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title: "Verordnung über die Zürcher Ausnüchterungs- und Betreuungsstelle (ZAB)"
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provisions: 4
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# Verordnung über die Zürcher Ausnüchterungs- und Betreuungsstelle (ZAB)

## Art. 1 {#art_1}

1 Die Zürcher Ausnüchterungs- und Betreuungsstelle
(ZAB) bezweckt, berauschte Personen, die sich oder andere
gemäss § 25 lit. a Polizeigesetz vom 23. April 2007 (PolG;
LS 550.1) ernsthaft und unmittelbar gefährden, unter sicherheitstechnischer und medizinischer Aufsicht zu betreuen und auszunüchtern. Der Stadtrat führt zu diesem Zweck im Rahmen der
mit dem Voranschlag bewilligten Mittel die ZAB.
2 In der ZAB können nach Strafprozessordnung vom 5. Oktober
2007 (StPO; SR 312.0) verhaftete und berauschte Personen bis
zur Einvernahmefähigkeit ausgenüchtert werden.
3 In der ZAB können auch Personen abgeklärt werden, die gemäss § 25 lit. b PolG voraussichtlich der fürsorgerischen Hilfe
bedürfen.
Art. 2 1 Die Stadtpolizei betreibt in Zusammenarbeit mit den
Städtischen Gesundheitsdiensten die ZAB.
2 Mit der Durchführung der Betreuung können Dritte beauftragt
werden. Polizeiliche Zwangsmassnahmen bleiben jedoch den
Polizeiangehörigen vorbehalten.
3 Der Stadtrat erlässt für die Organisation ein Betriebsreglement.

## Art. 1der {#art_1der}

ZAB
zuführen, soweit Plätze verfügbar sind und die ZAB die geeignete Institution für die Durchführung der Betreuung ist. Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Polizeidepartements kann mit
interessierten Gemeinwesen Vereinbarungen abschliessen.
Zweck
Organisation
Zusammenarbeit
2Verordnung über die Zürcher

## Art. 4 Ausnüchterungs- und Betreuungsstelle (ZAB)551.145 {#art_4}

1 Für den Aufenthalt in der ZAB nach Art. 1 Abs. 1 verrechnet die Stadtpolizei der zugeführten Person gestützt auf
§ 58 Abs. 1 lit. b PolG folgende Kostenpauschale für die Sicherheitsdienstleistungen:
a. Abklärungen bis zu einer Stunde: keine
b. Kurzzeitaufenthalt bis zu drei Stunden: Fr. 450.–
c. Mittlere Aufenthaltszeit von drei bis sechs Stunden: Fr. 520.–
d. Langzeitaufenthalt über sechs Stunden: Fr. 600.–
2 Dieser Tarif kann durch die Vorsteherin oder den Vorsteher des
Polizeidepartements jeweils der Teuerung angepasst werden,
wenn diese seit der letzten Anpassung um mindestens 5 % vom
Zürcher Index der Konsumentenpreise abweicht.
3 Der Aufwand für darüber hinausgehende, nichtpolizeiliche
Massnahmen während des Aufenthalts in der ZAB, insbesondere medizinische Leistungen, werden durch die betreffende Leistungserbringerin oder den betreffenden Leistungserbringer losgelöst von der Pauschale gemäss Abs. 1 in Rechnung gestellt.

## Art. 5 {#art_5}

Der Stadtrat setzt diese Verordnung in Kraft.1
1 Inkrafttreten 1. April 2015 (STRB Nr. 194/2015).
Kostenverrechnung
Inkraftsetzung
