht über den Gang und die Erledigung der Geschäfte aus.
3 Im Verhinderungsfall wird er durch den Vizepräsidenten oder, wenn auch
dieser verhindert ist, durch den abgetretenen Präsidenten ersetzt.
Art. 79 Departemente
1 Der Staatsrat verteilt die Departemente unter seinen Mitgliedern und organisiert die Verwaltung.
2 Eine vom Grossen Rat genehmigte Verordnung legt die Zahl der Departemente und ihre Befugnisse und jene der Staatskanzlei fest.
Art. 80 Delegation des Staatsrates
1 Um bedeutende Geschäfte oder solche, die mehrere Departemente betreffen, zu planen, zu koordinieren oder vorzubereiten, kann der Staatsrat aus
seiner Mitte Delegationen von höchstens drei Mitgliedern ernennen.
2 Die Verwaltungsaufgaben einer solchen Delegation werden vom Departement erledigt, dem der Delegationspräsident vorsteht.
Art. 81 Kanzlei
1 Die Kanzlei behandelt die Verwaltungsgeschäfte des Präsidiums und die
Geschäfte, die ihr der Staatsrat zuweist.
2 Die Kanzlei ist überdies beauftragt mit:
a) der Organisation, Vorbereitung und Erledigung der Staatsratssitzungen;
b) den Repräsentations-, Koordinations- und Verwaltungsaufgaben des
Staatsrates;
c) den Beziehungen und der Koordination mit dem Grossen Rat;
d) der Information.
Art. 82 Staatskanzler und Vizekanzler
1 Der Staatskanzler und der Vizekanzler werden vom Staatsrat für eine Periode von vier Jahren ernannt. Im Verhinderungsfall wird der Staatskanzler
durch den Vizekanzler ersetzt.
2 Der Staatskanzler leitet die Staatskanzlei und die Dienststellen beziehungsweise Ämter, Sekretariate und Büros, die ihr funktions- und verwaltungsmäs-sig angegliedert sind.
3.1.3 Verfahren
Art. 83 Quorum
1 Der Staatsrat beschliesst gültig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.
2 Wenn der Staatsrat nicht vollzählig ist, kann auf Verlangen eines Mitgliedes
eine Beratung verschoben werden.
3 Kein Geschäft kann behandelt werden, ohne dass es auf der Tagesordnung eingetragen ist und kein Beschluss kann in Abwesenheit des Mitgliedes, das mit dessen Prüfung oder zur Abgabe der Vormeinung beauftragt
ist, abgeändert werden.
4 Dringlichkeitsfälle und die Beschlüsse, die durch Zirkulation des Dossiers
ergehen, bleiben vorbehalten.
Art. 84 Stimmenzwang
1 Ohne gültigen Ausstandsgrund muss jedes Mitglied des Staatsrates in jeder Beratung seine Stimme abgeben.
2 Stimmenthaltung ist zulässig.
Art. 85 Beratungen
1 Der Staatsrat tritt zu ordentlichen oder ausserordentlichen Sitzungen zusammen. Die Tagesordnung gibt alle zu behandelnden Geschäfte an.
2 Die Entscheide werden mit der absoluten Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefällt. Der Präsident nimmt an der Abstimmung teil. Bei Stimmengleichheit wird das Geschäft auf eine spätere Sitzung verschoben und der
Präsident gibt nur bei einer neuen Stimmengleichheit den Stichentscheid,
sofern der Staatsrat einen Entscheid treffen muss. Kann das Geschäft unter
den gleichen Bedingungen nicht verschoben werden, gibt der Präsident
nach einer zweiten Abstimmung den Stichentscheid.
3 Auf Begehren von zwei Mitgliedern muss der Staatsrat die Diskussion über
einen bereits gefällten Entscheid wieder eröffnen, sofern er nicht schon vollzogen ist.
4 Das Protokoll gibt die Meinung der Mehrheit wieder; jedes Mitglied hat indessen das Recht auf Eintragung seiner Ansicht oder seiner Stimme im Protokoll.
3.2 Befugnisse
3.2.1 Befugnisse im allgemeinen
Art. 86 Allgemeine Befugnisse
1 Der Staatsrat übt die vollziehende und verwaltende Gewalt im Kanton aus.
Er besitzt alle anderen Befugnisse, die ihm durch Verfassung oder Gesetz
erteilt werden.
2 Er leitet die Politik des Staates, koordiniert die Tätigkeit seiner Mitglieder
und entscheidet über Zuständigkeitskonflikte unter den Departementen.
3 Er erlässt sein eigenes Organisationsreglement.
Art. 87 * Ausserordentliche Lage
1 Im Falle einer ausserordentlichen Lage kann der Staatsrat alle Massnahmen treffen, die geeignet sind, die Regierungs-, Verwaltungs- und Gerichtstätigkeit soweit als möglich zu gewährleisten.
2 Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen des Gesetzes über
den Bevölkerungsschutz und die Bewältigung von besonderen und ausserordentlichen Lagen.
3 Der Staatsrat unterbreitet dem Grossen Rat einen Bericht über die unter
diesen Umständen getroffenen Massnahmen.
3.2.2 Gesetzgeberische Befugnisse
Art. 88 Reglement
1 Der Staatsrat erlässt in Reglementsform die zur Anwendung kantonaler
Gesetze und Dekrete notwendigen Bestimmungen.
2 Als solche Normen werden jene betrachtet, die im Rahmen des Gesetzes
oder Dekretes bleiben, deren praktische Ausführungsmodalitäten näher umschreiben, die zuständigen Behörden bezeichnen und die Verfahren festlegen.
Art. 89 Verordnung
1 Die Rechtsnormen, die der Staatsrat gestützt auf eine Zuständigkeitsdelegation erlässt, haben die Form der Verordnung.
2 Der die Delegation enthaltende gesetzgeberische Erlass gibt an, ob die
Verordnung der Genehmigung durch den Grossen Rat unterliegt.
Art. 90 Gemischte Erlasse
1 Es werden ebenfalls in Verordnungsform jene gesetzgeberischen Akte des
Staatsrates erlassen, die gleichzeitig sowohl Vollzugsnormen als auch
Rechtsnormen, gestützt auf eine Gesetzesdelegation, beinhalten. Lediglich
diese letzteren sind gegebenenfalls der Genehmigung durch den Grossen
Rat unterworfen.
2 Die Verordnung gibt ausdrücklich die Bestimmungen an, die der parlamentarischen Genehmigung unterstellt sind. Die Aufhebung und Abänderung
dieser Bestimmungen unterliegen den gleichen Regeln.
Art. 90a * Konsultation der Verordnungen
1 Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens informiert der Staatsrat den
Grossen Rat über die Ausarbeitung oder Abänderung von Verordnungen.
Die zuständige Kommission kann vom Staatsrat verlangen, dass ihr der Entwurf einer Verordnung oder Verordnungsänderung zur Konsultation unterbreitet wird.
Art. 91 Ausführung des Bundesrechts
1 Der Staatsrat erlässt nur dann Ausführungsbestimmungen zum Bundesrecht, wenn dieses ausdrücklich seine Zuständigkeit festlegt.
2 Diese Bestimmungen werden in Form einer Ausführungsverordnung zum
Bundesrecht erlassen.
3 Wenn das Bundesrecht ohne Ansetzung einer Frist die vorübergehende
oder übergangsrechtliche Zuständigkeit des Staatsrates vorsieht, arbeitet
letzterer ohne Verzug den ordentlichen Gesetzgebungsentwurf aus und unterbreitet ihn dem Grossen Rat.
3.2.3 Andere Befugnisse
Art. 92 Finanzielle Befugnisse
1 Die finanziellen Befugnisse des Staatsrates sind in der Gesetzgebung, vor
allem in jener über die Geschäftsführung und den Finanzhaushalt des
Kantons und deren Kontrolle, festgelegt.
Art. 93 Vertretung
1 Der Staatsrat unterhält die Beziehungen des Kantons mit den Bundesbehörden und Kantonen.
2 Er gewährleistet insbesondere die Zusammenarbeit mit dem Bund, den
Kantonen und Grenzregionen.
3 Er kann im Namen des Staates gerichtliche Schritte einleiten und den
Grossen Rat vor den Gerichten vertreten, ausser der Grosse Rat entscheidet anders.
Art. 94 Vernehmlassung
1 Der Staatsrat unterbreitet die wichtigen Vorlagen gesetzgeberischer Erlasse, vor allem jene, die dem obligatorischen und fakultativen Referendum unterliegen, einem Vernehmlassungsverfahren. Er gibt die Eröffnung aller Vernehmlassungsverfahren auf der Website des Staates Wallis bekannt. *
1bis Die Dauer des Vernehmlassungsverfahrens für gesetzgeberische Erlasse
wird je nach Bedeutung und Dringlichkeit des Gegenstands festgelegt. *
1ter In jedem Fall wird von der betreffenden Dienststelle ein Synthesebericht
der Vernehmlassungsantworten erstellt. Dieser Bericht mit den erhaltenen
Antworten wird auf der Website des Staates Wallis veröffentlicht und an die
zuständige Kommission des Grossen Rates übermittelt. *
2 Das Reglement des Staatsrates legt die Anwendungsmodalitäten zu dieser
Bestimmung fest und bezeichnet namentlich die zu konsultierenden Personen und Kreise. Der Staatsrat veröffentlicht dieses Reglement. *
Art. 95 Information
1 Der Staatsrat gewährleistet eine regelmässige, vollständige und zweckmässige Information der Öffentlichkeit über die gesamte Tätigkeit oder Beschlüsse, die sie interessieren könnten, sofern das allgemeine Interesse
oder überwiegende private Interessen nicht entgegenstehen.
4 Beziehungen zwischen den Räten
4.1 Beziehungen zwischen dem Grossen Rat und demStaatsrat
4.1.1 Beziehungen im allgemeinen
Art. 96 Arten der Berichte
1 Berichte im Sinne dieses Gesetzes sind namentlich:
a) * die integrierte Mehrjahresplanung;
b) * der Voranschlag;
c) * Rechnung und Verwaltungsberichte;
d) * Spezialberichte.
e) * …
2 Besteht keine Sondervorschrift, ist Artikel 48 Absätze 2 und 3 dieses Gesetzes analog auf die Behandlung dieser Berichte durch den Grossen Rat
anwendbar.
4.1.1.1 Botschaften und Berichte des Staatsrates
Art. 97 * …
Art. 98 * …
Art. 99 Spezial- und Zwischenberichte
1 Der Staatsrat bringt dem Grossen Rat die Spezialberichte über die Planung
oder die Tätigkeit in einem besonderen Bericht zur Kenntnis.
2 Der Grosse Rat kann Zwischenberichte verlangen.
3 Die Oberaufsichtskommissionen können vom Staatsrat eine schriftliche
Antwort auf ihre Berichte verlangen. Diese schriftliche Antwort wird dem
Grossen Rat zur Kenntnis gebracht und gemäss Artikel 48 des vorliegenden
Gesetzes behandelt. *
Art. 100 Botschaften
1 Die Vorlagen des Staatsrates werden zusammen mit einer Botschaft an
den Grossen Rat gerichtet.
2 Die Botschaft enthält einen Gesamtüberblick über das Geschäft, namentlich bezüglich seiner Stellung in der integrierten Mehrjahresplanung, seiner
Übereinstimmung mit den Gesetzen und den mit ihnen verbundenen parlamentarischen Vorstössen. *
3 Sie gibt Auskunft über das Ergebnis des Vernehmlassungsverfahrens, die
finanziellen Auswirkungen, den Einfluss auf den Personalbestand, die gesetzgeberischen Delegationen sowie die Auswirkungen auf die Nachhaltigkeit (wirtschaftlich, ökologisch und sozial) und den administrativen Aufwand. *
4 Sie gibt ebenfalls Auskunft über die Auswirkungen auf die Gemeindefinanzen und die Gemeindeautonomie sowie über die Übereinstimmung des
Projekts mit der kantonalen Gesetzgebung über die Umsetzung der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund,
Kanton und Gemeinden. *
5 In der Botschaft werden alle verwendeten Quellen zitiert. *
Art. 101 Erklärungen
1 Der Staatsrat kann vor dem Grossen Rat Erklärungen über wichtige im
Kanton oder in seiner Verwaltung aufgetretene Ereignisse oder Probleme
abgeben.
2 Der Staatsrat bringt dem Grossen Rat die Antworten auf die eidgenössischen Vernehmlassungen, die von allgemeinem Interesse sind, zur Kenntnis.
3 Der Grosse Rat kann Erklärungen im Sinne von Absatz 1 und 2 verlangen.
4 Sind diese Erklärungen auf der Tagesordnung vorgesehen, kann der
Grosse Rat eine Diskussion durchführen.
4.1.1.2 Teilnahme des Staatsrates
Art. 102 Sitzungen des Grossen Rates
1 Der Staatsrat wohnt den Sitzungen des Grossen Rates bei. Dieser oder
das Büro können verlangen, dass sämtliche Mitglieder an einer parlamentarischen Sitzung teilnehmen. *
2 Der Staatsrat hat das Recht, die Beratung jedes Geschäftes zu beantragen. Er sowie jedes seiner Mitglieder kann Anträge unterbreiten.
3 Der Staatsrat oder eines seiner Mitglieder nimmt zu allen Geschäften Stellung, die er dem Grossen Rat unterbreitet oder bezüglich denen er einen Bericht abgeben muss.
4 Der Staatsrat kann sich durch Experten verbeiständen lassen. Diese dürfen nur dann das Wort ergreifen, wenn der Staatsrat dies verlangt und der
Grosse Rat es annimmt.
Art. 103 Teilnahme des Staatsrates an den Sitzungen der Kommissionen
1 Der Staatsrat kann den Sitzungen der mit der Prüfung von Geschäften, die
er eingereicht hat, beauftragten Kommissionen beiwohnen.
2 An Sitzungen anderer Kommissionen nimmt er nur teil, wenn er hierzu eingeladen wird. *
3 Die Anwesenheit des Staatsrates ist obligatorisch, wenn die Kommission
es verlangt oder wenn eine Gesetzesbestimmung vorsieht, dass der Staatsrat angehört werden muss.
4 Der Staatsrat kann sich durch eines seiner Mitglieder vertreten oder sich
durch Experten oder kantonale Beamte begleiten lassen, ausser die Kommission entscheidet anders.
5 Macht eine Kommission, bei der es sich nicht um eine Oberaufsichtskommission handelt, Empfehlungen und neue Anträge oder vertritt sie Ansichten, die von jenen des Staatsrates abweichen, lädt sie vor Abschluss ihrer
Beratungen Letzteren ein, Stellung zu nehmen. Sind jene veröffentlicht,
muss auch die Stellungnahme des Staatsrates gleichzeitig veröffentlicht
werden. *
4.1.2 Vorstösse des Abgeordneten
4.1.2.1 Im allgemeinen
Art. 104 Form der Vorstösse
1 Jeder Abgeordnete, allein oder zusammen mit Mitunterzeichnern, ebenso
die parlamentarischen Kommissionen und Fraktionen haben das Recht, dem
Staatsrat einen Antrag oder eine Frage in den folgenden Formen zu stellen:
a) Initiative;
b) Motion;
c) Postulat;
d) Interpellation;
e) Resolution;
f) Schriftliche Anfrage.
2 Betrifft ein Vorstoss eine interne Angelegenheit des Grossen Rates, wird er
in Form einer Ordnungsmotion, einer Motion oder einer Resolution an das
zuständige Organ des Grossen Rates überwiesen.
3 Der Erstunterzeichner gilt als Urheber des Vorstosses.
Art. 105 Vorgängige Prüfung und finanzielle Auswirkungen *
1 Die parlamentarischen Vorstösse unterliegen einer Zulässigkeitsprüfung
durch ein Organ, welches vom Reglement bezeichnet wird. Das Reglement
kann Massnahmen zur Verhinderung von Missbräuchen vorsehen.
2 Wird der Entscheid bestritten, entscheidet der Grosse Rat.
3 Die finanziellen Auswirkungen der parlamentarischen Vorstösse werden
vom Staatsrat baldmöglichst, spätestens jedoch anlässlich der Behandlung
beurteilt. Hierzu wird jeweils eine aktualisierte Übersicht über die finanziellen
Auswirkungen (Kosten und Finanzierung) sämtlicher vom Grossen Rat
angenommenen Motionen und Postulate erstellt. *
Art. 106 Dringlichkeit
1 Die Motionen, Postulate, Interpellationen und Resolutionen können grundsätzlich nur als dringlich erklärt werden, sofern sie am ersten Tag der Session hinterlegt worden sind.
2 Das Büro entscheidet nach Anhören des Staatsrates, ob der Vorstoss als
dringlich zu behandeln ist.
3 Ist Dringlichkeit beschlossen, wird der Vorstoss in der gleichen Session behandelt. *
4 Wird die Dringlichkeit nicht anerkannt, wird der Vorstoss abgeschrieben. *
Art. 107 Stand der Interventionen
1 Die parlamentarischen Vorstösse werden innert den vom Reglement des
Grossen Rates festgesetzten Fristen behandelt.
2 Der Staatsrat berichtet jedes Jahr in einer besonderen Rubrik des Geschäftsberichtes über den Stand der noch zu behandelnden Vorstösse und
über den Vollzug der vom Grossen Rat angenommenen parlamentarischen
Vorstösse.
3 Parlamentarische Initiativen, Motionen und Postulate, die erfüllt oder nicht
mehr weiter zu bearbeiten sind, erklärt der Grosse Rat bei dieser Gelegenheit als erledigt, beziehungsweise abgeschrieben.
4.1.2.2. Parlamentarische Initiativen
Art. 108 Begriff
1 Der Entwurf eines Verfassungsartikels, eines gesetzgeberischen Erlasses
oder eines dem Referendum unterstellten Beschlusses kann auf dem Wege
einer parlamentarischen Initiative eingereicht werden.
2 Die Initiative muss vollständig ausgearbeitet und gehörig begründet sein.
Art. 109 Prüfung
1 Die Kommission, die mit der Prüfung der vom Grossen Rat erheblich erklärten parlamentarischen Initiative beauftragt ist, kann die Abänderung des
Textes beantragen oder ihr einen Gegenentwurf gegenüberstellen.
4.1.2.3 Motion
Art. 110 Begriff
1 Die Motion ist ein Antrag, durch den der Staatsrat verpflichtet wird, einen
Entwurf zu einem Verfassungsartikel, gesetzgeberischen Erlass oder Beschluss, der in die Zuständigkeit des Grossen Rates fällt, zu unterbreiten. *
4.1.2.4 Postulat
Art. 111 Begriff
1 Das Postulat ist ein Gesuch an den Staatsrat, eine bestimmte Frage zu
prüfen und einen Bericht oder Anträge zu unterbreiten.
2 Das Begehren kann sich auf eine Angelegenheit der Oberaufsicht beziehen.
3 Die Massnahmen, die in die delegierten gesetzgeberischen Zuständigkeiten des Staatsrates fallen, und jene, die in seiner ausschliesslichen Zuständigkeit sind, können nur auf dem Wege des Postulates beantragt werden.
4.1.2.5 Interpellation
Art. 112 Begriff
1 Die Interpellation ist ein Gesuch an die Adresse des Staatsrates um Auskunft über eine wichtige Begebenheit aus der Politik oder der kantonalen
Verwaltung.
2 Die Interpellation kann sich nur auf einen einzigen Gegenstand beziehen.
3 Nach der Diskussion über eine Interpellation erfolgt keine Abstimmung.
4.1.2.6 Resolution
Art. 113 Begriff
1 Die Resolution ist ein schriftliches Gesuch, das darauf ausgeht, dass der
Grosse Rat seine Meinung über wichtige Ereignisse ausdrückt.
2 Ein Antrag, der Gegenstand einer parlamentarischen Initiative, einer Motion und eines Postulates sein kann, darf nicht zu einer Abstimmung über eine Resolution führen.
3 Bei für den Kanton ausserordentlich schweren politischen Ereignissen
kann der Präsident des Grossen Rates, im Einvernehmen mit dem Büro und
dem Staatsrat, einen Resolutionsentwurf, der den Charakter einer Botschaft
an das Land hat, beantragen. *
4.1.2.7 Schriftliche Anfrage
Art. 114 Begriff
1 Jeder Abgeordnete kann eine Schriftliche Anfrage über eine Angelegenheit
von allgemeinem Interesse an den Staatsrat richten.
2 Die Frage betrifft nur einen einzigen Gegenstand.
4.1.3 Spezialverfahren
4.1.3.1 Volksinitiativen
Art. 115 Prüfung der Gültigkeit
1 Sobald der Staatsrat das Zustandekommen der Initiative festgestellt hat,
überweist er sie zur Prüfung ihrer Gültigkeit an die Justizkommission.
2 Beantragt die Justizkommission die vollständige oder teilweise Ungültigkeit, teilt sie es sofort dem Grossen Rat mit.
3 Beantragt die Justizkommission die Gültigkeit der Initiative, überweist sie
diese zusammen mit ihrer Vormeinung an den Staatsrat. Diesfalls kann die
Frage der Gültigkeit anlässlich der materiellen Prüfung der Initiative durch
den Grossen Rat aufgeworfen werden.
Art. 116 Beratungen über die Gültigkeit
1 Der Grosse Rat befindet über die Gültigkeit der Initiative entweder sofort
nach Eingang des Berichts der Justizkommission oder anlässlich der materiellen Prüfung der Initiative.
2 Der Grosse Rat kann eine Initiative, welche die Einheit der Materie nicht
beachtet, trennen oder eine Initiative, die teilweise dem Recht offensichtlich
widerspricht, nur als teilungültig erklären, sofern die verschiedenen Teile an
sich, beziehungsweise die Teile, die übrig bleiben, gültig sind oder nicht.
3 Der Beschluss des Grossen Rates wird im Amtsblatt veröffentlicht.
Art. 117 Aufgaben des Staatsrates
1 Der Staatsrat überweist die Volksinitiative an den Grossen Rat zusammen
mit einer Botschaft und den Anträgen innert einem Jahr seit Inkrafttreten des
Beschlusses des Grossen Rates über deren Gültigkeit oder im Verlaufe des
Jahres, das der Übermittlung der Vormeinung der Justizkommission folgt.
2 Beantragt der Staatsrat die Verwerfung der Initiative, kann er dem Grossen
Rat einen Gegenentwurf zur Beurteilung überweisen. In diesem Fall kann
die Frist durch den Grossen Rat um sechs Monate verlängert werden.
Art. 118 Ausgearbeitete Initiative
1 Wird eine Initiative in Form des ausgearbeiteten Entwurfes als gültig erklärt, kann sie der Grosse Rat annehmen oder zurückweisen.
2 Nimmt er sie an, unterstellt er die Initiative zusammen mit seiner Empfehlung dem obligatorischen oder gemäss Verfassung dem fakultativen Referendum.
3 Weist er sie zurück, kann er die Verwerfung empfehlen oder vom Staatsrat
oder von der mit der Prüfung beauftragten Kommission die Ausarbeitung eines Gegenentwurfes verlangen.
4 Unter Vorbehalt des Artikels 33 Absatz 4 der Kantonsverfassung kann der
Grosse Rat bei einer ausgearbeiteten Initiative nur redaktionelle Abänderungen vornehmen. *
Art. 119 Gegenentwurf
1 Der Staatsrat, die mit der Prüfung der Initiative beauftragte Kommission
und die Abgeordneten können die Ausarbeitung eines Gegenentwurfes beantragen.
2 Nimmt der Grosse Rat diesen Antrag an, beauftragt er unter Ansetzung einer Frist den Staatsrat oder die mit der Prüfung der Initiative beauftragte
Kommission, die entsprechenden Texte auszuarbeiten.
3 Der Grosse Rat nimmt zuerst und in zwei Lesungen die Texte des Gegenentwurfes an. Nachher beschliesst er über die Initiative. Nimmt er sie an, fällt
der Gegenentwurf dahin. Verwirft er sie, werden die Initiative und der Gegenentwurf der Volksabstimmung unterbreitet.
Art. 120 Verfassungsinitiative in Form der allgemeinen Anregung
1 Die Verfassungsinitiative in Form der allgemeinen Anregung wird mit einer
Vormeinung des Grossen Rates, die in einer einzigen Beratung angenommen wird, dem Volk zur Abstimmung unterbreitet.
Art. 121 Einheitsinitiative
1 Der Grosse Rat kann eine Einheitsinitiative annehmen oder zurückweisen.
2 Nimmt er sie an, beauftragt er unter Ansetzung einer Frist den Staatsrat
oder die mit deren Prüfung beauftragte Kommission, sie in Form eines Verfassungsartikels, eines Gesetzes oder eines Verwaltungsaktes zu verwirklichen.
3 Verwirft sie der Grosse Rat, unterbreitet er sie mit einer Stellungnahme, die
in einer einzigen Beratung angenommen wird, der Volksabstimmung.
4 Stimmt er einer Einheitsinitiative mit weniger als 6'000 Unterschriften nicht
zu, kann der Grosse Rat sie ungültig erklären, wenn die Initiative weder auf
Gesetzesebene noch durch einen Verwaltungsakt ohne Verletzung von der
Kantonsverfassung verwirklicht werden kann.
Art. 122 Fristen
1 Der Grosse Rat befindet innert einer Frist von zwei Jahren über die Texte
einer Initiative in Form der allgemeinen Anregung, die vom Volk angenommen wurde.
2 Hat die Initiative die Totalrevision zum Gegenstand, wird diese Frist um
zwei Jahre verlängert.
4.1.3.2 Ausserordentliches Referendum
Art. 123 Einführung
1 Der Beschluss des Grossen Rates, durch den die Volksabstimmung über
einen dem fakultativen Referendum unterstellten gesetzgeberischen Erlass
vorgesehen wird, muss spätestens am letzten Tag der Session, in der dieser
Erlass angenommen worden ist, gefasst werden.
2 Der Staatsrat, die Kommission, die mit der Prüfung des dem Referendum
unterstellten Erlasses beauftragt war, und die Abgeordneten können sowohl
unmittelbar vor der Schlussabstimmung als auch anlässlich der Eröffnung
der letzten Sitzung der Session die Abstimmung des Grossen Rates verlangen.
3 Der im Amtsblatt veröffentlichte positive Beschluss schliesst das Referendumsbegehren aus.
4.1.3.3 Rechtsausübung in Bundessachen
Art. 124 Rechte in Bundessachen
1 Der Staatsrat mittels einer Botschaft sowie die Abgeordneten und Kommissionen auf dem Resolutionsweg können dem Grossen Rat beantragen, die
in der Kantonsverfassung anerkannten Rechte in Bundessachen auszuüben. *
2 Einer Resolution, die die Ausübung des Referendumsrechts verlangt,
kommt von Rechts wegen Dringlichkeit zu.
4.1.3.4 Petitionen
Art. 125 Begriff
1 Petitionen sind Begehren von Behörden oder Einzelpersonen, die Vorschläge oder Kritiken beinhalten und die nicht in einer besonderen Rechtsform eingereicht werden müssen.
4.1.3.5 Begnadigungs- und Einbürgerungsgesuche
Art. 126 * Begnadigungsgesuche und Einbürgerungsbegehren
1 Die Begnadigungsgesuche und Einbürgerungsbegehren werden gemäss
der Spezialgesetzgebung in der Mai- und Novembersession behandelt.
2 Falls nötig und um das Einbürgerunsverfahren zu beschleunigen, können
die Einbürgerungsbegehren auch anlässlich anderer Sessionen behandelt
werden. *
4.2 Beziehungen zwischen dem Grossen Rat und den
Gerichtsbehörden
Art. 127 Teilnahme im Grossen Rat
1 Das Kantonsgericht legt die Geschäfte, die in die Zuständigkeit des
Grossen Rates fallen, diesem durch Vermittlung des Staatsrates vor.
2 Im Fall von Meinungsverschiedenheiten über den Voranschlag zwischen
dem Staatsrat und dem Kantonsgericht kann letzteres durch seinen Präsidenten direkt an den Grossen Rat gelangen. Der Präsident kann ermächtigt
werden, mit beratender Stimme an den Sitzungen des Grossen Rates teilzunehmen.
3 Der Präsident des Kantonsgerichts hat das gleiche Mitwirkungsrecht, wenn
der Grosse Rat über Berichte einer Untersuchungskommission betreffend
der Justizverwaltung berät.
Art. 128 Teilnahme in Kommissionen
1 Der Präsident des Kantonsgerichts wird grundsätzlich eingeladen, mit beratender Stimme an den Verhandlungen der Kommissionen teilzunehmen,
die Gegenstände und Fragen vorberaten, welche richterliche Angelegenheiten oder Behörden betreffen.
2 Der Präsident des Kantonsgerichts kann Anträge unterbreiten.
3 Im Übrigen ist Artikel 103 Absätze 4 und 5 des vorliegenden Gesetzes analog anwendbar. *
Art. 129 * …
4.3 Ausübung der Oberaufsicht
4.3.1 Ausübung der Oberaufsicht
4.3.1.1 Oberaufsichtskommissionen
Art. 130 Geschäftsprüfungs- und Finanzkommission
1 Im Rahmen der Ausübung der Oberaufsicht können die Geschäftsprüfungs- und die Finanzkommission namentlich:
a) verlangen, dass der Staatsrat die Dossier herausgibt und in alle Dossier Einsicht nehmen;
b) durch ihre Sektionen Inspektionen und Besuche in der kantonalen Verwaltung vornehmen, wobei im Allgemeinen der zuständige Staatsrat
vorgängig zu informieren ist;
c) selber oder durch ihre Sektionen jeden Beamten der kantonalen Verwaltung anhören, wobei der zuständige Staatsrat zu informieren ist;
auf Begehren findet die Anhörung in Abwesenheit des hierarchisch
Übergeordneten des Beamten oder des zuständigen Staatsrates statt;
d) vom Finanzinspektorat die für die Ausführung ihrer Aufgaben notwendigen Auskünfte verlangen und ihm Aufträge für Spezialkontrollen anvertrauen.
Art. 130a * Geschäftsprüfungskommission
1 Die Geschäftsprüfungskommission überprüft die Geschäftsführung des
Staatsrates. Sie prüft insbesondere die periodischen Verwaltungsberichte
des Staatsrates sowie die speziellen Verwaltungsberichte, die der Grosse
Rat nicht einer anderen Kommission zur Prüfung zuteilt.
2 Sie prüft insbesondere den Stand der noch hängigen Motionen und Postulate.
3 Die Verfügungen und Entscheide der Behörden oder Dienststellen können
weder durch die Geschäftsprüfungskommission noch durch den Grossen
Rat aufgehoben oder abgeändert werden.
Art. 131 Justizkommission
1 Im Rahmen der Ausübung der Oberaufsicht kann die Justizkommission namentlich:
a) * die Vertreter der Staatsanwaltschaft und die Mitglieder der Gerichtsbehörden und des Justizrates anhören, dies grundsätzlich nach Kontaktnahme mit dem Generalstaatsanwalt, dem Präsidenten des Kantonsgerichts und dem Präsidenten des Justizrates;
b) * die Herausgabe der Verwaltungsdossiers der Staatsanwaltschaft, der
Gerichtsbehörden und des Justizrates verlangen und in sie Einsicht
nehmen.
2 Die Justizkommission kann die in Artikel 130 vorgesehenen Rechte ausüben.
Art. 132 Zusammenarbeit
1 Die Oberaufsichtskommissionen teilen sich gegenseitig wichtige Feststellungen mit, die nicht in den eigenen Zuständigkeitsbereich fallen. *
4.3.1.2 Parlamentarische Untersuchungskommission
Art. 133 Parlamentarische Untersuchungskommission
1 Die Untersuchungskommission handelt im weitesten Sinne im Rahmen ihrer Untersuchungsgewalt, um die in ihre Zuständigkeit fallenden Handlungen
aufzuklären. Sie kann namentlich:
a) Zeugen einvernehmen und die Herausgabe der Dossiers verlangen;
b) die Personen befragen, die aufgerufen sind, Auskünfte zu erteilen;
c) schriftliche oder mündliche Auskünfte von den Dienststellen der Verwaltung, den Behördenmitgliedern, den Beamten der kantonalen Verwaltung und Privatpersonen verlangen;
d) * im Einvernehmen mit dem Präsidium Experten beiziehen, wenn der
Auftrag besondere Kenntnisse erfordert;
e) * die Herausgabe aller Akten der kantonalen Verwaltung und des
Staatsrates sowie der Verwaltungsdossiers der Staatsanwaltschaft,
der Gerichtsbehörden und des Justizrates verlangen;
f) Ortsschauen vornehmen.
2 Die Beweiserhebung ist überdies in der Schweizerischen Zivilprozessordnung geregelt. *
3 Solange der Bericht nicht veröffentlicht wurde, unterliegen sämtliche Personen, die an den Sitzungen und Anhörungen teilgenommen haben, der
Schweigepflicht. Die Bestimmungen über die Vertraulichkeit der Kommissionssitzungen gelten auch nach der Hinterlegung des Berichts. *
4 Die Kommission kann während der Untersuchung beschliessen, über ihre
Arbeit zu informieren. *
5 Sollte die Kommission während der Untersuchung auf Fakten stossen, welche auf eine strafbare Handlung hinweisen, die von Amtes wegen zu verfolgen ist, so erstattet sie Anzeige. *
Art. 133a * Rechte der betroffenen Personen
1 Die von der Untersuchung betroffenen Personen werden von der Kommission benachrichtigt.
2 Die betroffenen Personen haben das Recht, an der Beweisaufnahme teilzunehmen und die Dossiers einzusehen, solange sich dies mit dem reibungslosen Ablauf der Untersuchung vereinbaren lässt. Die betroffenen Personen können sich durch einen Anwalt verbeiständen lassen.
3 Nach Abschluss der Untersuchungen und vor der Präsentation des Berichts werden die angeschuldigten Personen informiert. Diese haben die Gelegenheit, den sie betreffenden Teil des Entwurfs einzusehen und sich innert
angemessener Frist zu äussern.
Art. 133b * Untersuchungsdossier
1 Das Untersuchungsdossier ist geheim, unter Vorbehalt einer eventuellen
Zivil- oder Strafklage gegen die Kommissionsmitglieder.
2 Das Dossier wird während zehn Jahren aufbewahrt.
4.3.2 Amtsgeheimnis
Art. 134 Grundsatz
1 Soweit Abgeordnete und Mitglieder von Kommissionen sowie übrige Personen, die an Sitzungen teilnehmen, Kenntnis von Erklärungen oder von
Dossiers erhalten, die im Sinne von Artikel 14 dieses Gesetzes dem Amtsgeheimnis unterliegen, sind sie durch dasselbe gebunden.
Art. 135 Entbindung vom Amtsgeheimnis
1 Mitglieder des Staatsrates und Personen aus der kantonalen Verwaltung
können für Befragungen durch Kommissionen und ihre Ausschüsse nur
durch den Staatsrat von dem für sie geltenden Amtsgeheimnis entbunden
und zur Herausgabe von Akten ermächtigt werden, die dem Amtsgeheimnis
unterstehen. Vorbehalten bleiben Artikel 136 und 137.
2 Der Staatsrat kann anstelle der Herausgabe von Amtsakten einen besonderen Bericht erstatten, wenn dies zur Wahrung eines Amtsgeheimnisses
unerlässlich ist.
3 Der Generalstaatsanwalt respektive der Präsidenten des Kantonsgerichts
und der Präsidenten des Justizrates haben dieselbe Kompetenz, falls das
Begehren von der Justizkommission ausgeht. *
Art. 136 Einsichtnahme in die Akten
1 Soweit es im Rahmen der Oberaufsicht notwendig ist, können die Oberaufsichtskommissionen und ihre Sektionen nach Vorliegen eines allfälligen Berichtes gemäss Artikel 135 Absätze 2 und 3 und nach Anhören des Staatsrates, des Generalstaatsanwaltes, des Präsidenten des Kantonsgerichts oder
des Präsidenten des Justizrates in die dem Amtsgeheimnis unterstellten Akten Einsicht nehmen. *
2 Die Einsicht in solche Akten können die Behörden nicht mit dem Hinweis
auf das Amtsgeheimnis verweigern.
Art. 137 Sonderfall
1 Eine Entbindung vom Amtsgeheimnis nach Artikel 135 entfällt bei Begehren um Auskunft und Aktenherausgabe sowie bei Einvernahme durch die
parlamentarische Untersuchungskommission.
2 Die parlamentarische Untersuchungskommission bestimmt nach Anhören
des Staatsrates, des Generalstaatsanwaltes, des Präsidenten des Kantonsgerichts oder des Präsidenten des Justizrates, welche Aktenstücke oder
Äusserungen dem Amtsgeheimnis nach Artikel 14 dieses Gesetzes unterstehen. *
5 Schluss- und Übergangsbestimmungen
5.1 Veröffentlichung - Gesetzgebung
Art. 138 Veröffentlichung der Dokumente des Grossen Rates
1 Der Staatsrat organisiert die amtlichen Veröffentlichungen durch das Amtsblatt, das wöchentlich in französischer und deutscher Sprache erscheint. Er
kann einen Verleger mit dieser Veröffentlichung beauftragen, wobei aber der
Staat in jedem Fall Eigentümer der veröffentlichten Texte und der für ihre
Veröffentlichung verwendeten Unterlagen bleibt.
2 Die Veröffentlichung der gesetzgeberischen Erlasse erfolgt zentral über eine Online-Plattform, die auf der offiziellen Website des Kantons Wallis öffentlich zugänglich ist (Publikationsplattform). Sie gelten nur dann als bekannt und verbindlich, wenn sie in der amtlichen Gesetzessammlung des
Kantons Wallis auf der Publikationsplattform veröffentlicht worden sind. Im
Text der Veröffentlichung dieser Erlasse werden die Zahl der für ein Referendumsbegehren erforderlichen Unterschriften sowie die Referendumsfrist
erwähnt. *
3 Die anderen Beschlüsse des Grossen Rates sowie das Ergebnis der
Wahlen und Ernennungen werden entweder im Amtsblatt oder im Memorial
des Grossen Rates veröffentlicht. Im Einvernehmen mit dem Staatsrat entscheidet das Präsidium darüber. *
Art. 139 Kantonale Gesetzessammlungen *
1 Der Staatsrat erlässt die Modalitäten für die Online-Veröffentlichung (Publikationsplattform) der kantonalen Gesetzessammlungen auf dem Reglementsweg. *
2 … *
3 … *
Art. 140 Inkraftsetzung der gesetzgeberischen Erlasse
1 Der Staatsrat beschliesst die Veröffentlichung der gesetzgeberischen Erlasse (Promulgation) und setzt sie auf dem Beschlussweg in Kraft, sofern
der Erlass nicht selber alle Bestimmungen für diesen Zweck enthält.
2 In der Regel können die gesetzgeberischen Erlasse nicht vor ihrer Veröffentlichung in Kraft gesetzt werden.
Art. 141 Reglement
1 Der Staatsrat erlässt auf dem Reglementsweg alle anderen Vorschriften
über die amtlichen Veröffentlichungen und die kantonalen Gesetzgebungs-
und Verwaltungsakte.
5.2 Anpassung des Rechts
Art. 142 Aufhebung
1 Mit seinem Inkrafttreten sind alle bestehenden Bestimmungen, die diesem
Gesetz widersprechen, aufgehoben, namentlich:

## Artikel 77des a) {#art_77des}

Gesetzes über die Wahlen und Abstimmungen vom 17.
Mai 1972;
b) Artikel 39 Absatz 2, 41, 42 und 43 des Gesetzes über die Geschäftsführung und den Finanzhaushalt des Kantons Wallis und deren
Kontrolle vom 24. Juni 1980.
2 Dieses Gesetz tritt an die Stelle der Bestimmungen, die es aufhebt und auf
die sich die in Kraft befindliche Gesetzgebung bezieht.
3 Abgeändert wird ferner das Einführungsgesetz zum Schweizerischen Strafgesetzbuch vom 16. Mai 1990.
Art. 143 Anwendung des neuen Rechts
1 Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits ernannten Kommissionen
bleiben bestehen. Die neuen Kommissionen werden anlässlich der ersten
Session, die dem Inkrafttreten dieses Gesetzes folgt, ernannt und ersetzen
gegebenenfalls die bestehenden Kommissionen.
Art. 144 Namensverzeichnis der gesetzgeberischen Erlasse
1 Der Staatsrat ist beauftragt, durch Beschluss das Namensverzeichnis der
gesetzgeberischen Erlasse an die neuen in den Artikeln 42 und 57 der
Kantonsverfassung sowie in den Artikeln 39 bis 42 und 88 bis 91 dieses Gesetzes umschriebenen Bezeichnungen anzupassen.
2 Die anderen Anpassungen materieller Art an das neue Verfassungsrecht
müssen grundsätzlich gleichzeitig mit jeder Gesetzesänderung vorgenommen werden.
Art. 145 Referendum und Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Staatsrat legt das Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes gleichzeitig mit jenem des an das neue Recht angepassten Reglements des Grossen
Rates fest.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
28.03.1996 01.03.1997 Erlass Erstfassung RO/AGS 1997 f 7, 266 | d 8,
28.06.2001 01.05.2002 Art. 2 Abs. 3 geändert BO/Abl. 33/2001
28.06.2001 01.05.2002 Art. 12 totalrevidiert BO/Abl. 33/2001
28.06.2001 01.05.2002 Art. 16 Abs. 1, a) geändert BO/Abl. 33/2001
28.06.2001 01.05.2002 Art. 16 Abs. 1, b) geändert BO/Abl. 33/2001
28.06.2001 01.05.2002 Art. 16 Abs. 1, c) aufgehoben BO/Abl. 33/2001
28.06.2001 01.05.2002 Art. 16 Abs. 1, d) aufgehoben BO/Abl. 33/2001
28.06.2001 01.05.2002 Art. 18 Abs. 3 geändert BO/Abl. 33/2001
28.06.2001 01.05.2002 Art. 24 Abs. 1, f) geändert BO/Abl. 33/2001
28.06.2001 01.05.2002 Art. 24 Abs. 2 geändert BO/Abl. 33/2001
28.06.2001 01.05.2002 Art. 25 totalrevidiert BO/Abl. 33/2001
28.06.2001 01.05.2002 Art. 26 totalrevidiert BO/Abl. 33/2001
28.06.2001 01.05.2002 Art. 27 Abs. 1 geändert BO/Abl. 33/2001
28.06.2001 01.05.2002 Art. 27 Abs. 2 geändert BO/Abl. 33/2001
28.06.2001 01.05.2002 Art. 31 totalrevidiert BO/Abl. 33/2001
28.06.2001 01.05.2002 Art. 32 totalrevidiert BO/Abl. 33/2001
28.06.2001 01.05.2002 Art. 49 Abs. 1 geändert BO/Abl. 33/2001
28.06.2001 01.05.2002 Art. 50 Abs. 1 geändert BO/Abl. 33/2001
28.06.2001 01.05.2002 Art. 50 Abs. 2 geändert BO/Abl. 33/2001
28.06.2001 01.05.2002 Art. 50 Abs. 3 geändert BO/Abl. 33/2001
28.06.2001 01.05.2002 Art. 57 Abs. 2 aufgehoben BO/Abl. 33/2001
28.06.2001 01.05.2002 Art. 62 Abs. 1 geändert BO/Abl. 33/2001
28.06.2001 01.05.2002 Art. 62 Abs. 1, a) geändert BO/Abl. 33/2001
28.06.2001 01.05.2002 Art. 62 Abs. 1, b) geändert BO/Abl. 33/2001
28.06.2001 01.05.2002 Art. 62 Abs. 2 geändert BO/Abl. 33/2001
28.06.2001 01.05.2002 Art. 62 Abs. 2, a) aufgehoben BO/Abl. 33/2001
28.06.2001 01.05.2002 Art. 62 Abs. 2, b) aufgehoben BO/Abl. 33/2001
28.06.2001 01.05.2002 Art. 63 Abs. 1 geändert BO/Abl. 33/2001
28.06.2001 01.05.2002 Art. 63 Abs. 2 geändert BO/Abl. 33/2001
28.06.2001 01.05.2002 Art. 63 Abs. 2, a) aufgehoben BO/Abl. 33/2001
28.06.2001 01.05.2002 Art. 63 Abs. 2, b) aufgehoben BO/Abl. 33/2001
28.06.2001 01.05.2002 Art. 63 Abs. 3 eingefügt BO/Abl. 33/2001
28.06.2001 01.05.2002 Art. 63 Abs. 4 eingefügt BO/Abl. 33/2001
28.06.2001 01.05.2002 Art. 64 Abs. 1 geändert BO/Abl. 33/2001
28.06.2001 01.05.2002 Art. 69 Abs. 3 eingefügt BO/Abl. 33/2001
28.06.2001 01.05.2002 Art. 70a eingefügt BO/Abl. 33/2001
28.06.2001 01.05.2002 Art. 71a eingefügt BO/Abl. 33/2001
28.06.2001 01.05.2002 Art. 97 Abs. 1 geändert BO/Abl. 33/2001
28.06.2001 01.05.2002 Art. 97 Abs. 2 eingefügt BO/Abl. 33/2001
28.06.2001 01.05.2002 Art. 102 Abs. 1 geändert BO/Abl. 33/2001
28.06.2001 01.05.2002 Art. 113 Abs. 3 geändert BO/Abl. 33/2001
28.06.2001 01.05.2002 Art. 132 Abs. 1 geändert BO/Abl. 33/2001
28.06.2001 01.05.2002 Art. 133 Abs. 1, d) geändert BO/Abl. 33/2001
28.06.2001 01.05.2002 Art. 133 Abs. 2 eingefügt BO/Abl. 33/2001
28.06.2001 01.05.2002 Art. 133 Abs. 3 eingefügt BO/Abl. 33/2001
28.06.2001 01.05.2002 Art. 133 Abs. 4 eingefügt BO/Abl. 33/2001
28.06.2001 01.05.2002 Art. 133 Abs. 5 eingefügt BO/Abl. 33/2001
28.06.2001 01.05.2002 Art. 133a eingefügt BO/Abl. 33/2001
28.06.2001 01.05.2002 Art. 133b eingefügt BO/Abl. 33/2001
28.06.2001 01.05.2002 Art. 136 Abs. 1 geändert BO/Abl. 33/2001
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
28.06.2001 01.05.2002 Art. 138 Abs. 3 geändert BO/Abl. 33/2001
28.06.2001 01.05.2002 Art. 139 Abs. 3 geändert BO/Abl. 33/2001
15.12.2004 01.05.2005 Art. 26 Abs. 4 geändert BO/Abl. 2/2005, 17/2005
15.12.2004 01.05.2005 Art. 26 Abs. 5 geändert BO/Abl. 2/2005, 17/2005
15.12.2004 01.05.2005 Art. 96 Abs. 1, a) geändert BO/Abl. 2/2005, 17/2005
15.12.2004 01.05.2005 Art. 96 Abs. 1, b) geändert BO/Abl. 2/2005, 17/2005
15.12.2004 01.05.2005 Art. 96 Abs. 1, c) geändert BO/Abl. 2/2005, 17/2005
15.12.2004 01.05.2005 Art. 96 Abs. 1, d) geändert BO/Abl. 2/2005, 17/2005
15.12.2004 01.05.2005 Art. 96 Abs. 1, e) aufgehoben BO/Abl. 2/2005, 17/2005
15.12.2004 01.05.2005 Art. 97 aufgehoben BO/Abl. 2/2005, 17/2005
15.12.2004 01.05.2005 Art. 98 aufgehoben BO/Abl. 2/2005, 17/2005
15.12.2004 01.05.2005 Art. 130a eingefügt BO/Abl. 2/2005, 17/2005
12.09.2007 01.01.2008 Art. 126 Abs. 2 eingefügt BO/Abl. 40/2007, 2/2008
09.10.2008 01.03.2009 Art. 7 Abs. 2 geändert BO/Abl. 45/2008, 8/2009
09.10.2008 01.03.2009 Art. 12 totalrevidiert BO/Abl. 45/2008, 8/2009
09.10.2008 01.03.2009 Art. 15 Abs. 3 eingefügt BO/Abl. 45/2008, 8/2009
09.10.2008 01.03.2009 Art. 18 Abs. 3 geändert BO/Abl. 45/2008, 8/2009
09.10.2008 01.03.2009 Art. 44 Abs. 2 geändert BO/Abl. 45/2008, 8/2009
09.10.2008 01.03.2009 Art. 44 Abs. 3 eingefügt BO/Abl. 45/2008, 8/2009
09.10.2008 01.03.2009 Titel 2.3.5 eingefügt BO/Abl. 45/2008, 8/2009
09.10.2008 01.03.2009 Art. 51a eingefügt BO/Abl. 45/2008, 8/2009
09.10.2008 01.03.2009 Art. 55 Abs. 1 geändert BO/Abl. 45/2008, 8/2009
09.10.2008 01.03.2009 Art. 56 Abs. 1 geändert BO/Abl. 45/2008, 8/2009
09.10.2008 01.03.2009 Art. 62 Abs. 1, a) geändert BO/Abl. 45/2008, 8/2009
09.10.2008 01.03.2009 Art. 62 Abs. 1, b) geändert BO/Abl. 45/2008, 8/2009
09.10.2008 01.03.2009 Art. 63 Abs. 2 geändert BO/Abl. 45/2008, 8/2009
09.10.2008 01.03.2009 Art. 63 Abs. 3 geändert BO/Abl. 45/2008, 8/2009
09.10.2008 01.03.2009 Art. 63 Abs. 4 geändert BO/Abl. 45/2008, 8/2009
09.10.2008 01.03.2009 Art. 64 Abs. 4 geändert BO/Abl. 45/2008, 8/2009
09.10.2008 01.03.2009 Art. 66 Abs. 3 geändert BO/Abl. 45/2008, 8/2009
09.10.2008 01.03.2009 Art. 71 Abs. 2 geändert BO/Abl. 45/2008, 8/2009
09.10.2008 01.03.2009 Art. 71 Abs. 3 geändert BO/Abl. 45/2008, 8/2009
09.10.2008 01.03.2009 Art. 71 Abs. 4 eingefügt BO/Abl. 45/2008, 8/2009
09.10.2008 01.03.2009 Art. 71 Abs. 5 eingefügt BO/Abl. 45/2008, 8/2009
09.10.2008 01.03.2009 Art. 71a Abs. 1 geändert BO/Abl. 45/2008, 8/2009
09.10.2008 01.03.2009 Art. 71a Abs. 2 geändert BO/Abl. 45/2008, 8/2009
09.10.2008 01.03.2009 Art. 71a Abs. 3 geändert BO/Abl. 45/2008, 8/2009
09.10.2008 01.03.2009 Art. 77a eingefügt BO/Abl. 45/2008, 8/2009
09.10.2008 01.03.2009 Art. 99 Abs. 3 geändert BO/Abl. 45/2008, 8/2009
09.10.2008 01.03.2009 Art. 100 Abs. 2 geändert BO/Abl. 45/2008, 8/2009
09.10.2008 01.03.2009 Art. 100 Abs. 3 geändert BO/Abl. 45/2008, 8/2009
09.10.2008 01.03.2009 Art. 100 Abs. 5 eingefügt BO/Abl. 45/2008, 8/2009
09.10.2008 01.03.2009 Art. 103 Abs. 2 geändert BO/Abl. 45/2008, 8/2009
09.10.2008 01.03.2009 Art. 103 Abs. 5 geändert BO/Abl. 45/2008, 8/2009
09.10.2008 01.03.2009 Art. 106 Abs. 3 geändert BO/Abl. 45/2008, 8/2009
09.10.2008 01.03.2009 Art. 110 Abs. 1 geändert BO/Abl. 45/2008, 8/2009
09.10.2008 01.03.2009 Art. 118 Abs. 4 geändert BO/Abl. 45/2008, 8/2009
09.10.2008 01.03.2009 Art. 124 Abs. 1 geändert BO/Abl. 45/2008, 8/2009
09.10.2008 01.03.2009 Art. 126 totalrevidiert BO/Abl. 45/2008, 8/2009
09.10.2008 01.03.2009 Art. 128 Abs. 3 geändert BO/Abl. 45/2008, 8/2009
11.02.2009 01.01.2011 Art. 3 aufgehoben BO/Abl. 13/2009
11.02.2009 01.01.2011 Art. 129 aufgehoben BO/Abl. 13/2009
11.02.2009 01.01.2011 Art. 133 Abs. 2 geändert BO/Abl. 13/2009
16.06.2010 01.01.2011 Art. 100 Abs. 4 geändert BO/Abl. 28/2010
15.02.2013 01.01.2014 Art. 87 totalrevidiert BO/Abl. 9/2013, 52/2013
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
12.03.2014 01.01.2015 Art. 105 Titel geändert BO/Abl. 15/2014
12.03.2014 01.01.2015 Art. 105 Abs. 3 geändert BO/Abl. 15/2014
11.09.2014 01.05.2017 Art. 13 Abs. 1 geändert BO/Abl. 40/2014, 22/2017
11.09.2014 01.05.2017 Art. 13 Abs. 2 geändert BO/Abl. 40/2014, 22/2017
11.09.2014 01.05.2017 Art. 13 Abs. 3 geändert BO/Abl. 40/2014, 22/2017
11.09.2014 01.05.2017 Art. 13 Abs. 4 geändert BO/Abl. 40/2014, 22/2017
11.09.2014 01.05.2017 Art. 13 Abs. 5 eingefügt BO/Abl. 40/2014, 22/2017
11.09.2014 01.05.2017 Art. 13a eingefügt BO/Abl. 40/2014, 22/2017
11.09.2014 01.05.2017 Art. 13b eingefügt BO/Abl. 40/2014, 22/2017
10.11.2016 01.01.2018 Art. 105 Abs. 3 geändert BO/Abl. 49/2016, 34/2017
16.11.2017 01.08.2018 Art. 138 Abs. 2 geändert BO/Abl. 48/2017, 25/2018
16.11.2017 01.08.2018 Art. 139 Titel geändert BO/Abl. 48/2017, 25/2018
16.11.2017 01.08.2018 Art. 139 Abs. 1 geändert BO/Abl. 48/2017, 25/2018
16.11.2017 01.08.2018 Art. 139 Abs. 2 aufgehoben BO/Abl. 48/2017, 25/2018
16.11.2017 01.08.2018 Art. 139 Abs. 3 aufgehoben BO/Abl. 48/2017, 25/2018
16.11.2017 01.11.2020 Art. 54 Abs. 1 geändert RO/AGS 2020-080, 2020-081
13.09.2019 01.01.2021 Art. 131 Abs. 1, a) geändert RO/AGS 2020-054
13.09.2019 01.01.2021 Art. 131 Abs. 1, b) geändert RO/AGS 2020-054
13.09.2019 01.01.2021 Art. 133 Abs. 1, e) geändert RO/AGS 2020-054
13.09.2019 01.01.2021 Art. 135 Abs. 3 geändert RO/AGS 2020-054
13.09.2019 01.01.2021 Art. 136 Abs. 1 geändert RO/AGS 2020-054
13.09.2019 01.01.2021 Art. 137 Abs. 2 geändert RO/AGS 2020-054
09.09.2020 01.02.2021 Art. 36 Titel geändert RO/AGS 2021-033, 2021-034
09.09.2020 01.02.2021 Art. 90a eingefügt RO/AGS 2021-033, 2021-034
09.09.2020 01.06.2021 Art. 94 Abs. 1 geändert RO/AGS 2021-063, 2021-064
09.09.2020 01.06.2021 Art. 94 Abs. 1bis eingefügt RO/AGS 2021-063, 2021-064
09.09.2020 01.06.2021 Art. 94 Abs. 1ter eingefügt RO/AGS 2021-063, 2021-064
09.09.2020 01.06.2021 Art. 94 Abs. 2 geändert RO/AGS 2021-063, 2021-064
09.09.2020 01.06.2021 Art. 100 Abs. 3 geändert RO/AGS 2021-063, 2021-064
10.03.2022 08.04.2022 Art. 65a eingefügt RO/AGS 2022-027
10.03.2022 01.01.2023 Art. 65a aufgehoben RO/AGS 2022-027
16.05.2024 01.09.2024 Art. 106 Abs. 4 eingefügt RO/AGS 2024-098
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 28.03.1996 01.03.1997 Erstfassung RO/AGS 1997 f 7, 266 | d 8,
Art. 2 Abs. 3 28.06.2001 01.05.2002 geändert BO/Abl. 33/2001
Art. 3 11.02.2009 01.01.2011 aufgehoben BO/Abl. 13/2009
Art. 7 Abs. 2 09.10.2008 01.03.2009 geändert BO/Abl. 45/2008, 8/2009
Art. 12 28.06.2001 01.05.2002 totalrevidiert BO/Abl. 33/2001
Art. 12 09.10.2008 01.03.2009 totalrevidiert BO/Abl. 45/2008, 8/2009
Art. 13 Abs. 1 11.09.2014 01.05.2017 geändert BO/Abl. 40/2014, 22/2017
Art. 13 Abs. 2 11.09.2014 01.05.2017 geändert BO/Abl. 40/2014, 22/2017
Art. 13 Abs. 3 11.09.2014 01.05.2017 geändert BO/Abl. 40/2014, 22/2017
Art. 13 Abs. 4 11.09.2014 01.05.2017 geändert BO/Abl. 40/2014, 22/2017
Art. 13 Abs. 5 11.09.2014 01.05.2017 eingefügt BO/Abl. 40/2014, 22/2017
Art. 13a 11.09.2014 01.05.2017 eingefügt BO/Abl. 40/2014, 22/2017
Art. 13b 11.09.2014 01.05.2017 eingefügt BO/Abl. 40/2014, 22/2017
Art. 15 Abs. 3 09.10.2008 01.03.2009 eingefügt BO/Abl. 45/2008, 8/2009
Art. 16 Abs. 1, a) 28.06.2001 01.05.2002 geändert BO/Abl. 33/2001
Art. 16 Abs. 1, b) 28.06.2001 01.05.2002 geändert BO/Abl. 33/2001
Art. 16 Abs. 1, c) 28.06.2001 01.05.2002 aufgehoben BO/Abl. 33/2001
Art. 16 Abs. 1, d) 28.06.2001 01.05.2002 aufgehoben BO/Abl. 33/2001
Art. 18 Abs. 3 28.06.2001 01.05.2002 geändert BO/Abl. 33/2001
Art. 18 Abs. 3 09.10.2008 01.03.2009 geändert BO/Abl. 45/2008, 8/2009
Art. 24 Abs. 1, f) 28.06.2001 01.05.2002 geändert BO/Abl. 33/2001
Art. 24 Abs. 2 28.06.2001 01.05.2002 geändert BO/Abl. 33/2001
Art. 25 28.06.2001 01.05.2002 totalrevidiert BO/Abl. 33/2001
Art. 26 28.06.2001 01.05.2002 totalrevidiert BO/Abl. 33/2001
Art. 26 Abs. 4 15.12.2004 01.05.2005 geändert BO/Abl. 2/2005, 17/2005
Art. 26 Abs. 5 15.12.2004 01.05.2005 geändert BO/Abl. 2/2005, 17/2005
Art. 27 Abs. 1 28.06.2001 01.05.2002 geändert BO/Abl. 33/2001
Art. 27 Abs. 2 28.06.2001 01.05.2002 geändert BO/Abl. 33/2001
Art. 31 28.06.2001 01.05.2002 totalrevidiert BO/Abl. 33/2001
Art. 32 28.06.2001 01.05.2002 totalrevidiert BO/Abl. 33/2001
Art. 36 09.09.2020 01.02.2021 Titel geändert RO/AGS 2021-033, 2021-034
Art. 44 Abs. 2 09.10.2008 01.03.2009 geändert BO/Abl. 45/2008, 8/2009
Art. 44 Abs. 3 09.10.2008 01.03.2009 eingefügt BO/Abl. 45/2008, 8/2009
Art. 49 Abs. 1 28.06.2001 01.05.2002 geändert BO/Abl. 33/2001
Art. 50 Abs. 1 28.06.2001 01.05.2002 geändert BO/Abl. 33/2001
Art. 50 Abs. 2 28.06.2001 01.05.2002 geändert BO/Abl. 33/2001
Art. 50 Abs. 3 28.06.2001 01.05.2002 geändert BO/Abl. 33/2001
Titel 2.3.5 09.10.2008 01.03.2009 eingefügt BO/Abl. 45/2008, 8/2009
Art. 51a 09.10.2008 01.03.2009 eingefügt BO/Abl. 45/2008, 8/2009
Art. 54 Abs. 1 16.11.2017 01.11.2020 geändert RO/AGS 2020-080, 2020-081
Art. 55 Abs. 1 09.10.2008 01.03.2009 geändert BO/Abl. 45/2008, 8/2009
Art. 56 Abs. 1 09.10.2008 01.03.2009 geändert BO/Abl. 45/2008, 8/2009
Art. 57 Abs. 2 28.06.2001 01.05.2002 aufgehoben BO/Abl. 33/2001
Art. 62 Abs. 1 28.06.2001 01.05.2002 geändert BO/Abl. 33/2001
Art. 62 Abs. 1, a) 28.06.2001 01.05.2002 geändert BO/Abl. 33/2001
Art. 62 Abs. 1, a) 09.10.2008 01.03.2009 geändert BO/Abl. 45/2008, 8/2009
Art. 62 Abs. 1, b) 28.06.2001 01.05.2002 geändert BO/Abl. 33/2001
Art. 62 Abs. 1, b) 09.10.2008 01.03.2009 geändert BO/Abl. 45/2008, 8/2009
Art. 62 Abs. 2 28.06.2001 01.05.2002 geändert BO/Abl. 33/2001
Art. 62 Abs. 2, a) 28.06.2001 01.05.2002 aufgehoben BO/Abl. 33/2001
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Art. 62 Abs. 2, b) 28.06.2001 01.05.2002 aufgehoben BO/Abl. 33/2001
Art. 63 Abs. 1 28.06.2001 01.05.2002 geändert BO/Abl. 33/2001
Art. 63 Abs. 2 28.06.2001 01.05.2002 geändert BO/Abl. 33/2001
Art. 63 Abs. 2 09.10.2008 01.03.2009 geändert BO/Abl. 45/2008, 8/2009
Art. 63 Abs. 2, a) 28.06.2001 01.05.2002 aufgehoben BO/Abl. 33/2001
Art. 63 Abs. 2, b) 28.06.2001 01.05.2002 aufgehoben BO/Abl. 33/2001
Art. 63 Abs. 3 28.06.2001 01.05.2002 eingefügt BO/Abl. 33/2001
Art. 63 Abs. 3 09.10.2008 01.03.2009 geändert BO/Abl. 45/2008, 8/2009
Art. 63 Abs. 4 28.06.2001 01.05.2002 eingefügt BO/Abl. 33/2001
Art. 63 Abs. 4 09.10.2008 01.03.2009 geändert BO/Abl. 45/2008, 8/2009
Art. 64 Abs. 1 28.06.2001 01.05.2002 geändert BO/Abl. 33/2001
Art. 64 Abs. 4 09.10.2008 01.03.2009 geändert BO/Abl. 45/2008, 8/2009
Art. 65a 10.03.2022 08.04.2022 eingefügt RO/AGS 2022-027
Art. 65a 10.03.2022 01.01.2023 aufgehoben RO/AGS 2022-027
Art. 66 Abs. 3 09.10.2008 01.03.2009 geändert BO/Abl. 45/2008, 8/2009
Art. 69 Abs. 3 28.06.2001 01.05.2002 eingefügt BO/Abl. 33/2001
Art. 70a 28.06.2001 01.05.2002 eingefügt BO/Abl. 33/2001
Art. 71 Abs. 2 09.10.2008 01.03.2009 geändert BO/Abl. 45/2008, 8/2009
Art. 71 Abs. 3 09.10.2008 01.03.2009 geändert BO/Abl. 45/2008, 8/2009
Art. 71 Abs. 4 09.10.2008 01.03.2009 eingefügt BO/Abl. 45/2008, 8/2009
Art. 71 Abs. 5 09.10.2008 01.03.2009 eingefügt BO/Abl. 45/2008, 8/2009
Art. 71a 28.06.2001 01.05.2002 eingefügt BO/Abl. 33/2001
Art. 71a Abs. 1 09.10.2008 01.03.2009 geändert BO/Abl. 45/2008, 8/2009
Art. 71a Abs. 2 09.10.2008 01.03.2009 geändert BO/Abl. 45/2008, 8/2009
Art. 71a Abs. 3 09.10.2008 01.03.2009 geändert BO/Abl. 45/2008, 8/2009
Art. 77a 09.10.2008 01.03.2009 eingefügt BO/Abl. 45/2008, 8/2009
Art. 87 15.02.2013 01.01.2014 totalrevidiert BO/Abl. 9/2013, 52/2013
Art. 90a 09.09.2020 01.02.2021 eingefügt RO/AGS 2021-033, 2021-034
Art. 94 Abs. 1 09.09.2020 01.06.2021 geändert RO/AGS 2021-063, 2021-064
Art. 94 Abs. 1bis 09.09.2020 01.06.2021 eingefügt RO/AGS 2021-063, 2021-064
Art. 94 Abs. 1ter 09.09.2020 01.06.2021 eingefügt RO/AGS 2021-063, 2021-064
Art. 94 Abs. 2 09.09.2020 01.06.2021 geändert RO/AGS 2021-063, 2021-064
Art. 96 Abs. 1, a) 15.12.2004 01.05.2005 geändert BO/Abl. 2/2005, 17/2005
Art. 96 Abs. 1, b) 15.12.2004 01.05.2005 geändert BO/Abl. 2/2005, 17/2005
Art. 96 Abs. 1, c) 15.12.2004 01.05.2005 geändert BO/Abl. 2/2005, 17/2005
Art. 96 Abs. 1, d) 15.12.2004 01.05.2005 geändert BO/Abl. 2/2005, 17/2005
Art. 96 Abs. 1, e) 15.12.2004 01.05.2005 aufgehoben BO/Abl. 2/2005, 17/2005
Art. 97 15.12.2004 01.05.2005 aufgehoben BO/Abl. 2/2005, 17/2005
Art. 97 Abs. 1 28.06.2001 01.05.2002 geändert BO/Abl. 33/2001
Art. 97 Abs. 2 28.06.2001 01.05.2002 eingefügt BO/Abl. 33/2001
Art. 98 15.12.2004 01.05.2005 aufgehoben BO/Abl. 2/2005, 17/2005
Art. 99 Abs. 3 09.10.2008 01.03.2009 geändert BO/Abl. 45/2008, 8/2009
Art. 100 Abs. 2 09.10.2008 01.03.2009 geändert BO/Abl. 45/2008, 8/2009
Art. 100 Abs. 3 09.10.2008 01.03.2009 geändert BO/Abl. 45/2008, 8/2009
Art. 100 Abs. 3 09.09.2020 01.06.2021 geändert RO/AGS 2021-063, 2021-064
Art. 100 Abs. 4 16.06.2010 01.01.2011 geändert BO/Abl. 28/2010
Art. 100 Abs. 5 09.10.2008 01.03.2009 eingefügt BO/Abl. 45/2008, 8/2009
Art. 102 Abs. 1 28.06.2001 01.05.2002 geändert BO/Abl. 33/2001
Art. 103 Abs. 2 09.10.2008 01.03.2009 geändert BO/Abl. 45/2008, 8/2009
Art. 103 Abs. 5 09.10.2008 01.03.2009 geändert BO/Abl. 45/2008, 8/2009
Art. 105 12.03.2014 01.01.2015 Titel geändert BO/Abl. 15/2014
Art. 105 Abs. 3 12.03.2014 01.01.2015 geändert BO/Abl. 15/2014
Art. 105 Abs. 3 10.11.2016 01.01.2018 geändert BO/Abl. 49/2016, 34/2017
Art. 106 Abs. 3 09.10.2008 01.03.2009 geändert BO/Abl. 45/2008, 8/2009
Art. 106 Abs. 4 16.05.2024 01.09.2024 eingefügt RO/AGS 2024-098
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Art. 110 Abs. 1 09.10.2008 01.03.2009 geändert BO/Abl. 45/2008, 8/2009
Art. 113 Abs. 3 28.06.2001 01.05.2002 geändert BO/Abl. 33/2001
Art. 118 Abs. 4 09.10.2008 01.03.2009 geändert BO/Abl. 45/2008, 8/2009
Art. 124 Abs. 1 09.10.2008 01.03.2009 geändert BO/Abl. 45/2008, 8/2009
Art. 126 09.10.2008 01.03.2009 totalrevidiert BO/Abl. 45/2008, 8/2009
Art. 126 Abs. 2 12.09.2007 01.01.2008 eingefügt BO/Abl. 40/2007, 2/2008
Art. 128 Abs. 3 09.10.2008 01.03.2009 geändert BO/Abl. 45/2008, 8/2009
Art. 129 11.02.2009 01.01.2011 aufgehoben BO/Abl. 13/2009
Art. 130a 15.12.2004 01.05.2005 eingefügt BO/Abl. 2/2005, 17/2005
Art. 131 Abs. 1, a) 13.09.2019 01.01.2021 geändert RO/AGS 2020-054
Art. 131 Abs. 1, b) 13.09.2019 01.01.2021 geändert RO/AGS 2020-054
Art. 132 Abs. 1 28.06.2001 01.05.2002 geändert BO/Abl. 33/2001
Art. 133 Abs. 1, d) 28.06.2001 01.05.2002 geändert BO/Abl. 33/2001
Art. 133 Abs. 1, e) 13.09.2019 01.01.2021 geändert RO/AGS 2020-054
Art. 133 Abs. 2 28.06.2001 01.05.2002 eingefügt BO/Abl. 33/2001
Art. 133 Abs. 2 11.02.2009 01.01.2011 geändert BO/Abl. 13/2009
Art. 133 Abs. 3 28.06.2001 01.05.2002 eingefügt BO/Abl. 33/2001
Art. 133 Abs. 4 28.06.2001 01.05.2002 eingefügt BO/Abl. 33/2001
Art. 133 Abs. 5 28.06.2001 01.05.2002 eingefügt BO/Abl. 33/2001
Art. 133a 28.06.2001 01.05.2002 eingefügt BO/Abl. 33/2001
Art. 133b 28.06.2001 01.05.2002 eingefügt BO/Abl. 33/2001
Art. 135 Abs. 3 13.09.2019 01.01.2021 geändert RO/AGS 2020-054
Art. 136 Abs. 1 28.06.2001 01.05.2002 geändert BO/Abl. 33/2001
Art. 136 Abs. 1 13.09.2019 01.01.2021 geändert RO/AGS 2020-054
Art. 137 Abs. 2 13.09.2019 01.01.2021 geändert RO/AGS 2020-054
Art. 138 Abs. 2 16.11.2017 01.08.2018 geändert BO/Abl. 48/2017, 25/2018
Art. 138 Abs. 3 28.06.2001 01.05.2002 geändert BO/Abl. 33/2001
Art. 139 16.11.2017 01.08.2018 Titel geändert BO/Abl. 48/2017, 25/2018
Art. 139 Abs. 1 16.11.2017 01.08.2018 geändert BO/Abl. 48/2017, 25/2018
Art. 139 Abs. 2 16.11.2017 01.08.2018 aufgehoben BO/Abl. 48/2017, 25/2018
Art. 139 Abs. 3 28.06.2001 01.05.2002 geändert BO/Abl. 33/2001
Art. 139 Abs. 3 16.11.2017 01.08.2018 aufgehoben BO/Abl. 48/2017, 25/2018
