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title: "Verordnung über die Unfallversicherung Stadt Zürich (UVZ) Gemeinderatsbeschluss"
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provisions: 21
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# Verordnung über die Unfallversicherung Stadt Zürich (UVZ) Gemeinderatsbeschluss

## Art. 1 A. Grundlagen {#art_1}

Unter dem Namen Unfallversicherung Stadt Zürich (UVZ)
besteh eine kommunale Anstalt des kantonalen öffentlichen
Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit und Sitz in Zürich.

## Art. 2 {#art_2}

1 Die UVZ versichert die städtischen Arbeitnehmenden
und Behördenmitglieder sowie das Personal weiterer ihr angeschlossener Unternehmen gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle sowie Berufskrankheiten, soweit dafür nicht im Rahmen
des Bundesgesetzes über die obligatorische Unfallversicherung
(UVG; SR 832.20) die SUVA zuständig ist.
2 Die UVZ führt die Unfallkasse der Stadt Zürich (UK), die das
städtische Personal bis zum Inkrafttreten des UVG gegen Unfälle und Berufskrankheiten versicherte.
3 Die UK erledigt die vor dem 1. Januar 1984 eingetretenen
Schadensfälle ihrer Mitglieder sinngemäss nach Massgabe von
Art. 76–91 der Statuten der Versicherungskasse der Stadt Zürich vom 23. Juni 1948.
4 Die von der UK ausgerichteten Renten werden der Teuerung in
gleicher Weise angepasst wie diejenigen der UVZ.
5 Reserven, die über die versicherungstechnisch notwendigen
hinausgehen, können der allgemeinen Reserve der UVZ zugeteilt werden.

## Art. 3 {#art_3}

1 Die UVZ und die Stadt Zürich können gegenseitig Leistungsaufträge für zusätzliche Dienstleistungen zwischen der
UVZ und der Stadt abschliessen.
2 Die UVZ kann mit dem Kanton, mit anderen Gemeinden und
mit Dritten Leistungsvereinbarungen im Unfallversicherungsbereich abschliessen, sofern dadurch der Kernauftrag nicht beeinträchtigt wird.
Rechtsform
Zweck,
Kernauftrag
a. Unfallversicherung
b. Unfallkasse
Leistungsvereinbarungen
2Verordnung über die
Unfallversicherung Stadt Zürich (UVZ)177.271
B. Organisation

## Art. 4 I. Behörden der Stadt Zürich {#art_4}

Der Gemeinderat ist zuständig für:
a. die Ausübung der Oberaufsicht, soweit diese nicht durch
Instanzen gemäss Bundesrecht ausgeübt wird; und
b. die Genehmigung von Geschäftsbericht und Jahresrechnung.

## Art. 5 {#art_5}

1 Der Stadtrat ist zuständig für:
1. die Weiterleitung von Anträgen sowie des Geschäftsberichts und der Jahresrechnung der UVZ an den Gemeinderat;
2. den Abschluss von Leistungsvereinbarungen mit der UVZ
gemäss Art. 3 Abs. 1, wobei er seine Zuständigkeit an ein
Departement delegieren kann;
3. die Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten und der weiteren Mitglieder des Verwaltungsrats;
4. die Genehmigung des Organisationsreglements;
5. die Festsetzung der Entschädigung für den Verwaltungsrat;
und
6. die Wahl der Kontrollstelle.
2 Die UVZ ist administrativ dem Finanzdepartement zugeordnet.
Für Anträge an den Stadtrat, die die UVZ betreffen, ist die Vorsteherin oder der Vorsteher des Finanzdepartements zuständig.

## Art. 6 II. Organe der UVZ {#art_6}

1 Der Verwaltungsrat besteht aus höchstens sieben Mitgliedern. Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Finanzdepartements gehört ihm von Amtes wegen an. Dem Verwaltungsrat
sollen eine externe UVG-Fachperson sowie eine Vertretung der
Versicherten angehören. Die Personalverbände werden eingeladen, einvernehmlich die Vertretung der Versicherten zu nominieren. Die Nomination wird direkt den Versicherten oder den
städtischen Dienstabteilungen zuhanden ihres Personals mitgeteilt. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist möglich.
Die Direktorin oder der Direktor nimmt an den Sitzungen des
Verwaltungsrats mit beratender Stimme teil; Stellvertretung ist
möglich.
Gemeinderat
Stadtrat
Verwaltungsrat
a. Zusammensetzung
3Verordnung über die
Unfallversicherung Stadt Zürich (UVZ) 177.271
2 Der Verwaltungsrat ist als oberstes Führungsorgan zuständig
für:
1. die Ausübung der allgemeinen Aufsicht über die UVZ;
2. die Antragsstellung an die Vorsteherin oder den Vorsteher
des Finanzdepartements zuhanden von Stadtrat und Gemeinderat;
3. die Festlegung der Unternehmensstrategie;
4. die Festlegung der Anlagestrategie und die Vergabe von
Vermögensverwaltungsmandaten;
5. die Verabschiedung von Geschäftsbericht und Jahresrechnung sowie die Beschlussfassung über die Überschussverwendung;
6. die Weiterleitung von Geschäftsbericht und Jahresrechnung
an den Stadtrat zur Genehmigung durch den Gemeinderat;
7. die Genehmigung von Leistungsvereinbarungen gemäss
Art. 3 und weiteren Verträgen von Bedeutung;
8. die Festlegung der Prämien in Anwendung der gesetzlichen
und versicherungstechnischen Grundlagen;
9. den Erlass des Organisationsreglements und weiterer Reglemente;
10. die Bestimmung von Ausschüssen des Verwaltungsrats sowie von deren Aufgaben, Kompetenzen und Entschädigung;
11. die Festsetzung des Stellenplans und der Anstellungs- und
Salärbedingungen für die Angestellten der UVZ;
12. die Wahl der Direktorin oder des Direktors sowie deren oder
dessen Stellvertretung;
13. die Kommunikationsmassnahmen; und
14. die Behandlung von Rekursen gegen Anordnungen, soweit
diese nicht nach UVG einem andern Verfahrensweg unterstehen.

## Art. 7 {#art_7}

Die Direktorin oder der Direktor ist insbesondere zuständig für:
1. die operative Führung der UVZ und der UK sowie deren
Vertretung gegen aussen;
2. eine einwandfreie, den gesetzlichen Vorgaben und den
Aufgaben der UVZ entsprechende und wirtschaftliche Betriebsführung;
b. Funktion und
Aufgaben
Direktion
4Verordnung über die
Unfallversicherung Stadt Zürich (UVZ)177.271
3. die Erledigung der Schadensfälle nach den gesetzlichen
Bestimmungen;
4. die Koordination mit der Stadtverwaltung;
5. den Abschluss von Leistungsvereinbarungen und den vertragskonformen Vollzug nach deren Genehmigung;
6. die Vorbereitung der Verwaltungsratssitzungen, die Antragstellung an den Verwaltungsrat und den Vollzug seiner Beschlüsse und Anordnungen;
7. die Anstellung der Angestellten der UVZ und die Einhaltung
der Personalerlasse; und
8. alle übrigen Aufgaben, die gemäss dieser Verordnung oder
dem Organisationsreglement nicht einem andern Organ
übertragen sind.

## Art. 8 {#art_8}

1 Als Kontrollstelle wird eine anerkannte, den Anforderungen des UVG entsprechende Revisionsgesellschaft oder, mit Zustimmung des Stadtrats, die städtische Finanzkontrolle gewählt.
2 Die Kontrollstelle prüft die Jahresrechnung und erstellt einen
schriftlichen Bericht zuhanden von Verwaltungsrat, Gemeinderat und bundesrechtlichen Aufsichtsbehörden.
3 Soweit die Kontrollstelle gesetzliche Auskunftspflichten zu erfüllen hat, ist sie von der Schweigepflicht entbunden.

## Art. 9 III. Angestellte der UVZ {#art_9}

Die Arbeitsverhältnisse sind öffentlich-rechtlich. Sie richten sich nach dem Personalrecht der Stadt Zürich.

## Art. 10 {#art_10}

Die Angestellten der UVZ sind bei der Stiftung Pensionskasse Stadt Zürich versichert.

## Art. 11 C. Betriebsmittel und Finanzierung {#art_11}

Die UVZ verfügt über die ihr anlässlich der Überführung
in eine öffentlich-rechtliche Anstalt übertragenen Mittel für die
Unfallversicherung und die Unfallkasse und die seither erwirtschafteten Erträge.

## Art. 12 {#art_12}

Die UVZ erbringt ihre Leistungen kostendeckend. Für
die obligatorische Unfallversicherung gelten die Bestimmungen
des UVG. Die Finanzierung erfolgt selbsttragend aus Eigenmitteln, insbesondere über die Prämien und die renditeorientierte
Anlage der Mittel.
Kontrollstelle
Arbeitsverhältnisse
Berufliche
Vorsorge
Grundkapital
Betriebsfinanzierung
5Verordnung über die

## Art. 13 Unfallversicherung Stadt Zürich (UVZ) 177.271 {#art_13}

Die Anlage der Mittel richtet sich nach der Anlagestrategie, die nach ethischen, sozialen und ökologischen Kriterien
erfolgt. Mit der Bewirtschaftung der Anlagen können externe
Vermögensverwaltungen mandatiert werden. Für die Vermögensverwaltung sind die Vorgaben des UVG einzuhalten.

## Art. 14 {#art_14}

Die UVZ führt eine Betriebsrechnung nach den Vorgaben des UVG.

## Art. 15 {#art_15}

Der Verwaltungsrat beschliesst mit der Abnahme der
Jahresrechnung über den Rechnungsüberschuss und die Dotierung der Reserven.

## Art. 16 {#art_16}

Die UVZ erstellt einen Finanzplan. Der Finanzplan gibt
Auskunft über die mittelfristige Entwicklung der Unfallversicherung und der Unfallkasse sowie ihre Leistungen und Ressourcen. Der Finanzplan dient dem Verwaltungsrat zur mittelfristigen
Steuerung.

## Art. 17 {#art_17}

Die UVZ kann die für ihren Betrieb notwendigen Liegenschaften oder Räume bei der Stadt oder bei Dritten mieten.

## Art. 18 D. Rechtspflege {#art_18}

1 Der Rechtsweg für Anordnungen im Rahmen des Vollzugs des UVG richtet sich nach dessen Verfahrensvorschriften.
2 Für personalrechtliche Anordnungen gegenüber den Angestellten der UVZ gilt das Verfahren gemäss Personalrecht der Stadt
Zürich. Rekursinstanz ist der Verwaltungsrat. Der direkte Rekurs
an den Stadtrat ist ausgeschlossen. Im Übrigen richtet sich das
Verfahren nach den Vorschriften des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; LS 175.2).

## Art. 19 {#art_19}

Rekursentscheide und Anordnungen des Verwaltungsrats können beim Bezirksrat mit Rekurs gemäss § 152 des Gemeindegesetzes (GG; LS 131.1) angefochten werden.

## Art. 20 E. Schlussbestimmungen {#art_20}

Das Organisationsstatut der Unfallversicherung
(AS 177.271) der Stadt Zürich (GRB vom 6. Februar 2002) wird
aufgehoben.

## Art. 21 {#art_21}

Der Stadtrat setzt diese Verordnung in Kraft.1
1 Inkraftsetzung auf den 1. Juli 2011 (STRB Nr. 682 vom 15. Juni 2011).
Geldanlagen
Finanzhaushalt
Rechnungsabschluss
Finanzplan
Liegenschaften
Anordnungen
Rekursentscheide des
Verwaltungsrats
Aufhebung bisherigen Rechts
Inkraftsetzung
